Sachenrecht - Überblick und kleine Schema PDF

Title Sachenrecht - Überblick und kleine Schema
Course Sachenrecht I - Mobiliarsachenrecht
Institution Ruhr-Universität Bochum
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Überblick und kleine Schema...


Description

Herausgabe § 985 BGB I. Besitz des Anspruchgegners II. Eigentum des Anspruchstellers III. Kein Recht zum Besitz IV. Keine Einrede

Herausgabe § 812 I 1 Fall. 1 I. Etwas erlangt II. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers III. Ohne Rechtsgrund IV. Rechtsfolge 1. Herausgabe des Erlangten, § 812 I 1 Fall 1 2. Nutzungsherausgabe, § 818 I 3. Surrogatherausgabe, § 818 I 4. Wertersatz, § 181 II V. Kein Ausschluss 1. Kenntnis 2. Beiderseitiger Verstoß gegen die guten Sitten, § 817 S. 2 BGB 3. Entreicherung, § 818 III BGB 4. Saldotheorie

Herausgabe § 861 I. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht II. Anspruchssteller war Besitzer III. Anspruchsgegner ist fehlerhafter Besitzer, § 858 II IV. Kein Ausschluss nach § 861 II V. Kein Erlöschen nach § 864 Übereignung § 929

Besitz, §§ 854 ff. BGB I. Erwerb, § 854  

Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, § 854 I BGB (= unmittelbarer Besitz) Einigung ausreichend, § 854 II BGB

II. Besitzdiener, § 855



Der Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz.

III. Beendigung des Besitzes, § 856  

Verlust der tatsächlichen Gewalt, § 856 I BGB Nicht nur vorübergehende Verhinderung der Ausübung, § 856 II BGB

IV. Vererblichkeit, § 857 

Die Erben sind automatisch Besitzer („Erbenbesitz“).

V. Verbotene Eigenmacht, §§ 858-864     

Besitzstörung oder – entzug ohne den Willen des Besitzers (= fehlerhafter Besitz), 858 I BGB Geltung gegenüber Nachfolger, § 858 II 1 BGB Selbsthilferecht des Besitzers, § 859 BGB (= Rechtfertigungsgrund) Herausgabeanspruch des Besitzers, § 861 BGB Beseitigungsanspruch des Besitzers, § 862 BGB

VI. Teilbesitz, § 865 

Teilbesitz liegt vor, wenn mehrere Personen jeweils Besitz an Teilen einer einheitlichen Sache haben. Beispiel: Besitz an einzelnen abgetrennten Wohnräumen.

VII. Mitbesitz, § 866 

Mitbesitz liegt vor, wenn mehrere Personen eine einheitliche Sache zusammen besitzen.

VIII. Mittelbarer Besitz, §§ 868-871     

Voraussetzung: Besitzmittlungsverhältnis, vermöge dessen jemand einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. Beispiele: Miete, Verwahrung, Pfand Ansprüche wie unmittelbarer Besitzer: §§ 861, 862 BGB Die Übertragung des mittelbaren Besitzes erfolgt durch Abtretung, § 871 BGB. Problem: mittelbarer Nebenbesitz (bei § 934 BGB)

IX. Eigenbesitz, § 872  

Eigenbesitz liegt vor, wenn jemand die Sache als ihm gehörig besitzt. Gegenbegriff: Fremdbesitz

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen I. Rechtsgeschäft 

§§ 929 ff. BGB

II. Gesetz 

Beispiele: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB

III. Hoheitsakt 

Beispiel: Eigentumserwerb an Zuberhörstücken durch Zuschlag, §§ 90, 55 ZVG

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB I. § 929 S. 1 BGB 

Übereignung mittels Übergabe



Korrespondierender Gutglaubenstatbestand: § 932 I 1 BGB

II. § 929 S. 2 BGB 

Übereignung kurzer Hand (Traditio brevi manu)



Übergabe entbehrlich, wenn sich die Sache schon im Besitz des Erwerbers befindet.



