Zusammenfassung Sachenrecht SS17 PDF

Title Zusammenfassung Sachenrecht SS17
Course Sachenrecht
Institution Fachhochschule Aachen
Pages 45
File Size 788.9 KB
File Type PDF
Total Downloads 101
Total Views 136

Summary

Komplette Zusammenfassung des Moduls Sachenrecht, Vorlesungen sowie Tutorien und Lehrbücher....


Description

Sachenrecht Zusammenfassung Sommersemester 2017 Grundthematik Regelungsgegenstand: Sachen im Sinne des §90 BGB, Zuordnung von Sachen und Sachbestandteilen §§93 ff. BGB Funktionen: - Zuordnungsfunktion: Klärung der Ausschließung - Definitionsfunktion: Schaffung von Rechtsklarheit - Differenzierungsfunktion: Schaffung von Voll/Teilrechten zur Nutzungsoptimierung - Transaktionsfunktion: Bereitstellung von Erwerbsregelungen - Absicherungs/Gewährleistungsfunktion: Ausgleich für Verletzung und Gefährdung Prinzipien: - Numerus Clausus: dingliche Rechte beschränkt auf die gesetzlich normierten Typen (Typenzwang), Inhalt und Umfang durch Gesetz zwingend vorgeschrieben (Typenfixierung) -> Einschränkung Privatautonomie - Absolutheit: dingliches Recht wirkt absolut gegen jedermann, absolute Herrschaftsmacht, personell unteilbar -> Eigentümerstellung unteilbar, Ausschließen von Einwirkungen - Übertragbarkeit: dingliche Rechte sind keine höchstpersönlichen Rechte und daher nach §137 BGB übertragbar - Publizität/Offenkundigkeit: aufgrund Rechtssicherheit muss die Rechtslage für Dritte erkennbar sein - Trennung/Abstraktion: schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Erfüllung sind voneinander getrennt zu behandeln - Ausnahmen: - Fehleridentität: Geschäftsunfähigkeit §104, §119 wenn Anfechtungsgrund auch das Erfüllungsgeschäft umfasst, §123 arglistige Täuschung, §§ 134, 138 I, 138 II - TROTZDEM SEPARAT PRÜFEN Der Sachbegriff Sachen sind nach §90 BGB körperliche Gegenstände. Gegenstand ist, was Objekt von Recht sein kann. Körperlich bedeutet, dass die Materie räumlich zutage tritt. Wichtig sind räumliche Abgrenzbarkeit und Beherrschbarkeit. Bewegliche Sachen sind Fahrnis/Mobilien, unbewegliche Sachen sind Liegenschaften/ Immobilien. Zu den Einzelsachen gehören einfache, zusammengesetzte Sachen und Sacheinheiten. Dies ist zu unterscheiden von der Sachgesamtheit, was eine Sammelbezeichnung für alle zur Sachgesamtheit gehörenden Sachen darstellt. Vertretbare Sachen sind z.B. Geldscheine, diese sind bewegliche Sachen gleicher Art, die austauschbar sind, §91 BGB. Verbrauchbar nach §92 I BGB sind Sachen, wenn der Verbrauch ihrer Zweckbestimmung entspricht, so vor allem bei Nahrungsmitteln. Bestandteile sind Teile einer Sache, die durch ihre Zusammensetzung ihre Selbstständigkeit verloren haben (z.B. Automotor). Die wesentlichen Bestandteile nach §93 BGB können nicht voneinander getrennt werden ohne das ein Wertverlust oder eine Wesensveränderung eintritt. Zubehör ist nach §97 I 1 BGB was beweglich ist und nicht zu den Bestandteilen zählt.

