Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) PDF

Title Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht)
Course Sachenrecht
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Zusammenfassung unirep-Kurs Sachenrecht I...


Description

Sachenrecht Grundlagen Sachen, § 90 BGB - körperliche Gegenstände (unkörperliche: alle anderen Rechtsobjekte wie zB Rechte, Immaterialgüter, beherrschbare Energien)

- alles, was sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgegrenzt ist - Tiere sind keine Sachen, aber analoge Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere, § 90a - Körper des lebenden Menschen ist keine Sache (=Rechtssubjekt) (anders: abgetrennte -

Körperteile; hier dann Sacheigenschaft, bei endgültiger Abtrennung; Bestanteile, die nach Willen des Rechtsträgers wieder in seinen Körper eingegliedert werden sollen, sind keine Sachen) Leichen sind Sachen (ABER: postmortaler Persönlichkeitsschutz, somit nicht verkehrsfähig; Ausnahme für Leichen, die medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen oder die aufgrund ihres Alters keinem Pietätsgefühl mehr zugänglich sind (zB Mumien)) = Rechtsobjekte (aber nicht dasselbe wie Rechtssubjekte: natürliche / juristische Personen)

- öffentliche Sachen: solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Widmung oder Indientstellung bestimmten öffentlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind - res sacrae: Sachen, die der Religionsausübung dienen unbewegliche Sachen - Grundstücke und ihre wesentlichen Bestandteile unbewegliche Sachen - alle anderen Sachen vertretbare Sachen, § 91 - vertretbar ist eine bewegliche Sache, wenn sie sich nicht durch Individualisierungsmerkmale hervorhebt

verbrauchbare Sache, § 92 I Sachgesamtheit, § 92 II - Sammelbezeichnung für viele einzelne selbstständige Sachen Sacheinheit - Sachanhäufung, deren Einzelsachen keinen eigenen nennenswerten wirtschaftlichen Wert haben - ist als Einzelsache zu behandeln Verbindung zwischen Sachen lockere Verbindung - vollständige rechtliche Eigenständigkeit - Verbindung nur begrifflich - sog. Sachgesamtheit engere Verbindung - Eigenständigkeit der Einzelsachen - Rechtsgeschäfte über Gesamtsache erfassen im Zweifel Einzelsachen - sog. unwesentliche Bestandteile enge Verbindung - Einzelsachen verlieren Sonderrechtsfähigkeit - gehen in neuer Sache auf - sog. wesentliche Bestandteile, §§ 93ff.

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Bestandteile einer Sache - Bestandteile einer Sache sind körperliche Gegenstände, die entweder von Natur aus mit ihr eine Einheit bilden oder durch Verbindung mit ihr ihre Selbstständigkeit verloren haben, so dass sie mit der Sache als eine einheitliche Sache erscheinen - setzt eine unmittelbare körperliche Verbindung voraus - ein weiteres notwendiges, aber für sich allein nicht ausreichendes Kriterium ist die einheitliche Bezeichnung der Gesamtsache wesentliche Bestandteile, §§ 93ff. - an wesentlichen Bestandteilen können keine gesonderten Rechte bestehen, § 93 - teilen in jeglicher Hinsicht das Schicksal der einheitlichen Sache - Bestandteile, die nicht von der einheitlichen Sache getrennt werden können, ohne das der Bestandteil oder die Rechtssache zerstört oder in ihrem Wesen geändert wird - Zerstörung: Veränderung der bisherigen körperlichen Beschaffenheit der einen oder anderen Sache - Wesensänderung: (+), wenn die eine oder andere Sache nach der Trennung nicht mehr so verwendet werden kann wie vor ihrer Zusammenfügung; unerheblich ist, welche Wirkung die Trennung auf die Gesamtsache hat - entscheidend ist, ob die Teile nach der Trennung noch wirtschaftlich genutzt werden können Nicht-wesentliche Bestandteile - sonderrechtsfähig - Teilen im Zweifel Schicksal der Hauptsache (wie Zubehör) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes, § 94 - die mit dem Grundstück fest verbundenen Teile – Gebäude und Erzeugnisse -, § 94 I Beurteilung nach Verkehrsanschauen; Erläuterung des Begriffs des wesentlichen Bestandteils

- die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, § 94 II Erweiterung des Begriffs des wesentlichen Bestandteils

- zur Herstellung eines Gebäudes dienen solche Sachen, die zur Fertigstellung des Gebäudes erforderlich sind -> ohne Einfügung dieser Sachen ist das Gebäude nach der Verkehrsauffassung als Bauwerk noch nicht fertiggestellt

