Sachenrecht Fälle PDF

Title Sachenrecht Fälle
Course Sachenrecht
Institution Universität des Saarlandes
Pages 12
File Size 223.3 KB
File Type PDF
Total Downloads 80
Total Views 130

Summary

Fälle mit schematischen Lösungen...


Description

Sachenrecht Fälle Inhalt Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft und durch Realakt.....................................................1 Konzertkarte................................................................................................................................................................ 1 Die Lohnerhöhung....................................................................................................................................................... 2 Autokauf um die Ecke.................................................................................................................................................. 4 Der Dumme................................................................................................................................................................. 6 Kalte Füße.................................................................................................................................................................... 7 Kreditsicherung bei beweglichen Sachen........................................................................................................................9 Ärzte ohne Grenzen.....................................................................................................................................................9 Ärzte ohne Grenzen 2:.................................................................................................................................................9 Der Gierhals............................................................................................................................................................... 10

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft und durch Realakt Konzertkarte Rechtsanwalt A bittet seinen Referendar R für das am nächsten Tag stattfindende Konzert eine Karte zu kaufen und händigt dem R zu diesem Zweck 100 € aus. R erwirbt vom Veranstalter V die letzte Karte für 60 € und erwähnt nicht, dass er die Karte für jemand anderen kauft. R verkauft die Karte für 90 € an B, R behauptet er sei zum Weiterverkauf bemächtigt. A ist nicht an dem Geld, sondern an dem Konzert interessiert. A ruft B an und verlangt die Herausgabe der Karte. Zu Recht?

Anspruch des A gegen B auf Herausgabe der Karte nach § 985 BGB

Rechtsanwalt A

Beauftragt eine Karte zu kaufen übergibt dafür 100 €

Referendar R

Herausgabeanspruch?

Kauft Karte für 60 Verkauft die Karte für 90 €

Bekannter B

Veranstalter V

1. Anspruchsgegner B müsste Besitzer sein (+) § 854 I BGB: Erlangung der tatsächlichen Gewalt (+) 2. Anspruchssteller A müsste Eigentümer sein a. Ursprünglich war V Eigentümer b. V könnte sein Eigentum auf A übertragen haben, als R im Auftrag von A die Karte erworben hat i. § 929 1 BGB: Einigung (+) P: A hat selbst keine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber V abgegeben 1. Wirksame Stellvertretung des R, § 164 I BGB? 1

Abgabe einer WE im Namen des Vertretenen innerhalb der dem Vertreter zustehenden Vertretungsmacht. a. Offenkundigkeit (-) b. Entbehrlich (+) Übereignung an den, den es angeht → Einigung zwischen A und V (+) ii. Übergabe (+) 1. In der Regel Übertragung unmittelbarer Besitz, §854 BGB (-) 2. Besitzverschaffung durch Besitzdiener, § 855 BGB (+) → A hat unmittelbaren Besitz erlangt → A hat das Eigentum an der Karte erlangt c. Eigentum an B verloren, durch Übereignung von R an B? i. § 929 1 BGB, Einigung (-) 1. R wirksamer Vertreter des Veräußerers A? (-) Handelt außerhalb der Vertretungsmacht ii. §§ 929 1, 932 BGB, gutgläubiger Erwerb (-) 1. B müsste gutgläubig in Bezug auf den Umstand sein, dass die Sache dem Veräußerer R gehört (-) B glaubt nur gutgläubig an die Befugnis die Karte weiterverkaufen zu dürfen. 2. Schützt der § 932 auch den guten Glauben an die Veräußerungsbefugnis? Nein, nach Wortlaut der §§ 932 BGB muss an die Eigentümerstellung geglaubt werden (Anders im HGB: Die Regeln der §§ 929, 932 BGB gelten gemäß § 366 I HGB auch auf die Veräußerungsbefugnis, wenn Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes Sachen veräußern.) → B hat nicht gutgläubig erworben → A ist Eigentümer geblieben und kann die Herausgabe verlangen

Die Lohnerhöhung R ist Angestellter bei Elektrohändler E. E gibt R einen PC im Wert von 2000 € um ihn an K zu liefern. K ist nicht zuhause und R trifft sich mit dem Freund F, der nicht weiß, dass er bei E arbeitet. R verkauft und übergibt F den PC für 1800 € und noch einen TV für 300 €, den R von E leihweise hat. E verlangt von F Herausgabe des PCs und TVs. Zu Recht?

E

PC: § 611, Dienstvertrag Pflichten

PC: § 433

TV: § 598, Leihe

TV: § 433

Übergabe

§§ 929, 932, 935?