Besitz und Besitzschutz Begriff: Besitz iSd §§854 ff. BGB - tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (getragen vom Willen), - nicht wichtig ist die unmittelbare Innehaben der Sache - räumliche und auf gewissen Dauer festgelegte Beziehung - Besitz ist abzugrenzen vom Eigentum; das Eigentum wird durch ein Recht an der Sache begründet - Besitz begründet possesorische Rechte Funktionen - Schutzfunktion: Erhaltung des Status Quo der konkreten tatsächlichen Besitzlage gegen Eingriffe Dritter - Publizität: grds. Vermutung das Besitzer der Eigentümer ist (Rechtsschein und Legitimationsfunktion); Gutglauben - Kontinuität: Interesse des Besitzers möglichst lange im Besitz der Sache zu bleiben - Übertragung: Übertragung des Besitzes benötigt Willensmoment und Rechtsänderung nach außen Arten - unmittelbarer Besitz: wenn eine Person die tatsächliche Sachherrschaft selbst oder durch einen Besitzdiener ausübt - mittelbarer Besitz: wenn eine Person die tatsächliche Sachherrschaft nicht selbst sondern durch einen Besitzmittler ausübt. Der Besitzmittler ist unmittelbarer Besitzer. Umfang - Alleinbesitzer: übt tatsächliche Sachherrschaft alleine aus - Mitbesitzer: beschränkt durch die Besitzstellung der einzelnen Mitbesitzer; jedoch keine fruchteiiger Besitz - Teilbesitz: Form des Alleinbesitzes; beschränkt auf den realen Teil einer Sache - Vollbesitz: umfasst die ganze Sache - Fremd oder Eigenbesitz: maßgeblich ist der Wille, der sich nach außen manifestieren muss - Unrechtmäßiger Besitz: zu unterscheiden in redlichen und unredlichen Besitz; Entscheidend ist die Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit des Besitzes

Erwerb und Verlust - originärer Besitzerwerb: durch einseitige Ergreifung (Fund, Wegnahme) - derivativer Besitzerwerb: durch Übergabe als Vollzugsakt im Rahmen dinglicher Rechtsgeschäfte Erwerb des unmittelbaren Besitzes kann direkt durch den Erwerber oder durch dessen Hilfsperson erworben werden Voraussetzungen: 1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft 2. Aufgabe der tatsächlichen Gewalt des Vorbesitzers 3. Objektiv erkennbarere Besitzbegründungswille Der Besitzbegründungswille ist kein rechtsgeschäftlicher Wille, sondern ein natürlicher Wille. Daher kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an. Wichtig ist der generelle Besitzwille, der nach außen deutlich wird.

Erwerb des Besitzes nach §854 II BGB Einigung des Erwerbes und des Veräußere genügt zum derivativen Besitzerwerb, es ist jedoch erforderlich, dass der Erwerber die Möglichkeit hat über die Sache zu herrschen. Voraussetzungen: 1. Erwerber hat sofortige Möglichkeit zur Besitzausübung 2. Rechtsgeschäftliche Einigung 3. Vorbesitzer muss Sachherrschaft erkennbar aufgeben Rechtsgeschäftliche Stellvertretung iSd §164 I BGB scheidet grds. aus, da der Erwerb gem. §854 I BGB ein Realakt ist. Die besitzändernde Handlung ist die Sachherrschaft, die nicht durch die Willensautonomie des Stellvertreters gegeben ist. Besitzdiener - Definition: wer zu dem sogenannten Besitzherrn in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht und dessen Weisungen unterworfen ist - Erkennbarkeit nach außen ist nur dann erforderlich, wenn es auf die Publizitätsfunktion des Besitzes ankommt - hat keinen Besitzschutz gegenüber dem Besitzherrn - der Besitzherr erwirbt unmittelbaren Besitz sobald der Besitzdiener die tatsächliche Sachgewalt innehat Erwerb des mittelbaren Besitzes Besitzer ist nicht nur derjenige, der die Sachherrschaft innehat, sondern auch derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft durch Vermittlung eines anderen ausübt. Entstehung - durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis iSd §868 BGB - wichtig ist, dass der Besitzmittler nur auf Zeit zum Besitz berechtigt ist - Typisches Schuldverhältnis gilt als ausreichend Voraussetzungen 1. Konkretes - nicht unbedingt rechtswirksames - Rechtsverhältnis iSv §868 2. Fremdbesitzerwille des Besitzmittlers 3. wirksamer Herausgabeanspruch Besitzmittlungswille hat der Besitzmittler, wenn er anerkennt das der Oberbesitzer mittelbarer Besitzer ist und er ihm den Besitz Mitteln will. Die Anerkennung wird vermutet, soweit objektiv kein entgegenstehender Wille erkannt wird. Zweiterwerb des mittelbaren Besitzes §870 BGB wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer an den Erwerb ist zwingend notwendig!