- feste Verbindung hier (§ 94 II) nicht erforderlich (bei § 94 I schon) - maßgebend ist die Zweckbestimmung des errichteten Gebäudes - dabei ist der besondere Charakter in die Wertung einzubeziehen, sodass alle Sachen, die eingefügt worden sind, um dem Gebäude das besondere Gepräge zu geben, wesentliche Bestandteile werden Scheinbestandteile, § 95 - solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden oder in das Gebäude eingebracht wurden, werden nicht Bestandteil werden somit vom Regelungsgehalt der §§ 93, 94 nicht erfasst; Einschränkung der §§ 93, 94

- alleiniger Maßstab ist der subj. Wille des Verbindenden im Zeitpunkt der Verbindung - Wille, die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist idR zu bejahen, wenn der Verbindende in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts handelt

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- werden nicht schon dadurch zu wesentlichen Bestandteilen, dass der Eigentümer nachträglich und einseitig eine – nach außen nicht erkennbare – Zweckänderung vornimmt Rechte als Bestandteile eines Grundstücks, § 96 - zB § 1120 iVm §§ 1018, 1105, 1094 II - zB Wegerecht als Bestandteil eines Grundstücks Zubehör, § 97 - Sache, die nicht Bestandteil ist (idR mangels körperlicher Verbindung), aber dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dient und zu diesem in einem engen räumlichen Verhältnis steht - Verkehrsanschauung –d.h. kein Zubehör, wenn Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird - teilt häufig das Schicksal der Hauptsache - rechtlich selbstständig; kann daher grds. nach §§ 929 ff. übereignet werden - WICHTIG: nach § 311c erstrecken sich Verpflichtungen zur Verfügung über eine Sache im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache = Auslegungsregel (P) Eigentumsübergang – Zubehör des Grundstücks gem. § 926 AUSLEGUNGSREGEL es liegt keine Einigung des V und K darüber, dass sich Veräußerung auch auf Zubehör erstrecken soll

- somit grds. § 926 I, der eine Einigung verlangt, (-) - ABER: gem. § 926 I 2 ist im Zweifel anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll - nach dieser Auslegungsregel („im Zweifel“) umfasst die Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück gem. §§ 873, 925 die Einigung über den Übergang des Zubehörs (P) Nachbarn N1 und N2; N2 möchte Haus durch Anbau vergrößern, darf er auf Grundstück des N1 machen (Vereinbarung, über Verkauf wollen sie später reden); N2 errichtet Anbau; dann zerstreiten sie sich, sodass keine Grundstückskauf mehr, wer ist jetzt Eigentümer des Anbaus? - urspr. Eigentümer der Materialien, aus denen der Anbau besteht: N2 - Eigentumsverlust gem. § 946 an N1 - Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des N1, § 94 I 1? (+) nach Wortlaut wäre der Teil des Gebäudes, der auf dem Grundstück des N1 steht, Eigentum des N1 -> Eigentumsgrenze = Grundstücksgrenze

- ABER: Anbau ist gem. § 94 I 1, II auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des N2 geworden Wohnraum und Treppenhaus bedingen sich - -> somit gem. § 946 im Eigentum des N2 - Konflikt wird nach § 95 I 2 gelöst: - muss der Eigentümer des überbauten Grundstücks (N1) den Überbau dulden, gehört dieser nicht zu den Bestandteilen des überbauten Grundstücks - eine solche Duldungspflicht kann sich aus einer dinglichen oder schuldrechtlichen Berechtigung zum Überbau oder, bei nicht zu vertretendem unrechtmäßigem Überbau, aus § 912 I ergeben - zwar gilt § 95 I 2 direkt nur, wenn der Überbauende (N2) den Überbau „in Ausübung eines Rechts an dem Grundstück“ i.S.v. § 95 I 2 errichtet hat, womit ein dingliches Recht am Grundstück gemeint ist

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- die Interessenlage ist aber auch bei nur schuldrechtlicher Berechtigung und bei einer Duldungspflicht aus § 912 I derjenigen vergleichbar, die in den von § 95 I 2 geregelten Konstellationen gegeben ist, so dass die vorhandene Gesetzeslücke durch analoge Anwendung des § 95 I 2 zu schließen ist - ist der Überbau rechtmäßig oder ist er unrechtmäßig, aber entschuldigt, ist Eigentümer des Überbaus dann also der Überbauende (N2) - die Eigentumsverhältnisse am überbauten Grundstücksteil selbst bleiben unberührt - wenn der Eigentümer des überbauten Grundstücks den Überbau nicht zu dulden hat, besteht kein Recht des Überbauenden, auf das man § 95 I 2 BGB analog anwenden könnte - Eigentümer des Gebäudeteils ist dann der Eigentümer des überbauten Grundstücks - Überbau erfolgte hier mit Zustimmung des N1. N1 muss den Überbau deshalb dulden. Daher ist der Überbau kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des N1. Nach § 94 I 1, II BGB ist daher N2 Eigentümer des Anbaus

