§6. Die Handlungsvollmacht (§54 HGB) SS17 PDF

Title §6. Die Handlungsvollmacht (§54 HGB) SS17
Author Nazia Latif
Course Handelsrecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Handelsrecht bei Prof Bachmann im SS17...


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§6. Die Handlungsvollmacht (§54 HGB)      













Handlungsvollmacht ist jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist Der Geschäftsinhaber braucht die Handlungsvollmacht nicht persönlich zu erteilen (vgl. §54 I HGB). Es ist keine „ausdrückliche“ Erklärung. Die Handlungsvollmacht ist nicht in das Handelsregister eintragbar, so dass für sie auch §15 HGB nicht gilt Der Dritte braucht ungewöhnliche Beschränkungen nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§54 III HGB) Die Handlungsvollmacht ist mit Einwilligung des Geschäftsinhabers übertragbar (arg. e §58 HGB) Drei Grundformen der Handlungsvollmacht: o Generalhandlungsvollmacht  Der Bevollmächtigte ist zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen berechtigt, die der „Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes“) gewöhnlich mit sich bringt (§54 I HGB)  Es muss sich um branchenübliche Geschäfte handeln, die im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebs nicht ungewöhnlich sind o Arthandlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme von Geschäften dieser Art gewöhnlich mit sich bringt (§54 I HGB) o Spezialhandlungsvollmacht ist auch Geschäfte und Rechtshandlungen beschränkt, welche die Vornahme eines solchen Geschäfts gewöhnlich mit sich bringt (§54 I HGB) o Gesamthandlungsvollmacht: die Gesamthandlungsbevollmächtigten nur gemeinschaftlich befugt, den Geschäftsherrn zu vertreten. Es gilt das zur Gesamtprokura Gesagte entsprechend. Kraft Gesetzes erstreckt sich die Handlungsvollmacht nicht auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung, sowie die damit jeweils einhergehenden Verpflichtungsgeschäfte, es sei denn, dass dazu eine besondere Vollmacht erteilt ist (§54 II HGB). Durch Rechtsgeschäft kann die Handlungsvollmacht im Gegensatz zu Prokura (§50 I HGB) auch Dritten gegenüber beschränkt werden. Jedoch kann es einem Dritten nur im beschränktem Maße zugemutet werden, über die durch Rechtsgeschäft gezogenen Grenzen der Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten nähere Ermittlungen anzustellen. Eine Nachforschungspflicht obliegt ihm ohne konkreten Verdacht grundsätzlich nicht. Der Dritte kann sich nach §54 III HGB darauf berufen, dass die Beschränkung der Vertretungsmacht ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden kann und das Geschäft als von der Vollmacht umfasst gilt. Wahlweise ist jedoch auch eine Berufung auf die wahre Rechtslage möglich. Erlöschensgründe sind: Beendigung des Grundverhältnisses (§168 BGB); Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§117 InsO); Widerruf (§168 S. 2 u. 3 BGB); Betriebsaufgabe; Tod des Handlungsbevollmächtigten; Niederlegung der Handlungsvollmacht und Geschäftsunfähigkeit §54 HGB behandelt die Handlungsvollmacht der Hilfspersonen, die im Betrieb des Geschäftsinhabers beschäftigt sind (arg. e §55 I HGB). Erfasst sind zwei Gruppen von Handlungsbevollmächtigten: zum einen diejenigen, die zugleich Handelsvertreter nach §84 HGB sind, zum anderen diejenigen, die damit betraut sind, regelmäßig außerhalb des Betriebs ihres Arbeitgebers Geschäfte in dessen Namen abzuschließen (angestellte Handlungsbevollmächtigte im Außendienst, vgl. §59 HGB). Entscheidend für die Anwendung von §55 HGB ist allein, ob Anschlussvollmacht (§55 HGB; §99 I HGB) oder Vermittlungsvollmacht (§§75g, 55 IV HGB; §91 II HGB) erteilt ist. Zum Schutze des gutgläubigen Dritten bestimmen §75g HGB für den Handlungsgehilfen und §91 II HGB für den Handelsvertreter, dass diese berechtigt sind, Erklärungen entgegenzunehmen, die mit der Lieferung mangelhafter Waren zusammenhängen. Es besteht also bei dem Vermittlungsbevollmächtigten die gleiche Scheinhandlungsvollmacht wie bei dem Abschlussbevollmächtigten (§55 IV HGB). Das vom Handlungsgehilfen oder Handelsvertreter für den Geschäftsinhaber abgeschlossene Geschäft gilt nach §75h I HGB oder §91a I HGB als vom Geschäftsinhaber genehmigt, wenn dieser dem Dritten gegenüber das Geschäft nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Vermittlungsbevollmächtigten oder vom Dritten über den Abschluss und den wesentlichen Inhalt des Geschäfts benachrichtigt worden ist....


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