Sachenrecht Schema PDF

Title Sachenrecht Schema
Course Sachenrecht
Institution Universität Bayreuth
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Alle Schemata für das Sachenrecht...


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Sachenrecht

Formen des Eigentumserwerbs Durch Rechtsgeschäft –§§  929  ff. bei beweglichen Sachen –§§  873  ff. bei Grundstücken Durch Gesetz –Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§  946  ff. –Ersitzung, §§  937  ff. –dingliche Surrogation, §§  718 Abs.  2, 1247 S.  2, 1287, 2019, 2111 Durch Aneignung, §§  958  ff. Durch Erbgang, §§  1922  ff.  2 ZPO, 90 Abs.  1 ZVG Durch Hoheitsakt, §§  817 Abs.

Der Anspruch aus  § 861 1. 2. 3. 4. 5.

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Besitzentzug beim Anspruchsteller Durch verbotene Eigenmacht,  858 § Abs.  1 Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners,  858 § Abs.  2 Kein Ausschluss des Anspruchs nach  861 § Abs.  2 Kein Erlöschen des Anspruchs nach  864 §

Anspruch aus § 862 auf Störungsbeseitigung oder -unterlassung 1. Störung des Besitzes 2. durch verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 3. Anspruchsgegner ist Störer 4. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 862 Abs. 2 5. Kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 Anspruch aus  § 1007 Abs.  1 gegen den bösgläubigen Besitzer auf Herausgabe 1. 2. 3. 4.

Früherer Besitz des Anspruchstellers an beweglicher Sache Jetziger Besitz des Anspruchsgegners Bösgläubigkeit des jetzigen Besitzers bei Besitzerwerb (vgl.  932 § Abs.  2) Kein Ausschluss des Anspruchs a)  1007 § Abs.  3 S.  1 Alt. 1 (Bösgläubigkeit des Anspruchstellers bei Besitzerwerb) b)  1007 § Abs.  3 S.  1 Alt. 2 (freiwillige Besitzaufgabe) c) §§  1007 Abs.  3 S.  2, 986 (derzeitiges Besitzrecht des jetzigen Besitzers)

Formen rechtsgeschäftlicher Übereignung von Mobilien  929 § S.   § 929 S.  2 §§  929 S.  1, 930 §§  929 S.  1, 931 1 Einigung + Einigung + Vereinbarung Einigung Einigung + Abtretung des eines schon + Herausgabeanspruc Besitzmittlungsverhältniss vorhanden Übergab hs gegen Dritten es er Besitz e bei Erwerber

Übereignung gem.  § 929 S.  1 1. 2. 3. 4.

Einigung Übergabe Einig sein Berechtigung des Veräußerers

Übergabe iSd  § 929 S.  1 1. Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers 2. Besitzerwerb auf Erwerberseite 3. auf Veranlassung des Veräußerers

2

Übereignung gem. §§  929 S.  1, 930 1. 2. 3. 4.

Einigung Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses Einigsein Berechtigung

Das Besitzmittlungsverhältnis gem.  § 868 1. Rechtsverhältnis iSd  868 § 2. Besitzmittlungswille 3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer

Übereignung gem. §§  929 S.  1, 931 1. 2. 3. 4.

3

Einigung Abtretung des Herausgabeanspruchs Einigsein Berechtigung des Veräußerers

Möglich ist auch, dass der Besitzmittler des Veräußerers V die Sache einem Besitzmittler des Erwerbsberechtigten K übergibt.

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Normsystematik beim gutgläubigen Erwerb  § 929 S.  §§  929 Form der Übereignung  929 § S.  1 2 S.  1, 930  933 §  § 932  932 § Einschlägige Abs.  1 S.  Abs.  1 S.  Gutglaubensvorschrift 2, Abs.  2 1, Abs.  2

§§  929 S.  1, 931  934 §

Gutgläubiger Erwerb gem. §§  929 S.  1, 932 1. 2. 3. 4.