Nutzungen, § 100

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umfasst außer den Früchten auch die (selten körperlichen) Gebrauchsvorteile einer Sache

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etwa die Möglichkeit, mit einem Auto fahren zu können als Nutzungen am Auto oder die Möglichkeit,

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Einige Normen verpflichten zur Herausgabe von Nutzungen, wenn die Herausgabe des Gegenstands geschuldet ist, etwa §§ 818, 987 Nutzungen iSv Gebrauchsvorteilen von Geldbeträgen sind die eingenommenen Zinsen dieses Bertrags (oder die ersparten Schuldzinsen) Gebrauchsvorteile sind auch an Rechten möglich

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in einer Wohnung zu wohnen als Nutzung an der Wohnung. Diese werden für gewöhnlich im Mietzins (Miete) beziffert.

Früchte, § 99 - = bestimmungsgemäß gewonnenen Erzeugnisse einer Sache - etwa Frchte eines Baums, die Ertrge eines Ackers (Korn), die Jungen eines Tieres (Welpen eines Hunds) oder ihre sonstigen Erzeugnisse, etwa die Milch einer Kuh oder Ziege

- an Erzeugnissen erwirbt grds. der Eigentümer der Muttersache Eigentum, § 935 - (Mittelbare, § 99 III) Frchte eines Mietshauses sind aber auch die Ertrge, also die Mieteinnahmen - keine Frucht ist, was die Sache (ber den bloßen Verschleiß hinaus) aufzehrt, etwa das Fleisch eines Tieres - Vorschrift erfasst trotz ihrer systematischen Stellung auch Frchte eines Rechts, § 99 II - etwa die Dividende bei einer Aktie (also des verbrieften Mit- gliedschaftsrecht einer AG) sein, Zinsen eines Spargutha- bens (das Sparguthaben ist eine Forderung gegen die Bank, also ein Recht).

- eine mittelbare Rechtsfrucht (§ 99 Abs. 3) wren etwa die Tantiemen aus einem Urheberrecht oder die Lizenzgebhren fr die 7berlassung sonstiger Rechte. Grundprinzipien Trennungs- und Abstraktionsprinzip 4

- schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Kausalgeschäft)und sachenrechtliches Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen - Verpflichtungsgeschäft verändert nicht dingl. Rechtslage; es ist ein getrenntes Verfügungsgeschäft notwendig - Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit grds. voneinander unabhängig - Fehler des Verpflichtungsgeschäfts wirken sich grds. nicht auf Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts aus und umgekehrt - Zweck: hinreichender Verkehrsschutz - wenn Verfügungsgeschäft trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirksam ist, erfolgt der Ausgleich der damit einhergehenden Vermögensverschiebungen über das Bereicherungsrecht, §§ 812 ff. Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip Geschäftseinheit, § 139 BGB, str. - grds. ist § 139 auch bei mehreren rechtlich selbstständigen Geschäften anwendbar, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden - für Verhältnis von dinglichem Vertrag und Kausalgeschäft ist aber zu berücksichtigen, dass nach dem Sinn des Abstraktionsprinzip Mängel des schuldrechtlichen Geschäfts den dinglichen Vollzugsakt unberührt lassen sollen - deshalb hM (-) -

Bedingungszusammenhang Vertragspartner können die dingliche Einigung durch Vereinbarung von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts abhängig machen dingl. RG können unter aufschiebender oder auflösender Bedingung vorgenommen werden, §§ 158 ff. (gilt nicht für Auflassung, § 925 II) allerdings Zurückhaltung geboten nur dann gerechtfertigt, wenn Parteien über die Gültigkeit des Kausalgeschäfts tatsächlich im Ungewissen waren