Beendigung des Besitzes Unmittelbarer Besitz endet, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder verliert. Die Aufgabe des Sachherrschaft setzt ein objektiv erkennbares willentliches Handeln oder Unterlassen voraus. Der Besitzverlust auf andere Weis erfolgt jedoch unfreiwillig. Mittelbarer Verlust endet, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt.

Besitzschutz Sowohl der mittelbare als auch der unmittelbare Besitzer genießen Besitzschutz. Der mittelbare Besitzer kann jedoch das Recht eigene Ansprüche wegen Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers geltend machen. Verbotene Eigenmacht (§858 I BGB) =jede ohne besondere Gestaltung vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Ein Besitzmittler kann keine verbotene Eigenmacht ggü. dem mittelbaren Besitzer verüben. Der mittelbare Besitzer jedoch ggü. dem unmittelbaren Besitzer. Kann nur eine menschliche Handlung sein, die eine Beeinträchtigung darstellt, wie etwa Entziehung oder Störung. Entziehung bedeutet die Beendigung des Besitzes, sie nimmt dem Besitzer die tatsächliche Gewalt vollständig und dauernd. Störung ist jede sonstige Behinderung der Ausübung, die nicht Entzug ist. Bestimmung nach objektiven Kriterien, nicht nach Verschulden oder Kenntnis der Widerrechtlichkeit. Voraussetzungen: 1. Entziehung oder Störung des unmittelbaren Besitzes 2. ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers 3. ohne vertragliche oder gesetzliche Gestaltung Fehlerhafter Besitz Fehlerhaft ist jeder Besitz, der durch verbotene Eigenmacht erhalten wurde. Fehlerhaftigkeit bedeutet relative Rechtswidrigkeit ggü. der Personen, denen der Besitz im Wege verbotener Eigenmacht entzogen wurde. Selbsthilfe (§§ 859, 860 BGB) Berechtigung • Unmittelbarer Besitzer: grds. immer bei verbotener Eigenmacht; Selbsthilferecht besteht unabhängig von einem Recht zum Besitz • Besitzdiener: grds. berechtigt durch Ausübungsbefugnis durch den Dienstherrn • mittelbarer Besitzer: streitig, da §869 S.1 nur auf §§861, 862 BGB verweist nicht auf §859 BGB; e.A. verneint daher ein Selbsthilferecht des mittelbaren Besitzers, auch weil ebendieser nicht an der tatsächlichen Besitzlage beteiligt ist; a.A. sieht in der Verweisung durch § 869 BGB die Gewährung umfassenden Besitzschutzes, d.h. er darf sein Besitzrecht verteidigen, außer der unmittelbare Besitzer hat den Eingriff erlaubt • Nothilferecht Dritter: grds. nein, ein fremder Anspruch darf nicht aufgrund der Selbsthilfe durchgesetzt werden (Ausnahmen gelten nur für gesetzliche Vertreter) Besitzwehr (§ 859 I BGB) • dient der Verteidigung des bestehenden Besitzes gegen verbotene Eigenmacht • Voraussetzungen 1. Selbsthilfeberechtigung des Besitzers 2. Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht iSd §858 I, die begonnen hat oder noch andauert Rechtsfolge: Besitzers darf sich (mit Gewalt) erwehren. Die Mittel zur Abwehr der Beeinträchtigung müssen nach objektiver Sicht zur Verteidigung des Besitzes erforderlich sein. Besitzkehr bei beweglichen Sachen (859 II BGB) • Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes, der durch verbotene Eigenmacht zerstört wurde • Sonderfall des Selbsthilferechts gem. §229 BGB