Korrespondierender Gutglaubenstatbestand: § 932 I 2 BGB

III. § 929, 930 BGB 

Übereignung durch Übergabesurrogat: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB. Beispiel: Leihe, § 598 BGB.



Insbesondere: Sicherungsübereignung



Korrespondierender Gutglaubenstatbestand: § 933 BGB

IV. §§ 929, 931 BGB 

Übereignung durch Übergabesurrogat: Abtretung eines Herausgabeanspruchs, § 398 BGB.



Beispiel: Herausgabeanspruch nach Beendigung der Leihzeit, § 604 BGB.



Korrespondierender Gutglaubenstatbestand: § 934 BGB

Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB I. Einigung 

§§ 145 ff. BGB



Bestimmtheit



Ggf. Wirksamkeit der Einigung prüfen.

II. Übergabe 1. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer, einer Hilfs- oder Geheißperson des Veräußerers 

Geheißperson ist eine Person, die sich punktuell in Bezug auf einen Erwerbsvorgang den Weisungen des Veräußerers unterordnet.

2. Unmittelbarer Besitzerwerb des Erwerbers, einer Hilfs- oder Geheißperson des Erwerbers 3. Zur Vollziehung der Übereignung auf Veranlassung des Veräußerers III. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe 

Kein Widerruf, § 873 II BGB analog

IV. Berechtigung

1. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung 

Beispiel für eine Verfügungsbeschränkung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 80 InsO

2. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer a) Rechtsgeschäft 

Verfügungsermächtigung, § 185 I BGB

b) Gesetz 

Beispiel: Insolvenzverwalter, § 80 I InsO

Beachte: 

Bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB prüfen.

Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB I. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts 

Auf Veräußerer- und Erwerberseite müssen unterschiedliche Personen beteiligt sein.

II. Rechtscheintatbestand 

Rechtscheintatbestand ist der Besitz, § 1006 I BGB.



Problem: Scheingeheißperson (Person, die sich nur objektiv den Weisungen des Verfügenden unterordnet, aber subjektiv ihre Rolle beim Erwerb falsch einschätzt)



aA: (-); Arg.: kein ausreichender Rechtsscheinstatbestand; Schutz des Eigentümers



hM: (+); Arg.: Schutz des Rechtsverkehrs

III. Gutgläubigkeit des Erwerbers 

Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist; wird vermutet, § 932 I 1 BGB.



Positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schädlich, § 932 II BGB.



Bezugspunkt der Gutgläubigkeit: Eigentum des Veräußerers. Ausnahme: Verfügungsbefugnis, § 366 HGB

IV. Kein Abhandenkommen 

Unfreiwilliger Besitzverlust, § 935 I BGB



Beispiel: Diebstahl (nicht: Täuschung oder Drohung)



Geld kann nicht abhandenkommen, § 935 II BGB.

V. Ggf. teleologische Reduktion 

Problem: Minderjährigkeit des Verfügenden



aA: keine teleologische Reduktion -> Gutgläubiger Erwerb möglich; Arg.: keine Vermengung von Gutglaubenserwerb und Regeln über Minderjährigkeit



aA: teleologische Reduktion -> Gutgläubiger Erwerb nicht möglich; Arg.: Keine Besserstellung des Erwerbers vom Nichtberechtigten im Vergleich zum Erwerber vom Berechtigten

Eigentumsvorbehalt A. Einfacher Eigentumsvorbehalt I. Schuldrechtlich 

Unbedingter Kaufvertrag, §§ 433, 449 BGB



Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Verzug des Käufers, §§ 449 II, 323 I, 346 I BGB

II. Dinglich 

Aufschiebend bedingte Einigung über Eigentumsübergang, §§ 929 S. 1, 158 I BGB



Erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wird die dingliche Einigung wirksam.

III. Rechtsfolgen 

In der Schwebezeit wächst beim Käufer ein Anwartschaftsrecht an.



"Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht.“ Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt also nach §§ 929 ff. BGB analog.



