Kursmitschrift Schuld- und Sachenrecht SS 2020 PDF

Title Kursmitschrift Schuld- und Sachenrecht SS 2020
Author Justine Bullner
Course Schuld- und Sachenrecht
Institution Universität Graz
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Steininger ...


Description

Kurs Schuld-, Sachenrecht 23.04.2020 Zwischenklausur 28.04. von 12.00-13.30, Dauer 25 min. 10-15% Gewichtung Stoff: Ausgewählte Kapitel, AT Bydlinski Endklausur 4.6. 10.15-12.15 Stoff: Kurs hauptsächlich, aber eig gesamter Stoff

Fall 5 Wer will was von dem woraus? A will Kaufpreis von G aus Kaufvertrag Anton gg Gustav auf 50 € gem § 1062 ABGB sowie 4 % Verzugszinsen gem § 1333 (1) iVm 1000 (1). Verzugszinsen können verschuldensunabhängig beansprucht werden. TASSE Zufällige nachträgliche Unmöglichkeit, da die Tasse von Kuno kaputt gemacht wurde. Bei Unmöglichkeit: 1. Spezies oder Gattungsschuld? Gattungsschuld ist jedenfalls zu ersetzen (Anton müsste Tasse ersetzen) und Spezies gar nicht, da nicht möglich. Hier ist Tasse Speziesschuld 2. Hat Unmöglichkeit Schuldner verursacht/sonst zu vertreten oder nur Zufall? Hier Zufall, da unbeteiligter Dritter K die gut verwahrte Tasse kaputt gemacht hat. § 1447 ABGB Gustav wird von seiner Zahlungsleistung frei, da Tasse zufällig untergegangen ist. Anton trägt Leistungsgefahr, da Tasse als Speziesschuld zufällig untergegangen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für Gefahrenübergang: Zeitpunkt der Übergabe. Hier 1 Woche nach Vertragsabschluss, da vereinbart. Bis zum Zeitpunkt der Übergabe trägt A Preisgefahr, nach Übergabe G. A hat keinen Anspruch. Kurz: Gültiger KV Speziesschuld Unmöglichkeit weder verschuldet noch zu vertreten, daher Gefahrtragungsfall Leistungsgefahr trägt nach § 1447 G, er kann Tasse nicht mehr fordern. Preisgefahr trägt A, da Untergang vor vereinbartem Übergangszeitpunkt.

Anton gg Kuno auf 50 € SchE gem § 1295:  Deliktisch  Cic

Deliktischer SchE-Anspruch 1. Schaden 2. Kausalität 3. Rechtswidrigkeit 4. Verschulden

Kurs Schuld-, Sachenrecht K zerstört A´s Eigentum = Eingriff in absolut geschütztes Rechtsgut Widerrechtliche Schädigung nach 1294 eines absolut geschützten Rechtsgutes (, die die RW indiziert), umfassende Interessensabwägung: im SV keine Anhaltspunkte, die gegen die RW sprechen, da objektives Sorgfaltsmaß nicht eingehalten wurde. K verhält sich unvorsichtig, dh (grob) fahrlässig. Kein Mitverschulden gem § 1204 seitens A, da er Tasse lt. SV ordnungsgemäß verwahrt hat. Deliktischer SchEAnspruch gg K besteht iHv 50€.

Culpa in contrahendo vertraglicher SchEAnspruch Gibt es einen Vertrag zw K und A? Zwischen A und K ist noch kein Vertrag entstanden (keine übereinstimmenden WEen), aber ein vorvertragliches Anbahnungsverhältnis, da K bereits das Geschäft des A betreten hat. K Schädigt G im Rahmen eines vorvertraglichen Anbahnungsverhältnisses. Vertraglicher SchE-Anspruch gg K besteht iHv 50€. Unterschied zw Vertrags- und Deliktshaftung: Reine Vermögensschäden werden im deliktischen SchE nicht ersetzt. Beweislastumkehr § 1298 ABGB nur bei vertraglich Gehilfenhaftung § 1313a nur bei vertraglich (Als Geschädigter versucht man immer in Vertragshaftung zu kommen).

VASE G gg A wegen Wurzelmängel (Irrtum, List) und Leistungsstörung (Gewährleistung, SchE statt Gewährleistung §933a) Kein Anspruch auf Anfechtung oder Anpassung (=Gestaltungsrechte). 877 iVm Gestaltungsrechte sind keine Anspruchsgrundlagen!!!

