mittelbarer Besitz - BGB Sachenrecht PDF

Title mittelbarer Besitz - BGB Sachenrecht
Author Alexander Dücker
Course Sachenrecht
Institution Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
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Summary

mittelbarer Besitz - BGB Sachenrecht...


Description

Sachenrecht - Einheit 3 - mittelbarer Besitz etc. Mittelbarer Besitz, § 868! - gegenüber einem anderen berechtigt oder verpflichtet! - der mittelbare Besitzer lässt die tatsächliche Sachherrschaft durch Vermittlung eines anderen ausüben. Sein Besitz und damit seine Beziehung zur Sache ist nur mittelbar, da dieser durch den unmittelbaren Besitzer vermittelt wird ! - Vermieter -> Mieter -> Untermieter ! Voraussetzungen ! - unmittelbarer Fremdbesitz des Besitzmittlers / Besitzmittlungswille! - Anerkennung des mittelbaren Besitzers (grds. vermutet) ! - P: Beachtlichkeit des Besitzmittlungswillens bei gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnissen (BGH: unbeachtlich, hM: beachtlich) ! - Besitzmittlungsverhältnis ! - P: konkret oder abstrakt (überwiegende Ansicht: konkret) ! - Wirksamkeit nicht erforderlich (anders als bei Sicherungsübereignung §§ 929, 930) ! - wirksamer Herausgabeanspruch ! - bedingter oder betagter Anspruch genügt! - ergibt sich aus Besitzmittlungsverhältnis, sonst aus §§ 985, 812, 823 i.V.m. 249 I ! - originärer Erwerb ! - unmittelbarer Besitzer wird mittelbarer Besitzer (Weggabe der Sache) ! - Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses mit Drittem ! - Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf einen Dritten (Leihe, Vermietung) ! - unmittelbarer Besitzer wird Besitzmittler (Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses mit Drittem, Übertragung des mittelbaren Besitzes an Dritten, Behalten der tatsächlichen Sachherrrschaft ! - derivativer Erwerb! - Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. § 870 ! - wichtig für: Übereignung gem. § 931 und gutgläubigen Erwerb gem. § 934 Alt. 1 ! Fall 1: A bestellt Holzskulptur bei H. A bereits mit Herstellung mittelbarer Besitzer ! - vorweggenommenes Besitzmittlungsverhältnis ! - das Besitzmittlungsverhältnis soll entstehen, noch bevor der Veräußerer den Besitz an der zu übereignenden Sache erhält! - bedeutsam für: Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand und die Übereignung herzustellender Sachen ! - höhere Anforderungen an Bestimmtheitsgrundsatz ! - es muss für jeden Dritten ohne weitere Nachforschungen feststellbar sein, welche Waren übereignet werden sollen! - Fortbestehen des Willens zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Zeitpunkt der Erlangung des unmittelbaren Besitzes. ! Fall 2: Antizipiertes Besitzkonstitut: U Modegeschäft mit Warenlager, bei Bank B ein Darlehen. B benötigt Sicherheit. alle Waren im Eigentum des B als Sicherheit. U erhält von G eine neue Warenlieferung. Wer ist Eigentümer und wer Besitzer? ! - Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S.1, 930! - dingliche Einigung (+) ! - Übergabesurrogat, § 930 ! - Besitzmittlungsverhältnis, § 868 aus SichV, § 311 I BGB ! - Fremdbesitzerwille des Eigentümers! - Herausgabeanspruch des SN aus Sicherungsvertrag ! - Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe! - Berechtigung des Veräußerers ! Fall 3: Insichkonstitut. Verleger V bestellt bei G Dünndruckpapier, G jedoch nicht vorrätig. V beauftragt G als Einkaufskommissionär, das Papier im eigenen Namen für Rechnung des V zu besorgen. G kauft bei P und lässt sich Papier übereignen, ohne dass P Kenntnis hat, für wen G handelt ! - G handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung! - G tritt damit als mittelbarer Stellvertreter des Kommittenten V auf !

