Sachenrecht Gamauf Prüfung final PDF

Title Sachenrecht Gamauf Prüfung final
Course Romanistische Fundamente: Sachenrecht und Grundlagen
Institution Universität Wien
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Summary

Zusammenfassung Römisches Sachenrecht (Gamauf)...


Description

Besitz - braucht ANIMUS und CORPUS - durch Traditio (mit Rechtsgeschäft), Occupatio (Ergreifung, res nullius), Usucapio (Eigentum erwerben die man durch Nichtberechtigten erhalten hat) - Person, die sich eigenmächtig zum Besitzer macht, fehlt die iusta causa -> somit kommen ihr Vorteile eines rechtmäßigen Besitzes nicht zu Gute -> gilt für FUR und für Inhaber, der bloß einseitig den Willen fasst die Sache nicht mehr als Besitzmittler, sondern für sich selbst zu haben - Grundsatz: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat (Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet)

Eigenbesitz (animus rem sibi habendi) - Besitz, der auf dem Willen beruht, die Sache für sich zu haben Fremdbesitz - Possessor muss Corpus nicht selbst ausüben, kann es durch die Sachherrschaft eines anderen herstellen + aufrecht erhalten -> der andere, der die Sache inne hat, will sie nicht für sich, sondern für den Possessor beherrschen Besitzmittler (Detentor) – gewaltfreier Inhaber - etwa Mieter, Pächter, Prekarist, Leihnehmer, Verwahrer - Fremdbesitzwille = animus rem alteri habendi - er hat unmittelbaren Fremdbesitz Besitzdiener – gewaltunterworfener Inhaber - verlängerte Hand des Gewalthabers - Besitz geht unmittelbar an Gewalthaber => unmittelbar Eigenbesitz Fehlerfreier (echter) Besitz: Iusta Possessio - Voraussetzung für Interdiktenschutz: fehlerfreier Besitz - fehlerfrei besitzt, wer die Sache von einer anderen Streitpartei: nicht durch Gewalt (nec vi), nicht durch heimliches entziehen (nec clam) und nicht zum Prekarium (Bittleihe, nec precario) erhalten hat - kommt Fremdbesitzer & Eigenbesitzer zugute - Besitzschutz: betrachtet wird nur, ob der eine gegenüber dem anderen, fehlerfrei oder fehlerhaft besitzt - geschützt wird der fehlerfreie Besitzer durch Interdikte, die Gewaltanwendungen gegen ihn verbieten und die dem Gegner die Rückgabe der Sache auftragen - prohibitorische (verbietende) Besitzinterdikte bestehen im Kern aus dem Verbot, Gewalt zu üben -> schützt Possessio des fehlerfreien Besitzers gegen allfällige Besitzerwerbungsversuche seines Gegners - ist possessor jedoch iniustus (hat die Streitsache von seinem Gegner vis, clam oder precario), dann nützt ihm das Interdikt nicht (denn diese Fälle nimmt das Interdikt vom Gewaltverbot aus); damit ist dem fehlerhaften Besitzer geboten zuzulassen, dass sein Gegner die Sache an sich nimmt => Besitzkehr - restitutorische Interdikte: Auftrag, die Sache zurückzugeben o Rückgabebefehl wird durch exceptio vitosae possessionis entkräftet: Gegner kann Rückgabe nicht verlangen, die er selbst vi, clam, precario von dem erlangt hat, der sie nun erneut besitzt Rechtmäßiger Besitz - jedes auf Übereignung abzielende Geschäft (Kauf, Schenkung, Darlehen oder Bestellung einer Mitgitft – Dos)

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iusta causa traditionis: Possessor wird zum Eigentümer (vom Verfüger tradiert erhalten) iusta causa usucapionis: Possesor kann durch Ersitzung Eigentümer werden (wenn posessor Sache auf Grund einer iusta causa traditionis von unbefugtem Veräußerer tradiert erhalte hat) wenn Besitz auf Grund einer iusta causa erlangt wurde => possessio ex iusta causa

