05 Fragenkatalog Bilanzierung PDF

Title 05 Fragenkatalog Bilanzierung
Course Bilanzierung und Bilanzanalyse
Institution Hochschule Konstanz
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Summary

Fragenkatalog Bilanzierung1. Was verstehen Sie unter dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip und durch welche Unterprinzipien wird es auf welche Art umgesetzt? Gehen Sie dabei sowohl auf den Zweck als auch auf die Funktionsweise des Vorsichtsprinzips ein. Erklären Sie zudem einen möglichen Zielkonfl...


Description

Fragenkatalog Bilanzierung 1. Was verstehen Sie unter dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip und durch welche Unterprinzipien wird es auf welche Art umgesetzt? Gehen Sie dabei sowohl auf den Zweck als auch auf die Funktionsweise des Vorsichtsprinzips ein. Erklären Sie zudem einen möglichen Zielkonflikt, der sich aus der Vorgehensweise des Gesetzgebers ergibt und erläutern Sie eine alternative Vorgehensweise, durch die sich die Ziele des Gesetzgebers ohne Zielkonflikt erreichen lassen. Ziel des Vorsichtsprinzips ist die Sicherung des Gläubigerzugriffsvermögens. Durch Minderung des ausschüttungsfähigen Gewinns werden (liquide) Gewinnbestandteile zwangsweise im Unternehmen belassen und verbreitern die Haftungsmasse und das Gläubigerzugriffsvermögen. Umgesetzt wird das Vorsichtsprinzip durch das Realisations- und Imparitätsprinzip. Realisationsprinzip: Positive Erfolgsbeiträge werden erst dann ausgewiesen, wenn sie Unternehmensextern realisiert wurden. Beispielsweise eine Wertsteigerung im ruhenden Vermögen darf nicht ausgewiesen werden. Imparitätsprinzip: Negative Erfolgsbeitrage werden bereits dann berücksichtigt, sobald sie verursacht wurden. Beispielsweise müssen zwingend Rückstellungen für ungewisse Schulden gebildet werden. (Kündigung MA; Abfindungsaufwand) Ein möglicher Zielkonflikt ergibt sich zwischen dem Vorsichtsprinzip und der Informationsfunktion, sowie der Einblicksnorm des § 264 II S. 1 HGB des Abschlusses (Konkretisierung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses), da nur ein geminderter Gewinn ausgewiesen wird. Als Lösung existiert hier die sogenannte Abkopplungsthese, wonach die Einblicksnorm nicht primär für die durch die Nominalkapitalerhaltung geprägten Rechenwerke Bilanz und GuV, sondern für den Anhang im Rahmen seiner Korrekturfunktion gilt. Allerdings ist diese Lösung nicht sehr praxisnah. Daher „volle“ Jahresüberschusses ausgewiesen und eine Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB beschlossen. Somit wird die falsche Information durch das Vorsichtsprinzip umgangen.

2. Erläutern Sie die Funktion des Anhangs zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang hat in der Beziehung zur Bilanz und zur GuV eine Erläuterungsfunktion, Ergänzungsfunktion, Korrekturfunktion und eine Informationsfunktion.

3. Was sind die Funktionen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses? Die Primärfunktionen sind die Informationsfunktion und die Zahlungsbemessungsfunktion: Informationsfunktion: Vermittlung eines entscheidungsrelevanten Einblicks in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Einblicksnorm gem. § 264 II S. 1 HGB. Zahlungsbemessungsfunktion: Interesse an einem handelsrechtlichen Jahresabschluss durch den Fiskus (Maßgeblichkeitsprinzip) und den Gesellschaftern. Ermittlung eines Gewinns, der das Haftungskapital der Gesellschaft nicht schmälert und damit für Ausschüttungen und Besteuerung zur Verfügung stehen kann. Lediglich entstandene Gewinne können ausgeschüttet werden i.S.d. Kapitalerhaltung (Sicherung des Gläubigerzugriffsvermögens) Die Sekundärfunktionen sind die Dokumentations-, Planungs- und Kontrollfunktion.