- G erwirbt das Papier zu Eigentum, um es sodann an V zu übereignen, §§ 929 S. 1, 930 ! - G vereinbart als Vertreter des V mit sich selbst die gem. § 929 S.1 erforderliche Einigung und das Besitzmittlungsverhältnis, § 868 !

- G erfüllt damit eine Verpflichtung aus dem Kommissionsverhältnis mit V (§ 384 II HGB), daher

kein Verstoß gegen § 181 ! Insichkonstitut: Der Besitzmittler schließt im Wege der Selbstkontrahierung ein Besitzmittlungsverhältnis als Vertreter des mittelbaren Oberbesitzers und mit sich selbst im eigenen Namen ab. Die Selbstkontrahierung wird ihm dabei vom mittelbaren Oberbesitzer gem. § 181 gestattet. ! - Abschluss erst nach Erwerb der Sache (Abgrenzung vom antizipierten Besitzkonstitut) ! - der Wille, mit sich selbst im fremden Namen zu kontrahieren, muss nach dem Besitzerwerb äußerlich in Erscheinung treten ! - ein „Insichkonstitut“ ist vor allem sinnvoll, wenn der Veräußerer den Zeitpunkt des Eigentumsverlusts selbst bestimmen will ! - Abgrenzungsfrage: soll dem Besitzmittler Spielraum beim Erwerb offenstehen: dann „Insichkonstitut“ ! Beendigungstatbestände! - Verlust des unmittelbaren Besitzes des Besitzmittlers, § 856 I BGB ! - erkennbare Aufgabe des Besitzmittlungswillens durch den Besitzmittler ! - Aufschwingen des Besitzmittlers zum unmittelbaren Eigenbesitzer ! - Besitzmittler besitzt für einen neuen Oberbesitzer ! - Einigung über Aufhebung des Besitzmittlungsverhältnisses ! - Wegfall des Herausgabeanspruchs ! Hilfspersonen bei unmittelbarem und mittelbarem Besitz !

- Besitzerwerb durch Stellvertreter iSd. § 164: nur bei § 854 II ! - Besitzerwerb gem. § 854 I = Realakt = §§ 164ff. unanwendbar! - Besitzerwerb gem. § 854 II = rechtsgeschäftlicher Charakter = §§ 164ff. anwendbar! - daher: Besitzerwerb durch Hilfspersonen ! - Besitzdiener, § 855 ! - Besitzmittler, § 868 ! - Geheißperson ! Besitzdiener: § 855 ! Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer. - funktionales Äquivalent zur Stellvertretung, da diese für den Besitzerwerb nach § 854 I nicht möglich ist! - Voraussetzungen gem. § 855 ! - soziales Abhängigkeitsverhältnis /Weisungsunterworfenheit! - Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Rahmen dieses Verhältnisses ! - P: Erkennbarkeit des Abhängigkeitsverhältnisses nach außen (str.) ! - Besitzdiener hat keine besitzrechtliche Position, § 855 BGB ! - Besitzherr erwirbt Besitz, sobald Besitzdiener Sachherrschaft erlangt! Geheißperson! Eine Person, die weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist und die der Erwerber bei Übereignung einer Sache anweist, die tatsächliche Sachherrschaft anstelle des Erwerbes zu übernehmen. ! - Abgrenzung zum Besitzdiener ! - kein soziales Abhängigkeitsverhältnis ! - keine generelle, sondern lediglich konkrete - meist vertraglich bedingte Weisungsunterworfenheit allein für den Vorgang des Besitzerwerbs ! - Bedeutung für Eigentumserwerb im Rahmen des Streckengeschäfts ! A verkauft eine Sache an B, die dieser umgehend an C weiterverkauft. Auf Anweisung des B liefert A die Sache zum Zwecke der Übereignung direkt an C....


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