------------> R ------> F

Anspruch de E gegen F: § 985, Herausgabe des PCs

1. E müsste Eigentümer sein a) Ursprünglich war E Eigentümer b) Übereignung an R durch Übergabe Übereignung im Sinne des § 929 liegt nicht vor, da R den PC im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bekommen hat, um den PC aus zu liefern c) R könnte das Eigentum wirksam im Sinne des § 929 S 1 auf F übertragen haben c1) Einigung: R und F haben sich laut Fall auf 1800 € Kaufpreis geeinigt und auch den PC übergeben c2) Übergabe: eine Übergabe hat eindeutig stattgefunden c3) F müsste gutgläubig zum Zeitpunkt der Übergabe sein, § 932 II 2

Laut Fall wusste F nichts von der Anstellung des R bei E und es gab keine Hinweise, dass der PC nicht dem R gehöre → Die Voraussetzungen des §§ 929 Satz 1, 932 liegen vor. ABER: § 935 I, wurde die Sache dem Eigentümer gestohlen, war verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, so geht der gutgläubige Erwerb nicht. Def. Abhandengekommen: wenn entweder der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne bzw. gegen seinen Willen verloren hat. Es kommt also immer auf den unmittelbaren Besitz an, also entweder Eigentümer oder Besitzmittler, der den unmittelbaren Besitz innehat und für den Eigentümer mit dessen Einverständnis mittelt. Wer ist unmittelbarer Besitzer der Sache? 1. R ist nur Besitzdiener im Sinne des § 855 R fährt die Sachen und lagert sie nach Absprache bei sich zuhause innerhalb des Anstellungsverhältnisses mit E (§ 611). R übt also die tatsächliche Gewalt aus, ist aber an die Weisungen des E gebunden. → E ist weiterhin unmittelbarer Besitzer und bei der Weitergabe kommt es nur auf seinen Willen an. R hat den PC gegen Es Willen weitergegeben, somit ist der PC dem E abhandengekommen. → gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, F ist nicht Eigentümer geworden, E ist immer noch Eigentümer 2. Zwischen E und R besteht durch das Besitzdienerverhältnis eine Verbindung, durch die E dem R bewusst und gewollt die tatsächliche Verfügungsmacht an dem PC übertragen hat. Vielleicht sollte E, auch als unmittelbarer Besitzer, die Handlungen des R in Bezug auf den PC gegen sich gelten lassen 3. Streit: Ist eine Sache abhandengekommen im Sinne des § 935 I 1, wenn der Besitzdiener sie unbefugt an einen Dritten weitergibt? a. m.M.: PC ist nicht abhandengekommen, wenn der Besitzdiener sich außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs des Besitzherrn befindet und die Besitzdienerschaft für den Erwerber objektiv nicht erkennbar war. → weil: Erwerber ist schutzwürdig, weil er nicht erkennen konnte, dass der Veräußerer nicht der unmittelbare Besitzer ist und somit auch nicht legitimiert ist. Besitzdiener (darf nicht an Gutgläubige Veräußern) ist gleich mit dem Besitzmittler (darf an Gutgläubige Veräußern). Der Eigentümer hat durch die Verschaffung der tatsächlichen Sachgewalt beim Besitzdiener den Rechtscheinträger für den gutgläubigen Erwerb geschaffen. → gutgläubiger Erwerb ist möglich, F neuer Eigentümer b. H.M.: PC ist abhandengekommen (diese Meinung beruft sich vor allem auf die Definition des Abhandenkommens) → weil: es kommt nur auf den Willen des unmittelbaren Besitzers an (Eigentümer oder Besitzmittler). Der nach § 855 nicht besitzende Besitzdiener gibt Sachen unbefugt heraus und handelt somit eindeutig gegen den Willen des unmittelbar besitzenden Eigentümers. Außerdem schützt § 932 nicht das Vertrauen des Dritten auf das Vorliegen eines tatsächlich nicht bestehenden Besitzrechts sondern auf objektive Begebenheiten. In § 56 HGB ist auch nur eine Ausnahmeregelung für Angestellte in Läden/Warenlagern, die somit als Besitzdiener zur Veräußerung befugt sind. Hier ist die Schutzwürdigkeit des Eigentümers höher als die des Erwerbers, der Eigentümer hätte seinen Besitz freiwillig aufgeben und somit einen Rechtsschein erzeugen müssen. → gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich, E bleibt Eigentümer 2. F müsste Besitzer sein Eindeutig ja

3

→ Nach herrschender Meinung kommt die Sache dem Besitzherrn E abhanden, wenn der Besitzdiener die Sache unbefugt weitergibt und somit ist ein gutgläubiger Erwerb des F nach § 932 nicht möglich. → E ist Eigentümer geblieben und kann den PC nach § 985 von F heraus fordern.

