Hypothek Grundschuld - Zusammenfassung Sachenrecht PDF

Title Hypothek Grundschuld - Zusammenfassung Sachenrecht
Author Panda Björn
Course Sachenrecht
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Zusammenfassung zur Hypothek und Grundschuld aus dem Kurs von Herrn Prof. Dr. Weiler....


Description

Hypothek Bestellung der Hypothek (Voraussetzungen) - Einigung: Forderungsgläubiger u. Grundstückseigentümer, §§873 I, 1113 BGB - Eintragung §873, 1115 BGB - bei der Briefhypothek zusätzlich: Übergabe des Hypothekenbriefes §1117 BGB - Berechtigung o. gutgläubiger Erwerb: §892 BGB - Bestand der zu sichernden Forderung Abweichung: Einigung u. Eintragung - Einigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf: das zu belastende Grundstück, Höhe der Forderung, Entstehung als Brief- oder Buchhypothek - Eintragung weicht von Einigung ab → bedeutet nicht gleich Unwirksamkeit → Fehlerhafte Eintragung der Forderungshöhe: - gewollte: niedrige Forderungshöhe; eingetragen: hohe Forderungshöhe; Hypothek entsteht an der niedrigen Forderungshöhe - gewollt: hohe Forderungshöhe; eingetragen: niedrige Forderungshöhe; Hypothek entsteht an niedriger Forderungshöhe → Fehlhafte Eintragung als Brief- oder Buchhypothek: - gewollt: Buchhypothek; eingetragen: Briefhypothek; Entstehung der Briefhypothek (Grund: Briefhypothek stellt ein minus zur Buchhypothek dar, bei der Briefhypothek nämlich Ausschluss der Brieferteilung §1116 II 1 BGB) - gewollte: Briefhypothek; eingetragen: Buchhypothek; Entstehung der Briefhypothek Übergabe des Hypothekenbriefes bei der Briefhypothek - Zusätzlich zur Eintragung in das Grundbuch auch Übergabe des Hypothekenbriefes an den Gläubiger der Forderung durch den Eigentümer §1117 I 1 BGB - Übergabe: §§929 ff. BGB - Auch Übergabesurrogat nach §1117 II BGB: Vereinbarung ersetzt schon Übergabe, Aushändigung durch das Grundbuchamt nicht relevant! - Solange nicht Übergabe des Hypothekenbriefes, §§1163 II, 1177 I 1 BGB: Eigentümergrundschuld Bestand der zu sichernden Forderung - Hypothek entsteht erst dann, wenn es eine zu sichernde Forderung gibt (akzessorisches Sicherungsrecht) → künftige oder bedingte Forderung

ausreichend §1113 II BGB (d.h. erst Eigentümergrundschuld nach §§1163 II, 1177 I 1 BGB, dann wandelt sich aber in Fremdhypothek um) - Bestellung der Hypothek unwirksam, wenn an die Stelle der nicht entstandenen Forderung ein Rückgewähr- oder Bereicherungsanspruch tritt? → Wichtigster Fall: Darlehnsvertrag geschlossen; Darlehn ausgezahlt; es stellt sich heraus, dass Darlehnsvertrag unwirksam; demnach: kein Rückzahlungsanspruch nach §488 I 2 BGB; aber: Darlehnsgeber hat Anspruch aus §812 I 1 1. Alt. BGB (Ist dieser Anspruch nun als gesicherte Forderung der Hypothekenbestellung zu verstehen?) - 1. Ansicht: hypothetische Auslegung des Willens der Parteien über die Forderung (bereicherungsrechtlicher Anspruch immer dann vom Willen der Parteien erfasst, wenn die Parteien allgemein einen Anspruch auf eine konkrete Leistung, dann aber nicht, wenn bestimmte Erscheinungsform der Forderung sichern wollten - 2. Ansicht: Unterschiedlicher Charakter der Forderungen; sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; §1180 I BGB! - Solange das Darlehn nicht ausgezahlt nach §488 I 2 BGB, liegt nur eine Eigentümergrundschuld vor; Gläubiger der künftigen Rückzahlungsforderung erwirbt die Hypothek erst mit Auszahlung des Darlehns, aber bis dahin hat ein Anwartschaftsrecht inne, über das der Gläubiger verfügen kann (Verfügung erfolgt wie das Vollrecht, also durch Abtretung der gesicherten Forderung §1154 BGB) Ersterwerb vom Nichtberechtigten - Gutgläubiger Ersterwerb der Hypothek nach §892 I BGB möglich (derjenige, der die Hypothek bestellt muss im Grundbuch eigetragen sein + dagegen kein Widerspruch + Erwerber der Hypothek darf die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht kennen - Für den gutgläubigen Erwerb muss die zu sichernde Forderung bestehen, sonst entsteht Hypothek nicht: §1138 BGB greift nicht ein, gilt nur für den Zweiterwerb der Hypothek) Übertragung der Hypothek - §1153 I BGB: Übertragung der Forderung = Hypothek geht auf neuen Gläubiger über (geht schon aus §401 BGB hervor) - Selbstständige Übertragung nicht möglich §1153 II BGB - Buchhypothek: 1. §§1154 III, 873 I BGB: Einigung über Forderungsübergang 2. §§1154 III, 873 I BGB: Eintragung des neuen Hypothekengläubigers in das Grundbuch

