Schema Sachenrecht Zusammenfassung PDF

Title Schema Sachenrecht Zusammenfassung
Author Marie Dansch
Course Sachenrecht
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

kompakte Zusammenfassung der gesamten wichtigen Schemata im Wintersemester 21/22...


Description

Schema Sachenrecht Grundschema einer Verfügung Definition: Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, welches unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, indem es das Recht verändert, überträgt oder aufhebt 1. 2. 3. 4.

Wirksame Einigung darüber, dass das Recht übergehen soll (dinglicher Vertrag) Publizitätsträger (Ausnahme: Abtretung) Einig sein im Zeitpunkt des Rechtsübergangs Berechtigung des Veräußerers a. Inhaber des Rechts b. (wenn a (-)) Nach § 185 Berechtigter c. (wenn a und b (-)) Gutgläubiger Erwerb (wenn möglich) d. kein absolutes Verfügungsverbot (§ 134) e. kein relatives Verfügungsverbot (§§ 135, 136)

Herausgabeanspruch, § 985 1. Anspruchsgegner ist Besitzer a. Unmittelbarer Besitzer b. Mittelbarer Besitzer 2. Anspruchssteller ist Eigentümer 3. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 a. Eigenes RzB, § 986, 1. HS. b. Abgeleitetes RzB, § 986, 2. HS.

Anspruch gem. § 861 I (possessorischer Besitzschutz) 1. Anspruchssteller ist früherer Besitzer 2. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I - Besitz entzogen - Ohne den Willen - Widerrechtlich 3. Anspruchsgegner besitzt fehlerhaft 4. Kein Ausschluss gem. § 861 II (Kein Erlöschen gem. § 864) Rechtsfolgen: - Herausgabe an Besitzer - Bei mittelbarem Besitz Herausgabe an unmittelbaren Besitzer (§ 869) - Bei Mitbesitz kein Besitzschutz sofern Grenzen streitig (§ 866)

Anspruch gem. § 1007 I (petitorischer Besitzschutz)  jemand hat die Sache in Besitz der sie auf keinen Fall haben darf 1. Anspruchssteller ist früherer Besitzer 2. Anspruchsgegner ist jetziger Besitzer 3. Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb 4. Kein Ausschluss, § 1007 III 1 5. Kein Recht zum Besitz, §§ 1007 III 2, 986 Rechtsfolge: Herausgabe 1

Anspruch gem. § 1007 II (petitorischer Besitzschutz)  es geht um verbotene Eigenmacht, kann auch gegen den Eigentümer gerichtet sein 1. Anspruchssteller ist früherer Besitzer 2. Anspruchsgegner ist jetziger Besitzer 3. Besitzverlust durch Diebstahl, Verlieren oder Abhandenkommen 4. Kein Ausschluss gem. § 1007 II 1 a.E. 5. Kein Ausschluss gem. § 1007 III 1 6. Kein Recht zum Besitz, §§ 1007 III 2, 986 Rechtsfolge: Herausgabe Besitzstörungsanspruch gem. § 862 1. Anspruchssteller ist Besitzer 2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I 3. Anspruchsgegner ist Störer 4. Kein Ausschluss nach § 862 UU 5. (Kein Erlöschen gem. § 864) Rechtsfolgen: - Unterlassung und Beseitigung - Bei Mitbesitz kein Besitzschutz, sofern Grenzen streitig (§ 866) Eigentums - Übereignung nach § 929 S.1 1. Einigung  §§ 104 – 185 sind anwendbar 2. Übergabe a. Besitzerwerb auf Erwerberseite b. Völliger Besitzverlust auf Veräußererseite c. Auf Veranlassung des Veräußerers 3. Einig sein im Zeitpunkt des Rechtsübergangs (=Übergabe) 4. Berechtigung des Veräußerers - Eigentümer, § 903 bzw. Ermächtigung gem. § 185 - Wenn beides (-), dann gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 prüfen - Veräußerungsbefugnis des Veräußerers  Wenn keine Übergabe vorliegt, Prüfung der Übereignung nach § 929 S.1 beenden und § 929 S.2, 930 oder § 931 in Erwägung ziehen ( Übergabesurrogate)  wenn keine Berechtigung des Veräußerers vorliegt, Prüfung der Übereignung nach § 929 S.1 ff. beenden und gutgläubigen Erwerb nach § 929 S.1, 932 prüfen Übereignung nach § 929 S.1, 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs) 1. Einigung 2. Übergabesurrogat gem. § 931 a. Dritter ist Besitzer der Sache b. Abtretung des Herausgabeanspruchs o Z.B. bei einem Besitzmittlungsverhältnis der vertragliche Herausgabeanspruch o Auch gesetzliche Herausgabeansprüche z.B. gem. § 812 o Aber: Nicht nach § 985! 3. Einig sein im Zeitpunkt des Rechtsübergangs 4. Berechtigung des Veräußerers 2