Anspruch de E gegen F: § 985, Herausgabe des TVs 1. E müsste Eigentümer sein a) E könnte Eigentum an R verloren haben Leihvertrag gemäß § 598, definitiv keiner Eigentumsübertragung, nur Besitzübertragung b) R könnte wirksam auf F übereignet haben Gutgläubiger Erwerb §§ 929 S. 1, 932 b1) Einigung im Sinne des § 929 Satz 1 Fraglos, da R gegen Zahlung von 300 € den TV dem F übergibt, damit liegt konkludent eine Einigung vor b2) R hat F den TV eindeutig übergeben b3) F wusste auch hier nichts von der Anstellung des R bei E und es mangelte an entgegensprechenden Angaben, sodass F auch hier bei der Übergabe gutgläubig im Sinne des § 932 II war → Die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs von Nichtberechtigten nach §§ 929 Satz 1, 932 liegen vor b4) Ausschluss nach § 935 I? Durch den Leihvertrag nach § 598 wurde R zum unmittelbaren Besitzer (und auch Besitzmittler) und E zum mittelbaren Besitzer. Gemäß § 935 I 2 kommt es bei dieser Konstellation nur auf den Besitzmittler, also auf R an. R hat den TV aber freiwillig herausgegeben um den Kaufvertrag mit F zu erfüllen, somit ist ihm die Sache nicht abhandengekommen. → Der unmittelbare Besitz am TV ist mit Willen des Besitzmittlers auf F übergegangen, folglich ist der TV nicht abhandengekommen. Somit geht der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 Satz 1, 932. § 935 I ist nicht anwendbar. → F ist Eigentümer des TVs geworden, folglich hat E keinen Anspruch auf Herausgabe nach § 985

Autokauf um die Ecke R kauft bei Autohändler H einen Gebrauchtwagen für 3000 €. H verspricht den Wagen noch einmal zu inspizieren, deshalb findet Übergabe und Zahlung eine Woche später statt. Bei der Übergabe will R in zwei Raten zu je 1500 € zahlen und H soll den Wagen direkt an D liefern, da R ihn schon an D weiterverkauft hat. H tut dies. R zahlt die Raten dann nicht pünktlich. Welche Rechte hat H gegenüber D bzw. R?

H ------- § 433 --------→ R (zahlt nicht) ------- § 433 --------→ D ↓ ↑ -----------------Anweisung R: Auto direkt an D---------------4

Ansprüche des H gegen D auf Zahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB Es besteht kein wirksamer Kaufvertrag zwischen H und D, sondern nur zwischen H und R → H hat keinen Anspruch gegen D auf Kaufpreiszahlung

Ansprüche des H gegen R auf Zahlung gemäß § 433 II H und R haben laut Sachverhalt einen wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 geschlossen. Da die Frist zur Zahlung abgelaufen ist, ist dieser Anspruch fällig und durchsetzbar, H hat seinen Teil des Vertrages erfüllt und den Wagen übereignet. → H kann von R die Zahlung von 3000 € fordern. Weitere mögliche Ansprüche bzw. Rechte des H gegenüber R Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 323 I, 346 I H müsste R eine angemessene Frist zur Nachzahlung setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, könnte H gemäß §§ 323 I, 346 I zurücktreten und Rückgewähr des Autos fordern. Da R den Wagen jedoch bereits veräußert hat und davon auszugehen ist, dass er den Wagen nicht zurück bekommt von D, ist R gemäß § 346 II 2 zum Wertersatz verpflichtet. → H kann nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag gemäß §§ 323, 346 zurücktreten und dann nach § 346 II 2 Wertersatz verlangen. Kann R den Wagen von D wiederbeschaffen, kann H auch den Wagen zurückfordern. Schadensersatz gemäß §§ 281 I, 280 III auf Zahlung der 3000 € kommt hier nicht in Betracht, da eine Umwandlung des Primäranspruches auf Geld in einen Schadensersatzanspruch keinen Sinn ergibt. Der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag muss H genügen.