• enge zeitliche Grenzen: unmittelbar im Anschluss an die Entziehung • Unterscheidung zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken • Voraussetzungen 1. Selbsthilfebrechtigung des Besitzers 2. Besitzbeeinträchtigung durch verbotene Eigenmacht iSd §858 I BGB Rechtsfolge: erlaubte Eingriff des Besitzers in den fehlerhaften aber ansonsten rechtlich geschützten Besitz des neuen Besitzers Entsetzung (§859 III BGB) • Besitzkehr für Grundstücke • Rechtsfolge entspricht der von beweglichen Sachen • Unterschied besteht in der zeitlichen Grenze: unmittelbar nach Entziehung müssen Maßnahmen zur Besitzkehr ergriffen werden; nach Rechtssprechung großzügiger Maßstab Possessorischer Besitzschutz (§§ 861 ff. BGB) Wiedereinräumung des Besitzes (§ 861 I BGB) • bei verbotener Eigenmacht • Voraussetzungen 1. Entzug des unmittelbaren Besitzes eines Grundstücks oder bewegl. Sache durch verbotene Eigenmacht 2. Anspruchsberechtigter ist der bis zur Besitzentziehung unmittelbare oder mittelbare Besitzer (§ 869 BGB) 3. Anspruchsgegner ist der gegenwärtige fehlerhaft Besitzende 4. Kein Ausschluss § 861 II BGB oder Erlöschen des Anspruchs § 864 I BGB Rechtsfolge: Herausgabeanspruch Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung (§ 862 I BGB) • Ergänzt als schwächere Form den Wiedereinräumungsanspruch aus § 861 BGB • Voraussetzungen 1. Besitzstörung hinsichtlich eines Grundstücks oder einer bewegl. Sache durch verbotene Eigenmacht iSd § 858 BGB 2. Anspruchsberechtigter ist der unmittelbare oder mittelbarer Besitzer § 869 3. Anspruchsgegner ist der Störer d.h. derjenige dem die verbotene Eigenmacht zuzurechnen ist (Unterscheidung in Zustands und Handlungsstörer) 4. Kein Ausschluss § 862 II oder Erlöschen wegen Fristablauf § 864 I Rechtsfolge: nach § 862 I 1 BGB die Beseitigung des störenden Zustand durch Unterlassen oder durch Vornahme der erforderlichen Handlungen • Entspricht den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruch außer dass anstelle der Besitzstörung die konkrete Gefahr einer zukünftigen Störung vorliegen muss • Beseitigungsanspruch des Besitzers darf nicht weiter reichen als der des Eigentümers; Besitzer muss Störungen hinnehmen, wenn diese auch der Eigentümer hinnehmen müsste • Beseitigungsanspruch kann zur Wiederherstellung des Ursprungszustand führen, ist jedoch kein Schadensersatzanspruch; er ist nie auf Geld gerichtet Ausschluss possessorischer Ansprüche (§§ 861 II, 862 II BGB) • Ansprüche auf Wiedereinräumung und Störungsbeseitigung entfallen, wenn der entzogene Besitz fehlerhaft war • Voraussetzungen: 1. Anspruchsteller selbst muss dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besessen haben 2. Verbotene Eigenmacht aus der der fehlerhafte Besitz hervorging, darf nicht länger als ein Jahr vor der Besitzentziehung oder Störung verübt worden sein