Übereignung nach  929 § S.  1 durch Übergabe vom Veräußerer Fehlende Berechtigung des Veräußerers Gutgläubigkeit des Erwerbers,  § 932 Abs.  2 Kein Abhandenkommen der Sache,  935 §

Gutgläubiger Erwerb gem. §§  929 S.  2, 932 1. 2. 3. 4. 5.

Übereignung nach  929 § S.  2 Fehlende Berechtigung des Veräußerers Besitzerwerb vom Veräußerer,  932 § Abs.  1 S.  2 Gutgläubigkeit des Erwerbers,  § 932 Abs.  2 Kein Abhandenkommen der Sache,  935 §

Gutgläubiger Erwerb gem. §§  929 S.  1, 930, 933 1. 2. 3. 4. 5.

Übereignung nach §§  929 S.  1, 930 Fehlende Berechtigung des Veräußerers Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber,  933 § Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Übergabe,  932 § Abs.  2 Kein Abhandenkommen der Sache,  935 §

Gutgläubiger Erwerb nach §§  929 S.  1, 931, 934 1. Übereignung nach §§  929 S.  1, 931 2. Fehlende Berechtigung des Veräußerers 3. Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer 1) oder Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler (§  934 Alt. 2) 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung,  932 § Abs.  2 5. Kein Abhandenkommen der Sache,  935 §

5

(§  934 Alt. 

Gutgläubiger Erwerb nach  § 366 Abs.  1 HGB 1. Veräußerung oder Verpfändung einer beweglichen Sache durch einen Kaufmann 2. im Betrieb seines Handelsgeschäfts, §§  343, 344 HGB 3. Nichtberechtigung des Kaufmanns 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers,  § 932 Abs.  2 5. im Hinblick auf die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verfügungsbefugnis des Kaufmanns oder seine Vertretungsmacht (hM) 6. Kein Abhandenkommen der Sache,  935 §

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb gem.  § 936 1. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglicher Sache 2. Belastung der Sache mit dinglichem Recht eines Dritten 3. Besitzerwerb des Erwerbers entsprechend den Voraussetzungen der §§  932  ff.,  936 § Abs.  1 S.  2, 3 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Lastenfreiheit,  § 936 Abs.  2 5. Kein Ausnahmefall gem.  936 § Abs.  3 6. Kein Abhandenkommen der Sache vom Rechtsinhaber,  935 § analog

Gesetzlicher Eigentumserwerb – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§  946  ff. – Ersitzung,  937 § – Dingliche Surrogation,  § 2019 – Fund, §§  965  ff. – Aneignung, §§  958  ff. – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache, §§  953  ff. – Eigentumserwerb an Schuldurkunden,  952 §

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Voraussetzungen des Eigentumserwerbs gem.  § 950 1. Verarbeitung einer oder mehrerer beweglicher Sachen 2. Entstehung einer neuen beweglichen Sache 3. Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als der Rohstoffwert Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Herstellers

Eigentumserwerb gem.  § 946 1. Bewegliche Sache 2. Verbindung der Sache mit einem Grundstück 3. Sache muss dadurch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers

Eigentumserwerb gem.  § 947 Abs.  1 1. Bewegliche Sache 2. Verbindung der Sache mit anderer beweglicher Sache 3. Sache muss dadurch wesentlicher Bestandteil der einheitlichen Sache werden, 4. ohne dass eine Sache als Hauptsache anzusehen ist 5. Kein Fall von  950 § Rechtsfolge: Miteigentum der bisherigen Eigentümer Anspruch aus §§  951 Abs.  1 S.  1, 812 Abs.  1 S.  1 Alt. 2 1. Rechtsverlust infolge der §§  946  ff. 2. Tatbestand des  812 § Abs.  1 S.  1 Alt. 2 a) etwas erlangt b) infolge der gesetzlichen Wirkung der §§  946  ff. und somit in sonstiger Weise auf Kosten des bisherigen Rechtsinhabers c) ohne rechtlichen Grund Rechtsfolge: Verpflichtung zu Wertersatz,  818 § Bereicherung, §§  818 Abs.  3, Abs.  4, 819