1. Gültiger Vertrag? Es liegt ein gültiger Kaufvertrag über eine Speziesschuld vor, da Leistungsinhalt nach individualisierten Merkmalen bestimmt ist (Vase). Direkt zw A und G abgeschlossen. Sabine ist nur Gehilfe. Keine Vollmachtsproblematik. 2. Kann G Vertrag nach 870 anfechten/nach 871 anpassen?

Irrtumsprüfung 1.Irrtum (falsche Vorstellung von der Wirklichkeit) kausal? 2.Irrtum beachtlich? Geschäftsirrtum (beachtlich) Motivirrtum (nur ausnahmsweise beachtlich): Punkte, die außerhalb des Geschäfts liegen Erklärungsirrtum (Erklärender glaubt etwas anderes zu erklären, als was er tatsächlich erklärt. Oder ihm ist Erklärung nicht bewusst) Geschäftsirrtum ieS (Betreffende irrt über Geschäft, Identität des Geschäftspartners usw. GI bezieht sich immer auf Punkte, die im Geschäft selbst liegen.) 3.Alternativvoraussetzungen des § 871 4.Wesentlich: Anfechtung (877 iVm 871)

Kurs Schuld-, Sachenrecht Unwesentlich: Anpassung (877 iVm 872) Hatte Irrtum Einfluss auf Vertragsabschluss? In welcher Form hat Irrtum Vertrag beeinflusst? Es handelt sich um eine wertbildende Eigenschaft, da es sich um kein echtes Muranoglas handelt. Warum möchte G was kaufen? Am Verhalten des G hätte sich was geändert, wenn er gewusst hätte, dass es sich um kein Muranoglas handelt. Wie hätte sich das Verhalten des Gustav geändert. G hätte das Geschäft mit dem Wissen nicht geschlossen. Wesentlich – Anfechtung! (Hätten Vertragsparteien trotzdem Vertrag geschlossen. Unwesentlich – Anpassung!) Irrtumsvoraussetzungen des 871: 1. Veranlasst 2. Offenbar auffallen 3. Noch rechtzeitig aufgeklärt werden müssen. Veranlassung durch Sabine. Sabines Veranlassung dem A zurechenbar? § 875 ABGB darunter fallen nur solche dritten Personen, die dem A nicht zurechenbar sind. Sabine ist aber Gehilfin, wird so zugerechnet, als hätte A selbst Irrtum veranlasst. S ist keine Dritte iSd § 875, sondern Gehilfin. Wesentlich ist Irrtum, wenn sie gar nicht V abgeschlossen hätten. Unwesentlich ist Irrtum, wenn sie V anders abgeschlossen hätten. G hätte Vase tdm gekauft, aber nicht zu diesem hohen Preis. Es kommt zur Vertragsanpassung. Gerichtlich geltend zu machendes Gestaltungsrecht. Dieses macht man nach relativer Berechnungsmethode: Wert ohne Mangel verhält sich zu Mangel wie vereinbarter Preis sich zu angepasstem Preis verhält. Hier im SV 10% angegeben, deshalb ohne Berechnungsmethode möglich. Gustav gg Anton auf Rückzahlung von 300€ gem § 877 (condictio sine causa) iVm § 872.  Gültiger Spezieskaufvertrag  Kausaler Geschäftsirrtum, Irrtum über wertbildende Eigenschaft  Veranlasst (adäquat verursacht) durch S; S ist nicht Dritte iSd § 875 sondern als Geschäftsgehilfin dem A zurechenbar als hätte er selbst gehandelt.  Unwesentlicher Irrtum; Parteien hätten in Kenntnis der wahren Sachlage Vertrag anders geschlossen  Vertragsanpassung (relative Berechnungsmethode) G kann kondizieren. Nächste Einheit: List, Gewährleistung, besonders SchE statt Gewährleistung, Gehilfenhaftung, Regress.

