Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB – Bilanzierung 2 (BBUB02-01) PDF

Title Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB – Bilanzierung 2 (BBUB02-01)
Author lavina jasmin
Course Buchführung und Bilanzierung II
Institution IU Internationale Hochschule
Pages 9
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Summary

Zusammenfassung des Tutoriums und des Skripts zur Lektion "Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB" des Moduls Buchführung und Bilanzierung 2 an der IUBH. ...


Description

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB

Grundsätze der Bilanzierung des Anlagevermögens -

Anlagenvermögen = Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§247) -> gegliedert in drei Hauptpositionen

1. Immaterielle Vermögensgegenstände = nicht körperlich greifbare Rechte (z.B. Patente, Urheberrechte, Warenzeichen) und Werte (Verfahren, Erfindungen), die weder beweglich noch unbeweglich sind 2. Sachanlage = immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagenvermögens (z.B. Grundstücke und Gebäude, Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung) 3. Finanzanlagen = monetäre Vermögensgegenstände des Anlagenvermögens, Anteile und Ausleihungen, die langfristig gehalten werden sollen -

Zugangsbewertung von Vermögensgegenständen erfolgt  Bei fremdbezogenen Vermögensgegenständen zu den Anschaffungskosten (AK) nach §255 Abs.1  Bei selbst hergestellten Vermögensgegenständen zu den Herstellungskosten (HK) nach §255 Abs. 2

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Folgebewertung des Anlagevermögens geregelt in §253 Abs. 3 HGB  Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind AK oder die HK um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die AK/ HK auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann  Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussbilanztag beizulegen ist, ohne Rücksicht darauf, ob Nutzung zeitlich begrenzt ist.  Bei Finanzlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden

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Planmäßige Abschreibung -> jährlich & anhand eines Abschreibungsplans vorgenommen (um Abschreibung verminderte AHK = fortgeführte AK) -> lineare, degressive und leistungsunabhängige Abschreibungen -> Abschreibung im Zugangsjahr eines Vermögensgegenstand ist zeitanteilig vorzunehmen -> Abschreibung im Abgangsjahr (z.B. wegen Verkauf) zeitanteilig vorzunehmen

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Abgänge von Anlagen = erfassen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die das Unternehmen im abgelaufenen Geschäftsjahr verlassen haben

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB -> können auf Verkäufen oder Verschrottung von nicht mehr benötigten Vermögensgegenständen beruhen 1. Verkaufsvorgang verbuchen & sonstigen Erlös erfassen 2. Sonstige Erlös wieder ausbuchen & Buchwertabgang gegenüberstellen 3. Buchgewinn (sonstiger betrieblicher Ertrag in der GuV) oder Buchverlust (sonstige betriebliche Aufwendungen) -> liegt der Verkaufserlös unter dem Buchwert, ergibt sich ein Verlust -> liegt der Verkaufserlös über dem Buchwert, ergibt sich ein Gewinn

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens o Selbst erstellte und erworbene immaterielle Vermögensgegenstände = wirtschaftlicher Vorteil, der einzelverwertbar und unkörperlich ist (können selbst erstellt oder entgeltlich erworben sein) -> sind zum Teil mit materiellen Vermögensgegenständen verbunden z.B. Formel mit Papier verbunden, Software mit Datenträger verbunden -> Wertverhältnis zwischen Produktionskosten und Wert des geistigen Inhalts entscheidend z.B. Originaltonträger sind immaterielle, Kopien von ihnen materielle Vermögensgegenstände z.B. Betriebssystem eines PCs ist unselbstständiger materieller Vermögengegenstand, zugekaufte Anwendungssoftware stellt immateriellen Vermögensgegenstand dar -

Immaterielle Vermögensgegenstände = Konzessionen (LKW-/Taxikonzessionen), gewerbliche Schutzrechte (Patente, Warenzeichen, Urheber- und Markenrechte, Gebrauchsmuster), ähnliche Rechte (Nutzungs-, Belieferungs- und Bezugsrechte), Werte (Geheimverfahren, ungeschützte Rezepturen) Lizenzen an den Rechten

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB -> unterliegen der Abnutzung -> planmäßig abzuschreiben -

Können entgeltlich erworben oder selbst erstellt werden 1. bilanzielle Behandlung von entgeltlich erworbenem Anlagevermögen ist unkritisch (erfolgt entsprechend der dargestellten Vorgehensweise, AK nach §255, Folgebewertung nach §253) 2. selbst erstellte (originäre) immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagenvermögens -> Entscheidung, ob Bilanzierungswahlrecht oder -verbot vorliegt -> Keine Aktivierung für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände, wie Marken, Drucktitel, Verlagsrechte oder kundenlisten (ansonsten Aktivierungswahlrecht! §248)

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Aktivierungswahlrecht - Herstellungskosten des selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes sind zu aktivieren (nach §255 Abs. 2a HGB) = die bei der Entwicklung des Gegenstandes anfallenden Aufwendungen -> Aktivierungswahlrecht bezieht sich auf Entwicklungskosten -> Aktivierungsverbot für Forschungskosten (§255 Abs. 2 S.4 HGB)

