2. Einheit - Sachenrecht (Innehabung, Besitz, Eigentum, Grundbuch, Nachbarrechtliche Beschränkungen) PDF

Title 2. Einheit - Sachenrecht (Innehabung, Besitz, Eigentum, Grundbuch, Nachbarrechtliche Beschränkungen)
Author Lisa Messner
Course Falllösungspraktikum Privatrecht
Institution Universität Klagenfurt
Pages 3
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Sachenrecht (Innehabung, Besitz, Eigentum, Grundbuch, Nachbarrechtliche Beschränkungen)...


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Falllösungskurs: Privatrecht Einheit 2: Fall 1: § 292 und § 293 ABGB Lehrbuch „Krejci Privatrecht“: Körperlich und beweglich Seegrundstück: unbeweglich und körperlich Unternehmen: ist körperlich (Bürotische), sowie unkörperlich (Verbindlichkeiten). Beweglich (Drehstuhl im Büro) und unbeweglich (Gebäude des Unternehmens). Dienstwagen: beweglich und körperlich Zelt: beweglich und körperlich Forderung aus Kaufvertrag über Gebrauchtwagen: beweglich und unkörperlich Fall 2: a) Uhr: Karl ist der Inhaber. Er hat die Uhr in „Gewahrsam“, er hat aber nicht den willen, die Sache als die Seine zu besitzen. Er besitzt sie für einen anderen. § 309 ABGB b) Auto: Peter ist der Eigentümer des Autos. Er hat die unbeschränkte Befugnis über die Sache (Herrschaftsrecht) § 353 ABGB c) Buch: Lisa ist lediglich im Besitz der Sache. Besitz bezeichnet die gewollte Sachherrschaft, auch wenn es sich um eine gemietete oder unrechtmäßig angeeignete Sache handelt. § 309 ABGB Fall 3: Susanne ist die Eigentümerin, sie hat das Herrschaftsrecht Karin ist die Inhaberin, sie besitzt den Ring für Karin. Sie hat nicht den Willen die Sache als Ihre zu besitzen. Paul ist der Besitzer. Er möchte die Sachherrschaft über den Ring haben, auch wenn er unrechtmäßig angeeignet worden ist. Fall 4: a) 08.04. Kaufvertrag (Titel) , Modus (Übergabe) am 10.04., Eigentum des Vormannes, ist hier Miriam. Daher ist Veronika derivativer Eigentümer geworden. b) Franz und Helga: Kaufvertrag (Titel), Modus unterbleibt (Grundbucheintragung) – keine Einverleibung. Helga ist nicht derivative Eigentümerin geworden. § 367 ABGB – Gutgläubiger Erwerb. Da Helga keine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen hat, gibt es keinen Modus. Somit ist sie auch nicht originäre Eigentümerin geworden. Ferdinand und Sonja: Titel ist der Kaufvertrag, Sonja wird ins Grundbuch eingetragen (Modus), Eigentümer des Vormannes – Ferdinand war ermächtigt das Grundstück zu verkaufen, das heißt Sonja ist derivative Eigentümerin geworden. c) Anton ist Verkäufer und Bernhard Käufer. Der Titel ist der Kaufvertrag und der Modus die Übergabe. Eigentum des Vormannes ist nicht gegeben, da Anton nicht Eigentümer