Kurs Schuld-, Sachenrecht 30.04.2020 0-39 = 5 bei Zwischenklausur

Mitarbeit 20% WH letzte Einheit: Anton gg Kuno auf 50€ SchE gem § 1295 Deliktisch: absolut geschütztes Gut (Eigentum) Irrtum Kausal GI/wesentlicher MI

List Gustav gg Anton auf Rückzahlung von 3000€ (bei Anfechtung) bzw 300 € (bei Anpassung) gem §§ 877 iVm 870 ABGB (Es kann auch bei unwesentlichem Irrtum angefochten werden. ) List = bewusste Täuschung von Tatsachen. Kausal für den Kaufentschluss des G. Man kann aber auch durch Unterlassen/Verschweigen listig handeln. Interessen sind grds gegenläufig (Verkäufer will teuer verkaufen, Käufer billig erwerben) – Aufklärungspflichten sind eher gering. Sabine handelt listig durch aktives Tun oder nach aA ruft sie den Irrtum jedenfalls in Gustav hervor. Ist Sabine´s Verhalten dem Anton zuzurechnen? Anton setzt Sabine zur Geschäftsanbahnung, Vertragsabschlüssen ein. Sie bahnt mit G Vertragsabschluss an (sie tut, was sie tun soll), aber auf listige Weise. Sabine ist keine Dritte iSd § 875, sie ist als Gehilfin dem Anton zurechenbar. Gustav kann Anpassen, er hat aber auch ein Recht statt Anpassung anzufechten, weil man ansonsten gezwungen wäre Verträge mit einem listigen Vertragspartner aufrecht zu erhalten. Unterschied List zu Irrtum: Wahlmöglichkeit (kein Zwang, s. Zeile oben) Verjährung 30 Jahre (3 Jahre bei Irrtum) Bei List ist Motivirrtum beachtlich Bei Irrtum ist Vertragspartner nicht schutzwürdig mit Subsumtion auf 871 – bei List braucht man diese Subsumtion nicht!

Falls sich Gustav für Anfechtung entscheidet, ist eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzunehmen (Vertrag fällt weg, Rückabwicklung erfolgt Zug um Zug!): Anton gg Gustav auf Herausgabe der Vase gem § 877 (Schuldrecht, weil Gustav ja bereits die 3000 € fordert). Sachenrechtliche Titel fällt weg, weil ex tunc wirkend, da es am Titel fehlt und Anton seine Vase als deren Eigentümer gem § 366 herausfordern kann. § 366 ist Klage gegen den Nicht-Besitzer auf Herausgabe des Eigentums. Man muss Eigentum beweisen = zurückgehen bis zu letztem originären Erwerb (probatio diabolica), deshalb andere Möglichkeit: Anton gg Gustav auf Rückstellung der Vase gem § 372 (actio publiciana), Voraussetzungen: Beweisen, dass man redlich und echt mit gültigem Titel erworben hat.

Kurs Schuld-, Sachenrecht

Gewährleistung = Einstehen des Schuldners für Mängel seiner Leistung. Leistungsstörung. Gustav gg Anton auf Rückzahlung von 300€ gem § 1435 iVm § 932 (4) ABGB. Vase ist aus billigerer Glassorte – Störung bei der Erfüllung (Abwicklung). Mangelhafte Erfüllung. Gläubiger Hat Recht auf Gewährleistung, nur bei entgeltlichen Verträgen, Einstehenmüssen des Schuldners bei Erbringung der Leistung. -Auf ein Verschulden kommt es nicht an! Nie Verschulden bei Gewährleistung prüfen!!! -Störung der subjektiven Äquivalenz (Vertragsparteien kommen überein einen Vertrag mit essentialia negotii zu schließen). Weist eine Sache Mangel auf, so ist subjektive Äquivalenz aus dem Gleichgewicht. Gewährleistung sorgt für einen Ausgleich dieses Ungleichgewichts. Arten von Mängel: Sachmangel: Mangel, der der Sache körperlich anhaftet. Rechtsmangel: räumt nicht die rechtliche Position ein, die man nicht erhält. Exkurs: Aliud-Lieferung: von mangelhafter Lieferung unterscheiden. Anderslieferung, schwierig bei Gattung (Hühnereier und Wachteleier bekommen = aliud. Aber statt Freilandeier Bodenhaltung bekommen = Schlechtleistung). Verzugsfolgen, in manchen Fällen Gewährleistung. Bei Gewährleistungsprüfung: Zeitpunkt der Erfüllung/Gefahrenübergang (ZP der bedungenen Erfüllung). (Bei Irrtum: Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) Konkurrenzen zwischen Irrtum und Gewährleistung: Irrtum knüpft zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an Willensmangel an. Bei Gewährleistung an störende Leistung. Ursprüngliche Mängel. Gattungs-, Speziesschuld: bei Kauf von Gattungssachen ist die Gattung noch nicht ausgewählt, deshalb besteht ein Irrtum über Zukünftiges. Bei Speziessache bekommt man genau dieses Stück. SchE werde Erfüllungspflichten verletzt, ist man so zu stellen als ob nicht erfüllt worden wäre Bei unbehebbaren Mängeln kann ohnedies nicht erfüllt werden, da nicht behebbar, Aufklärungspflicht wird nicht erfüllt. Wäre man nämlich aufgeklärt worden, wäre es nicht zu Erfüllung gekommen – nur Ersatz des Vertrauensschadens. Laesio enormis: Verkürzung über die Hälfte Wucher: Störung der objektiven Äquivalenz Keine Konkurrenz bei Nichterfüllung. Wie grenzt man Gewährleistung von Nichterfüllung ab? Es wird an vorbehaltsloser Entgegennahme der vom Schuldner zwecks Erfüllung angebotener Leistung Fristen: bei Gewährleistung besteht bei der Lieferungsfrist 30 Jahre im Gegensatz zu den kurzen Lieferungsfristen. Beweislast: Erwerber muss beweisen, weil es für ihn anspruchsberechtigte Ding ist. Gewährleistungsrechte müssen gerichtlich geltend gemacht werden. Verzug kann außergerichtlich geltend gemacht werden. Perpetuierung der Einrede: es kann nicht geklagt werden, aber wenn Vertragspartner von mir die Kohle verlangt, kann ich einreden und Mangel anzeigen. Nützt nichts, wenn man bereits gezahlt hat (weil Vertragspartner dann auch nicht auf Kohle klagt/verlangt). Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmängeln: beim Sachmangel beginnt Frist mit vollständiger Ablieferung der Sache. Bei Rechtsmangel beginnt Frist mit dem Tag, wo Mangel festgestellt wird. Kann erst Jahre später erkannt werden.