Furtum – Diebstahl - unbefugte Bereicherung einer fremden beweglichen Sachen (Dolus Manus – Bereicherungsabsicht, Dolus – ist vorausgesetzt) - CORPUS + ANIMUS erfüllt - bewegliche Sachen + entzogene Grundstücke Klagen: - Pönale Actio Furti: Recht auf Buß; Bußbetrag ist dem Bestohelnem zu entrichten - bei offenem Diebstahl: 4fache - bei geheimen: doppelte - Sachverfolgende Condictio Furtiva: auf Rückgabe der Sache oder einfache Wertersetzung - beide Klagen sind kumulativ anwendbar - auf Dieb beschränkt, nicht Dritte - Rei Vindicatio (Eigentumsklage): Herausgabe der Sache – nur wenn sie noch existiert - gegen jeden Besitzer, auch wenn er nicht Fur ist - steht in Konkurrenz zur Condictio Furtiva - Eigentümer -> Rechtsschutz - Aktivlegitimierte: Eigentümer (actio furti – condictio furtiva – rei vindicatio), Pfandgläubiger (action furti), Inhaber einer fremden Sachen im Detentionsverhältnis (actio furti) Besitzerwerb - Geschäftsunfähigkeit: Unmündige Pupilli, Geiseskranke Furiosi, Menschen unter Hausgewalt - wenn Pupillus die erforderliche geistige Reife hat kann er auch ohne Beistand seines Tutors Besitzwillen bilden - originärer Besitzerwerb: - Machtvollkommenheit, ohne Vormann - occupatio - Dieb erwirbt originär Besitz, Eigentum aber durch Furtum nicht - derivativer Besitzerwerb: - Vormann, von dem man die Herrschaft übernimmt - traditio - sobald Possessio einmal hergestellt, kann sie forthin geltend gemacht werden, ohne dass animus und corpus dauerhaft vorliegen ANIMUS - Verpflichtungsgeschäft - Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf bestimmtes Verhalten wird geschaffen - Ansprüche: DARE (Hingabe der Sache), FACERE (Tun), PRAESTARE (allgemeine Schulden, Haften) - Voraussetzung: Willensübereinkunft zwischen Schuldner und Gläubiger - Beispiel: Kaufvertrag -> allein aufgrund er Willensübereinstimmung ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu leisten, der Käufer den Preis zu zahlen - durch Abschluss einer emptio venditio wird weder Besitz, noch Eigentum übertragen -> erst bei Vollzug des Kaufs - Verfügungsgeschäft

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Rechtsgeschäfte, durch die Inhalt/Zugehörigkeit von dinglichen Rechten verändert werden kommt meist bei traditio zustande, Besitzerwerb dabei Teil des Verfügungsgeschäftes traditio erfordert Willensübereinstimmung zwischen Veräußerer + Erwerber

CORPUS - für Besitzerwerb erforderlich, durch Übergabe TRADITIO FICTA ( Übergabe durch Urkunden oder Zeichen sind nicht anerkannt - bei derivativen Erwerb kann Herrschaftsbeziehung schwächer sein als beim originären - derivativ: man übernimmt etablierte Besitzposition - originär: muss neu geschaffen werden - unbewegliche Sachen (kann man nicht stehlen) sind leichter zu beherrschen als bewegliche - äußere Beschaffenheit des Gegenstands: handliche Sachen sind leichter zu beherrschen -> kann man nehmen - soziales Umfeld: Störung durch Dritte möglich -> man braucht manifestierten Erwerbsakt (zB Ergreifen) Besitzerwerb solo animo - TRADITIO BREVI MANU & CONSTITUTUM POSSESSORIUM = Erwerbsarten SOLO ANIMO - auf Corpus wird aber nicht verzichtet Brevi Manu - Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass Possessor die Sache dem Detentor überlassen will, seinen animus rem sibi habendi aufgibt und der den Besitz anstrebende Detentor Eigenbesitzwillen fasst (Corpus erfüllt – Detentor hat ja die Sache) Constitutum Possessorium - Erwerber hat Gegenstand weder bei sich, noch empfängt er ihn unmittelbar - Besitzerwerb findet dann statt, wenn jemand animus rem sibi habendi fasst und mit dem Possessor/Detentor übereinkommt, dass ihm dieser künftig als Detentor die Sachherrschaft vermittelt Besitzerwerb durch Gewaltunterworfene - nicht vermögensfähig - Filius, Folia, Gattin einer Manus-Ehe stehen unter Hausgewalt des Pater Familias - Sklaven sind Eigentum ihres Herren (Dominus muss Besitz am Sklaven haben) - Corpus des Gewalthabers: kann Gewaltunterworfene als verlängerte Hand einsetzen & Gewaltunterworfene stellen konkrete Sachherrschaft zum Erwerbsgegenstand her - Animus des Gewalthabers: - IUSSUM -> Gewalthaber ordnet Gewaltunterworfenen ein bestimmtes Erwerbsgeschäft an - PECULIUM -> Gewaltunterworfene erhält Generalermächtigung zum Besitzerwerb im Rahmen eines Sondergutes. Besitzwille des Gewalthabers ist nur generell abstrakt gegeben, man spricht von einem ANIMO SERVORIUM. Was Pekuliumsinhaber erwirbt, erwirbt er für Gewalthaber - Gewalthaber kann Erwerb nachträglich genehmigen Besitzerwerb durch gewaltfreie „Stellvertreter“ - im vorklassischem römischen Recht nicht möglich - Ausnahmen: CURATOR (Beistand für zB Geisteskranken, Verschwender), TUTOR (Vormund für Unmündigen), PROCURATOR (Vermögensverwalter - Kaiser Justinian (6Jhd.) eröffnet Möglichkeit der direkten Stellvertretung durch Freien