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Definition von Forschung & Entwicklung, sowie die Vorgehensweise bei Abgrenzungsschwierigkeiten  Entwicklung = Anwendung von Forschungsergebnissen/ anderem Wissen für Neuentwicklungen von Gütern/ Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern mittels wesentlicher Änderungen  Forschung = eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen/ technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen (keine Aussagen machbar über technische Verwertbarkeit/ wirtschaftliche Erfolgsaussichten)  Aktivierung ist ausgeschlossen, wenn Forschung & Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden können

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Nur Aktivierung von Vermögensgegenständen erlaubt (§246 Abs. 1 S.1 HGB) -> prüfen, ob das zu aktivierende „Entwicklungsprojekt“ als Vermögensgegenstand im handelsbilanziellen Sinn klassifiziert werden kann -> Vermögensgegenstand liegt vor, wenn das selbst erstellte Gut nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar ist Vom Dritten erworbene (derivative) immaterielle Vermögensgegenstände sind immer ansatzpflichtig, da ihr Wert durch die Markttransaktion objektiviert wurde

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Immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (UV muss immer in Bilanz angesetzt werden)

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB -> immer ansatzpflichtig (unabhängig von der Art des Erwerbs, originär oder derivativ) -> Grund: UV verbleibt nicht dauernd in der Bilanz, Gesetzgeber hat keine Bedenken bezüglich der Aktivierung -

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens = risikobehaftet (aufgrund fehlender Objektivierung durch eine Markttransaktion) -> Koppelung mit Ausschüttungssperre (nach §268 Abs. 8 HGB) -> Unternehmen dürfen Vermögen, das einer Ausschüttungssperre unterliegt aus Vorsichtsgründen nicht an die Anteilseigner ausschütten

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Aktivierung der Entwicklungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens -> unterliegt den Vorschriften der Folgebewertung (§253 Abs. 3 HGB):

„Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen“.

-> selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände sind gesondert auszuweisen (§266 HGB)

o Geschäfts- oder Firmenwert -

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Marktwert eines Unternehmens ist meistens höher als der Marktwert der Vermögensgegenstände abzüglich der Marktwerte der Schulden (Nettovermögen) = Das Unternehmen als „lebendiges Gebilde“ (Kombination der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden) ist mehr Wert, als die Summe der einzelnen Teile -> Bilanz kann nicht den wahren Wert des Unternehmens abbilden Unternehmen haben einen Wert an sich, setzt sich zusammen aus:  Firmenname  Kundenstamm  Standortvorteile  Geschulte Mitarbeiter  Werte können aufgrund fehlender Einzelverwertbarkeit bzw. wegen des Bilanzierungsverbots best. selbst erstellter immaterieller

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB Vermögensgegenstände (Marken!) nicht aktiviert werden -

Geschäfts- oder Firmenwert (GoF)/ Goodwill = Wert immaterieller Bestandteile eines Unternehmens, die nicht zu seinem bilanzierten Nettovermögen gehören (über das Nettovermögen hinaus) 1. originäre GoF = selbst geschaffen (z.B. durch Werbung) und schwer messbar (Wert kaum objektiv ermittelbar) -> unterliegt einem Bilanzierungsverbot 2. derivativer GoF (abgeleiteter GoF) = Aufpreis, den der Käufer eines Unternehmens über dem Wert des Nettovermögens dieses Unternehmens gezahlt hat (höherer Kaufpreis als zu Marktwerten bewertetes Nettovermögen) -> Antivierungspflicht für Unterschiedsbetrag (§246 Abs. 1 S.4 HGB) -> Unterschiedsbetrag= derivativer GoF (indirekt hergeleitet aus Kaufpreis) -> kein Vermögensgegenstand => aber als solcher zu behandeln (§246 HGB) => planmäßig (individuelle betriebliche Nutzungsdauer, wie sie sich zum Zeitpunkt der Aktivierung voraussehen lässt, zugrunde zu legen) & ggf. zusätzlich außerplanmäßig abzuschreiben

*Abschreibungsdauer muss im Anhang nachvollziehbar begründet werden (z.B. unter Bezugnahme auf Produktlebenszyklus/ Branche des erworbenen Unternehmens): „Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. S. 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung.“ (§253 Abs 3 S. 3 & 4 HGB)

 Wertaufholung ist nach Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht zulässig (§253 Abs. 5 S.2 HGB): „Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten“ -> muss der GoF außerplanmäßig abgeschrieben werden und fällt der Grund hierfür weg, muss dennoch der niedrigerer Wert beibehalten werden

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB

Sachanlagenvermögen Im Sachanlagenvermögen sind folgende Unterpositionen zu differenzieren (§266 HGB): 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. Technische Anlagen und Maschinen 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau -

Grundstücke = nicht abnutzbare Vermögensgegenstände, die nicht planmäßig abgeschrieben werden Grundstücksgleiche Rechte = abnutzbar, werden planmäßig abgeschrieben (z.B. Erbbaurecht, Abbaurecht von Bodenschätzen) Gebäude = abnutzbare, unbewegliche Vermögensgegenstände, die der planmäßigen Abschreibung unterliegen -> umfasst auch die Einrichtungen, die seiner Benutzung dienen (z.B. Heizung, Beleuchtung) -> abzugrenzen sind Fabrikationsanlagen, die zur Position „Technische Anlagen und Maschinen“ (= alle Anlagen, die direkt der Produktion dienen) zählen (dient eine Anlage der Produktion, so gehört sie wirtschaftlich auch nicht zum Gebäude, wenn sie fest mit ihm verbunden ist) z.B. Fabrikationsanlagen (Kühlturm), Lagerbauten (Silo, Tank), Transportanlagen (Gleise, Kran) -> Unterscheidung wichtig, da die Nutzungsdauer von Gebäuden allg. länger ist und

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB Betriebsvorrichtungen schneller abgeschrieben werden  Grundstücke und Gebäude müssen bilanziell getrennt betrachtet werden

(Im Sinne des GBG bilden Gebäude und Grundstück eine Einheit)

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Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) = heterogener Posten, der diverse Positionen des Sachanlagevermögens umfasst, die dem allgemeinen Unternehmensbetrieb dienen (z.B. Werkzeuge, Kleingeräte, Büroausstattung etc.) -> erfasst auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG= Sachanlagen mit geringerem Wert haben §6 EStG) -> praktische Vorgehensweise bei GWG geprägt durch steuerliche Vorschriften des §6 Abs. 2a EStG (relevant für selbstständig funktionstüchtige Gegenstände) -> GWG können nur vorliegen, wenn ein Wirtschaftsgut 1. selbstständig nutzbar (z.B. Autoreifen nicht alleine nutzbar) 2. beweglich (weder Grund und Boden, noch Gebäude oder Finanzanlagen) 3. abnutzbar (weder Grund und Boden noch Finanzanlagen)

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Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau = weist vom Unternehmen geleistete Anzahlungen für Sachanlagen und noch im Bau befindliche Anlagen aus -> keine Betriebsbereitschaft vorliegend= keine planmäßigen Abschreibungen -> Umbuchung der hier erfassten Beträge in die betroffenen Positionen (z.B. Gebäude/ Maschinen) mit Lieferung des angezahlten Anlagengegenstandes/ Fertigstellung der Anlage

Finanzanlagen Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände dienen unmittelbar dem eigenen Geschäft und erwirtschaften betrieblichen Erfolg - Investiert das Unternehmen in andere (rechtlich selbstständige) Betriebe oder gewährt diesen langfristige Kredite (Ausleihungen), so finanziert es die Leistungserstellung anderer Unternehmen -> erhält dafür Dividenden oder Zinsen (Teil des „neutralen Ergebnisses“= Finanzergebnis des Unternehmens) - Unterscheidung: 1. Gewährung eines Kredites -> Kredite mit langfristigem Charakter= Ausleihungen 2. Überlassung von Eigenkapital -> Eigenkapital= Anteile an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, oder in Form von Wertpapieren des Anlagevermögens  Differenzierung zeigt die Möglichkeit der Einflussnahme aufs Unternehmen, dessen Eigenkapital (ggf. anteilig) erworben und gehalten wird

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB

o Verbundene Unternehmen = Unternehmen sind verbunden, wenn sie aufgrund von §290 HGB als Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Konzernabschluss einzubeziehen sind (§271 Abs. 2 HGB) -> es besteht eine unmittelbare oder mittelbare beherrschende Einflussmöglichkeit -> z.B. wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an den Tochterunternehmen hält

o Beteiligungen = liegt vor, wenn es kein verbundenes Unternehmen gibt, aber die Absicht besteht, sich durch die Investition dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen (§271 Abs. 1) -> widerlegbare Vermutung: Beteiligung besteht, wenn mehr als 20% des Nennkapitals gehalten werden (§271 Abs. 1 S.3 HGB)

o Wertpapiere des Anlagevermögens = wenn weder verbundene Unternehmen, oder Beteiligungen vorliegen, die Wertpapiere aber auf Dauer gehalten werden sollen -> sowie Pfandbriefe, Obligationen oder Bundesanleihen

o Ausleihungen = langfristige Finanzanforderungen (z.B. Hypotheken, Darlehen) mit einer Gesamtlaufzeit von wenigstens einem Jahr -> sind im Bilanzausweis zu untergliedern - Ausleihungen an verbundene Unternehmen - Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht - Sonstige Ausleihungen Bilanzleser kann das „Näheverhältnis“ zwischen den Vertragsparteien erkennen  Kurzfristige Forderungen oder nur kurzfristig gehaltene Wertpapiere werden im

Umlaufvermögen ausgewiesen

Bilanzierung 2. Lektion 2: Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB

Dienen Investitionen in anderen Unternehmen bzw. Kredite längerfristig dem Unternehmen -> auszuweisen als Anlagevermögen - Finanzanlagen sind nicht abnutzbar -> können nur außerplanmäßig abgeschrieben werden (geregelt in §253 Abs. 3 S.6) -> bei vorübergehender Wertminderung dürfen Abschreibungen vorgenommen werden -> bei einer dauernden Wertminderung müssen Abschreibungen vorgenommen werden...


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