Eigentümer-Besitzer-Verhältnis EBV Sachenrecht PDF

Title Eigentümer-Besitzer-Verhältnis EBV Sachenrecht
Course Sachenrecht
Institution FernUniversität in Hagen
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Eigentümer Besitzer Verhältnis Zusammenfassung für den Kurs Sachenrecht...


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Sachenrecht

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 ff. BGB Türöffner des EBV = Vindikationslage (Herausgabeanspruch, § 985 BGB)" Sperrwirkung des EBV, § 993 I HS. 2 BGB Sperrung von Nutzungs- und Schadensersatzansprüchen der Eigentümerin aus Deliktsund Bereicherungsrecht, sobald EBV vorliegt (kein EBV Anspruch notwendig)" Gilt nicht für/bei:" • unredlicher Besitzer (ergibt sich aus Überschrift des § 993 BGB)" • Rechtsfortwirkungsansprüche (5 Vs)" • Verbrauch, Veräußerung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung (§§ 816 I 1, 951 BGB)" • unbestellte Waren, § 241a BGB (Norm stammt aus europarechtlichen Vorgaben)" • sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB" • Fremdbesitzerexzess" Schutzrichtung: Eigentümerin, (indirekt auch) Besitzer Berechtigter Besitzer = valides Besitzrecht" -> EBV nicht einschlägig, weil Besitzer Recht zum Besitz hat (keine Vindikationslage)" Redliche Besitzerin = kein Besitzrecht, aber gutgläubig" -> EBV einschlägig" § 988 BGB

§ 993 I BGB

§ 818 III BGB

Herausgabe der Nutzungen, wenn unentgeltlich

Herausgabe von ÜbermaßFrüchten

Entreicherung aus Bereicherungsrecht anwendbar

Unredlicher Besitzer = kein Besitzrecht und bösgläubig oder Rechtshängigkeit" -> EBV einschlägig " § 987 BGB

§ 989 BGB

§ 990 BGB

Herausgabe (auch ungezogener Nutzungen) ;Rechtshängigkeit

SE bei Rechtshängigkeit für verschuldete Verschlechterung

Wenn bösgläubig, dann Anwendbarkeit, §§ 987, 989 BGB

Deliktische Besitzerin = Besitz erlangt durch verbotene Eigenmacht oder Straftat" -> EBV einschlägig" §§ 992, 823 ff. BGB -> (zusätzliche) Haftung der deliktischen Besitzerin über SE wegen unerlaubter Handlung"

Sachenrecht

Fremdbesitzerexzess " = redliche Fremdbesitzerin überschreitet ihr vermeintliches Besitzrecht"

"

I. § 989 BGB (-), weil nicht rechtshängig" II. §§ 990 I, 989 BGB (-), weil nicht bösgläubig" III. §§ 991 II, 989 BGB" 1. EBV" 2. Redliche Besitzerin" 3. Fremdbesitzerexzess" a) BMV, § 868 BGB" b) Verantwortlichkeit gegenüber mittelbarem Besitzer" 4. RF: SE gem. § 989 BGB

Haftung des Besitzmittlers, § 991 BGB § 990 BGB (Herausgabe von Nutzungen einer bösgläubigen Besitzerin) ist anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 990 BGB auch bei der mittelbaren Besitzers vorliegen" Ratio: sonst würde die redliche Besitzerin in Regress genommen" Überschreitung bestehender Rechte Nicht-so-Berechtiger " • Besitzecht besteht, wird aber überschritten" • e.A.: Anwendung der §§ 989, 990 BGB, ggf. mit Sperrwirkung" • h.M.: Recht zum Besitz besteht, deshalb nur Haftung aus Vertrag und Delikt" Nicht-mehr-berechtigter-Besitzer " • Anwendung der §§ 987 ff. BGB umstritten, tendenziell (-), wenn haftungsbegründendes Ereignis während Besitzrecht" Problem: Anwendung des EBV bei nichtigen Verträgen • Rechtsgrundlos = unentgeltlich?" • h.M.: Herausgabe Nutzungen analog § 988 BGB, denn B darf nicht besser stehen als in der vergleichbaren Situation (z.B. wegen Nichtigkeit nur des KV durch Anfechtung)" • a.A.: gleiches Ergebnis über tel. Reduktion des § 993 I HS. 2 BGB (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB...


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