"Das Anwartschaftsrecht ist eine dingliche Erwerbsposition, die nicht mehr einseitig durch den Veräußerer vereitelt werden kann.“ Dies folgt aus §§ 161 I, III, 932 ff., 936 III BGB analog.

B. Verlängerter Eigentumsvorbehalt 

Es werden zusätzlich zum einfachen Gesetzesvorbehalt vereinbart:



Weiterveräußerungsermächtigung, § 185 BGB



Vorausabtretung der Forderungen, die durch den Weiterverkauf des Sicherungsgutes erzielt werden, § 398 BGB



Einzugsermächtigung bzgl. dieser Forderungen, §§ 362 II, 185 BGB analog



Problem: Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession der Bank

C. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel (Herstellerklausel) 

Es wird zusätzlich vereinbart, dass der Vorbehaltskäufer die Sache für den Vorbehaltsverkäufer als "Hersteller“ verarbeitet, um einen gesetzlichen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers am Sicherungsgut gem. § 950 BGB auszuschließen, weil § 950 BGB als zwingende sachenrechtliche Vorschrift nicht abdingbar ist.

Sicherungsübereignung I. Zu sichernde Forderung 

Beispiel: § 488 I 2 BGB

II. Sicherungsvertrag, §§ 311 I, 241 I BGB 

Rückübertragspflicht bei Erfüllung ausdrücklich vereinbart oder aus § 242 BGB.



Herausgabeanspruch/Verwertungsrecht bei Nichterfüllung.



Veräußerungsverbot kann nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, § 137 BGB.

III. Übereignung nach §§ 929, 930 BGB 1. Einigung 

§§ 145 ff. BGB



Problem: Bestimmtheit bei Übereignung von Sachgesamtheiten



Problem: Übersicherung, § 138 BGB bzw. § 307 I BGB. I.d.R. Abwendung durch schuldrechtliche Freigabeklausel.

2. Übergabesurrogat 

Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.v. § 868 BGB.



Beispiel: Leihe, § 598 BGB; Verwahrung, § 688 BGB.



Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung wird der Sicherungsvertrag als Besitzmittlungsverhältnis gesehen (ergänzende Vertragsauslegung).

3. Einigsein 

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Übergabesurrogats

4. Berechtigung 

Ggf. gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 930, 933 BGB. Scheitert regelmäßig an der fehlenden Übergabe.

Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB I. Ersitzung 1. Bewegliche Sache 2. Eigenbesitz, § 872 BGB 

Vermutung gem. § 938 BGB

3. Frist 

10 Jahre



Ggf. Hemmung, § 939 BGB



Ggf. Unterbrechung, §§ 940-042 BGB



Rechtsnachfolge/Erben, §§ 943, 944 BGB

4. Kein Ausschluss, § 937 II BGB 

Bösgläubigkeit

II. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGG 1. Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB a) Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück b) Wesentlicher Bestandteil, §§ 93 ff. BGB c) Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers 2. Verbindung mit einer beweglichen Sache, § 947 BGB a) Verbindung von beweglichen Sachen b) Wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache c) Rechtsfolge: Miteigentum je nach Wert der Sache 

Alleineigentum, wenn eine Sache die Hauptsache ist, § 947 II BGB

3. Vermischung, § 948 BGB a) Bewegliche Sachen b) Untrennbare Vermischung bzw. Vermengung 

Bzw. unverhältnismäßige Kosten für die Trennung, § 948 II BGB

c) Rechtsfolge: Wie § 947 BGB 4. Verarbeitung, § 950 BGB a) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe 

Verarbeitung ist jede bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung.



Auch: Bearbeitung der Oberfläche, § 950 I 2 BGB

b) Herstellung einer neuen beweglichen Sache 

Ob eine Sache „neu“ ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung.



Anhaltspunkte: neue Bezeichnung, neue Funktion, andere Vertriebswege.



Hersteller ist, wer den Verarbeitungsprozess in den Händen hält.