4. Was verstehen Sie unter dem Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 I EStG? Ansatz und Bewertung in der Steuerbilanz richten sich im Grundsatz nach den handelsrechtlichen GoB  Maßgeblichkeitsprinzip. (Das Maßgeblichkeitsprinzip überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften, denen der Jahresabschluss sowohl formal als auch inhaltlich entsprechen muss (Handelsbilanz), in den Bereich der Steuerbilanz) Primat der steuerrechtlichen Sonderregelungen insb. Bei handelsrechtlichen Gestaltungsspielräumen, bspw. - Abzinsung von Verbindlichkeiten / Rückstellungen - Firmenwertabschreibung - Verbot der Aktivierung originären immateriellen Anlagevermögens Besteht keine explizite steuerrechtliche Norm, gilt bzgl. handelsrechtlicher Wahlrechte: - Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte = Steuerrechtliche Pflicht - Handelsrechtliche Passivierungswahlrechte = Steuerrechtliches Verbot

5. Erläutern Sie die handelsrechtliche Aktivierungskonzeption für originäres immaterielles Vermögen. Warum setzt der Gesetzgeber andere Maßstäbe an als beim Sachanlagevermögen? Ansatz dem Grunde nach: In der Regel liegt eine abstrakte Aktivierungsfähigkeit von originärem immateriellen Anlagevermögen vor. Das Problem besteht jedoch in bestands- und wertmäßigen Unsicherheiten. Daher fordert der Gesetzgeber über die abstrakte Aktivierungsfähigkeit hinaus weitergehende Objektivierungsvoraussetzungen im Anlagevermögen. Grundsätzlich besteht ein Aktivierungswahlrecht für originäre immaterielle Vermögensgegenstände, mit Ausnahmen des § 248 II HGB: - Firmenwert oder firmenwertähnliches Vermögen - Forschungskosten, Vermarktungskosten § 5 II EStG Es gilt eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB zur Sicherung des Gläubigerzugriffvermögens (Kapitalerhaltung auf Gewinnverwendungsebene) Ansatz der Höhe nach: Phasenunterteilung gem. § 255 IIa HGB. Hierbei wird in die Phasen der Forschung, Entwicklung und Vermarktung unterschieden. Kosten die während der Forschungsphase entstehen, sind lediglich als Aufwand zu verbuchen, da kein Zusammenhang zum fertigen Produkt besteht. Es ist unsicher, ob ein Vermögensgegenstand entstehen wird. Kosten die während der Entwicklungsphase entstehen sind aktivierungsfähig, wenn aus ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein VG hervorgeht (§ 248 II HGB) Kosten der Vermarktung sind wieder lediglich Aufwand. Begründung des Gesetzgebers: Originäres immaterielles Vermögen kann lediglich subjektiv bewertet werden. Daher gibt es ein Problem der fehlenden Objektivität. Der Vermögensgegenstand der aktiviert werden soll braucht aufgrund des Gläubigerschutzes einen Zugriffswert. Wenn der VG unsicher ist, fehlt ein definitiver Zugriffswert. Daher darf nur das Vermögen aktiviert werden, was in Substanz und Wert sicher ist. Zudem würde der ausschüttungsfähige Gewinn durch einen unsicheren VG nicht gemindert werden.

Zeigen Sie die bilanzielle Erfassung originären immateriellen Vermögens, sowie die Wertfortführung. Bilanzielle Erfassung: div. Forschungsaufwand

an

Bank

div. Vertriebsaufwand

an

Bank

Immaterielles Anlagevermögen

an

aktivierte Eigenleistung

Wertfortführung: Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Eine zehnjährige Abschreibung ist seit BilRUG vorgeschrieben, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Abschreibungen

an

Immat. Anlagevermögen

6. Wie wird die Ausschüttungssperre des originären immateriellen Anlagevermögens bemessen? Freie Rücklagen (Jahresüberschuss und Gewinnrücklagen) + Gewinnvortrag - Verlustvortrag - (Originäres immaterielles Vermögen – passive latente Steuern)  Ausschüttungssperre = Ausschüttungsfähiges Kapital

7. Wer hat einen handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen und was sind die Bestandteile der handelsrechtlichen Berichtserstattung? Alle Kaufleute müssen gem. § 242 HGB eine Bilanz, als auch eine GuV erstellen. Kapitalgesellschaften iSd. § 264 I S. 1 HGB und gleichstellte Personengesellschaften haben zusätzlich einen Anhang gem. § 264 I S. 1 HGB zu erstellen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen ohne Konzernabschluss müssen zudem eine Kapitalflussrechnung (§ 264 I S.2 HGB) oder einen Eigenkapitalspiegel (§ 264 I S.2 HGB) erstellen. Zudem bedarf es eines Lageberichts, welcher sich von den strengen Vorschriften des HGB. Hier kommt jedoch ggf. eine größenabhängige Befreiung gem. § 267 HGB in Betracht. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit einer Segmentberichterstattung, welche jedoch freiwillig ist.

