Ersitzung - Zusammenfassung Übungsbuch römisches Sachenrecht PDF

Title Ersitzung - Zusammenfassung Übungsbuch römisches Sachenrecht
Author Konstantin Maly
Course Romanistische Fundamente: Sachenrecht und Grundlagen
Institution Universität Wien
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Summary

WS 2018/19; STEOP-Übung...


Description

ERSITZUNG! => drei Arten der USUCAPIO ( = Ersitzung )! 1.) Ersitzung bei Vorliegen eines Formmangels => wenn eine RES MANCIPI nicht in Form einer Manzipation oder IN-IURE-CESSIO erworben wurde -> Erwerber daher bloß bonitarisches Eigentum ! 2.) Ersitzung wegen eines rechtlichen Mangels beim Vormann => fehlgeschlagen Sache derivativ zu erwerben -> Erwerber hat nicht bonitarisches Eigentum, ist nur Ersitzungsbesitzer! 3.) Ersetzung einer ruhenden Erbschaft => wenn keine Hauserben ( SUI HERDES ) vorhanden sind -> USUCAPIO PRO HERDE -> erfordert sinnfälligen Bemächtigungsakt und ungestörten Besitz für ein Jahr. ! o) ERSITZUNG INFOLGE EINES FORMMANGELS: -> RES MANCIPI nicht durch Manzipation oder IN-IURE-CESSIO veräußert = Erwerber erlangt kein quiritisches Eigentum, sondern ( unter bestimmten Voraussetzungen ) bonitarisches Eigentum -> mit Ablauf der Ersitzungsfrist: bonitarischer Eigentümer wird quiritischer Eigentümer.! => zwei Erwerbssituationen bedeutsam:! 1.) herrenlose RES MANCIPI wird okkupiert => Okkupierende wird zunächst bonitarischer Eigentümer => nach Ersitzungsfrist quiritischer Eigentümer! 2.) RES MANCIPI wird auf Grund einer IUSTA CAUSA tradiert => Erwerber vorerst bonitarischer Eigentümer und ersitzt dann das quiritische.! Beachte: Voraussetzung => RES MANCIPI wird vom Berechtigten veräußert. Beim Nichtberechtigten -> kein bonitarisches Eigentum, sondern Ersitzungsbesitzer. -> Veräußere hat während der Ersitzung NUDUM IUS QUIRITIUM ( = auf eine Formalposition reduziertes Eigentum )! Beachte: liegt nur ein Formmangel vor => Erwerber wird jedenfalls Eigentümer -> prinzipiell das stärkste Recht an der Sache! Seine Klage ist die ACTIO PUBLICIANA o) ERSITZUNG INFOLGE EINES RECHTLICHEN MANGELS: -> derivativer Erwerb durch Übereignung gescheitert -> drei Problemtypen:! 1.) Veräußere fehlt es an Eigentum bzw. entsprechender Verfügungsbefugnis = Empfänger erlangt kein Eigentum an der Sache, wird bloß Ersitzungsbesitzer ( => NEMO PLUS IURIS TRANSFERE POTEST QUAM IPSE HABET )! 2.) Erwerb von einem PUPILLIUS ( Unmündigen ), FURIOSUS ( Geisteskranken ) oder PRODIGUS ( Verschwender ) ohne AUCTORITAS (= Genehmigung ) des jeweiligen TUTOR od CURATOR => Problem: Unzureichende Geschäftsfähigkeit

-> können als gewaltfreie Eigentum haben, aber über dieses ohne AUCTORITAS ihres Beistandes nicht rechtsgeschäftlich verfügen. ! -> am Defekt der Geschäftsfähigkeit scheitert bereits das Verpflichtungsgeschäft = für den derivativen Erwerb erforderliche IUSTA CAUSA TRADITIONIS kommt nicht zur Stande! ! 3.) Mangel an einer gültigen CAUSA beim Erwerb eines voll Geschäftsfähigen = im Kausalgeschäft liegt kein Konsens vor. ! -> Abhilfe mit Putativtitel = auf Grund der Gutgläubigkeit ( = BONA FIDE ) des Empfängers, der irrtümlich annimmt, es gäbe eine IUSTA CAUSA, wird die Ersitzung zugelassen ! > Voraussetzungen für die Ersitzung infolge eines rechtlichen Mangels beim Vormann:

1. RES HABILIS ( ersitzungsfähige Sache ) 2. TITULUS ( Rechtsgrund ) 3. BONA FIDES ( guter Glaube )! 4. POSSESSIO ( Besitz )! 5. TEMPUS ( Ersitzungsfrist )

!