Anspruch des H gegen D auf Herausgabe des Wagens nach § 985 BGB 1. H müsste im Zeitpunkt der Geltendmachung des Begehrens gegenüber D Eigentümer sein. a. Ursprünglicher Eigentümer war H b. H könnte durch die Lieferung des Wagens an D auf Anweisung des R sein Eigentum verloren haben. c. Eigentum von H an R? i. Einigung: beinhaltet hier, dass R beantragt, dass H den Wagen direkt an D liefern soll. H nimmt diesen Antrag an. ii. Ratenzahlung? Noch vor der Abwicklung des dinglichen Geschäfts teilt R dem H mit, dass er nur in Raten zahlen kann. Es könnte sein, dass H dann nur noch zu einer bedingten Eigentumsübertragung bereit war (Eigentumsvorbehalt 449 Abs. 1 i.V.m 929, 158 Abs. 1 BGB). Hierfür spricht, dass es den üblichen Geschäftsgepflogenheiten des Rechtsverkehrs der Kaufleute entspricht, dass nicht sofort bezahlte Ware nur unter Vorbehalt übereignet wird. Das weiß man auch als redlicher Käufer. → Zwar ist die Einverständniserklärung des Käufers hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes grundsätzlich auch stillschweigend möglich, allerding kann sie nicht in der bloßen Annahme der Ware ohne Zahlung gesehen werden. Einen Wunsch nach Eigentumsvorbehalt muss man erklären. 5

Also hat H mit R trotz der vereinbarten Ratenzahlung eine unbedingte Einigung nach 929 geschlossen. → Einigung (+) iii. Übergabe: (+) R erlangt weder den unmittel- noch den mittelbaren Besitz an dem Wagen. D ist aber Geheißperson des R und handelt für den R. D erhält auf Geheiß des R den unmittelbaren Besitz. → H ist nicht mehr Eigentümer

Der Dumme Rechtsanwalt R verkauft Stücke seiner Kunstsammlung. Er beauftragt Makler M mit der Vermittlung von Kaufverträgen. M schließ Kaufvertrag mit K über ein Bild zum Preis von 50 000 €, gibt sich aber gegenüber K als Eigentümer und Verkäufer aus. M und K vereinbaren, dass K das Bild von R bald übergeben bekommt, da das Bild wegen eines erledigten Rechtsstreits noch bei R liegt. M werde R anweisen K das Bild zu übereignen und den Kaufpreis entgegen zu nehmen. M erklärt R, dass K das Bild für einige Tage erst zur Probe haben möchte. R übermittelt per Boten das Bild an K. K zahlt den Kaufpreis an M. R erfährt von der Sachlage und M ist unauffindbar. Was kann R von K verlangen? R ------Auftrag-----→ M (M sagt Lieferung durch R) -------§ 433 im eigenen Namen -------→K Anspruch des R gegen K auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II Zwischen R und K wurde kein Kaufvertrag geschlossen. K hat stattdessen einen Kaufvertrag mit M in eigenem Namen geschlossen. M wollte auch gar nicht für R handeln, somit liegt eine vertragliche Einigung nur zwischen K und M vor. → R kann von K mangels bestehenden Kaufvertrages keine Kaufpreiszahlung gemäß § 433 II verlangen.

Anspruch de R gegen K auf Herausgabe des Bildes gemäß § 985 1. R müsste Eigentümer sein (K ist fraglos Besitzer) a) Ursprünglicher Eigentümer war fraglos R b) K könnte Eigentümer geworden sein Hierfür müsste eine Eigentumsübertragung gemäß § 929 ff. vorliegen b1) R könnte an K bei der Übergabe durch den Boten übereignet haben (-) R wollte das Bild nur zur Ansicht übermitteln und sich nicht gemäß § 929 1 auf die Eigentumsübertragung einigen b2) durch M K ging davon aus, dass M der Eigentümer (§ 1006) war und war somit gemäß §§ 932 II gutgläubig. Es könnte sich um einen gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 1, 932 I 1 handeln 1. Einigung zwischen M und K (+) M und K waren sich einig, dass M mit der Übergabe von R Eigentümer des Bildes wird 2. Übergabe des Bildes Def.: Eigentümer gibt unmittelbaren Besitz auf, Erwerber erlangt unmittelbaren Besitz, Besitzübergang wird vom Eigentümer veranlasst a) K hat fraglos den unmittelbaren Besitz erlangt b) Eigentümer gibt unmittelbaren Besitz auf: Eigentümer (hier aus Sicht des K M) muss nicht den unmittelbaren Besitz haben, es reicht einen Dritten anzuweisen (Geheiß) die Übergabe vorzunehmen. Dass M nicht den unmittelbaren Besitz direkt übergeben hat, ist nicht schädlich für § 929 1 c) Handelt R auf Veranlassung des Veräußerers