Beachte: „Herstellerklausel“ beim verlängertem Eigentumsvorbehalt.

c) Kein Ausschluss 

Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes (60:100)

5. Entschädigung nach Rechtsverlust, §§ 951, 812 ff. BGB 

Rechtsgrundverweis

III. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, §§ 953 ff. BGB 

Beispiel: Ernte

IV. Aneignung, §§ 958 ff. BGB 1. Bewegliche Sache 2. Herrenlos, § 959 BGB 

Eine Sache ist herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz an ihr aufgegeben hat, um das Eigentum aufzugeben.

3. Eigenbesitz, § 872 BGB V. Fund, §§ 965 ff. BGB (§ 973 BGB) 1. Verlorene Sache, § 965 BGB 2. Frist 

6 Monate ab Anzeige

3. Kein Ausschluss 

Empfangsberechtigter vor Ablauf der Frist bekannt, § 973 BGB

4. Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Finders, § 973 I BGB Beachte auch: Schatzfund, § 984 BGB

Eigentumserwerb kraft Hoheitsakts, §§ 90 II, 55 ZVG I. Schuldnereigenes Zubehör 

Bei schuldnereigenem Zubehör erwirbt der Ersteigerer des Grundstücks das Eigentum an den Zubehörstücken gem. §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG, §§ 1120 ff. BGB.

II. Schuldnerfremdem Zubehör 

Bei schuldnerfremdem Zubehör erwirbt der Ersteigerer des Grundstücks das Eigentum an den Zubehörstücken gem. §§ 90, 55 II BGB, sofern der Dritte seine Rechte nicht gem. § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat.

Herausgabeanspruch nach § 985 BGB I. Besitz des Anspruchsgegners 

§§ 854 ff. BGB

II. Eigentum des Anspruchsstellers 

Eigentumslage (streng) chronologisch prüfen.

III. Kein Recht zum Besitz 1. Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 1. Fall BGB

a) Schuldrechtlich 

Beispiele: Miete, § 535 BGB; Leihe, § 598; Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt, §§ 433, 449 BGB (bzw. das daraus resultierende Anwartschaftsrecht)

b) Dinglich 

Beispiel: Pfandrecht, § 1204 BGB



Nicht: Verwendungsersatzansprüche nach §§ 1000, 994 ff. BGB; Arg.: keine Einwendung, sondern Einrede (aA: BGH).

2. Abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 2. Fall BGB 

Beispiel: Berechtigte Untervermietung

3. Fälle des § 931 BGB, § 986 II BGB 

Rechtsgedanke wie bei § 404 BGB (Schutz des Erwerbers)

IV. Keine Einreden 

Insbesondere Verwendungsersatzansprüche, §§ 1000, 994 ff. BGB

Beachte: 

Sonstige Herausgabeansprüche aus §§ 861, 1007 I, II, 823 ff. i.V.m. 249 I, 812 ff BGB sind neben dem § 985 BGB anwendbar.

Eigentümer-Besitzerverhältnis (EBV) I. Redlicher Besitzer 

Redlich ist der Besitzer, wenn er nicht auf Herausgabe verklagt und nicht bösgläubig bzgl. seines fehlenden Besitzrechts ist.

1. Nutzungsherausgabeansprüche des Eigentümers 

Nutzungen sind die Früchte einer Sache sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache mit sich bringt, § 100 BGB.



Grundsatz: (-)



Ausnahmen: unentgeltlicher Besitzer, § 988 BGB; Übermaßfrüchte, § 993 I BGB.



Problem: Analoge Anwendung des § 988 BGB beim rechtsgrundlosen Besitzer



aA (Rspr.): (+)



aA (Lit.): (-); Arg.: Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des EBV

2. Schadensersatzansprüche des Eigentümers 

Grundsatz: (-)



Ausnahme: Fremdbesitzerexzess, § 991 II BGB (bzw. analog im 2-Pers.-Verh.)

3. Verwendungsersatzansprüche des Besitzers



Verwendungen sind auf Aufwendungen auf Sachen.