1. RES HABILIS ( ersitzungsfähige Sache ) -> absolut ausgeschlossen sind:! 1.) RES EXTRA COMMERCIUM -> RES PUBLICAE ( = Sachen der öffentlichen Sphäre ) oder RES DIVINI IURIS ( = Sachen des religiösen Bereichs ).! 2.) RES FURTIVA -> nach der LEX ATINIA können gestohlene Sachen nicht ersessen werden! Das trifft den FUR genauso wie jeden späteren Erwerber der Sache, sei er gut- oder schlechtgläubig.! LEX ATINIA => gelangt die gestohlene Sache zurück in den unmittelbaren Machtbereich ihres Eigentümers ( REVERSIO IN POSTESTATEM ) gilt sich nicht mehr als furtiv => LEX ATINIA ! Beachte: An Grundstücken gibt es kein FURTUM! -> erst mit LEGES IULIAE ET PLAUTIAE : Ersitzungsverbot an Grundstücken. ! 2. TITULUS ( CAUSA ) 1.) IUSTA CAUSA USUCAPIONIS entspricht der IUSTA CAUSA TRADITIONIS = POSSESSIO des Ersitzenden muss durch IUSTA CAUSA qualifiziert sein.! -> Ersitzung findet nur auf Grund eines TITULUS statt = wäre Sachübergabe vom berechtigten Vormann erfolgt.! 2.) Erfordernis des IUSTUS TITULUS in zwei Problemkreisen gelockert:! -> Erwerb vom beschränkt Geschäftsfähigen = wenn Empfänger im Irrglauben über die volle Geschäftsfähigkeit ist, wird eine USUCAPIO zugelassen ( => BONA FIDES )! -> Beim Erwerb das Titelgeschäft misslungen ist = Abhilfe durch Putativtitel zulässig > USUCAPIO möglich!! Beachte: unterschiedliche Ansichten zur Putativersitzung!!

-> Wichtig: Gültigkeit der CAUSA wird verzichtet, nicht auf das äußere Phänomen der CAUSA ( = Nur ein Empfänger, der bei der Übergabe der Sache annehmen kann, er erwerbe derivativ Eigentum, erscheint im Falle eines rechtlichen Mangels der USUCAPIO würdig! )! 3. BONA FIDES ( Gutgläubigkeit ) = Irrtum beim Erwerb der Sache über bestimmte Umstände des Geschäfts -> Ersitzung möglich.! = bei falschen oder lückenhaften Bild über Rechtsordnung -> keine Ersitzung, weil BONA FIDES fehlt!! -> BONA FIDES liegt vor, wenn: 1.) beim Erwerb vom voll Geschäftsfähigen den Mangel des Eigentums bzw der Verfügungsbefugnis nicht kennt. 2.) beim Erwerb vom beschränkt Geschäftsfähigen den Mangel der Geschäftsfähigkeit nicht kennt. 3.) beim Erwerb von einem nichtberechtigten Vormann ohne gültigen Titel und beide Mängel nicht erkennt ( => Putativtitelfall! ) -> BONA FIDES nur Voraussetzung im Zeitpunkt des Besitzerwerbs erforderlich -> MALA FIDES SUPERVENIES NON NOCET ( = Nachträglich schlechter Glaube hat keine Auswirkung auf die Ersitzung! )! 4. POSSESSIO ( Besitz )! = Ersitzung beruht wesentlich auf dem Umstand des Besitzes.! = mit Besitzerwerb beginnt die USUCAPIO -> gleichzeitig Zeitpunkt, zu dem übrige Erfordernisse der USUCAPIO gegeben sein müssen.! -> USUCAPIO erfordert fehlerfreien Besitz => nicht durch VI, CLAM oder PRECARIO -> ununterbrochener Besitz führt zum Eigentumserwerb!! Beachte: muss nicht in unmittelbarer Sachherrschaft haben. Auch ein DETENTOR kann die erforderliche POSSESSIO aufrecht erhalten. ! -> wen POSSESSIO verloren geht, ist die USUCAPIO beendet ( Wichtig: neuerliche Ersitzung ausgeschlossen, wenn Wiedererwerb nicht BONA FIDE ist! )! -> Bei Besitzverlust = ACTIO PUBLICIANA 5. TEMPUS = ununterbrochener Ersitzungsbesitz lässt Besitzer originär quiritisches Eigentum erwerben:! -> bei beweglichen Sachen = 1 JAHR! -> bei unbeweglichen Sachen = 2 JAHRE! -> mit der POSSESSIO beginnt die Frist > nach Besitzverlust und Wiedererlangung, beginnt die Frist von neu.! -> bei Übertragung des Besitzes = grundsätzlich keine Anrechnung! ! Erst nach den spätklassischen Kaiserskripten -> Berücksichtigung der Ersitzungszeit des Vormannes = ACCESSIO TEMPORIS !

o) LEX ATINIA: -> an gestohlenen Sachen gibt es keine Ersitzung! => REVERSIO IN POSTESTATEM:! -> tilgt Makel der Furtivität, wenn Eigentümer wieder fehlerfreien Besitz erlangt, die unmittelbare Gewahrsame über die Sache gewinnt und er sie als die seine erkennt.! Wichtig: Es genügt nicht über einen Prokurator Besitz an der gestohlenen Sache wiederzuerlangen. Ähnliches gilt auch für den Besitzmittler. ! -> strenge Konzeption = Konsequenz aus dem Eigentümerschutz -> wenn die Sache wieder in seine Hände zurückgelangt -> Sache zu verfolgen und wieder zu bekommen ist voll befriedigt.! Gerät dieselbe Sache später, ohne das sie gestohlen wird, an einen gutgläubigen Erwerber EX IUSTA CAUSA, dann ist eine Ersitzung möglich ( => Recht des Eigentümers bleibt gewahrt -> mit REI VINDICATIO kann er die Sache zurückverlangen ) !...


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