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Abs.  2, in

Höhe

der

Eigentumserwerb des gutgläubigen Eigenbesitzers gem.  § 955 1. Eigenbesitz (§  955 Abs.  1) oder Nutzungsbesitz (§  955 Abs.  2) 2. Gutgläubigkeit hinsichtlich des Besitz- und Nutzungsrechts bei Besitzerwerb (§  955 Abs.  1 S.  2) 3. Keine nachträgliche Kenntnis des Rechtsmangels bis zum Abschluss der Trennung 4. Trennung während der Besitzzeit oder nach unfreiwilligem Besitzverlust (§§  955 Abs.  3, 940 Abs.  2) 5. Kein Fall von  956 § 6. Kein Fall von  957 § Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Eigenbesitzers an den abgetrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Eigentumserwerb des Aneignungsberechtigten gem.  § 956 1. Aneignungsgestattung 2. Trennung nach Besitzüberlassung (§  956 Abs.  1 S.  1 Alt. 1) oder Besitzergreifung (§  956 Abs.  1 S.  1 Alt. 2) 3. Fortbestand der Aneignungsgestattung zur Zeit der Trennung oder Besitzergreifung 4. Verfügungsberechtigung des Gestattenden als Eigentümer oder sonstig nach §§  954, 955 Berechtigter (§  956 Abs.  2) oder hilfsweise gutgläubiger Erwerb nach  957 § Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Aneignungsberechtigten abgetrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

an

den

Ersitzung,  § 937 1. 2. 3. 4. 2 5.

Bewegliche Sache Ersitzer ist Eigenbesitzer,  872 § Gutgläubigkeit bei Besitzerwerb,  § 937 Abs.  2 Alt. 1 (vgl.  932 § Abs.  2) Keine nachträgliche Kenntnis vom fehlenden Eigentum,  §937 Abs.  2 Alt. Ablauf der Ersitzungszeit von 10 Jahren, §§  938  ff.

Eigentumserwerb des Finders,  § 973 1. Verlorene (besitzlose), bewegliche Sache 2. Fund 3. Anzeige des Fundes beim Verlierer, Eigentümer oder der zuständigen Behörde,  965 § Abs.  1, Abs.  2 S.  1 (Ausnahme bei Sachen im Wert von weniger als 10 EUR,  965 § Abs.  2 S.  2) 4. Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Anzeige,  973 § Abs.  1 S.  1 (bzw. bei Sachen unter 10 EUR seit dem Fund,  973 § Abs.  2 S.  1) 8

5.Empfangsberechtigter hat sich nicht bei zuständiger Behörde gemeldet und ist dem Finder auch nicht vor Fristablauf bekannt geworden,  §973 Abs.  1 S.  1 Realkreditsicherheiten Pfandrechte Sonstige Sicherungsformen  Vertragl. – Pfandrecht an Sachen und  – Eigentumsvorbehalt,  449 § Rechten §§  1204  ff., §§  1273  ff.  Grundpfandrechte – (Hypothek,  – Sicherungsübereignung, §§  Grundschuld, Rentenschuld) §§  1113  ff., 929 S.  1, 930 1191  ff., 1199  ff.  – Finanzierungsleasing

Ersterwerb des Anwartschaftsrechts 1. Einigung 2. Übergabe oder Übergabesurrogat, §§  929  ff. 3. Einigsein 4. Berechtigung des Veräußerers oder hilfsweise gutgläubiger Erwerb, §§  932  ff. 5. Fortbestand abhängig von der Möglichkeit des Bedingungseintritts