Problem: Sachändernde Verwendungen



aA (Rspr.): (-); Arg.: Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung



aA (Lit.): (+); Arg.: Schutz des redlichen Besitzers

a) Notwendige Verwendungen, § 994 I BGB 

Notwendig sind Verwendungen, wenn sie zum Erhalt der Sache objektiv erforderlich sind. Allerdings werden die gewöhnlichen Erhaltungskosten, also die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. Fütterung, Inspektionen) gemäß § 994 I 2 BGB nicht ersetzt, solange dem Besitzer die Nutzungen verbleiben.

b) Nützliche Verwendungen, § 996 BGB 

Nützlich sind Verwendungen, wenn sie werterhöhend sind.



Problem: Maßstab



aA: subjektiv; Arg.: Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung



aA: objektiv; Arg.: Schutz des redlichen Besitzers

II. Verklagter Besitzer 

Der Besitzer ist verklagt, wenn die Klage auf Herausgabe rechtshängig ist, also die Klageschrift dem Besitzer zugestellt worden ist, §§ 253, 261 I ZPO.

1. Nutzungsherausgabe 

§ 987 BGB

2. Schadensersatz 

§ 989 BGB

3. Verwendungsersatz 

Nur notwendige Verwendungen, §§ 994 II, 677 ff. BGB



Bei dem Verweis handelt es sich um einen Teilrechtsgrundverweis (hM). Der Fremdgeschäftsführungswille ist im Rahmen der §§ 677 ff. BGB nicht zu prüfen.

III. Bösgläubiger Besitzer 

Der Besitzer ist bösgläubig, wenn er Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat oder diesbezüglich grob fahrlässig in Unkenntnis ist, § 932 II BGB.



Problem: Auf wessen Bösgläubigkeit kommt es bei Minderjährigen an?



aA: Gesetzlicher Vertreter; Arg.: Schutz des Minderjährigen



aA: Minderjähriger; Arg.: Schutz des Eigentümers



hM: Differenzierend. Bei Schadensersatz: Minderjähriger; Arg.: Nähe zum Deliktsrecht. Bei Nutzungsherausgabe: Gesetzlicher Vertreter; Arg.: Nähe zum Vertragsrecht.



Problem: Zurechnung der Bösgläubigkeit einer Hilfsperson



aA: § 831 BGB analog; Arg.: Exkulpation möglich



hM: § 166 BGB analog; Arg.: § 831 BGB keine Zurechnungsnorm

1. Nutzungsherausgabe 

§§ 990 I, 987 BGB

2. Schadensersatz 

Substanzschaden, §§ 990 I, 989 BGB



Vorenthaltungsschaden, §§ 990 II, 280 I, 286 BGB



Problem: Anwendbarkeit des § 823 I BGB



aA: (+); Arg.: Wortlaut



hM: (-); Arg.: Systematik

3. Verwendungsersatz 

Nur notwendige Verwendungen, §§ 994 II, 677 ff. BGB (Teilrechtsgrundverweis – nicht Fremdgeschäftsführungswillen prüfen)

IV. Deliktischer Besitzer 

Deliktisch ist der Besitzer, wenn er den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat erlangt hat.

1. Nutzungsherausgabe 

§§ 990 I, 987 BGB

2. Schadensersatz 

§§ 990, 989 BGB



§§ 992, 823 ff. BGB

3. Verwendungsersatz 

Nur notwendige Verwendungen, §§ 850, 994 II, 677 ff. BGB

Anmerkungen I. Vindikationslage 

Bei allen Ansprüchen ist ein EBV zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses (Nutzungsziehung, Schädigung, Verwendung) erforderlich.



Ausnahme: Bei Verwendungen des Werkunternehmers auf Sachen des Vorbehaltsverkäufers vor Rücktritt; dort reicht es aus, wenn ein EBV zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens vorliegt.

II. Sperrwirkung des EBV 

Wer nach den EBV-Regeln nicht auf Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz haftet, haftet auch nicht nach anderen Vorschriften (§§ 823 ff., 812 ff. BGB, 280 ff. BGB) auf Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz, § 993 I BGB a.E.



Problem: Sperrwirkung des EBV, § 993 I BGB a.E. beim lediglich bösgläubigen, aber nich...


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