Übereignung nach § 929 S.1, 930 (Besitzkonstitut) 1. Einigung  Bestimmtheitsgrundsatz beachten (v.a. bei Sicherungsübereignung) 2. Übergabesurrogat gem. § 930 a. Veräußerer bleibt Besitzer (es reicht der mittelbare Besitz) b. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen Veräußerer und Erwerber i.S.d. § 868 aa. Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 (Besitzmittlungsverhältnis) auf Zeit bb. Potentieller Herausgabeanspruch cc. Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers/Besitzmittlungswille 3. Einig sein im Zeitpunkt des Rechtsübergangs 4. Berechtigung des Veräußerers Gutgläubiger Erwerb beim Besitzkonstitut gem. §§ 929 S.1, 930, 933 1. Voraussetzungen der §§ 929 S.1, 930 mit Ausnahme der Berechtigung 2. Rechtsgeschäft im Sinne des Verkehrsgeschäfts 3. Rechtsscheintatbestand des § 933  Streit 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers – wird aufgrund der Negativformulierung des § 933 vermutet

Übereignung nach § 929 S.1, 2 (sog. „Übereignung kurzer Hand“) (wenn neuer Eigentümer schon vorher im Besitz der Sache war) 1. Einigung  §§ 104 – 185 sind anwendbar 2. Übergabesurrogat gem. § 929 S.2 a. Sache bereits im Besitz des Erwerbers b. Veräußerer hat nach Einigung keinerlei besitzrechtliche Beziehung mehr zu der Sache 3. Einig sein im Zeitpunkt des Rechtsübergangs 4. Berechtigung des Veräußerers a. Eigentümer, § 903 bzw. Ermächtigung nach § 185 b. Wenn beides (-), dann gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 I 2 prüfen c. Veräußerungsbefugnis des Veräußerers *Wenn Besitzdiener die Sache vorher in Besitz hat, dann Eigentumsübertragung nach § 929 S.1, aber streitig!!  Dann Übergabe i.S.d § 929 S.1 durch Einigung

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 I 1 1. Einigung 2. Übergabe 3. Nichtberechtigung 4. (Verkehrsgeschäft) - Rechtsgeschäft ungleich gesetzlicher Eigentumserwerb - Verkehrsgeschäft (-) wenn auf Veräußerer- und Erwerberseite wirtschaftlich dieselben Personen stehen 5. Rechtsschein des Besitzers  Bei § 932 I 1 an dieser Stelle keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen 6. Guter Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers  muss sich auf die Eigentümerstellung beziehen  wenn keine Anhaltspunkte wird Eigentümerstellung vermutet - § 1006) 7. Kein Abhandenkommen der Sache nach § 935 3

Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs gem. §§ 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 1. Voraussetzungen der §§ 929 S.1, 931 außer der Berechtigung 2. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes 3. Rechtsscheintatbestand 4. Gutgläubigkeit 5. Kein Abhandenkommen Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten gem. § 816 I 1 1. Verfügung eines Nichtberechtigten 2. Dem Berechtigten gegenüber wirksam 3. Rechtsfolge (str.): Was ist „das Erlangte“ i.S.d. Vorschrift - Ansicht 1: Begriff meint nur den objektiven Wert des Verfügungsgegenstandes - Ansicht 2: „Erlangte“ erstreckt sich auch auf den gezogenen Gewinn  h.M. - Streitentscheid: Pro erste Ansicht: Grundsatz der Naturalrestitution, es soll außerdem dem Berechtigten nicht zu Gute kommen, dass der Nichtberechtigte ggf. gut verhandelt hat; nach den Vorschriften des § 686 II i.V.m. §§ 681 S.2, 667 soll nur bei vorsätzlicher Verfügung eines Unberechtigten der Gewinn herauszugeben sein. Bei § 816 I 1 handelt der Unberechtigte nicht zwangsläufig vorsätzlich  dagegen spricht: Nichtberechtigte ist nicht schutzwürdig; bei § 285 bezieht sich der Anspruch auf Herausgabe auch auf den Veräußerungserlös Herausgabe des Erlangten, §§ 687 II i.V.m. 681 S.2, 667 (GoA) 1. Führen eines fremden Geschäfts 2. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 3. Eigengeschäftsführungsbewusstsein + Wille 4. Rechtsfolge: Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangte

Anspruch wegen Besitzstörung aus § 862 I 1. Besitzlage 2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht, § 858 I 3. Fehlerhafte Besitz, § 858 II 1 4. Störer  müsste gegenüber X als Störer verantwortlich sein 5. Wiederholungsgefahr 6. Kein Ausschluss gem. § 862 II

Eigentumserwerb und gutgläubiger Eigentumserwerb bei Einschaltung Dritter Dritte können sein: - Besitzdiener, § 855 - Besitzmittler, § 868 - Geheiperson, gesetzlich nicht geregelt

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Anspruch auf SE gem. § 823 I A. Anspruch entstanden I. Rechtsgutsverletzung, Bspw. Verletzung des Eigentums 1. Ursprüngliche Lage 2. Eigentumserwerb gem. § 929 S.1 a. Einigung b. Übergabe aa. Besitzerwerb beim Erwerber bb. Besitzverlust beim Veräußerer cc. Auf Veranlassung des Veräußerers c. Einig-Sein d. Berechtigung II. Durch Verhalten III. RWK und Verschulden IV. Rechtsfolge: den Schaden ersetzen, der durch die Rechtsverletzung entstanden ist B. Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar Tatbestände des gesetzlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen - Ersitzung, §§ 937 ff. - Verbindung mit einem Grundstück, § 946 - Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 - Vermischung beweglicher Sachen, § 948 - Verarbeitung beweglicher Sachen, § 950 - Erwerb von Erzeugnissen etc. §§ 953 ff - Aneigung, § 958 - Fund, § 965 ff. o Unterfall: Schatzfund, § 984 Ersitzung, §§ 937 ff. 1. Bewegliche Sache im Eigenbesitz gem. § 872  mittelbarer Besitz genügt, siehe § 939 I 1 2. Ablauf der Ersitzungsfrist - 10 Jahre, § 937 I - Beginn mit Besitzerwerb - Ohne Unterbrechung, Vermutung des § 938; Ausnahme: § 940 Folge: § 942 - Ggf. Hemmung gem. § 939 3. Kein Ausschluss gem. § 937 II = Guter Glaube an eigene Eigentümerstellung - Zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs darf dem Besitzer weder bekannt noch grob fahrlässig unbekannt sein, dass er das Eigentum nicht erwirbt - Nach Beginn der Ersitzungsfrist ist nur positive Kenntnis des mangelnden Eigentumserwerbs schädlich Vermischung, § 948 1. Mehrere bewegliche Sachen untrennbar zusammengebracht - Auch (+) im Fall des § 948 II - „Vermischung“ bei Flüssigkeiten und Gasen - „Vermengung“ bei festen Stoffen 2. Rechtsfolge  Verweis auf § 947 5

Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 1. Mehrere bewegliche Sachen verbunden 2. Wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache  Def. Siehe § 93 3. Rechtsfolge - Grds. werden Eigentümer der einzelnen Sachen Miteigentümer der neuen Sache, § 947 I - Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, wird der Eigentümer auch Alleineigentümer der neuen Sachen, § 947 II Verbindung mit einem Grundstück, § 946 1. Bewegliche Sache wird zum wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks - Realakt - Kriterium: §§ 94 i.V.m. § 93 2. Ausnahme: Scheinbestandteile, § 95 - Nur vorübergehend mit Grundstück verbunden - Wille des Errichtenden im Zeitpunkt der Errichtung zählt - Im Zweifel auf Kausalgeschäft abstellen (z.B. Miete  so zurück wie erlangt 3. Rechtsfolge  Gesetzlicher Eigentumserwerb  Grundstückseigentümer wird auch Eigentümer des wesentlichen Bestandteils Verarbeitung, § 950 1. Herstellen einer neuen beweglichen Sache - Ob Sache neu ist, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung - Kriterien: Neuer Name, neuer Verwendungszweck, wesentliche Umgestaltung 2. Kein Ausschluss gem. § 950 I 1 a.E. - Endproduktwert – gesamter Materialwert = Wert der Verarbeitung - Muss größer sein als 60% des Materialwertes 3. Rechtsfolge = Hersteller erwirbt Eigentum an der neuen Sache - HERSTELLER: Wer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen herstellt  abstellen auf Verkehrsauffassung - Abdingbarkeit des Herstellers?  Str. Entschädigung für den Rechtsverlust, § 951 1. Rechtsverlust gem. §§ 946 – 950 2. Rechtsfolge a Rechtsgrundverweisung auf die §§ 812 ff. es sind deren Voraussetzungen zu prüfen b Nach h.M. Verweis sowohl auf Leistungs- als auch auf Nichtleistungskondiktion c Beachte ggf. die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion d § 951 ist Rechtsfortwirkungsanspruch zu § 985  denn man kann nicht mehr die Sache herausfordern, aber man kann trotzdem die Entschädigung bekommen Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen, § 953 - Grundregel: Nach Trennung von Muttersache sind Erzeugnisse und Bestandteile ggf. im Eigentum des Eigentümers der Muttersache - Ausnahmen: §§ 954 bis 957 o Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts an der Muttersache (Nießbrauch, Nutzungspfandrecht, Grundpfandrecht, etc.) erwirbt Eigentum an Erzeugnissen und Bestandteilen, § 954 o Eigentumserwerb durch den gutgläubigen Eigenbesitzer der Muttersache, § 955 6

o Eigentumserwerb an Früchten durch den Pächter der Muttersache, § 956 bzw. bei Gestattung durch Nichtberechtigten, § 957  Erwerber muss Besitz an der Muttersache haben bzw. später Besitz an den Früchten tragen Aneignung, § 958 1. Herrenlose bewegliche Sache, §§ 959, 960 2. Inbesitznahme  h.M.: Realakt  keine Verfügung  jeder kann Eigentum erwerben 3. Kein Ausschluss, § 958 II 4. Rechtsfolge = Gesetzlicher Eigentumserwerb

ANWARTSCHAFTSRECHT: Es müssen von einem mehraktigen Erwerbstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sein, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch eine einseitige, willkürliche Erklärung zerstören kann (= Der Erwerb des Vollrechts darf nur noch Erwerber abhängen) Sinn & Zweck des Anwartschaftsrechts: - „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht (z.B. Eigentum) - rechtlich gesicherte Vorstufe zum Erwerb eines Rechts - Inhaber kann Anwartschaftsrecht übertragen und genießt besonderen Schutz - Wer ein Anwartschaftsrecht hat, erwirbt mit Bedingungseintritt direkt, d.h. kein Durchgangserwerb Entstehen eines Anwartschaftsrechts: - Verkauf einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt (siehe § 161!) - Auflösend bedingte Sicherungsübereignung - Grundstückserwerb - Grundpfandrechte vor Valutierung (Entstehung einer Forderung), § 1163 II - Vor-/Nacherbschaft, §§ 3113 ff.