8. Wie gestaltet der Gesetzgeber die Offenlegungspflichten für Personengesellschaften? Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften mehr Informationen offen legen, da externe Adressaten darauf angewiesen sind und ein Informationsrecht über die Vermögens-, Finanzund Ertragslage haben. Bei Personengesellschaften stehen die Gesellschafter im Mittelpunkt. Die Analyse ist daher von den Gesellschaftern abhängig, welche persönlich für Schulden haften. Bei PersG besteht somit keine Haftungsmasse im Gegensatz zu KapG. Personengesellschaften müssen daher grundsätzlich nur eine Bilanz, sowie eine GuV erstellen. Allerdings existieren für PersG gem. §§ 1 PublG, 264a u. 264d GHB derivate Offenlegungspflichten. - Überschreitet die PersG die Größenkriterien d. PublG, ist diese ebenfalls voll Publizitätspflichtig - Ist eine GmbH Komplementär einer GmbH & Co KG ist die PersG ebenfalls Offenlegungspflichtig, da kein Gesellschafter persönlich haftet. - Wenn die PersG Kapitalmarktorientiert ist, besteht ebenfalls eine Offenlegungspflicht. (PersG können durch Industrieanleihen kapitalmarktorientiert sein.

9. Was verstehen Sie unter GoB? Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das HGB erhebt den Anspruch, alles vollumfänglich zu regeln. Es bedarf daher einer Grundlage, welche Gesetzeslücken behandelt. Der Wichtigste Grundsatz ist das Vorsichtsprinzip. Weiterhin gibt es beispielsweise das Abgrenzungsprinzip oder das Einzelbewertungsgebot. Diese Grundsätze werden vom Gesetzgeberwillen abgeleitet. Ein bilanzieller Sachverhalt soll im Sinne des Gesetzgebers abgebildet werden.

10. Was verstehen Sie unter einem Vermögensgegenstand und was unter einer Schuld nach HGB? Wo liegt der Unterschied zum EStG? Vermögensgegenstand HGB: Ein VG besitzt Schuldendeckungspotential aufgrund von Einzelverkehrsfähigkeit (einzeln verwertbar oder einzelvollstreckbar). Zudem kann man ihn einzeln bewerten, sowie ein (wirtschaftliches) Eigentum daran besitzen. Den Vermögensgegenstand nach HGB nennt man gem. EStG ein positives Wirtschaftsgut. Anstatt der Einzelverkehrsfähigkeit bedarf es hier der Gesamtverkehrsfähigkeit. Somit existieren eine Übertragbarkeit im Rahmen des Gesamtbetriebs und eine Teilerwerbsfiktion. Schuld HGB: Eine Schuld ist ein künftiger wahrscheinlicher Mittellabfluss aus einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Verpflichtung. Bemessen wird der wahrscheinliche Mittelabschluff durch eine Risikoeinschätzung. Die Schuld ist selbständig bewertbar und Stichtagsbegründet. Eine Schuld ist eine bilanzielle Vorfinanzierung künftiger Zahlungen und mindert aufgrund des Imparitätsprinzips das Gläubigerzugriffsvermögen. Schulden müssen bei der Entstehung sofort ausgewiesen werden.

11. Was ist der Unterschied zwischen Herstellungskosten und Herstellkosten? Was ist bei der Aktivierung von Herstellungskosten zu beachten? Herstellungskosten und Herstellkosten unterscheiden sich in ihrer Kostenbasis. Herstellkosten sind zudem kalkulatorisch. Bei der Aktivierung von Herstellungskosten in der Zugangsbewertung dürfen lediglich die Material- und Fertigungskosten angesetzt werden. Gem. § 255 II S. 3 HGB besteht ein Wahlrecht, angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung zu aktivieren. Materialkosten +

Fertigungskosten

=

Herstellungskosten

 Wertuntergrenze nach HGB +

angemessene Kosten d. Verw.

 Wertobergrenze nach HGB

12. Was verstehen sie unter der planmäßigen Abschreibung des Anlagevermögens? Was sind die Abschreibungskomponenten? Aufgrund des Prinzips der zeitlichen Abgrenzung, müssen die Kosten für zeitlich begrenztes nutzbares Anlagevermögen planmäßig auf die geplante Nutzungsdauer verteilt werden. § 253 III HGB. Komponenten: - Wertbasis: Regelmäßig die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Abschreibungsperiode: Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bzw. gem. steuerliche Afa Tabellen - Abschreibungsmethode: degressiv, leistungsbezogen, linear, progressiv