Überblick: Schutz des Anwartschaftsrechts – – – – – – –

Schutz vor Zwischenverfügungen,  161 § Besitzrecht gem.  986 § Besitzschutz bei unmittelbarem Besitz, §§  861  f. Ansprüche aus §§  985, 987  ff. analog Schutz gegen Störungen,  1004 § analog Deliktischer Schutz als „sonstiges Recht“ gem.  823 § Abs.  1 Aussonderungsrecht in der Insolvenz,  47 § InsO

Übertragung des Anwartschaftsrechts 1. Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts,  929 § S.  1 analog 2. Übergabe oder Übergabesurrogat, §§  929  ff. analog 3. Einigsein 4. Berechtigung des Veräußerers im Hinblick auf das Anwartschaftsrecht oder hilfsweise gutgläubiger Erwerb, §§  932  ff. 5. Fortbestand des Anwartschaftsrechts abhängig von der Möglichkeit des Bedingungseintritts

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Begriffsmerkmale des verlängerten Eigentumsvorbehalts 1. Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt, §§  929 S.  1, 158 Abs.  1, 449 Abs.  1 2. Vorbehaltsverkäufer ermächtigt Käufer zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr,  185 § Abs.  1 3. Käufer tritt die künftige (Kaufpreis-)Forderung gegen seine Abnehmer im Voraus an den Verkäufer ab,  398 § 4. Meist wird dem Käufer zudem eine Einziehungsermächtigung erteilt, §§  362 Abs.  2, 185 Abs.  1

Voraussetzungen der Sicherungsübereignung 1. Einigung über die sicherungsweise Übertragung des Eigentums 2. Übergabesurrogat gem.  930 § durch Vereinbarung eines (ggf. antizipierten) Besitzmittlungsverhältnisses in Gestalt der Sicherungsabrede 3. Hinreichende Bestimmtheit der erfassten Sachen 4. Einigsein 5. Berechtigung des Sicherungsgebers; hilfsweise gutgläubiger Erwerb nach §§  929, 930, 933

Beispiele: Hinreichend bestimmt wäre die Sicherungsübereignung von: –allen Waren in einem bestimmten Raum (Raumsicherungsvertrag; BGH NJW 1996, 2654) –allen Waren, die eine bestimmte Kennzeichnung/Markierung aufweisen (Markierungsvertrag; zB BGH NJW 2000, 2898) –Waren, die in einem Inventarverzeichnis aufgeführt sind, auf das vertraglich Bezug genommen wird (BGH NJW 2008, 3142) –einer „Rüttelplatte“, wenn zwar die Angabe einer Seriennummer fehlt, der Sicherungsgeber aber ohnehin nur eine Maschine dieser Art besitzt (OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 638). Zu unbestimmt wäre die Übereignung von: –einem „halben Warenlager“ –fünfzig Ferkeln, wenn sich auf dem Hof viel mehr gleichartige Tiere befinden (BGH NJW 1984, 803) –allen „pfändbaren Waren“ (BGH NJW-RR 1988, 565).

Voraussetzungen der Sicherungszession 1. Einigung über die sicherungsweise Abtretung der Forderung 2. (Künftiger) Bestand der Forderung 3. Bestimmbarkeit der Forderung 10

4. Abtretbarkeit der Forderung, §§  399  f. 5. Zedent ist Berechtigter 6. Keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe, zB  138 §

Arten der Pfandrechte (ohne Grundpfandrechte) 1. Vertragliches Pfandrecht, §§  1204  ff. – an Sachen, §§  1204  ff. – an Rechten, §§  1273  ff. 2. Gesetzliches Pfandrecht – Besitzpfandrechte, zB  647 § – Besitzlose Pfandrechte, zB §§  562, 592, 704 3. Pfändungspfandrecht,  § 804 ZPO

Der Ersterwerb des vertraglichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache 1. Einigung über die Pfandrechtsbestellung an beweglicher Sache,  §1205 Abs.  1 2. Bestand der zu sichernden Forderung 3. Übergabe der Pfandsache, §§  1205  ff. 4. Einigsein 5. Verfügungsberechtigung des Verpfänders oder gutgläubiger Erwerb, §  1207

