Grundfragen der Bilanzierung – Bilanzierung 2 (BBUB02-01) PDF

Title Grundfragen der Bilanzierung – Bilanzierung 2 (BBUB02-01)
Author lavina jasmin
Course Buchführung und Bilanzierung II
Institution IU Internationale Hochschule
Pages 8
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Summary

Zusammenfassung des Tutoriums und des Skripts zur Lektion "Grundfragen der Bilanzierung" des Moduls Buchführung und Bilanzierung 2 an der IUBH. ...


Description

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung Grundsatzfragen der Bilanzierung 1. Ansatz -> Was darf in der Bilanz erfasst werden 2. Ausweis -> Wo wird es erfasst? 3. Bewertung -> Mit welchem Wert wird es erfasst?

Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden - Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz) = Frage nach dem Bilanzinhalt -> welche Positionen sind in die Bilanz aufzunehmen? -> liegt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld vor? 1) Vermögensgegenstand = Güter, die selbstständig bewertbar und verwertbar sind -> wirtschaftlicher Wert -> selbstständig bewertbar -> selbstständig verkehrsfähig Nur wirtschaftliches Eigentum wird in die Bilanz mitaufgenommen!

- Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern jemand anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen (§246 Abs. 1 S.2 HGB) -> Beim Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und juristischem Eigentum (z.B. bei Leasing, Eigentumsvorbehalt), ist wirtschaftliches Eigentum für Bilanzierung entscheidendes Kriterium -> wirtschaftliche Eigentümer üben tatsächliche Herrschaft über Vermögensgegenstand aus (trägt Chancen und Risiken, Nutzen und Lasten des Vermögensgegenstandes)

- Abgrenzung der Mehrung des Vermögensbestands (Erfassung als Vermögensgegenstand) von Erhaltungsmaßnahmen (Erfassung als Aufwand) schwierig -> z.B. schwer differenzierbar bei Baumaßnahmen: Erhaltungsaufwand (Reparaturmaßnahmen) oder Herstellungskosten?

2) Schulden = hinreichend sichere Verpflichtungen -> bestehende/ hinreichend sichere Belastung des Vermögens -> rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung -> selbstständige Bewertbarkeit

 Verbindlichkeiten & Rückstellungen in Passivseite der Bilanz aufnehmen  Eventualschulden (Haftungsverhältnisse) werden nicht passiviert, aber unter Bilanz vermerkt/ im Anhang erläutert Nach Differenzierung zwischen Vermögensgegenstandes und Schulden: kann die Schuld/ Vermögensgegenstand zum Betriebsvermögen des Bilanzierenden gerechnet werden?

o Betriebs- vs. Privatvermögen - Nicht unmittelbar ersichtlich, ob Kaufmann nur Betriebs- oder auch

-

Privatvermögen anzusetzen zu hat (§238 HGB) -> Kaufmann darf nur sein Betriebsvermögen in die Bilanz mit aufnehmen -> Vermögensgegenstände, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen (z.B. Maschinen) noch zum notwendigen Privatvermögen (z.B. Schmuck) gehören, können als gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bilanz aufgenommen werden = liegt vor, wenn sich nicht sagen lässt, ob ein Vermögensgegenstand privat oder betrieblich ist z.B. Mietshäuser oder Wertpapiere Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern (WG) bei gemischter Nutzung 1. Bewegliche WG = werden dem Betrieb zugeordnet, wenn sie zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden -> unter 10%= notwendiges Privatvermögen -> zwischen 10% und 50%= gewillkürtes Betriebsvermögen (Zuordnungswahlrecht) 2. Unbewegliche WG (Immobilien) = werden aufgeteilt -> je nach ihren Nutzungsanteilen dem Privat- und Betriebsvermögen zugerechnet

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung -> Kein Problem bei Kapitalgesellschaften (Keine Verfügung über Privatvermögen)

o Bilanzierungsverbote und -wahlrechte -> Anschließende Prüfung, ob Bilanzierungsverbot bzw. Bilanzierungswahlrecht vorliegen