Erlöschen possessorischer Ansprüche (§ 864 BGB) • Begrenzt auf ein Jahr nach Verbüßung der verbotenen Eigenmacht • Rechtskräftige Feststellung eines dem possessorischen Anspruch entgegenstehenden Rechts an der Sache Gegenrechte zu den Ansprüchen aus §§ 861, 862 BGB • Ausschluss petitorischer Einwendungen um durch eine vorläufige Herstellung des ursprünglichen Zustandes den Rechtsfrieden zu erhalten; d.h. keine endgültige Regelung der Rechtslage • Allgemeine Zurückbehaltungsrecht können nicht geltend gemacht werden, weil es sich um petitorische Einwendungen handelt Besitzschutz bei Mitbesitz (§866 BGB) • grds. Besitzschutzansprüche eines Alleinbesitzers ggü. Dritten • Besitzentzug: Herausgabeanspruch an alle Besitzer • §869 S.2 Hs. 2 analog: bei Weigerung der Mitbesitzer oder Unmöglichkeit der Einräumung des Mitbesitzes kann der Mitbesitzer Alleinbesitz verlangen • Ggü Mitbesitzern: grds. alle Besitzschutzrechte; außer bei Streitigkeiten über die Grenzen des Besitzrechts Anspruch auf Verfolgung und Wegnahme (§ 867 S.1 BGB) • wenn eine bewegliche Sache aus dem Machtbereich des Besitzes aus ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt ist • dingliche Herausgabeansprüche greifen nicht solange der Besitzer des Grundstückes noch keinen Besitz an der Sache erlangt hat § • 867 S.1 verlangt Duldung des Aufsuchens und Wegschaffens der Sache (Abholungsrecht); Kein Recht zum eigenmächtigen Betretens des Grundstücks; handelt man entgegen den Willen des Grundstücksbesitzers so begeht man verbotene Eigenmacht Anspruch entfällt nur bei willentlicher Besitzaufgabe • Anspruch auf entschädigenden Ausgleich (§ 867 S.2 BGB) • gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn dem Grundstücksbesitzer durch die Ausübung des Abholungsrechts ein Schaden entsteht Petitorischer Besitzschutz (§ 1007 I und II) • zwei selbständige Anspruchsgrundlagen, die nur auf bewegliche Sachen Anwendung finden und nebeneinander geltend gemacht werden können • Zweck: Wiedererlangung des Besitzes vom gegenwärtig schlechter berechtigten Besitzer • Voraussetzungen § 1007 I BGB 1. Anspruchsberechtigter ist der früherer Besitzer aufgrund seines vermuteten besseren Recht zum Besitz 2. Anspruchsgegner ist der gegenwärtige Besitzer 3. Bösgläubiger Besitzerwerb des Anspruchsgegners; Bösgläubig ist er dann, wenn er sich nicht auf ein Recht zum Besitz berufen kann und bei Besitzerwerb Kenntnis von seinem mangelnden Besitzrecht hatte oder das Fehlen grob fahrlässig nicht kannte 4. Kein Ausschluss durch § 1007 III - § 1007 III 1 Alt. 1: wenn der frühere Besitz des Anspruchsstellers unrechtmäßig und dieser bei Besitzerwerb selbst busgläubig war - § 1007 III 1 Alt. 2: Einwendung, dass der Anspruchsberechtigte den Besitz freiwillig aufgegeben hat - § 1007 III 2 : i.V. m. § 986, Einwendung, dass der Anspruchsgegner ein Recht zum Besitz oder Zurückbehaltungsrecht hat Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe der Sache • Voraussetzungen § 1007 II BGB 1. Anspruchssteller ist früherer Besitzer 2. Abspruchsgegner ist der jetzige auch gutgläubige Besitzer

