Sachenrecht Eigentum PDF

Title Sachenrecht Eigentum
Author Kevin Laukenings
Course Sachenrecht
Institution Universität Bremen
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Zusammenfassung § 2 Wolf/Wellenhofer Sachenrecht 32. Auflage. Thema ist Inhalt und Funktion des Eigentums ...


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Sachenrecht 2 – Inhalt und Arten des Eigentums Inhalt: I. Formen des Eigentumserwerbs II. Befugnisse aus dem Eigentum III. Arten des Eigentums IV. Geistiges Eigentum V. Wohnungseigentum VI. Erbbaurecht als eigentumsähnliches Recht

I. Formen des Eigentumserwerbs  Das Eigentum ist das wichtigste dingliche Recht  Der Erwerb des Eigentums kann sich auf unterschiedliche Weise vollziehen Formen des Eigentumserwerbs 1. Durch Rechtsgeschäft: - §§ 929 ff. bei beweglichen Sachen - §§ 873 ff. bei Grundstücken 2. Durch Gesetz: - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung §§ 946 ff. - Ersitzung §§ 937 ff. - Dingliche Surrogation §§ 718 II, 1247 S. 2, 1287, 2019, 2111 3. Durch Aneignung §§ 958 ff. 4. Durch Erbgang §§ 1922 ff. 5. Durch Hoheitsakt §§ 817 II ZPO, 90 I ZVG II. Befugnisse aus dem Eigentum  Privatrechtliche Ausgestaltung des Eigentums nach § 903: o Der Eigentümer darf nach belieben mit der Sache Verfahren o Der Eigentümer darf andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen o Es sei denn es stehen das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen  Diese Inhaltsbestimmung bringt zum Ausdruck, dass Eigentum das umfassendste Zuordnungsrecht im BGB ist

1. Benutzungsbefugnisse des Eigentümers  Grundsätzlich räumt § 903 dem Eigentümer eine Generalerlaubnis ein mit seiner Sache nach belieben zu Verfahren  Diese Befugnisse sind nicht immer schrankenlos: o Vor allem bei Grundstücken sind die Eigentümerbefugnisse durch öffentlichrechtliche Vorschriften aus Naturrecht, Denkmalschutz usw. beschränkt o Bei Tieren wirkt vor allem das Tierschutzgesetz einschränkend  Der Eigentümer muss bei Gebrauch seines Eigentums jedoch auf die Allgemeinheit Rücksicht nehmen, die Allgemeinheit muss ihrerseits das Eigentum achten  Aus Art. 14 II GG ergibt sich, dass Eigentum verpflichtet und der Allgemeinheit dienen soll o Es ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Bindung des Eigentums 1

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Diese Bindungen des Eigentümers in seiner Nutzungsbefugnis finden sich nur zum Teil im BGB, größtenteils im öffentlichen Recht, jedoch auch in der gesamten Rechtsordnung

2. Ausschließung Dritter  Zusätzlich zum umfassenden Nutzungsrecht hat der Eigentümer die Befugnis Dritte von jeglicher Art der Einwirkung auf die Sache auszuschließen, unabhängig davon, ob der Eigentümer die Sache selbst gebraucht oder sie ungenutzt lässt  Bei Grundstücken und Gebäuden: o Stützt sich das Ausschließungsrecht auf das sog. Hausrecht, welches auf dem Grundstückseigentum oder – besitz beruht (§§ 858, 903, 1004) o Das heißt, der Eigentümer kann grundsätzlich selbst entscheiden, wer zutritt zu seinem Grundstück hat o Einschränkungen ergeben sich, wenn der Eigentümer das Grundstück für den allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich macht, in diesem Fall bedarf es aufgrund des APR aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG eines sachlichen Grundes eine Person auszuschließen – Beispiel: extremes Fehlverhalten

III. Arten des Eigentums 1. Miteigentum nach Bruchteilen  Zwei oder mehrere Personen steht das Eigentum an einer Sache in der Weise zu, dass jeder nur an einem gedanklich-rechnerischen Bruchteil der Sache berechtigt ist  Dieser Bruchteil erstreckt sich jedoch auf die ganze Sache und nicht nur auf einen realen Sachteil  ideeller Bruchteil o Beispiel: Ein Ehepaar kauft zusammen Wohnungseinrichtung und teilt den Preis  Schuldrechtlich handelt es sich dabei um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen i.S.d. §§ 741 ff.  Sachenrechtliche Regelungen finden sich in den §§ 1008 ff.  Jeder Miteigentümer kann über seinem ideellen Bruchteil frei und unabhängig von den anderen Miteigentümern verfügen § 747 S. 1  Die Verfügung über den Miteigentumsanteil erfolgt über die für das Alleineigentum geltenden Regeln  Ein Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück gem. § 928 ist nicht möglich  Regelungen über das Gebrauchsrecht, sowie die Verwaltung durch die Gemeinschaft im Innenverhältnis regelt das Gesetz in §§ 742 – 748  Das Rechtsverhältnis bei Aufhebung der Gemeinschaft wird und §§ 749 – 758 geregelt