3. Berechtigung (nachträgliche Verfügungsbeschränkungen haben keine Bedeutung gem. §§1154 III, 873 BGB) - Briefhypothek: 1. Einigung über Forderungsübergang, also die Abtretung 2. §1154 I 1 BGB oder §1154 II BGB 3. §§1154 I 1, 1117 BGB: Übergabe des Hypothekenbriefes 4. Berechtigung Zweiterwerb vom Nichtberechtigte - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: zwei Konstellationen - Fehlen der Hypothek: → Veräußerer der Hypothek ist Gläubiger der zu sichernden Forderung, aber nicht Gläubiger der Hypothek (Fall: zu Gunsten des Veräußerers eingetragene Hypothek ist nicht wirksam oder z. B. angefochten) → Lösung: gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach §892 BGB - Fehlen der Forderung: → Veräußerer nicht Gläubiger der zu sichernden Forderung (Gründe: Forderung besteht nicht mehr oder Veräußerer hat die Forderung selbst nicht wirksam erworben → gutgläubiger Ersterwerb kommt im zweiten Fall nicht in Betracht, denn bereits die Einigung über den Forderungsübergang unwirksam, es kommt nicht mehr zur Berechtigung, im Ergebnis hat also Veräußerer sowohl die Forderung nicht erworben, sondern auch die Hypothek nicht); Wenn jetzt Veräußerer die Forderung veräußert, dann scheitert der Forderungserwerb, denn damaliger Forderungserwerber immer noch Forderungsinhaber → Lösung: Gutgläubiger Hypothekenerwerb nach §§1138, 892 BGB Fehlen der Hypothek (gutgläubiger Erwerb nach §892 I BGB) - Voraussetzungen: 1. Erwerb durch Rechtsgeschäft und Verkehrsgeschäft 2. Einigung über den Forderungsübergang (Abtretung) 3. Briefhypothek: Schriftliche Abtretungserklärung oder Eintragung ins Grundbuch §§1154 I, II BGB 4. Buchhypothek: Eintragung ins Grundbuch §1154 III, 873 I BGB 5. Rechtsscheinträger → Eingetragener Hypothekengläubiger im Grundbuch §892 I BGB oder → Briefhypothek: Legitimation durch zusammenhängende, auf den eingetragenen Gläubiger zurückzuführende Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen + Besitz des Hypothekenbriefes, §1155 6. Kein Widerspruch im Grundbuch 7. Übereinstimmen von Hypothekenbrief und Grundbucheintragung, §§1140 BGB