Entstehen eines Anwartschaftsrechts gem. §§ 929 S.1 (S.2, 930, 931), 158 I 1. Bedingte Einigung 2. Übergabe bzw. Übergabesurrogat  Achtung: beim EBV bleibt der Veräußerer eigentlich mittelbarer Besitzer, daher ist der für die Übergabe i.S.d. § 929 S.1 erforderliche totale Besitzverlust (noch) nicht gegeben  ist aber ausnahmsweise unbeachtlich! 3. Einig-Sein 4. Berechtigung  originärer Erwerb auch vom Nichtberechtigten möglich (dann entsprechend die §§ 929 S.1 (S.2, 930, 931), 932 I 1 (S.2, 933, 934), 158 I prüfen 5. Möglichkeit des Bedingungseintritts Unwirksamkeit der Übertragung des Eigentums gem. § 161 I 1 1. Verfügung über einen Gegenstand unter aufschiebender Bedingung 2. Spätere Verfügung während der Schwebezeit 3. Bedingungseintritt 4. Rechtsfolge: grds. ist die spätere Verfügung unwirksam, wenn sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde 7

Schutz des Anwartschaftsrechts: - Anspruch gem. § 985 analog ggü. Dritten (h.M.) o A.A.: keine Notwendigkeit der Analogie, da Anwartschaftsberechtigter Ansprüche gem. §§ 861 und 1007 hat und Möglichkeit der konkludenten Genehmigung zur Geltendmachung des § 985 durch Eigentümer o Pro. H.M. Anwartschaftsrecht-Inhaber ist Eigentümer ins spe; §§ 987 ff. dienen der interessengerechten Abwicklung  keinen Streit aufmachen normalerweise - Anspruch gem. § 989 (§990 I) analog auf SE ggü. Dritten - Anspruch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.v. § 823 I

Ansprüche aus EBV Eigentümer gegen Besitzer: - Herausgabe der Sache, § 985 - Nutzungsersatz: o Bösgläubiger oder verklagter Besitzer: §§ 990 I, 987 o Bösgläubiger Besitzmittler: §§ 991 I, 990 o Gutgläubiger unentgeltlicher Besitzer: §§ 988, 818 o Gutgläubiger entgeltlicher Besitzer (nur Übermaßfrüchte): § 993 I o Deliktischer Besitzer: §§ 992, 823 ff. - Schadensersatz: o Bösgläubiger oder verklagter Besitzer: §§ 990 I, 989 (ggf. beim bösgläubigen Besitzer über § 990 II; auch Verzögerungsschaden gem. §§ 286 ff.) o Deliktischer Besitzer: §§ 992, 823 ff. Besitzer gegen Eigentümer: - Verwendungsersatz, §§ 994 oder 996 und Wegnahmerecht, § 997 - Zurückbehaltungsrecht, § 1000 - Befriedigungsrecht aus der Sache, § 1003

Bösgläubiger oder verklagter Besitzer, § 989 bzw. §§ 990 I, 989 1. Vindiktationslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung (EBV) 2. Bösgläubiger oder verklagter Besitzer  Besitzer muss gewusst haben, dass er kein Recht zum Besitz hat, inklusive § 932 II (grobe FLK führt auch zu Bösgläubigkeit) 3. Verletzungshandlung – Verschlechterung der Sache i.S.d. § 989 4. Verschulden, § 989, § 276 I 5. Rechtsfolge  Schadensersatz Vindikationslage: - Nur wenn sie vorliegt, sind EVB Regeln anwendbar - Muss im Zeitpunkt der fraglichen Schädigung, Nutzungserziehung etc. vorliegen - Schema: 1. Eigentümer 2. Besitzer 3. Kein Recht zum Besitz