Der Zweiterwerb beweglichen Sache

eines

vertraglichen

Pfandrechts

an

einer

1. Einigung über Abtretung der durch das Pfand gesicherten Forderung, §  398 2. Bestand der gesicherten Forderung 3. Abtretbarkeit der Forderung 4 .Berechtigung des Zedenten

die Übertragung des Grundstückseigentums (einschließlich Wohnungseigentum); nur für die hierfür erforderliche Einigung ist die  ff.), Form des  925 § zu beachten (→ Rn.  13

11

die Belastung des Grundstückseigentums mit einem Recht, zB die Bestellung einer Grundschuld oder einer Dienstbarkeit,

die Übertragung eines das Grundstück belastenden Rechts, zB einer Grundschuld,

die Belastung eines das Grundstück belastenden Nießbrauch (§  1080) oder einem Pfandrecht (§  1291). 12

Rechts

mit

einem

Voraussetzungen  § 873 1. Einigung – über Übertragung des Grundstückseigentums – Belastung des Grundstücks mit einem Recht – Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts – oder Fälle des  877 § 2. Eintragung ins Grundbuch 3. Einigsein, vgl.  873 § Abs.  2 4. Berechtigung des Verfügenden, hilfsweise gutgläubiger Erwerb,  § 892

Voraussetzungen für die Grundbucheintragung 1. 2. 3. 4.

Antrag,  13 § GBO Bewilligung des Betroffenen,  19 § GBO Form,  29 § GBO Voreintragung, §§  39, 40 GBO

Voraussetzungen der Vormerkung 1. Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (§  883 Abs.  1) 2. Bewilligung der Vormerkung a) Einseitige Bewilligung,  885 § Abs.  1;  29 § GBO  ff. ZPO oder b) Einstweilige Verfügung,  885 § Abs.  1; §§  935 ZPO c) Urteil gem.  895 § 3. Berechtigung des Bewilligenden 4. Eintragung ins Grundbuch, §§  883, 885

Voraussetzungen des Anspruchs aus  § 888 Abs.  1 1. Bestehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des Anspruchstellers 2. Eingetragenes Recht zugunsten des Anspruchsgegners 3. Recht beruht auf vormerkungswidriger Verfügung, die gem.  883 § Abs.  2 relativ unwirksam ist 4. Keine Einreden oder Einwendungen gegen den Anspruch 13

Schutz vor vertragswidrigen Zwischenverfügungen – Bei Eintragung einer Vormerkung gem.  883 § Abs.  2 – Beim dinglichen Vorkaufsrecht gem.  1098 § Abs.  2 iVm  883 § Abs.  2 – Beim Eigentumsvorbehalt bzw. Vereinbarung eines aufschiebend bedingten Rechtserwerbs gem.  161 §

Voraussetzungen des  § 892 1 .Rechtsgeschäftlicher Erwerb,  § 873 2. Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts 3. Veräußerer ist als Rechtsinhaber bzw. unbelasteter Rechtsinhaber im Grundbuch eingetragen 4. Zulässiger Eintrag im Grundbuch 5. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbucheintrags 6. Kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen 7. Eintragung des zu erwerbenden Rechts im Grundbuch

Voraussetzungen des  § 894 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs = Auseinanderfallen von formeller und materieller Rechtslage 2. Anspruchsberechtigung 3. Buchberechtigter als Verpflichteter 4. Keine Einwendungen

Voraussetzungen des Anspruchs aus  § 985 1. Eigentum des Anspruchstellers 2. Besitz des Anspruchsgegners 3. Fehlendes Recht zum Besitz,  986 §

Voraussetzungen des Anspruchs aus  § 987 Abs.  1 1. Vindikationslage 2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer 3. nach Rechtshängigkeit (§  987 Abs.  1) oder Bösgläubigkeit (§  990 Abs.  1)