3. Abhandenkommen der Sache aus dem Machtbereich des Anspruchstellers 4. kein Ausschluss des Anspruches gem. § 1007 II 1 BGB: Anspruchsgegner darf nicht Eigentümer der Sache sein 5. Kein Ausschluss nach § 1007 III - § 1007 III 1 Alt. 1: wenn Anspruchsteller selbst bösgläubig war - § 1007 III 1 Alt. 2: wenn Anspruchsteller Besitz aufgegeben hat - § 1007 III 2: i.V.m. §986; Recht zum Besitz oder Zurückbehaltungsrecht des jetzigen Besitzers Rechtsfolge: Anspruch aus Herausgabe der Sache Sonstiger Besitzschutz Besitz als sonstiges Recht iSd § 823 I BGB? • sonstiges Recht im Sinne des § 823: Rechtspositionen, die den ausdrücklich genannten vergleichbar sind; Eigentum ist ein solches Recht • Fraglich ist, ob Besitz dem Eigentum vergleichbar ist und ob die Abwehrbefugnisse des Besitzes diese Vergleichbarkeit rechtfertigen • e.A.: Ja, auch bei unrechtmäßigen Besitz, da selbst dann eine gegenüber jedermann wirkende Abwehrbefugniss besteht; diese ist ein dingliches Recht und damit ein sonstiges Recht • a.A.: nein, da die Nutzungsbefugnis erfüllt sein muss; diese ist bei unrechtmäßigen Besitz nicht erfüllt, erst durch die Verbindung mit einer Rechtsposition wäre dies ein sonstiges Recht; der rechtmäßige Besitz ist also ein sonstiges Recht § 858 als Schutzgesetz iSd § 823 II BGB? • e.A.: nein, § 858 mit dem grundsätzlichen Verbot andere in ihrem Besitz zu stören oder sogar zu verdrängen, primär die gewaltsame Durchsetzung eines Rechts auf Besitzveränderung verhindern will; Schutz des Rechtsfriedens = Allgemeininteresse a.A.: Schutzgesetz, wenn es den Schutz Einzelner zumindest als Nebenzweck innehat; • Eigenmachtverbot ist geeignet um den Einzelnen vor Schaden zu bewahren, damit ist es ein Schutzgesetz

Eigentum Eigentum ist das umfassendste Herrschaftsrecht der Person über eine Sache, das die Rechtsordnung zulässt. Es umfasst alle Teilbefugnisse zu tatsächlichen wie rechtlichen Herrschaftshandlungen, insbesondere sämtliche Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Sache, allerdings unter dem Vorbehalt, dass weder Gesetze noch Rechte Dritter entgegenstehen. Es ist ein absolutes Recht. Eigentumsrecht Besteht an Sachen. Sachen sind körperliche, im Raum abgrenzbare Gegenstände, § 90 BGB. Forderungen und Rechte sind keine Sachen. Funktion • Schaffung klarer Rechtsverhältnisse • Erhaltung wirtschaftlicher Einheiten durch eine ganzheitliche Zuordnung einer Sache

Befugnisse und Ansprüche des Eigentümers Im Rahmen der §§ 903 ff. stehen dem Eigentümer unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter grundsätzliche alle an der Sache möglichen tatsächlichen und rechtliche Herrschaftsbefugnisse zu. Positive Befugnis mit der Sache nach Belieben zu verfahren (Nutzungsbefugnis). Negative Befugnis Einwirkungen Dritter auf die Sache nach Belieben auszuschließen (Ausschlussfunktion).

Eigentumsarten

• Alleineigentum: nur eine Person als Eigentümer an der Sache berechtigt • Miteigentum nach Bruchteilen: jeder Eigentümer ist zu einem ideellen, rechnerischem Bruchteil an der Sache berechtigt. Bruchteilseigentum entsteht durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetz. Beteiligung an einer Miteigentümerschaft, die wechselseitige Rechte und Pflichten begründet. Miteigentümer kann nicht über die gesamte Sache, aber über seinen Anteil verfügen. • Teileigentum: Alleineigentum mehrerer an realen Teilen einer Sachgesamtheit. Kann nur an sonderrechtsfähigen, realen Sachteilen entstehen. • Gesamthandelseigentum: kann nur durch Rechtsgeschäft begründet werden. Entsteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehören.

Rechtsgeschäftlicher Erwerb beweglicher Sachen vom Berechtigten Systematik Unterscheidung in Eigentumserwerb kraft Gesetzes, durch Hoheitsakte kraft öffentlichen Rechtes und durch Rechtsgeschäft. Beim rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb ist der Wille des Eigentümers von zentraler Bedeutung. Im rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb unterscheidet man zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen und nach der Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Die Verfügungsberechtigung des Veräußerers unterscheidet den Erwerb vom Berechtigten vom Erwerb des Nichtberechtigten. Gesetzliche Regelung und praktische Bedeutung der §§ 929 ff. BGB • regelt den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb beweglicher Sachen durch den Berechtigten • dienen dem Austausch von Waren und der Erfüllung der Verbindlichkeiten, die auf Eigentümsübertra...


Similar Free PDFs