Fehleridentität - teilweise kann der Nichtigkeitsgrund, der das Kausalgeschäft betrifft, auch das dingl. Erfüllungsgeschäft erfassen - Sittenwidrigkeit ergibt sich (auch) gerade aus dem Vollzug - Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden an demselben Wirksamkeitshindernis - im Falle der § 119 I, II, soweit ausnahmsweise der Irrtum auch bei Erfüllung vorliegt - im Falle des § 123 - bei § 134 immer dann, wenn das Verbotsgesetz gerade auch die Vermögensverfügung verhindern soll - im Falle des § 138 I nur dann, wenn ausnahmsweise auch die Erfüllung selbst sittenwidrig ist - für § 138 II wird aus dem Gesetzeswortlaut durchwegs bejaht - im Fall von Geschäftsunfähigkeit Absolutheit - dingl. Rechte wirken ggü. jedermann (erga omnes) - Eingriff in das Recht durch jedermann möglich 5

- Unteilbarkeit des absoluten Rechts - §§ 47, 50 InsO Typenzwang - es gibt nur die im Gesetz festgelegten dinglichen Rechte (numerus clausus) und sie können nur den darin festgelegten Inhalt haben - Rechtssicherheit jedermann muss Rechte kennen, wenn sie ggü. jedermann gelten - Abgrenzung von Befugnissen dinglicher Berechtigter - Wirtschaftliche Nutzbarkeit dinglicher Rechte

Vollrecht und beschränkt dingliche Rechte - keine dauernde Abspaltung von Verfügungs- und Nutzungsbefugnissen (zB §§ 875, 1061) Publizität (Offenkundigkeitsprinzip) - Rechtszustand einer Sache muss - auch zur Rechtssicherheit als Folge der Absolutheit – offenkundig und für jedermann erkennbar sein - Wirksamkeitserfordernis sachenrechtlicher RG ist daher idR ein Publizitätsakt - Übertragungs-, Vermutungs- und Gutglaubenswirkung (Bewegliche Sachen: Besitz, §§ 020, 1006, 923); Unbewegliche Sachen: Grundbucheintragung, §§ 873, 891, 892)

Bestimmtheit / Spezialität - dingliche Rechte können nur an bestimmten und konkreten Sachen bestehen - dient Rechtssicherheit / - klarheit - Rechtsträgerschaft - Verfügungsgeschäft Übertragbarkeit - meisten dinglichen Rechte sind übertragbar - wenige Ausnahmen / Sonderregeln, zB §§ 1059, 1092 I , 1018, 137 1, 413

Besitz, Besitzschutz, §§ 854 - 872 Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt oder für sich ausüben lässt -

juristische und natürliche Personen können Besitzer sein; bei juristischen Personen muss die tatsächliche Gewalt durch Organe, einen Besitzdiener oder Besitzmittler ausgeübt werden; für Personengesellschaften gilt dies entspr.

Besitz ist die von einem entspr. Willen getragene Sachherrschaft Funktionen des Besitzes Publizität - Besitz deutet auf Bestehen von Rechten hin Schutz - die mit dem Besitz verbundenen (Selbsthilfe-) Rechte sollen den Rechtsfrieden wahren - selbst derjenige, der an der Sache ein Recht hat, darf nicht zur Selbsthilfe greifen, sondern muss den Gerichtsweg beschreiten 6

Tradition / Erwerb - mithilfe der Besitzübertragung werden Verfügungen sichtbar Kontinuität - Folge des rechtmäßigen Besitzes ist an einigen Stellen die Anerkennung des besitzerseitigen Interesses an der Erhaltung seiner Position - rechtmäßiger Besitzer hat Sache und muss sie nicht herausgeben, § 986 (P) Ist Besitz ein von § 823 I erfasstes Rechtsgut? - (+), soweit der Besitz mit dem Eigentum vergleichbare Wirkungen hat, also insbesondere die Ausschlussfunktion (§§ 858 ff.) und die Nutzungsfunktion - Letzteres trifft nach einer Ansicht nur auf den berechtigten Besitz zu, nach anderer Auffassung wird auch dem unrechtmäßigen Besitzer Deliktsschutz gewährt, soweit ihm im Verhältnis zum Eigentümer auch Nutzungsbefugnisse zustehen, er insbesondere berechtigt ist, die Nutzungen zu behalten (§§ 987, 988, 990, 993 I) unmittelbarer Besitzerwerb - unmittelbarer Besitz kann erworben werden, indem der bisherige Besitzer die Sache willentlich auf den Erwerber oder dessen Besitzdiener im Einverständnis überträgt (abgeleiteter / derivativer Erwerb) oder indem der Erwerber einseitig die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt (originärer Erwerb) Eigenbesitzer, § 872 = wer die Sache als ihm gehörend besitzt - Eigentumsvermutung nach § 1006 wirkt nur für den Eigenbesitzer Fremdbesitzer = wer die Sache in Anerkennung fremden Eigentums besitzt Mitbesitz, § 866 = mehrere besitzen eine Sache gemeinsam - qualifizierter Mitbesitz: Mitbesitz kann nur von allen gemeinschaftlich ausgeübt werden kann - einfacher Mitbesitz: jeder Mitbesitzer ist Inhaber der Sachherrschaft - nach hM ist Mitbesitz idR nur bei gleichstufigem Besitz möglich; andernfalls liegt eher ein BMV iSv § 868 vor Teilbesitz, § 865 = tatsächliche Sachherrschaft über einen realen Teil der Sache - Unterschied zum Mitbesitz ist, dass dieser die ganze Sache umfasst - Teilbesitz ist in jeder Art möglich - Teilbesitz ist auch an wesentlichen Bestandteilen möglich, wenn er selbstständig ausgeübt werden kann Fehlerhafter Besitzer = derjenige, der selbst die verbotene Eigenmacht begangen hat und jetzt noch Besitzer ist (§ 858 II 1) und dessen Nachfolger im Besitz, wenn dieser den Besitz als Erbe erlangt hat oder wenn er die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers beim Besitzerwerb positiv kannte ( § 858 II 2) Erwerb der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 854 I = unmittelbarer Besitz - Fall „Brauner Riese“ BGHZ 101, 186 -> Besitz am Geldschein im Supermarkt: Genereller Besitzerwerbswille? Wille entbehrlich?