 Liegt kein Bilanzierungsverbot oder -wahlrecht vor, muss der Vermögensgegenstand bzw. die Schuld bilanziert werden

Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden - Bestandteile der Bilanz (Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten) müssen an der „richtigen Stelle“ in der Bilanz erfasst werden

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung -> Bilanzgliederung für Kapitalgesellschaften in §266 HGB geregelt

- Unterteilung des Vermögens in AV und UV 1. Anlagevermögen (AV) = Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen 2. Umlaufvermögen (UV) = Vermögensgegenstände, die im Betriebsprozess weiterverarbeitet oder umgesetzt werden  Zuordnung zu AV/UV richtet sich nach Zweckbestimmung (kann nicht generell erfolgen)  Vermögensgegenstand, der innerhalb des Geschäftsjahres das Vermögen

verlässt= UV

Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung

- Bewertung = Frage der Bilanzierung nach der Höhe -> mit welchem Wert wird ein Vermögensgegenstand/ Schuld bilanziert? -> Grundsatz der Einzelbewertung (§252 Abs. 1 Nr.3 HGB) -> Unterscheidung zwischen Zugangsbewertung und Folgebewertung (§253 HGB)

o Zugangsbewertung -

= Bewertung zum Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes -> Zugangswerte nach §253 Abs. 1 und 2 HGB Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) bei Vermögensgegenständen Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bei Rückstellungen (ggf. Abzinsung)

Anschaffungskosten nach §255 Abs. 1 HGB: - Höhe der Anschaffungskosten (Wert der erworbenen Vermögensgegenstände bei der Zugangsbewertung) festgelegt in §255 Abs. 1 HGB - AK= Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können -> sowie Anschaffungsnebenkosten (ANK, z.B. Transportkosten, Transportversicherung, Montage, Fundament, Beurkundung, Provisionen, Vermittlergebühren, Zölle und Steuern– keine Vorsteuer–) und nachträgliche AK -> Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen -> ob ANK vorliegen richtet sich danach, ob sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können (Verwaltungsgemeinkosten & Fremdkapitalzinsen sind keine ANK) -> nachträgliche AK liegen vor, wenn Aufwand zur Erweiterung, zur wesentlichen Gebrauchsverbesserung oder zur nicht unwesentlichen Verlängerung der Lebensdauer führt (Aufwand nur zur Erhaltung sind keine nachträglichen AK

Herstellungskosten §255 Abs. 2 HGB: - Herstellungskosten (HK) = Wert der selbst erstellten Vermögensgegenstände bei der Zugangsbewertung) -> Vermögensgegenstände, die im Unternehmen selbst hergestellt wurden, sind mit HK anzusetzen -> beinhalten Einzelkosten & Gemeinkosten

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung 1. Einzelkosten = können dem Vermögensgegenstand direkt zugerechnet werden (z.B. eine Tischplatte dem Tisch) 2. Gemeinkosten = können nicht direkt zugerechnet werden (z.B. Gehälter in der Verwaltung)  Einzelkosten und angemessenen Teile der fertigungsbezogenen Gemeinkosten müssen aktiviert werden  Für die Aktivierung der verwaltungsbezogenen Gemeinkosten besteht ein Wahlrecht

- Wertuntergrenze (WUG)

-

= ergibt sich aus den Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten nach §255 HGB -> Einzelkosten (Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten der Fertigung, z.B. Kosten für Spezialwerkzeug, Konstruktionspläne, Modelle & Schablonen) -> angemessenen Teile der Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten) -> Abschreibungen (wenn sie durch die Fertigung bedingt sind) Für Kosten für die allgemeine Verwaltung, soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen besteht ein Wahlrecht, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen -> für geringeren Gewinnausweis werden Gemeinkosten nicht aktiviert & miteingerechnet

- Wertobergrenze = soll ein hoher Gewinn erzielt werden, sind sämtliche Gemeinkosten, für die ein Aktivierungswahlrecht besteht, zu aktivieren