13. Wann bedarf es einer außerplanmäßigen Abschreibung und warum? In welchen Fällen muss diese korrigiert werden und wieso? Verliert ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens mehr an Wert, als in der planmäßigen Abschreibung berücksichtigt wird (Wertminderung), bedarf es einer außerplanmäßigen Abschreibung. Dies erfolgt aufgrund des Niederwertprinzips, welches das Vorsichtsprinzip und somit das Imparitätsprinzip umsetzt. Demnach besteht eine Abschreibungspflicht bei dauerhafter Wertminderung im Anlagevermögen. Fällt die Wertminderung nach der außerplanmäßigen Abschreibung weg, bedarf es einer Wertaufholung bis zu den fortgeführten Kosten. Dies erfolgt aufgrund des Höchstwertprinzips, welches das Vorsichtsprinzip und somit das Realisationsprinzip umsetzt.

14. Was verstehen Sie unter dem Niederstwertprinzip? Welche Unterscheidungen sind zu beachten? Was verstehen Sie unter dem Höchstwertprinzip? Nennen Sie die Gründe des Gesetzgebers. Durch das Niederstwertprinzip wird auf den niedrigeren beizulegenden (Teil-)Wert abgeschrieben. Im Anlagevermögen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Demnach besteht eine Abschreibungspflicht nur bei dauerhafter Wertminderung. § 253 III HGB. Weiterhin besteht ein Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Wertminderung § 253 Abs. 5 HGB mit Ausnahme des Firmenwertes. Im Umlaufvermögen, gilt das strenge Niederstwertprinzip. Demnach besteht eine Abschreibungspflicht auch bei nicht dauerhafter Wertminderung § 253 Abs. 4 HGB. Hierbei besteht ebenfalls ein Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Wertminderung.

Nach EStG hingegen, besteht im Umlaufvermögen ein Abschreibungsverbot bei nicht dauerhafter Wertminderung. Das Höchstwertprinzip ist zu beachten, wenn der Zeitwert den Buchwert überschreitet. Nur Schuldenmehrungen, keine –Minderungen müssen ausgewiesen werden. Es bedarf einer Zuschreibung auf den höheren Erfüllungsbetrag. Für Verbindlichkeiten, als auch für Rückstellungen gilt das strenge Höchstwertprinzip. Demnach bedarf es einer Zuschreibung auch bei nicht dauerhafter Werterhöhung. Steuerrechtlich gilt ein Zuschreibungsverbot bei nicht dauerhafter Werterhöhung. Beide Prinzipien sind die Umsetzung des Vorsichtsprinzips in der Ausführung des Realisations- und Imparitätsprinzips und tragen dem Schutz des Gläubigerzugriffvermögens Rechnung.

15. Was verstehen Sie unter einem Share Deal und einem Asset Deal? Share Deal: Beim Share Deal handelt es sich um einen Anteilserwerb. Der Erwerb erfolgt durch Übernahme der Anteilsmehrheit des Zielunternehmens. Der Erwerber wird Eigentümer von Aktien, GmbH-Geschäftsanteilen oder Gesellschaftsanteilen an einer PersG. Der Erwerber wird Anteilseigener und erhält die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten  Vollrechtsnachfolge. Beteiligung

an

Kasse / Verbindlichkeit

Asset Deal: Beim Asset Deal handelt es sich um den Erwerb einer Sachgemeinschaft. Der Erwerb eines Unternehmens erfolgt durch Übertragung der Vermögenswerte und Schulden. (Singularsukzession) Der Erwerber wird Eigentümer einzelner Vermögensgegenstände und Schulden, die in einem Funktionszusammenhang stehen. Keine Übernahme der Gesellschaft des Zielunternehmens, die Gesellschaft bleibt weiterhin im Besitz des Verkäufers. Möglich ist jedoch ein Betriebsübergang, bei dem die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen.

16. Was ist bei der bilanziellen Erfassung eines Asset Deal zu beachten? Zeigen Sie den Ansatz dem Grunde und der Höhe nach, sowie die Buchungssätze beim Käufer und Verkäufer. Der Käufer wird beim Asset Deal Eigentümer aller Vermögenswerte und Schulden, sprich einer Sachgemeinschaft. Ansatz dem Grunde nach: Hierbei gilt eine sogenannte Einzelerwerbsfiktion aller Vermögenswerte und Schulden. Das bedeutet, dass bilanziell (anders als beim Share Deal) nicht angenommen wird, das Zielunternehmen sei als Ganzes erworben worden, sondern alle Vermögenswerte und Schulden einzeln. Demnach müssen alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden, wenn die Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit erfüllt sind, einzeln angesetzt werden. Ansatz der Höhe nach: Zugangsbewertung zu den fiktiven Anschaffungskosten. Das bedeutet Ansatz zu Zeitwerten der übernommenen Vermögenswerte und Schulden gemäß einer Kaufpreisallokation. Hierbei werden die Anschaffungskosten der gesamten Sachgemeinschaft auf die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden verteilt. Die Folgebewertung erfolgt über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Buchung beim Käufer: SAV

an

Bank

Patente

Verbindlichkeiten

UV

Rst

Firmenwert Buchung beim Verkäufer: Verbindlichkeiten

an

SAV

Bank

an

UV SBE

Der Geschäfts-Firmenwert ist auf der Aktivseite in der Bilanz auszuweisen.