6

M, der die Weisung erteilt ist nicht Eigentümer. Weisung ist aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgt. R handelt nur, weil er davon ausgeht, dass K das Bild nur zur Ansicht haben möchte, um später einen Kaufvertrag mit R abzuschließen. d) Gutgläubiger Geheißerwerb nach §§ 929 1, 932 I 1 bei irrtümlicher Annahme des R Dass K den M für den Eigentümer hält, ist obligatorisch und hier erfüllt §932 I + II Meinungsstreit: Zählt der Gute glaube auch, wenn beim Geheißerwerb der Erwerber auch irrtümlich auf die Anweisung zwischen dem Veräußerer und dem Dritten (hier R) vertraut? 1. Gutgläubiger Erwerb über die vermeintliche Geheißperson (-) Auf das Vorliegen einer redlichen Weisung kann man, im Gegensatz zur Eigentumsvermutung des Besitzers aus § 1006, nicht vertrauen. Der mangelnde innere Wille zur Übereignung des Eigentümers R kann nicht durch den guten Glauben des Erwerbers ersetzt werden. → K erwirbt kein Eigentum und R bleibt Eigentümer, R kann nach § 985 die Herausgabe von K verlangen 2. Gutgläubiger Erwerb über die vermeintliche Geheißperson (+) (BHG) Bei der Redlichkeit der Weisung kommt es nicht auf die rein objektiven Umstände an, sondern auf die Betrachtungsweise des Erwerbers. Für § 932 reicht es, wenn die Lieferung des Dritten R aus Sicht des Erwerbers K als Leistung des Veräußerers erscheint. Der Erwerber ist schutzwürdig, da die Tatsache, dass der Veräußerer M dem K den unmittelbaren Besitz verschafft (über R) einen Rechtsscheintatbestand darstellt. Heutzutage ist im Geschäftsalltag ein Geheißerwerb üblich um unnötige Lieferwege zu vermeiden. Ein Ausnehmen des gutgläubigen Erwerbers würde die verkehrsübliche, rationale Übung gesetzlich diskriminieren. → K wurde Eigentümer und R hat keinen Anspruch auf Herausgabe nach § 985

Wenn man der zweiten Meinung folgt: Anspruch des R gegen K gemäß § 812 I 1 Alt. 1 K hat das Bild aufgrund einer Leistung des M erhalten. Rückabwicklung nach den Regeln der Leistungskondiktion kommt hier für R nicht in Betracht. Das könnte nur M, falls der Rechtsgrund fehlt oder nachträglich wegfällt (§ 812 I 2). R könnte dann eine Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2. Diese entfällt aber, weil Leistungskondiktion Vorrang hat (Abwicklung bei erbrachter Leistung nur zwischen Leistungsempfänger und dem Erbringer der Leistung) → R hat auch nach § 812 keinen Anspruch auf Herausgabe des Bildes gegen K

Kalte Füße R beauftragt Bauunternehmer U eine Fußbodenheizung bei ihm einzubauen. Die verwendeten Rohre, Wert 5000€, gehören nicht U, sondern Unternehmer B. Dieser hatte die Rohre vorrübergehend bei U untergebracht. U erzählt dies dem R nicht. U will bis zur kompletten Zahlung der Rechnung das Eigentum an den Materialien behalten. R kann die Rechnung nicht zahlen. B möchte kurz darauf seine Rohre bei U wieder abholen. U ist mittlerweile auch pleite. B ---------Verwahrung § 688, Übergabe -----→ U ------- Werkvertrag § 631 mit EV, Verbindung mit einem Grundstück § 946? ---→ R (Sachen eingebaut) Anspruch des B gegen R auf Herausgabe der Rohre nach § 985 7

1. B müsste noch Eigentümer sein a) Ursprünglich war B fraglos Eigentümer b) U könnte Eigentümer geworden sein (-) Durch den Verwahrungsvertrag nach § 688 ist keine Eigentumsübertragung zustande gekommen (ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 700) c) B könnte sein Eigentum durch den Einbau durch U bei R verloren haben C1) R hat das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft nach § 929 1 von U erworben, weil: - R hätte dann sowieso nur von einem Nichtberechtigten erwerben können - Außerdem hatten sie einen EV vereinbart nach § 499 I (nur Anwartschaft) → R hat zwar die Anwartschaft gutgläubig erworben aber nicht die Rechnung bezahlt und somit kein Vollrecht. R hat das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft erworben. ...


Similar Free PDFs