8. Guter Glaube des Erwerbers - §1155 BGB: gutgläubiger Erwerb durch denjenigen, der nicht im Grundbuch eingetragen ist! - §1155 BGB auch dann Anwendung, wenn in der Kette eine Abtretungserklärung gefälscht ist? - 1. Ansicht: §1155 BGB findet auch Anwendung auf gefälschte öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung, soweit Fälschung nicht erkennbar (Begründung: es soll gerade die Verkehrsfähigkeit der Briefhypothek sichergestellt werden; allein aus der ununterbrochenen Reihe von Abtretungserklärungen soll der Erwerber vertrauen, dieser ist allein entscheidend für den Rechtsschein; müsste Erwerber die Beglaubigungen überprüfen, dann Verkehrsfähigkeit beeinträchtigt) - 2. Ansicht: nein, wenn eine Abtretungserklärung gefälscht, dann fehlt an einem hinreichenden Rechtsscheinträger; weiterhin: wenn man gefälscht Beglaubigungserklärungen zulassen würde, dann wurde der Schutz des wahren Berechtigten einfach zunichtegemacht werden; gefälschte Grundbucheintragung reicht nach allgemeiner Auffassung, deshalb kann hier nichts anderes gelten Fehlen der Forderung - Zwei Konstellationen: es besteht überhaupt keine Forderung oder gesicherte Forderung +, aber Veräußerer nicht Gläubiger - In beiden Fällen nicht nach §892 I BGB, denn Abtretung der Forderung erforderlich, diese geht aber in diesen beiden Fällen fehl, sodass die Hypothek auch nicht übergehen kann §§401, 153 I BGB - Aber §1138 BGB: „in Ansehung der Hypothek“, also bzgl. Übergang der Hypothek, die Forderung in der Person des Veräußerers nach §§892 I, 1138 BGB zu fingieren ist, wenn der Erwerber vom Nichtbestand der Forderung keine Kenntnis hat (bei der Wirksamkeit der Abtretung zu prüfen!) → §1138 BGB fingiert nur das Bestehen einer Forderung, kein gutgläubiger Erwerb der Forderung (gutgläubiger Erwerber erhält eine forderungsentkleidete Hypothek, weil also die Forderung fehlt, wird die gutgläubig erworbene Hypothek zur Fremdgrundschuld; bei der Sicherungshypothek §1184 BGB ist ein gutgläubiger Zweiterwerb der Sicherungshypothek bei fehlender Forderung nicht möglich §1185 II BGB, nur möglich bei der üblichen Verkehrshypothek - Möglicherweise erhält aber der Erwerber doch noch die Forderung (nur dann muss diese Frage beantwortet werden, wenn überhaupt eine Forderung existiert, die nicht dem Veräußerer gehört) → nicht nach §1138 BGB zu lösen (Begründung: §1138 fingiert nur die Forderung für den Übergang der Hypothek); Ergebnis, wenn man so belassen würde: Erwerber erhält forderungsentkleidete Hypothek, Forderungsgläubiger verbleibt die Forderungsentkleidete Forderung; dieses Ergebnis kann aber nicht sein, wenn Eigentümer zugleich persönlicher Schuldner, könnte

sowohl vom Hypothekengläubiger, als auch vom Forderungsgläubiger in Anspruch genommen werden, deshalb tatsächlich bestehende Forderung wird beim gutgläubigen Erwerb der Hypothek mitgerissen (gesetzliche Grundlage: §1153 II BGB) Haftungsumfang der Hypothek Verwertungsrecht des Hypothekengläubigers - Dingliches Verwertungsrecht des Hypothekengläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung) → dies kann vom Eigentümer verlangen nach §1147 BGB - Zahlungsanspruch besteht aber nicht, aber Eigentümer kann sich durch freiwillige Zahlung von seiner Duldungspflicht befreien und die Zwangsvollstreckung abwehren Schuldner der Hypothekenhaftung - Jeweiliger Eigentümer des Grundstücks gem. §1147 BGB - Erwerber eines Grundstücks, was bereits mit einer Hypothek belastet ist, erhält auch belastetes Eigentum (deshalb: im Kaufvertrag erfolgt aufgrund der Belastung eine Anrechnung auf den Kaufpreis, bezieht sich normalerweise nur auf die Hypothek und nicht die gesicherte Forderung) - Grundstückserwerber wird nur Schuldner der Hypothek, nicht Schuldner der Forderung! → anders, wenn Schuldübernahme nach §§414, 415 BGB (§416 II BGB erleichtert) Umfang der Hypothekenhaftung - Das belastete Grundstück (inklusive wesentliche Bestandteile), aber auch auf weitere Gegenstände (§§1120ff. BGB → Haftungsverband der Hypothek) Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör - Grundstückseigentümer muss Eigentümer des Zubehörs sein (ausreichend: Inhaber des Anwartschaftsrecht) - Haftung realisiert sich erst mit der Beschlagnahme (§§20, 146 I ZVG); Beschlagnahme = relatives Veräußerungsverbot (§23 I 1 ZVG) - Bis zur Beschlagnahme können andere Gläubiger auf die mithaftenden Gegenstände zugreifen, dennoch Unterscheidung: - Erzeugnisse und sonstige Bestandteile können von anderen Gläubigern gepfändet werden §865 II 2 ZPO; Pfändung kann nicht verhindert werden, aber Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach §805 ZPO - Zubehörstücke, keine Pfändung nach §865 II 1 ZPO, erfolgt Pfändung dennoch durch andere Gläubiger, dann Hypothekengläubiger kann gegen

die Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungserinnerung nach §766 ZPO vorgehen, aber auch Drittwiderspruchsklage möglich nach §771 ZPO - Enthaftung vor Beschlagnahme möglich, durch Veräußerung und Entfernung §1122 I BGB → Reihenfolge egal, beides nur aber vor Beschlagnahme (ohne Veräußerung: §§1122 I, II BGB) - Entfernung nach Veräußerung und Beschlagnahme: §1121 II 2 möglich (aber: mit Versteigerungsvermerk im Grundbuch: Beschlagnahme nach §23 II 2 ZVG gilt als bekannt) - Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme möglich nach §§136, 135 II, 932 ff., sofern Erwerber bezüglich des aus der Beschlagnahme nach §23 I 1 ZVG folgenden Veräußerungsverbots gutgläubig Miet- oder Pachtforderungen - §1123 I BGB (Zugriff setzt wie immer Beschlagnahme voraus), jedoch §21 II ZVG Eigene Einwendungen und Einreden des Grundstückseigentümers Einwendung gegen den Bestand der Hypothek - Grundstückseigentümer kann rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtsändernde Einwendungen gegen den Bestand der Hypothek erheben (Nichtentstehung der Hypothek, Untergang der Hypothek, Übergang der Hypothek auf einen Dritten) → gehen aber dann fehl, wenn der Hypothekengläubiger die bestehende Hypothek gutgläubig vom Nichtberechtigten nach §892 I BGB erworben hat Einrede der fehlenden Briefvorlage, §1160 I BGB Einreden aus dem Sicherungsvertrag - Einrede der Bereicherung §821 BGB, wenn Sicherungsvertrag von Anfang an nichtig oder später nichtig geworden - Einreden unmittelbar aus dem Sicherungsvertrag Einreden gegen den neuen Forderungsinhaber und Hypothekengläubiger - Nach §1157 S.1 BGB (geht schon aus §§412, 401 BGB heraus) - Gutgläubiger, einredefreier Erwerb durch den neuen Forderungsinhaber und Hypothekengläubiger möglich gem. §1157 S.2 BGB i. V. m. §892 BGB (keine Eintragung der Einrede, keine Kenntnis des Erwerbers von der Einrede) Einwendungen und Einreden des persönlichen Schuldners Einwendungen gegen den Bestand der Forderung