Besitzerhaltung & Besitzverlust - Erhaltung durch ANIMUS und CORPUS - Aufgabe des Besitzwillen oder vollständiger Verlust von Corpus beendet Besitz - SERVUS FUGITIVUS und an unbeweglichen Sachen kann Verlust zeitweise solo animo aufrecht erhalten werden - POSSESSIO kann mit oder ohne Willen der Person beendet werden - freiwillig: durch Übertragung (traditio) oder durch einseitige Aufgabe - unfreiwillig: Corpus tiefgreifend gestört, oder wenn bei solo animo keine neuerliche Verdichtung kommt - wer unfreiwillig Besitz verliert, behält zumeist Eigentum; gestohlene bewegliche Sachen & gewaltsam entzogene Grundstücke können nicht ersessen werden - manche Meinungen: Besitz bleibt, wenn Erwerber nicht erwerben kann (zB Geisteskrank) & der Übertragende behält den Besitz ODER Sache hat keinen Besitzer mehr - bei drohendem unfreiwilligen Besitzverlust wird POSSESSIO so lange wie möglich aufrecht erhalten. Dabei bleibt Besitz an unbeweglichen Sachen bestehen, wenn die Bemächtigung eines Dritten vorübergehend erscheint & nicht auf Dauerhaftigkeit verbunden ist - Pupillius und Furiosus können ihre possessio weder übertragen, noch auf andere Weise animo aufgeben -> freiwillig können pupillus/furiosis nur mit AUCTORITAS TUTORIS oder CURATORIS ihren Besitz beenden

Bewegliche Sachen - Besitzerhaltung nur bei CUSTODIA (Gewahrsame) - Sonderfall: SERVUS FUGITIVUS Unbewegliche Sachen – SOLO ANIMO möglich - Besitzerhaltung, wenn Possessor keine Besitzmittler oder Besitzdiener eingesetzt hat - Besitzerhaltung, wenn Possesssor Besitzmittler oder Besitzdiener eingesetzt hat Besitzerhaltung und Besitzverlust bei beweglichen Sachen - Besitz bleibt aufrecht, solange Sache in Herrschaftssphäre des POSSESSORS ist - custodia (CORPUS) = jederzeit eigenhändig ergreifen können oder in unmittelbarer Herrschaftssphäre - Sklaven sind bewegliche Sachen, aber unterliegen nicht CUSTODIA Sonderfall: SERVUS FUGITIVUS - Römer lassen Besitzerhaltung solo SOLO zu - bis ein Dritter den flüchtigen Sklaven in Besitz nimmt (dann verliert man Besitz) - gutgläubig: Sklave kann für neuen Besitzer erwerben - schlechtgläubig: Sklave kann nicht erwerben - wenn er im Besitz bleibt, bleibt er auch Besitzdiener; DOMINUS kann auch durch den Flüchtigen Besitz erwerben - IUSSUM nicht denkbar & PECULIUM erlischt mit Beginn der Flucht Besitzerhaltung und Besitzverlust bei unbeweglichen Sachen ohne Besitzmittler oder Besitzdiener - POSSESSOR kann Besitz CORPORE ET ANIMO oder SOLO ANIMO aufrechterhalten - SOLO ANIMO ist nicht für unbeschränkte Dauer möglich - Grundstück: Besitz geht erst dann verloren, wenn POSSESSOR beim Wiederbemächtigungsversuch scheitert/darauf verzichtet oder wenn Eindringling POSSESSOR gewaltsam vertreibt