der Uhr war und auch nicht von Christoph beauftragt wurde. Bernhard ist nicht derivativer Eigentümer geworden. § 367 ABGB – Titel ist der Kaufvertrag und Modus die Übergabe. Da die Uhr verkauft wurde, besteht hier die Entgeltlichkeit. Die Uhr ist eine Bewegliche und körperliche Sache. Die Redlichkeit ist gegeben, man kann davon ausgehen, dass Bernhard guten Glaubens die Uhr gekauft hat. Anton ist Vertrauensmann, da Christoph ihm die Uhr anvertraut hat. Das heißt Bernhard ist originärer Eigentümer geworden. Fall 5: Die Kette wird verkauft, daher ist der Titel der Kaufvertrag. Da Fritz die Kette seiner Frau schenken möchte, gehe ich hier davon aus, dass die Übergabe gleich stattgefunden hat. Da der Juwelier nicht der Eigentümer der Kette und auch nicht das Übertragungsrecht des Vormannes (§ 442 S 3 ABGB) hat, ist Fritz nicht derivativer Eigentümer geworden. Nun wird der originäre Eigentumserwerb gem. § 367 ABGB geprüft. Da es sich um einen Kauf handelt, gibt es einen Titel. Wir gehen wieder davon aus, dass die Übergabe gleich erfolgte, da Fritz die Kette seiner Frau schenken möchte – Modus gegeben. Entgeltlichkeit ist gegeben (Kauf). Die Kette ist eine bewegliche und körperliche Sache. Aufgrund dessen, dass der Juwelier als Unternehmer (§ 368 Abs. 1 ABGB) auftritt, ist die Redlichkeit gegeben. Daher ist Fritz originärer Eigentümer geworden. Fall 6: Anna und Lisa: Anna verkauft am 1.2.2020 an Lisa das Grundstück (Titel). Ich gehe davon aus, dass es sich hier um ein Datumfehler handelt (20.2.2009 lt. Angabe). Lisa hat keine Grundbucheintragung vorgenommen, somit fehlt hier der Modus und Lisa ist nicht derivative Eigentümerin geworden. Da der Modus fehlt, ist sie auch nicht originäre Eigentümerin geworden. Anna und Rosi: Anna verkauft das Grundstück am 20.2.2020 an Rosi – der Kaufvertrag ist der Titel. Rosi lässt sich am 21.2.2020 ins Grundbuch eintragen, das ist de Modus. Eigentum des Vormannes – Anna war vor Rosi die Eigentümerin. Daher ist Rosi derivative Eigentümerin. Es handelt sich hier um den Prioritätsgrundsatz (Rangordnungsprinzip) gem. § 29 GBG. Derjenige der früher den Antrag an das Grundbuchgericht stellt, ist Eigentümer. Des Weiteren auch um den Eintragungsgrundsatz gem. § 4 GBG. Fall 7: Obst, das auf überhängenden Ästen wächst, darf gepflückt werden. Der Nachbar (Eigentümer des Baumes) hat keine Verpflichtung die überhängenden Äste zurückzuschneiden. Dafür sind die Müllers verantwortlich, diese haben auch etwaige Kosten selbst zu tragen. Das Zurückschneiden der Äste soll fachgerecht erfolgen, um Schäden am Baum zu vermeiden - § 422 ABGB. Sollte jedoch eine Gefahr von den Ästen ausgehen (bspw. Morsche Äste die herabfallen könnten), so ist der Eigentümer des Baums dafür zuständig. Nach § 364 Abs. 3 ABGB kann der Grundstückseigentümer (Adam und Eva) einen Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als das Maß des Abs.2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.

Fall 8: a) Im Grunde genommen ist Rauch bis zu einem gewissen Ausmaß zu erdulden. Eine Unterlassungsklage kann eingereicht werden, wenn das ortsübliche Maß überschritten wird und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Das ortsübliche Maß wird im Einzelfall entschieden. Zudem ist das Verbrennen von Autoreifen im Garten verboten. Nach § 364a Abs. 2 ABGB ist es dem Nachbar zu untersagen, wenn die Benutzung des Grundstücks dadurch beeinträchtigt ist. b) Bei behördlich genehmigte Anlagen gibt es kein Unterlassungsanspruch. Auch wenn das ortsübliche Maß überschritten wird und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist (§ 364a ABGB). Jedoch kann Ersatz eines zugefügten Schadens verlangt werden. Hier ist dann zu prüfen ob Schadenersatzanspruch besteht. (weiteres steht nichts im Fall) Fall 9: Hier greift der § 364 Abs. 2 ABGB – unmittelbare Zuleitung ist unzulässig. Das Ehepaar hat Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Eventuell Schadenersatzansprüchen. Diese müssen wieder geprüft werden....


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