- Forderung nicht entstanden oder später erloschen, es entsteht eine Eigentümergrundschuld §§1163 I, 1177 I 1 BGB (kein Wegfall des Grundpfandrechts, sondern Inhaltsänderung) - Diese Einwendung kann der Schuldner aber nicht dem Anspruchssteller entgegenhalten, der die forderungsentkleidete Hypothek gutgläubig nach §§1138, 892 I BGB erworben hat Einreden des Schuldners gegen die Forderung - §1137 I 1 BGB, mit Ausnahme der Einrede der Verjährung nach §216 I BGB (diese Einreden können auch vom Eigentümer geltend gemacht werden) - §1137 I 1 BGB kann aber nicht gegenüber denjenigen Hypothekengläubiger geltend gemacht werden, der die Hypothek gutgläubig einredefrei nach §§1138 2. Alt., 892 I BGB (nur bei einer Verkehrshypothek) Einrede des Bürgen nach §770 BGB - Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (kann auch vom Eigentümer geltend gemacht werden) - Gutgläubiger, einredefreier Erwerb nach §§1138 2. Alt., 892 I BGB Rechtsfolgen und Zahlungen - Hypothekengläubiger gegen Hauptschuldner kann Zahlung verlangen, gegenüber Eigentümer nur Duldung der Zwangsvollstreckung §1147 BGB (jedoch auch für den Eigentümer Möglichkeit der Zahlung nach §1142 BGB) Leistung durch den Schuldner - Leistung ist nur auf die Forderung, nicht auf die Hypothek, gilt ebenso auch dann, wenn Schuldner und Eigentümer personenidentisch - Rechtsfolgen: → bzgl. Forderung: Erlöschen §362 I BGB → bzgl. Hypothek (Schuldner = Eigentümer): Eigentümergrundschuld §§1163 I 2, 1177 I 1 BGB → bzgl. Hypothek (Schuldner nicht gleich Eigentümer): Entweder: Wenn die Hypothek auf den Schuldner übergeht §1164 I 1 BGB, dann kann Regress beim Eigentümer nehmen (nur in einem Fall geht die Hypothek auf den Forderungsschuldner über:= 1. Eigentümer und Schuldner sind gleich, 2. Eigentümer veräußert unter Anrechnung der Hypothek auf den Kaufpreis (Erwerber wird auch nicht gleichzeitig Forderungsschuldner, solange nicht Schuldübernahme nach §§414ff. BGB), 3. Forderungsschuldner leistet an Gläubiger 4. Nun hat Forderungsschuldner gegen den Erwerber einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§280 III, 283 BGB (Erwerber ist seiner

kaufvertraglichen Verpflichtung zur Befreiung des Forderungsschuldners von seiner Verbindlichkeit) → Hypothek sichert mit Zahlung an den Forderungsgläubiger nun den Regressanspruch des ehemaligen Schuldners gegen den Eigentümer Oder: Schuldner kann beim Eigentümer keinen Regress nehmen, dann Umwandlung in Eigentümergrundschuld §§1163 I 2, 1177 I 1 BGB Leistung durch den Eigentümer - Nach §1142 BGB (wenn Eigentümer und Schuldner nicht gleich) dann wird regelmäßig auf Hypothek geleistet (Leistung auf die Forderung nur in einem Fall: wenn der Eigentümer im Innenverhältnis zum Schuldner zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet war, also Anrechnung der Hypothek auf den Kaufpreis (beachte §415 III BGB, wenn Schuldübernahme gewollt) - Rechtsfolgen: → Eigentümer = Schuldner oder (ausnahmsweise) leistet Eigentümer auf die Forderung, dann Erlöschen der Forderung → Eigentümer und Schuldner nicht gleich: Eigentümer leistet auf Hypothek: Forderung geht auf den Eigentümer über §1143 I 1 BGB /Schuldner hat aber gegen Eigentümer im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch; Eigentümer zahlt nicht auf Forderung, sondern weiterhin auf Hypothek, dann Inanspruchnahme des Schuldners durch den Eigentümer, Schuldner kann nun §§1143 I 2, 774 I 3 BGB entgegensetzen Eigentümer leistet auf Forderung: Erlöschen der Forderung nach §362 I BGB → Schicksal der Hypothek: Wenn Forderung erloschen, dann Umwandlung in Eigentümergrundschuld §§1163 I 2, 1177 I 1 BGB; Wenn Forderungsübergang nach §1143 I 1 BGB, dann Übergang der Hypothek auf den Eigentümer §1153 I BGB, Behandlung als Eigentümergrundschuld nach §1177 II BGB Leistung durch Dritte (§267 I 1 BGB) - Rechtsfolgen abhängig von: Ablösungsrecht eines Dritten oder nicht §§1150, 268 BGB → wenn ablösungsberechtigt, dann: Forderung geht auf den Dritten über §§1150, 268 III 1 BGB + Hypothek geht auf den Dritten über §1153 I BGB → nicht ablösungsberechtigt, dann: Erlöschen der Forderung nach §§267 I, 362 I BGB + Umwandlung der Hypothek in Eigentümergrundschuld §§1163 I 2, 1177 I 1 BGB + Regress des Dritten aus GoA oder Bereicherungsrecht