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kann Besitzer nicht mit Selbsthilfe zu seiner Sache gelangen, kommen possessorische Verfahren in Frage: INTERDICTUM UTI POSSIDETIS, INTERDICTU MUNDE VI oder petitiorisches Verfahren: ACTIO PUBLICANA, REI VINDICATIO

Besitzerhaltung und Besitzverlust bei unbeweglichen mit Besitzmittlern/Besitzdienern - wenn Besitzmittler/Besitzdiener Sachherrschaft beenden -> bedeutet das nicht, dass POSSESSOR seinen Besitz verliert - wenn Besitzmittler/Besitzdiener sterben oder vom Grundstück fortziehen -> Besitz aufrecht SOLO ANIMO des Besitzers - Besitzmittler/Besitzdiener geisteskrank oder Sachherrschaft wird durch andere ausüben (zB untervermieten) -> POSSESSIO ändert sich nicht - Besitzmittler/Besitzdiener werden gewaltsam vertrieben -> POSSESSIO geht verloren EIGENTUM - Eigentum = DOMINUM, Eigentümer = DOMINUS - Besitz: gewollte faktische Sachherrschaft - Eigentum: Recht, eine Sache für sich zu haben, Vollrecht, Eigentümer sind Substanz und Nutzung zugewiesen - Besitzer iustus posessor hat gegen Besitzstörung/-entzug INTERDICTA, die ihm vorläufig Rechtsschutz gewähren - REI VINDICATIO steht Eigentümer zu, wenn jemand in den Besitz seiner Sache kommt; Klage stellt klar, wem die Sache gehört Eigentum und beschränkte dingliche Rechte - neben Eigentumsrecht gibt es auch das beschränkte dingliche Recht -> dieses gewährt den jeweils Berechtigtem eine beschränkte Nutzung (nennt man auch IURA IN RE ALIENA) - bestehen beschränkte dingliche Rechte, so ist das Vollrecht des Eigentümers eingeschränkt - Der aus einer Dienstbarkeit (Servitus) Berechigte hat Recht, dass der Eigentümer einer Sache etw. duldet/unterlässt - Der aus einem Pfandrecht (Pignus) berechtigte Gläubiger hat Recht, fremde Sache zu verwerten, um Forderung zu befriedigen - Baurechtsberechtigte darf auf fremden Grund Bauwerk errichten und alleine nutzen Befugnisse des Eigentümers - Sache benützen, andere an der Benützung hindern/ihnen gestatten - befugt, Früchte aus seiner Sache zu ziehen; Früchte gehören primär Eigentümer der Muttersache - befugt, in Substanz seiner Sache einzugreifen (verändern, verarbeiten, zerstören) - befugt, andere Personen an seiner Sache beschränkte dingliche Rechte einzuräumen - befugt, Eigentumsrecht einem anderen zu übertragen - befugt, einem anderen die Ermächtigung zu erteilen, dass Eigentumsrecht an seiner Sache zu übertragen - Eigentümer kann sich des Eigentums entledigen, übertragen -> indem er derelinquiert (preisgibt) -> Dereliktion -> freiwillig und mit klarer Absicht Eigentum aufgeben -> res derelicta - DOMINUS hat Recht, Sklaven freizulassen (dann ist Sklave Rechtssubjekt) - Eigentümer stehen dingliche Klagen zur Verfügung (zur Durchsetzung seiner Befugnisse) Grenzen der Eigentümerbefugnisse - zwingendem Recht unterworfen (z.B Ehegatten dürfen sich nichts schenken, Bauvorschriften) - durch die eigen Sache darf niemand anderes Schaden nehmen