Kurs Schuld-, Sachenrecht Veräußerer hat dafür einzustehen § 922! Bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft bei Falllösung begründen, was zur Anwendung kommt. Anlagenmangel: nicht bemerkbare Mängel bei Übergabe, die für Übernehmer noch nicht erkennbar sind (zB bei KFZ Ölschlauch nicht richtig montiert – Verkehrsunfall – Zeitpunkt des Totalschadens. Vase hat Haarriss, Käufer merkt nichts und nach Befüllen zerspringt Vase – Zeitpunkt der Scherbensituation). Vase: Muranoglas ist eine eigens bedungene Eigenschaft und keine im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft (dies wäre, dass man Wasser einfüllen kann). Bedungene Eigenschaft wurde dem Gustav von Sabine zugesichert, Anton muss dies gegen sich gelten lassen, da er Sabine als Gehilfin einsetzt. Sachmangel besteht.  Primäre: Verbesserung und Austausch (kommen in Betracht bei Gattungsschulden). Hier besteht Wahlrecht, wie Vertrag gerettet werden soll, 2. Chance für Vertragspartner.  Sekundäre: Preisminderung und Wandlung. Voraussetzungen für sekundäre: o Mangelbehebung unmöglich oder unzumutbar o Verweigerung oder Verzug mit der Mangelbehebung o Erhebliche Unannehmlichkeiten für Übernehmer o Unzumutbarkeit aus triftigen Gründen in der Person des Übergebers. § 932 (4) Voraussetzungen für sekundäre Behelfe. Wandlung kommt nur in Betracht, wenn es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt (zB objektiv: Wertminderung ab 25% nicht mehr geringfügig, subjektiv: Erwerbszweck) Folie: Gustav gg Anton auf Rückzahlung von 300€ gem § 1435 iVm § 932 (4) ABGB.  Sekundäre Behelfe, da Verbesserung und Austausch nicht möglich sind in diesem Fall der Vase.  Geringfügiger Mangel 10%, deshalb Preisminderung.  Relative Berechnungsmethode: damit subjektive Äquivalenz wiederhergestellt wird.  Annahme als Erfüllung  Sachmangel (Fehlen einer ausdrücklich bedungenen Eigenschaft)  Minderung/Wandlung nicht möglich  Wenn kein geringfügiger Mangel Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung  Hier zwar ausdrücklich bedungene Eigenschaft, Mangel hier aber dennoch geringfügig da Eigenschaft nicht ausschlaggebend für G (subjektiver Faktor) und nur geringe Wertdifferenz (10%)  Preisminderung (relative Berechnungsmethode)

Gustav kann 300€ kondizieren. Fristen: Bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre Verkürzung und Verlängerung möglich.