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Nutzungsersatzansprüche - Bösgläubiger oder verklagter Besitzer: §§ 990 I, 987 - Bösgläubiger Besitzmittler: §§ 991 I, 990 - Gutgläubiger unentgeltlicher Besitzer: §§ 988, 818 - Gutgläubiger entgeltlicher Besitzer (nur Übermaßfrüchte): § 993 I - Deliktischer Besitzer: §§ 992, 823 ff. § 994: Notwendige Verwendungen  die man für den Erhalt der Sache braucht § 996: Nützliche Verwendungen  die nicht unbedingt notwendig sind, die aber den Wert der Sache steigern Bösgläubige Besitzer kann grundsätzlich nur notwendige Verwendungen herausverlangen Der gutgläubige Besitzer kann sowohl notwendige als auch nützliche Verwendungen herausverlangen Herausgabe eines Grundstücks, § 985 1. Anspruch entstanden a. Anspruchsteller ist Eigentümer b. Anspruchsgegner ist Besitzer c. Kein Recht zum Besitz, § 986  Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 ist KEIN Recht zum Besitz!! 2. Anspruch nicht erloschen durchsetzbar a. Zurückbehaltungsrecht nach § 1000?  Voraussetzung: Verwendungsersatzanspruch des Besitzers  entweder aus § 994 oder § 996 b. Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 II Anspruch aus § 996 bzw. § 994– Verwendungsersatzanspruch a. Vindikationslage im Zeitpunkt der Anspruchsstellung b. Verwendungen des Besitzers c. Gutgläubigkeit d. Nützlichkeit bzw. Notwendigkeit e. Rechtsfolge  wenn (+): Anspruch aus § 985 besteht dann, ist aber nicht durchsetzbar (P) Wesensändernde Verwendungen  Streitig ist, ob auch solche Umgestaltungen Verwendungen sind, die die Sache in ihrem Wesen verändern - Enger Verwendungsbegriff (Rspr.): nur solche Maßnahmen, die die Sache nicht in ihrem Wesen verändern – Verwendungen sind nur solche, die die Sache wiederherstellen, erhalten oder verbessern sie jedoch nicht grundlegend verändern - Weiter Verwendungsbegriff (Lit.): h.M.: auch bestandsverändernde Vermögensaufwendungen sind Verwendungen - Stellungnahme: Pro enger Verwendungsbegriff: schon nach dem Wortsinn von „Verwendung“ können keine Umgestaltungen der Sache erfasst sein. Schützt den Eigentümer vor sehr hohen aufdrängenden Auswendungen (denn regelmäßig sind umgestaltende Maßnahmen kostenintensiv – unbillig, wenn er die Kosten tragen muss) Pro weiter Verwendungsbegriff: ET kann sich vor aufgedrängter Bereicherung auch durch § 1001 schützen; Rspr. kommt zu unsystematischen Ergebnis: gutgläubiger entgeltlicher Besitzer dürfte nach § 993 I sogar zerstören, aber nicht umgestalten 9

Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 (wird nach „Recht zum Besitz“ als Einrede geprüft) 1. Anspruch auf Verwendungsersatz a. Vindikationslage b. X als Verwendung i.S.d. §§ 994 ff. (geht nur, wenn der Besitzer gutgläubig war) aa. Verwendungsbegriff bb. Notwendige (§ 994) oder nützliche (§ 996) Verwendung Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 1004 (Bei Unterlassen: § 1004 I 2; Bei Beseitigung: § 1004 I 1) 1. Eigentum des Anspruchsstellers 2. Eigentum muss durch positive Einwirkung gestört bzw. beeinträchtigt sein 3. Anspruchsgegner muss Störer sein - Derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann 4. Kein Ausschluss gem. § 1004 II: Duldungspflicht des Eigentümers  es müssen konkrete Hinweise im SV stehen *Störung ist zurechenbar, wenn er sie selbst beenden kann *§ 1004 ist kein SE Anspruch, es braucht kein Verschulden! Es ist lediglich ein Beseitigungsanspruch Duldungspflicht nach § 906 II 1 setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung zwar wesentlich, aber ortsüblich ist und durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden kann Schema: § 906 II 2 unmittelbar I. Anspruchsentstehung 1. Immissionen von Nachbargrundstück i.S.d. § 906 I, II 1 (im Gegensatz zu Immissionen aus § 906 I solche, die wesentlich beeinträchtigen und auf eine ortsübliche Benutzung zurückgehen)

2. Wesentliche rechtswidrige Beeinträchtigung des Grundstücks des Anspruchsstellers durch Immission 3. Störereigenschaft des Eigentümers o. Besitzers des anderen Grundstücks i.S.d. § 1004 4. Anspruchssteller hätte an sich einen Anspruch aus § 1004, ist aber an der Durchsetzung dieser Abwehrrecht gehindert (entweder faktisch oder bei Duldungspflicht aus § 906 II 1 – Brand ist weder Folge einer ortsüblichen Nutzung noch ein Vorgang der aus Rechtsgründen hätte verhindert werden können – Anspruchsst...


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