Fall 6: Erwerb und Übertragung der Hypothek Frage 1: Wer ist Inhaber der Hypothek? I. Entstehung der Hypothek bei der S-AG 1. Einigung, §§873 I, 1113 BGB - zwischen W und S, wirksam vertreten durch G und V - über alle wesentlichen Punkte geeinigt - keine Form erforderlich für Einigung, aber §873 II BGB und §29 I GBO sinnvoll 2. Eintragung, §§873 I, 1115 BGB - Eintragung eigentlich (+) - möglicherweise Eintragung aber nicht wirksam, weil §1116 II 1 BGB nichteingetragen, somit keine Übereinstimmung zwischen Willen und Eingetragenem, denn eigentlich war Buchhypothek gewollt (Ausschluss der Brieferteilung gerade zusätzliches Merkmal für Buchhypothek) - Briefhypothek demnach ein Minus zur Buchhypothek und in dem Umfang ist die Eintragung entstanden, nicht schädlich 3. Briefübergabe, §1117 I 1 BGB - hier: §1117 II BGB 4. Berechtigung des Bestellers W (+) 5. Bestand der zu sichernden Forderung (+) → Hypothek zu Gunsten S-AG entstanden II. Übergang der Hypothek auf F - Übertragung der Hypothek: §1153 I BGB durch Abtretung der Forderung §§398, 1154 BGB 1. Abtretung der Forderung a) Abtretungsvertrag - beide gewollt: Übertragung der Hypothek, geht aber eigentlich nicht (§1153 I BGB) - jedoch waren sich beide einig, dass Hypothek auf F übergehen soll, demnach übereinstimmender Wille auf Abtretung der Forderung als Voraussetzung für Hypothekenübergangs (falsa demonstratio non nocet) b) Abtretbarkeit der Forderung

- Abtretung eigentlich zwischen W und S ausgeschlossen - aber vertragliches Abtretungsverbot unwirksam nach §354a I 1 HGB c) Formwirksamkeit - mindestens: schriftliche Form nach §1154 I BGB - hier notarielle Beurkundung, ersetzt schriftliche Form §126 IV BGB d) Wegfall der Abtretung infolge Anfechtung nach §123 I BGB (+) → Hypothek nicht auf F übergegangen, denn keine wirksame Abtretung, kein Raum für gutgläubigen Erwerb! III. Übertragung der Hypothek auf T 1. Abtretung der Forderung a) Abtretungsvertrag (+) b) Abtretbarkeit der Forderung (+) c) Formwirksamkeit - Abtretungserklärung der F in öffentlich beglaubigter Form nach §129 I 1 BGB, deshalb Anforderungen an die Schriftform nach §126 I BGB längst erfüllt - jedoch Abtretungserklärung der T nicht in schriftlicher Form, jedoch unschädlich, denn nur die Erklärung desjenigen, die aussagt, dass die Forderung auf einen anderen übertragen werden soll, muss schriftlich erfolgen, hier also (+) d) Abtretungsberechtigung F (-), denn F durch Anfechtung von Anfang an nicht Gläubiger der Abtretung geworden e) Fiktion des Forderungserwerbs, §1138 BGB - Fiktion der Forderung nach §§1138, 892 BGB - Wenn dies vorliegen sollte, dann Übergang der Hypothek auf T nach §401 I BGB möglich aa) Verkehrsgeschäft (+) bb) Rechtsschein der Berechtigung - F müsste eigentlich nach §892 I BGB im Grundbuch eingetragen worden sein, aber hier nicht stattgefunden - §1155 BGB? Ununterbrochene Reihe öffentlich-beglaubigter Abtretungserklärungen liegt vor

cc) Keine Kenntnis der T von der fehlenden Forderungsinhaberschaft der F, §§138, 1155, 892 I 1 BGB (+) dd) kein Widerspruch, §§1138, 1155, 892 I 1 BGB (+) 2. Übergabe des Hypothekenbriefs, §1154 I 1 BGB - keine tatsächliche Übergabe, aber §1117 BGB findet Anwendung und dort Besitzkonstitut, wie hier, möglich (+) 3. Berechtigung der F (-), F müsste Inhaberin der Hypothek sein, aber ihre Anfechtung, deshalb hatte sie keine Berechtigung der Übertragung der Hypothe...


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