- Aktivierung der HK -> entstandene Aufwendungen werden durch die Erfassung in der Bilanz neutralisiert (Durch neue Aufwendungen werden neue Vermögensgegenstände erstellt, die in der Bilanz an Stelle des ausgegebenen Geldes treten) -> keine Aktivierung der Gemeinkosten (Wertuntergrenze) = keine Neutralisierung aller entstandenen Aufwendungen -> es verbleibt ein gewinnmindernder Rest an Aufwand

- Fremdkapitalkosten (Zinsen) = entstehen bsp. bei der Aufnahme eines Darlehens -> gehören nicht zu den HK -> Ansetzung der Zinsen bei der Verwendung von Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes (sofern diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen) -> Vertriebskosten & Forschungskosten dürfen nicht in HK einbezogen werden

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung

- Erfüllungsbetrag = Verbindlichkeiten sind mit dem Wert anzusetzen, den sie im Zeitpunkt der Erfüllung haben -> Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten (§253 Abs. 1 S. 2 HGB) -> ersetzt Begriff „Rückzahlungsbetrag“ (verwendet vor Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) „Der bisher verwandte Begriff ‚Rückzahlungsbetrag‘ birgt die Gefahr, dahingehend verstanden zu werden, dass nur aus einem Geldzufluss entstandene Verbindlichkeiten erfasst werden. Eine solche Auslegung ist aber zu eng. Unter dem Begriff Erfüllungsbetrag ist vielmehr der Betrag zu verstehen, der zur Erfüllung der Verbindlichkeit aufgebracht werden muss; dies ist bei Geldleistungsverpflichtungen der Rückzahlungsbetrag und bei Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen der im Erfüllungszeitpunkt voraussichtlich aufzuwendende Geldbetrag“

-> bei Rückstellungen wird der Erfüllungsbetrag nach vernünftiger Beurteilung geschätzt & ggf. um künftige Preis- und Kostensteigerungen korrigiert

o Folgebewertung = umfasst Regelungen für die Bewertung der Unternehmenslage zum nächsten Bilanzstichtag nach dem erstmaligen Bilanzansatz -> Niederstwertprinzip (NWP) gilt für Folgebewertung der Aktiva -> Höchstwertprinzip (HWP) gilt für Folgebewertung der Passiva -> Aussagen zur Bewertung von Vermögensgegenständen/ Schulden abgeleitet aus Vorsichts- und Imparitätsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Bilanzierung 2. Lektion 1: Grundfragen der Bilanzierung Abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens werden planmäßig abgeschrieben = Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) werden jedes Jahr auf Grundlage eines Abschreibungsplans vermindert (Abschreibungsplan muss AHK über den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung verteilen) - Abnutzbare und nicht abnutzbare Vermögensgegenstände werden außerplanmäßig abgeschrieben, wenn der Wert unter den Bilanzwert fällt = erfassen nicht berücksichtigte Wertminderungen (z.B. durch außerordentliche Abnutzung/ Beschädigung) -> im Anlagevermögen wird nur dann außerplanmäßig abgeschrieben, wenn die Wertminderung dauerhaft ist (gemildertes NWP) -> Ausnahme: Finanzanlagen -> im Umlaufvermögen ist die Dauerhaftigkeit der Wertminderung ohne Belang (strenges NWP)

- Zuschreibungspflicht = besteht für Vermögensgegenstände, die zuvor außerplanmäßig abgeschrieben worden sind, deren Wertverfall aber nicht auf Dauer war (wenn der Grund wegfällt) -> Ausnahme: Geschäftswert (§253 Abs. 5 HGB) -> Außerplanmäßige Abschreibung muss rückgängig gemacht werden

- Höchstwertprinzip = zu beachten bei Schulden -> sofern der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag höher als bilanzierter Wert ist, ist der höhere Betrag anzusetzen -> ist der Betrag am Bilanzstichtag geringer, so ist der höhere Wert beizubehalten  HWP der Passivseite erfolgt in Analogie zum strengen NWP der Aktivseite beim Umlaufvermögen...


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