Eigentumsbefugnisse mehrerer an einer Sache - Miteigentum => alle haben dieselben Rechte an der Sache - zwei Formen von Miteigentum Consortium (Erbengemeinschaft des altzivilen Rechts) - in der Klassik bereits verschwunden - Hausvater stirbt -> Haustöchter/-söhne, Ehefrau werden gewaltfrei & setzen gemeinsam sein Vermögenrecht fort, Eigentum kommt allen gemeinsam zu - jeder Miterbe kann Beendigung fordern -> ACTIO FAMILIAE ERCISCUNDAE -> aufgrund der Aufteilung erlangt jeder Miterbe an einem Teil des Vermögens Alleineigentum Condominium (Miteigentum nach Quoten im klassischen Recht) - stellt Miteigentum nach ideellen Bruchteilen dar, jedem Miteigentümer wir eine Quote am Eigentumsrecht zugewiesen -> daran kann jeder frei verfügen - Verfügung über die Sache selbst aber nur im Zusammenwirken aller Miteigentümer - zur Aufhebung der Gemeinschaft und Aufteilung des Vermögens -> ACTIO COMMUNI DIVIDUNDO - lassen sich Sachen ohne Wertverlust teilen, weist der Richter den Miteigentümern einen Teil Alleineigentum zu; ansonsten: werden einzelnen Miteigentümern Alleineugentum zugewiesen & zu Gunsten der anderen zu Ausgleichszahlungen verpflichtet; oder Sache wird versteigert & Erlös aufgeteilt Arten des Eigentumserwerbs - Gruppen: Übereignungsgeschäfte, Ersitzung & natürliche Erwerbsarten - entweder originär / derivativ Übereignungsgeschäft - Verfügergeschäft zwischen Erwerber + Eigentümer (Eigentum durch Rechtsgeschäft übertragen) - Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat - derivativer Eigentumserwerb - drei Typen von Übereignungsgeschäften: MANCIPATIO, IN IURE CESSIO & TRADITIO - MANCIPATIO & IN IURE CESSIO stehen nur Römern zur Verfügung MANCIPATIO - Formalakt, 8 Personen: Veräußerer, Erwerber, Waagehalter, 5 Zeugen -> Empfänger mus res mancipi ergreifen & bestimmten Formelwortlaut behaupten, Veräußerer muss schweigen - Res Mancipis: ital. Grundstsücke, inklusive Gebäude, Feldservituten, Sklaven, Zug-/Tragtiere - wirkt derivativ - Voraussetzung: ziviles Eigentum des Veräußerers, korrekter Vollzug des Formalaltes - stellt sich später heraus, Übereignung war wirtschaftl. nicht gerechtfertigt -> Veräußerer kann mit CONDICTIO verlangen, dass ihm die Sache oder deren Wert zurückgegeben wird IN IURE CESSIO - abstraktes, derivatives Verfügungsgeschäft, das Formalakt verlangt, auch für RES NEC MANCIPI anwendbar - Parteien erscheinen vor Prätor, Empfänger beansprucht Eigentum & Veräußerer bestreitet dies nicht -> Empfänger wird Eigentum zugesprochen (ADDICTIO) Übereignung durch TRADITIO

formfreie Verfügung (kausales Verfügungsgeschäft), auch für Nicht-Römer Voraussetzungen: dingliche Berechtigung vom Eigentümer/Verfügungsbefugten, Besitzübertrag (auf Erwerber), gültiger Erwerbstitel (IUSTA CAUSA) = rechtl. anerkannter Erwerbstitel - mit der TRADITIO kann man nur an RES NEC MANCIPI ziviles Eigentum übertragen - wird RES MANCIPI bloß tradiert, so erhält Empfänger nur bonitarisches Eigentum (kann durch Ersitzung dann ziviles Eigentum werden) - als bonitarischer Eigentümer (man genießt Rechtsschutz) steht einem die ACTIO PUBLICIANA zu Eigentumserwerb durch Ersitzung – Usucapio - Eigentumserwerb durch qualifizierten Besitz während einer bestimmten Zeit - wichtige Funktion, wenn wo das Übereignungsgeschäft von einem Mangel beeinträchtigt war und der Erwerber kein Eigentum erhalten konnte - originäre Erwerbsart - nach Abalauf der Ersitzungsfrist -> Sache gehört dem Usukapienten; bisheriger Eigentümer verliert Rechte -