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nach

Eintritt

der

Voraussetzungen des Anspruchs aus  § 988 1. Vindikationslage 2. Ziehung von Nutzungen durch Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Nutzungsrecht 3. Unentgeltlicher Besitzerwerb 4. Besitzer ist redlich und unverklagt

Anspruch auf Schadensersatz aus §§  989, 990 Abs.  1 1. Vindikationslage 2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit Herausgabe der Sache 3. zu einem Zeitpunkt nach a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs,  989, § oder b) bösgläubigem Besitzerwerb,  990 § Abs.  1 S.  1, oder c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht,  990 § Abs.  1 S.  2 4. Verschulden 5. Schaden

der

Schadensersatzanspruch aus  § 991 Abs.  2 1. Vindikationslage 2. Unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten 3. Unmittelbarer Besitzer ist gutgläubig und unverklagt 4. Verschlechterung, Untergang oder anderweitige Herausgabeunmöglichkeit iSv  989 § 5. Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer für den in  989 § bezeichneten Schaden

Schadensersatzanspruch aus §§  992, 823 Abs.  1 1. Vindikationslage 2. Besitzverschaffung durch schuldhaft verbotene Eigenmacht oder durch Straftat 3. Erfüllung des Tatbestands von  823 § Abs.  1 a) Rechtsgutverletzung b) Verletzungshandlung c) Haftungsbegründende Kausalität d) Rechtswidrigkeit e) Verschulden f) Schaden 15

Anspruch auf Verwendungsersatz aus  § 994 Abs.  1 S.  1 1. Vindikationslage 2. Vornahme einer notwendigen Verwendung 3. zu einem Zeitpunkt a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus  985 § und b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit

Anspruch auf Verwendungsersatz aus §§  994 Abs.  2, 683 S.  1, 670 1. Vindikationslage 2. Vornahme einer notwendigen Verwendung 3. zu einem Zeitpunkt a) nach Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus  985 § oder b) nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§  990 Abs.  1) 4. Verwendung im Interesse des Eigentümers und entspr. dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen,  683 § S.  1

Anspruch auf Verwendungsersatz aus  § 996 1. Vindikationslage 2. Vornahme einer nützlichen Verwendung 3. zu einem Zeitpunkt a) vor Rechtshängigkeit der Herausgabeklage aus  985 § und b) vor Eintritt der Bösgläubigkeit 4. Werterhöhung der Sache durch Verwendung

Voraussetzungen des  § 1004 1. 2. 3. 4. 5.

Eigentum des Anspruchstellers Beeinträchtigung des Eigentums Störer als Anspruchsgegner Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung Keine Duldungspflicht des Eigentümers,  1004 § Abs.  2

Rechtsfolge: Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung

Duldungspflicht aus  § 906 1. Vorliegen einer Immission

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2. Unwesentlichkeit der Einwirkung oder wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung, die nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln verhindert werden kann

Ausgleichsanspruch aus  § 906 Abs.  2 S.  2 1. Fehlen anderer Ansprüche (Subsidiarität) 2. Wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung iSv  906 § Abs.  1 S.  1 3. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Verhinderungsmaßnahmen 4. Unzumutbare Beeinträchtigung für Eigentümer/Nutzungsberechtigten eines Nachbargrundstücks 5. Anspruchsgegner: derjenige, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt 6. Bestimmung der Anspruchshöhe, ggf. unter Anrechnung von Mitverschulden bzw. Mitverursachungsbeitrag,  254analog §

Ausgleichsanspruch analog  § 906 Abs.  2 S.  2 bei Unmöglichkeit der Störungsabwehr 1. Fehlen anderweitiger, abschließender gesetzlicher Regelung 2. Wesentliche Einwirkung von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück 3. Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung 4. Eigentümer/Nutzungsberechtigter war aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an rechtzeitiger Störungsabwehr über  1004 § Abs.  1 gehindert 5. Bestimmung der Anspruchshöhe, ggf. unter Anrechnung eines Mitvers...


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