2. Gesamthandseigentum  Steht zwei oder mehreren Personen zu, sie können nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen  Das Gesamthandsvermögen steht allen einheitlich zu  Jeder ist an die Gesamthandsgemeinschaft gebunden  Das BGB kennt nur drei Formen der Gesamthandsgemeinschaft, neue können nicht durch Rechtsgeschäft geschaffen werden: o Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft §§ 718, 719 2

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Eheliche Gütergemeinschaft § 1416 Miterbengemeinschaft § 2032

3. Treuhandeigentum  Nicht ausdrücklich im BGB geregelt  Der Treugeber überträgt dem Treuhänder (Treuhandeigentümer) zwar das Volleigentum an der Sache, erlegt ihm jedoch schuldrechtliche Beschränkungen in seiner Verfügungsbefugnis über die Sache auf  Verstößt der Treuhänder gegen die ihm auferlegten Pflichten z.B. durch Veräußerung der Sache, handelt er Sachenrechtlich als Berechtigter o Eine Verfügung wäre demnach wirksam o Das sachenrechtliche „können“ bleibt von schuldrechtlichen Beschränkungen unberührt  Bei einem Verstoß gegen das schuldrechtliche „dürfen“ macht sich der Treuhänder jedoch gegenüber dem Treugeber schadensersatzpflichtig  Je nach Rechtsstellung und Interesse des Treuhänders an der Treuhand lassen sich verschiedene Arten der Treuhand unterscheiden: o Uneigennützige Treuhand = Treuhänder als juristischer Eigentümer darf die Treuhand nur für Zwecke nutzen, welche dem Treugeber als wirtschaftlichem Eigentümer dienen  Beispiel: Verwaltungstreuhand: Treuhandverhältnis wird im Interesse des Treugebers begründet, welcher selbst das Recht nicht ausüben kann oder will o Eigennützige Treuhand = Die Sache dient in bestimmtem Umfang den Interessen des Treuhänders, der Treuhänder darf die Sache jedoch nur in dem Umfang für seine eigenen Interessen nutzen, wie es im Treuhandvertrag festgelegt ist. Im übrigen dient die Sache den Interessen des Treugebers, als wirtschaftlichem Eigentümer  Hauptanwendungsfall: Sicherungstreuhand im Rahmen einer Sicherungsübereignung

IV. Geistiges Eigentum  Eigentum i.S.d. § 903 ist auf körperliche Gegenstände begrenzt  Es gibt jedoch auch absolute Zuordnungsrechte an unkörperlichen Gegenständen  Urheberrecht und andere gewerbliche Schutzrechte wie Patent- oder Markenrechte werden dem Eigentumsbegriff nach Art. 14 GG zugeordnet  Da diese unkörperlichen Herrschaftsobjekte meist an geistige Ideen und Vorstellungen anknüpfen werden sie als geistiges Eigentum bezeichnet

V. Wohnungseigentum 1. Sondereigentum an Wohnungen  Grundstückseigentum umfasst nach §§ 94, 946 auch das Eigentum an den darauf befindlichen Gebäuden – gegebenenfalls auch als Miteigentum (s.o.)  Dass ein bestimmter Gebäudeteil einem bestimmten Eigentümer zusteht ist nicht im BGB vorgesehen  Die Regelungen zum Wohnungseigentum befinden sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) o Wohnung ist nicht gesetzlich definiert, maßgebend für die Bestimmung ist die Verkehrsauffassung auf Grundlage der baulichen Gestaltung 3

Eine Wohnung ist demnach die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht o Wohnungseigentum besteht aus dem Miteigentum am Grundstück und den Gemeinschaftsanlagen (§ 1 V WEG) dem Sondereigentum an der Wohnung selbst (§ 1 II 5 WEG)  Dies ist eine untrennbare Einheit o Das Sondereigentum an einer Wohnung, sowie gegebenenfalls an einzelnen Kellerräumen oder Garagen stellt eine Ausnahme zu der Regel der §§ 93, 94 dar, dass wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können Sondereigentum kann nur an wesentlichen Bestandteilen bestehen Das Sondereigentum kann nicht ohne den Miteigentumsanteil veräußert oder belastet werden § 6 WEG Das Wohnungseigentum ist eine besondere Form des Miteigentums nach Bruchteilen: o Es kann wie das normale Miteigentum nach Bruchteilen eigenständig übertragen werden o Das Wohnungseigentum kann seinerseits wiederrum Gegenstand einer Bruchteilsgemeinschaft sein  Beispiel: von Ehegatten o Das Sondereigentum an einer Wohnung kann demnach immer nur mit einem Miteigentumsanteil (§ 1 II 6 WEG) bestehen, das Wohneigentum als Gesamtheit kann jedoch mehreren nach Bruchteilen zustehen Begründung des Wohnungseigentums: o Entweder durch vertragliche Einigung der Miteigentümer in Form der Auflassung und Eintragung dieser Einigung ins Grundbuch (§§ 2, 3 WEG)  Wohnungseigentum entsteht bereits bei Eintragung in das über das Grundstück geführte Grundbuch § 3 WEG o Oder durch einseitige Teilungserklärung des Grundstücksalleineigentümers (§§ 2, 8 I WEG)  Teilung wird erst mit Anlegung von Wohnungsgrundbüchern gem. § 7 WEG wirksam (§ 8 2 II WEG)  Verzicht auf das Wohnungseigentum nach § 928 ist nicht möglich o