17. Was verstehen Sie unter einer Kaufpreisallokation? Verteilung des Betrags, der mehr für das Unternehmen bezahlt wurde als es Eigenkapital auswies, auf die stillen Reserven und Lasten. Es gilt die Einzelerwerbsfiktion. Demnach gelten alle identifizierbaren stillen Reserven und Lasten als einzeln erworben und sind damit aktivierungsfähig. Der nicht einzeln identifizierbare Restbetrag ist der sogenannte Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert). Erwerbspreis der erworbenen Sachgemeinschaft (Kaufpreis) -

Nettobuchwert des Zielunternehmens

=

Unterschiedsbetrag

1. Aufdeckung einzeln identifizierbarer stiller Reserven und Lasten -

identifizierbare stille Reserven (im bilanzierten Vermögen; Bilanzbewertung/ im bisher nicht bilanzierten Vermögen; Bilanzansatz)

+

identifizierbare stille Lasten (im bilanzierten Vermögen; Bilanzbewertung/ im bisher nicht bilanzierten Vermögen; Bilanzansatz)

2. Restbetrag; Nicht einzeln identifizierbare stille Reserven/ Lasten =

Geschäfts- oder Firmenwert (Restbetrag)

18. Was sind die Ursachen stiller Reserven? Reserven aufgrund konkreter Ansatz- und Bewertungsvorschriften: -

-

Gesetzlich gewollt (Gläubigerschutz) o

Eingeschränkte abstrakte Aktivierungsfähigkeit

o

Vorsichtsprinzip

Dispositions- oder Willkürreserven o

Freiwillige Über- oder Unterbewertung von Passiva bzw. Aktiva (Wahlrechtsausübung, Bilanzgestaltung)

Reserven aufgrund der Bewertungssystematik -

Retrospektive Substanzbewertung statt Zukunftserfolgsbewertung

-

Einzelansatz- und Bewertungsgebot: o

Vernachlässigung von Synergien zwischen den Vermögenswerten (steht in Zusammenhang mit Unterschied Bewertungssystematik)

19. Was verstehen Sie unter Vorratsvermögen und wie wird dieses bewertet? Unter das Vorratsvermögen gem. § 266 II HGB fallen RHB, sowie unfertige Leistungen und Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren und geleistete Anzahlungen. RHB: Inputprodukte des betrieblichen Erstellungsprozesses. Rohstoffe gehen unmittelbar in das Fertigungsprodukt ein. Hilfsstoffe stellen nur einen Nebenbestandteil dar und Betriebsstoffe sind nicht Bestandteil des Fertigproduktes, sondern werden in der Fertigung verbraucht. RHB werden zu Anschaffungskosten bewertet. Unfertige Erzeugnisse und Leistungen: Outputprodukte des betrieblichen Erstellungsprozesses. Alle noch nicht verkehrsfähigen Produkte, die aber bereits veredelt wurden. Fertige Erzeugnisse und Waren: Selbst gefertigte oder zugekaufte (Handels-)Waren. Diese sind bereits versandfertig. Beide Positionen sind zu den Herstellungskosten zu bewerten. Geleistete Anzahlungen: Vorleistungen auf schwebende Geschäfte und Vorleistungen auf Nicht-Vorräte werden in der jeweiligen Anlagekategorie gezeigt. Diese werden zum Nominalwert bewertet.

RHB zu AK

Produzierende Industrie

Erzeugnisse zu HK

Veredlungsprozess; Verarbeitung von Vor- und Endprodukten. D.h. Input + Leistung = Output

HW zum Einstandsp.

Handel

HW Einstandsp. Zzg. Marge

Kein Veredlungsprozess; lediglich Vertrieb von iW. unveränderter Ware. D.h. Input = Output

20. Zeigen Sie die bilanzielle Abbildung von Vorräten. Lieferung von RHB: RHB/Vst

an

Verb. LuL

 Erfolgsneutral RHB-Verbrauch in Produktion/Fertigung: Materialaufwand

an

RHB...


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