originär, § 854 I 7

I. Erlangung der tatsächlichen Gewalt - zwischen dem Erwerber und der Sache muss eine räumliche Beziehung hergestellt werden, die es dem Erwerber unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken - Möglichkeit des Ausschluss anderer von der Benutzung - die räumliche Beziehung der Person zur Sache muss nach hM von gewisser Dauer sein II. Besitzwille - allg. Beherrschungswille ausreichend - natürlicher, kein rechtsgeschäftlicher Wille - muss objektiv erkennbar sein

derivativ, § 854 I I. Aufgabe der tatsächlichen Gewalt durch den Besitzer II. Aufgabewille des Besitzers III. Erwerbswille des Erwerbers IV. Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch den Erwerber Erwerb nach § 854 II (Erwerb des unmittelbaren Besitzes durch rechtsgeschäftliche Einigung), derivativ I. Einigung - Einigung darüber, dass nunmehr der Erwerber berechtigt sein soll, den Besitz auszuüben - nicht gleichzusetzen mit der rechtsgeschäftlichen Einigung nach § 929 1 - Inhalt der Einigung ist hier der Besitzübergang (bei § 929 1: Eigentumsübergang) II. Erwerber muss Sachherrschaft ausüben können III. bisheriger Besitzer muss Sachherrschaft aufgeben -> Veräußerer = Besitzer Erwerb gem. § 855 I = Besitzdiener = wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft ausübt und er diesem anderen ggü. an Weisungen gebunden ist = wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt - Besitzdiener erlangt tatsächliche Sachherrschaft - nur der Besitzherr ist Besitzer, Besitzdiener nicht (hat keinen Besitzwillen) - Besitzdiener steht kein Besitzschutz ggü. dem Besitzherrn zu; er darf aber dessen Besitz gegen Dritte verteidigen, § 860 - verliert der Besitzdiener die Sache, so kommt sie dem Besitzherrn abhanden iSv § 935 - Eigentumsvermutung des § 1006 spricht nicht für den Besitzdiener, sondern für den Besitzherrn als Eigentümer (P) Was, wenn Besitzdiener Sache willentlich weg gibt? e.A: Sache ist dann nicht abhandengekommen, wenn der Besitzdiener sich außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs des Besitzherrn befindet und die Besitzdienerschaft für den Erwerber objektiv nicht erkennbar war - (+): Erwerber schutzwürdig, da er objektiv nicht um die Stellung des Besitzdieners wissen kann 8

a.M: besagt, dass durch die dem Willen des unmittelbaren Besitzers wiedersprechende Weitergabe die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist - (+): laut der Definition kommt es nur auf den Willen an I. Weisungsgebundenheit (soz. Abhängigkeitsverhältnis) - es ist umstritten, ob das soz. Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sein muss - Rspr: Notwendigkeit einer erkennbaren Weisungsabhängigkeit und Unbeachtlichkeit des Willens des Besitzdieners - nach h.M. ist eine ständige Erkennbarkeit des Abhängigkeitsverhältnisses oder der Person des Besitzherrn nicht erforderlich -> entspr. Besitzmittlungswille muss aber erk...


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