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2. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer  Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer: o Aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergeben sich bestimmte Pflichten, welche das freie Belieben einschränken (§ 13 I WEG) o Die Wohnung muss gemeinschaftsverträglich genutzt werden = es dürfen den anderen Eigentümern keine Nachteile entstehen (§ 14 Nr. 1 WEG) o Andernfalls stehen den anderen Eigentümern Abwehransprüche nach §1004 I zu o Unterlassungsansprüche verjähren grundsätzlich solange die Störung anhält nicht – Ausnahme: die Störung wird über einen sehr langen Zeitraum geduldet o Denkbar ist zudem ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch über §906 II 2 analog o In krassen Fällen kann der störende Eigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums verurteilt werden § 18 WEG o Der Wohnungseigentümer haftet, wenn er anderen Personen seine Wohnung zur Nutzung überlässt und muss Betreten und Benutzung seines Sondereigentums gestatten, wenn es der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums dient §14 Nr. 4 WEG 4

Das Pflichtverhältnis der Wohnungseigentümer begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen Verletzung zu Schadensersatzansprüchen i.S.d. der §§ 276 ff. führt o Die Wohnungseigentümer können ihr Verhältnis abweichend oder ergänzend zum WEG in einer Gemeinschaftsordnung mit Satzungscharakter regeln, welcher alle Eigentümer zustimmen müssen § 10 II 2 WEG o Ein Mehrheitsbeschluss ist grundsätzlich nur in den gesetzlich normierten Fällen vorgesehen (§§ 23, 25, 10 V WEG) oder wenn eine abweichende Vereinbarung getroffen wird o Regelungsgegenstände können nur Fragen der Gemeinschaft sein, nicht Ansprüche auf Veränderung der Eigentumsverhältnisse o Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gelten auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern, welche nicht im Grundbuch eingetragen sind § 10 IV WEG  Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums: o Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums steht grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft als Ganzes zu §21 WEG o Oft wird ein Verwalter bestellt, welcher bevollmächtigt ist im Namen der Eigentümergemeinschaft und somit für und gegen die Eigentümergemeinschaft zu handeln §§ 26 ff. WEG o Für Gemeinschaftsverbindlichkeiten haftet die Eigentümergemeinschaft aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, welches aus Geldern besteht, welche die Wohnungseigentümer nach §28 I, II WEG zu leisten haben o Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Gemeinschaftseigentums können nur einheitlich geltend gemacht werden o Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist hingegen grundsätzlich alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümer, es sei denn die Eigentümergemeinschaft hat die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Mehrheitsentschluss an sich gezogen o Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin eines Vermögens, welches als Haftungssubjekt dient wurde vom BGH als rechtsfähiger Verband sui generis anerkannt, sie kann demnach selbst Rechte und Pflichten erwerben  Organe sind die Wohnungseigentümerversammlung als Gremium §§ 21-25 WEG und der Verwalter als quasi geschäftsführendes Organ §§ 26-28 WEG  Dauerwohnrecht und Teilzeitwohnrecht: o Dauerwohnrecht §§ 31 ff. WEG:  Besonderes beschränktes dingliches Recht als Grundstücksbelastung  Der Berechtigte darf die Wohnung zeitlich unbegrenzt oder auf bestimmte Dauer nutzen §41 WEG  Das Dauerwohnrecht muss ins Grundbuch eingetragen werden § 32 WEG, ist veräußerlich und vererblich §33 I 1 WEG und muss unbedingt bestellt werden § 33 I 2 WEG o Teilzeitwohnrecht (Timesharing) §§ 481 ff. BGB:  Recht ein bestimmtes oder aus einem Bestand stammendes Wohngebäude für eine bestimmte Zeit im Jahr für Erholungs- oder Wohnzwecke gegen Bezahlung eines Gesamtpreises zu nutzen o

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Erbbaurecht als eigentumsähnliches Recht Ermöglicht Bebauung eines Grundstücks ohne Eigentümer zu sein Ist ein beschränktes dingliches Recht Zweck  Errichtung und Haben eines Bauwerkes auf Zeit – Häufig 66 oder 99 Jahre Genießt den Schutz von Art. 14 GG und wird weitgehend wir Grundstückseigentum behandelt  Kann selbstständig übertragen und belastet werden  Kann auch für den Grundstückseigentümer bestellt werden  Erlischt das Erbbaurecht entfällt das Eigentum an dem Bauwerk auf den Grundstückseigentümer, welcher ein Entschädigung zahlen muss

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