§ 28 HGB Prüfschema PDF

Title § 28 HGB Prüfschema
Course Handelsrecht
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
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Prüfschema § 28 HGB...


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Übungsfall 7: Kaufmann K betreibt in Braunschweig eine größere Handlung mit verschiedenen internationalen Spezialitäten des Fleischerhandwerks unter der eingetragenen Firma „Larry King e. K.“. Da ihn die kaufmännische Buchführung langweilt und mangels entsprechender Ausbildung auch ständig überfordert, nimmt er zum 01.01.2016 die C, die ein Studium des Wirtschaftsrechts erfolgreich absolviert hat, als gleichberechtigte Partnerin in sein Unternehmen auf. Nach einer Idee von C firmiert der Betrieb nunmehr als „Brunswick European Meat&more OHG“, im Übrigen wird der Betrieb nahezu unverändert fortgeführt. Überglücklich über diese berufliche Entwicklung verspielt der K in den nächsten Wochen sein gesamtes Vermögen in dubiosen Pokerrunden. Gläubiger G, der den K noch vor einiger Zeit mit Rinderhälften im Wert von 300.000€ beliefert und noch keine Bezahlung erhalten hat, fragt nach seinen Ansprüchen.

§28 HGB G könnte einen Anspruch gegen die OHG auf Zahlunf iHv. (...) gem. §433 II BGB, §28 I HGB, §124 HGB haben. Die Haftung der Gesellschaft setzt (1) das Geschäft eines Einzelkaufmanns voraus, in das (2) jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist eintritt und (3) das die Gesellschaft fortführt, ohne dass (4) ein Ausschluss der Haftung nach §28 II HGB vorliegt. 1. Geschäfte eines Einzelkaufmanns Zunächst müsste es sich um Handelsgeschäfte eines Einzelkaufmanns iSd. HGB handeln. Handelsgeschäfte sind gem. §343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. Nach §§1 ff HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn (...) vgl. §1 II HGB. Lt. SV ist K Kaufmann, da er ein nach außen erkennbares, planmäßig und auf gewisse Dauer, selbstständige erlaubte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht führt. Der von ihm betriebene Handel „Larry King e.K.“ ist daher das Geschäft eines Einzelkaufmanns. 2. Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist Zudem müsste ein Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt sein. K und C gründen eine OHG unter Eintritt von C als persönlich haftendem Gesellschafter und bringen das einzelkaufmännische Unternehmen in diese Gesellschaft ein. 3. Fortführung der des Geschäfts Außerdem müssten laufende Geschäfte der Firma fortgeführt werden. Dabei geht es um die tatsächliche Fortführung des Betriebs, eine Firmenfortführung ist entbehrlich/ überflüssig.

Laut SV wird die gegründete „Brunswick European Meat&more OHG“,unverändert fortgeführt. Zwar führt die OHG die Firma des K „Larry King e.K.“ nicht fort. Darauf kommt es aber bei §28 I nicht an. 4. Altverbindlichkeiten Fraglich ist, ob die Altverbindlichkeiten des K den neuen Gesellschafter C zutreffen. Nach §128 S.1 haften die Gesellschafter einer OHG den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Umstritten ist, ob sich diese Haftung auch auf eine nach §28 I S.1 HGB begründete Gesellschaftsverbindlichkeit erstreckt. Nach einer Ansicht spreche §28 HGB nur von einer Haftung der Gesellschaft, da eie Haftung der Gesellschafter nach §128 HGB zu unrecht sei. Danach haften Gesellschafter von vornherein nicht persönlich nach §128 HGB für die Vbl. Der Gesellschaft iSd. §28 HGB. Nach vorzugswürdiger Ansicht haften die Gesellschafter einer OHG für die auf Grund von §28 S.1 HGB entstandene Vbl. auch persönlich nach §128 HGB. Dies wird durch den Normsatz des §130 HGB zusätzlich bestätigt/bestärkt. Danach haftet sowohl der Eintretene als auch der Einzelkaufmann persönlich. Somit haftet C für die Altverbindlichkeiten des K persönlich. 4. kein Ausschluss der Haftung nach §28 II Ein Ausschluss der Haftung nach §28 II ist nicht ersichtlich. 5. Rechtsfolge Die OHG haftet für die betriebsbezogenen Altverbindlichkeiten des K ggü. G. Sowohl K als auch C haften persönlich für die Verbindlichkeiten der OHG. Ergebnis: G hat einen Anspruch auf Zahlung des KP (...) aus §433 II iVm. §28 I, §128 I, §124 HGB....


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