Natürlicher Eigentumserwerb OCCUPATIO - wen man RES NULLIUS in Besitz nimmt, wird man Eigentümer (originär) - RES NULLIUS = wilde Tiere, aufgegebene (derelinquierte), Schätze - OCCUPATIO fordert deutliche & sichere Sachgewalt - entkommen wilde, aber okkupierte Tiere aus COSTODIA => Besitz & Eigentum gehen verloren - wilde, aber vom Menschen gezähmte Tiere bleiben im Eigentum, solange sie sich gezähmt verhalten – CONSUETUDO REVERTENDI ermöchtlicht Sachherrschaft am Tier, wenn die verloren geht, gilt das Tier als wild - entlaufene Haustiere sind nicht herrenlos - auch am Meeresufer gefundene Perlen/Edelsteine können erworben werden - Schatz (THESAURUS) -> Sache, mit beträchtlichem Wert, so lange versteckt gewesen, dass man Eigentümer nicht mehr feststellen kann f - für Sabianer: Schatz = RES NULLIUS - Prokulianer: wenn Grundstückseigentümer Kenntnis erlangt, dass auf seinem Grundstück ein Schatz vergraben ist, genügt es, dass er Erwerbswillen fasst; mit dem Grundstück beherrscht er auch den Schatz - Kaiser Hadrian: Hälfteteilung zwischen Finder und Grundstückseigentümer Fruchterwerb - Früchte = wiederkehrende, von einer Sache ohne Beträchtigung der Substanz gewinnbare Erträgnisse (Muttersache) - Sklavendkind ist keine Frucht - Trennung von Muttersache -> Frucht wird selbstständiges Objekt und gehört Eigentümer der Muttersache - der BONAE FIDEI POSSESSOR einer fruchttragenden Sache erwirbt Früchte im Zeitpunkt der Trennung SEPERATIO - Erbpächter erwirbt auch durch Trennung Eigentum an den Früchten - beim Pächter (derivativ) & Nießbraucher wird das Eigentum erst durch Ergreifen erworben - Fruchterwerb des BONA FIDAE -> originär, mit Zeitpunkt der Trennung - Wer ist als BONAE FIDEI POSSESSOR anzusehen? - Pomponius & Paulus: sobald Besitzer erfährt, dass ihm die Sache nicht gehört, kann kein Fruchterwerb mehr stattfinden; eine BONAE FIDEI begonnene Ersitzung laufe aber weiter

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Julian: lässt Ersitzungsregel auch für den Fruchterwerb gelten; entscheidend ist, dass die POSSESSIO im Zustand einer BONAE FIDEI begonnen wurde

Accessio (Verbindung) - Gegenstände fest verbunden -> Eigentümer wird der Eigentümer der Hauptsache (RES PRINCIPALIS), vormalige Eigentümer der Nebensache (ACCESSIO) hat Wertersatzanspruch - rechtliche Schicksal der Hauptsache ist bestimmend für rechtliche Schicksal der einheitlichen Sache - egal ob gutgläubig oder bösgläubig

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Unterscheidung: - ACCESSIO = feste Verbindung zweier Gegenstände verschiedener Eigentümer -> Trennung nur schwer möglich sachenrechtlich ohne Folgen ist ein loses Verbinden von Gegenständen -> Vindikation der Sache muss aber stattfinden (ACTIO AD EXHIBENDUM) -> dann kann jeder seine Sache mit rei vindicatio verlangen) - Unterscheidung Haupt/Nebensache; nur ein Gegenstand, der sich selbstständig vor Gericht vorweisen lässt, kann vindiziert werden Unterscheidung Haupt/Nebensache - kein Kriterium: Werteverhältnis, geleistete Arbeit beim Verbinden wer durch ACCESSIO unfreiwillig Eigentum verliert, kann mit CONDICTIO FURTIVA, ACTIO IN FACTUM Wertersatz fordern - besitzt der ehemalige Eigentümer der Nebensache den Gegenstand, so kann Eigentümer der Hauptsache die ACCESSIO mit einer REI VINDICATIO herausfordern - dem Besitzer steht solange EXCEPTIO DOLI zu, bis er ...


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