EBV Ansprüche - Zusammenfassung Sachenrecht PDF

Title EBV Ansprüche - Zusammenfassung Sachenrecht
Course Sachenrecht
Institution Universität Leipzig
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Summary

Zusammenfassende Übersicht der EBV Ansprüche zur Sachenrechts Vorlesung...


Description

Anspruchsart

Redlicher Besitzer

Unredlicher Besitzer

Deliktsbesitzer

Herausgabe von Nutzungen

UNVERKLAGT & REDLICH Grundsätzlich müsste der redliche Besitzer dem Eigentümer die gezogenen Nutzungen bereicherungsrechtlich herausgeben. Nach § 993 I HS 2 darf redlicher Besitzer aber die gezogenen Nutzungen behalten.

Nach §§ 990 I, 987 alle gezogenen und schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen sind herauszugeben.

Wer sich den Besitz durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht verschafft hat, haftet auf SE nach §§ 823 ff., § 992. Eigentümer ist so zustellen, als habe der Besitzer ihm den Besitz nicht vorenthalten, also inklusive Nutzungsersatz.

§ 991 I gilt, wenn ein BMV vorliegt. (dann Anspruch gegen unmittelbaren B nur möglich, wenn auch mittelbarer unredlich oder verklagt ist.

Ausnahmen: - Herausgabe der Übermaßfrüchte nach § 993 I HS 1. Nach § 990 II hat der Verzugsbesitzer den - wenn Besitz unentgeltlich verlangt § 988 gesamten Schaden des Eigentümers zu Nutzungen herausgeben an Eigentümer ersetzen, §§ 280 I, II, 286. RECHTSGRUNDLOS & REDLICH P: gilt § 988 analog bei rechtsgrundlosem Rechtserwerb? Ist also rechtsgrundlos = unentgeltlich? - Rspr.: stellt rechtsgrundlosen Besitz mit unentgeltlichem gleich, sodass der Eigentümer vom rechtsgrundlosen Besitzer § 988 analog Herausgabe der Nutzungen verlangen kann, wenn das obligatorische Geschäft nichtig ist - Lit.: trotz § 993 I HS 2 sei der rechtsgrundlose Besitzer der Leistungskondiktion unterworfen und hafte auf Herausgabe der Nutzungen nach § 818 I Fall 1, danach soll die Sperrwirkung des § 993 I gelockert werden. VERKLAGT & REDLICH Nach § 987 I muss der Besitzer alle Nutzungen herausgeben, die er nach Eintritt der REchtshängigkeit zieht, selbstverständlich nur, wenn er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird. UNENTGELTLICH & REDLICH Wer eine Sache als redlicher Eigen- o. Fremdbesitzer besitzt, hat dem Eigentümer alle gezogenen Nutzungen herauszugeben, falls er für die Besitzerlangung keine Gegenleistung erbracht hatte, § 988, Verweisung auf BereicherungR - bspw. für § 818 III.

Anspruchsart

Redlicher Besitzer

Unredlicher Besitzer

Deliktsbesitzer

Schadensersatz

UNVERKLAGT & REDLICH Nach § 823 I würde Besitzer bei jeder Fahrlässigkeit zum SE verpflichtet sein. Aber Voraussetzungen des § 992 zu beachten. Hier also Ausschluss einer Schadenshaftung, § 993 I HS 2. Auch unentgeltlich, § 988.

§ 990 I wird dem Prozessbesitzer gleichgestellt. Er haftet für jedes Verschulden, durch das die Sache verschlechtert wird oder infolge Zerstörung nicht herausgegeben werden kann. Besitzer hat Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ohne die Möglichkeit der Entlastung nach § 278 zu vertreten.

§ 992 beseitigt die Sperre des § 993 I HS 2 und bildet daher eine TBVerweisung auf das DeliktsR. Häufig konkurrieren aber Ansprüche aus §§ 989, 990 mit denen aus §§ 992, 823 ff.

Ausnahmen: - § 991 II: Auch der redliche Fremdbesitzer haftet dem Eigentümer ggü auf SE, soweit er einem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist. - Fremdbesitzerexzess: redlicher Fremdbesitzer verfährt in einer Weise mit der Sache, die ihn bei Bestehen des BesitzR zu SE verpflichten würde VERKLAGT & REDLICH Nach § 989 jedes Verschulden einzustehen, auch für leichte Fahrlässigkeit. Verschulden nach § 278 zurechenbar.

Ersatz von Verwendungen Prüfung: Voraussetzungen - Vindikationslage (auch nachträgl.)? - Liegen Verwendungen vor? - Notwendige oder sonstige Verw.? - Besitzer redlich oder unredl-/ verklagt? Rechtsfolgen - ZurückbehaltungsR - Ersatzanspruch - BefriedigungsR - ggf. WegnahmeR

Notwendige Verwendungen kann er nach § 994 I Nur der Ersatz von notwendigen Verwendungen 1 ersetzt verlangen. Dabei ist es unerheblich, ob verlangbar. die Verwendungen zu einer Wertsteigerung der § 994 II verweist auch auf GoA. Sache geführt hat, oder ob der Eigentümer eigene Aufwendungen erspart hat. Alle anderen Verwendungen sind dem redlichen Besitzer nur zu ersetzen, wenn sie den Wert der Sache zur Zeit der Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöhen, § 996. Der Besitzer trägt also das Risiko, dass die von ihm gemachten Verwendungen den Wert der Sache im Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer nicht mehr erhöehn....


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