Schadenersatz: Gustav gg Anton auf Rückzahlung von 300€ gem §933a iVm § 1313a. SchE für den Mangelschaden. (hier) Mangelfolgeschaden (zB Wurstsemmel essen und davon Bauchweh bekommen. Gekaufte kranke Kuh steckt andere Tiere an) Begleitschaden (jemand repariert mein Fenster und lässt Hammer fallen, der Schaden beim Boden hinterlässt). Verletzung des Schadens führt zu Vertrauensschadensersatz, Erfüllungsinteresse.

Kurs Schuld-, Sachenrecht SchE statt Gewährleistung überlegen, worin die Pflichtverletzung/RW besteht? Und wofür wird er kausal? Vertrauensschaden, Erfüllungsinteresse. Kausalität nur für Vertrauensschaden! Zu hoher Kaufpreis wurde gezahlt. Listig verursacht durch Sabine´s Aufklärungspflichtverletzung. Erfüllungsgehilfenhaftung  1313a: Haftung für jedes Verschulden des Gehilfen wie für eigenes  Voraussetzung: Sonderverbindung zwischen Geschäftsherrn und Geschädigten  Haftung nur bei innerem Zusammenhang mit Erfüllung (Schädigung bei Erfüllung); sonst keine Haftung (Schädigung bloß gelegentlich der Erfüllung). Parkwächter stiehlt mein Auto von bewachtem Parkplatz – innerer Zusammenhang). Beim Bäcker Weckerl kaufen und geschlagen werden – kein innerer Zusammenhang)  Verhalten das schuldhaft wäre, wenn vom Schuldner gesetzt  Gehilfe selbst haftet deliktisch Schadenersatzrechtliche Einstandspflicht nach § 933a, Konkurrenz zwischen SchE und Gewährleistung, aber damit die 2. Chance nicht untergraben wird

Regress Wenn Anton bezahlt, kann er von Sabine regressieren nach 1313, aber nach Dienstgebergesetz wird Arbeitnehmer geschützt. Regress Anton gg Sabine gem §§ 1313 iVm 4 DHG Hier kein Regress möglich, da Anton durch die 300€ Rückzahlung nicht schlechter gestellt ist, als hätte er von Anfang an den richtigen Preis verlangt. Dies obwohl Sabine vorsätzlich handelt.

Gustav gg Sabine auf 300€ SchE gem § 1295 iVm 874  Erfüllungsgehilfen treffen die (vor)vertraglichen Pflichten grundsätzlich nicht, daher kein vertraglicher SchEAnspruch  Da S arglistig handelt ist sie gem § 874 auch für den durch Täuschung herbeigeführten reinen Vermögensschaden in eigener Person verantwortlich.

Reine Vermögensschäden werden deliktisch nicht ersetzt. Durch Sabine´s List aber ausnahmsweise möglich. Sabine hat Anton 300€ zu ersetzen. Regress Sabine gg Anton gem § 3 DHG? Ungerechtfertigte Bereicherung des Anton. DHG soll Dienstnehmer begünstigen.

Streckengeschäft S.663 ff, Gutglaubenserwerb §367,Bereichung, SchE S. 291 ff, Nachbarrecht S. 441f

Kurs Schuld-, Sachenrecht Einheit 7.05.2020 WH: Bei Irrtumsprüfung bei Rückabwicklung zu beachten: Bereicherungsrechtliche und sachenrechtliche §§ zB 877,366,372 Gewährleistung: verschuldensunabhängig Primäre: Verbesserung und Austausch Sekundäre: Preisminderung und Wandlung Zweck der Gewährleistung: subjektive Äquivalenz soll wiederhergestellt werden.

Erfüllungsgehilfenhaftung: Man will dort rein, weil diese nach § 1313 geht viel weiter als die deliktische nach § 1315. Geschäftsherr kommt zur Haftung am ehesten bei § 1313a.

Fall 6 1. Sachverhaltsabschnitt Streckengeschäft Gutgläubiger Erwerb Schickschuld

Sauna Kral gg Clemens auf Herausgabe der Sauna gem § 366 (rei vindicatio) oder gem § 372 (actio publiciana). Kaufvertrag ist zustande gekommen zwischen Balduin und Clemens. Es handelt sich um ein Streckengeschäft mit Anweisung: 2 Kaufverträge (zw A und B, zw B und C) = Titelkette:  Anweisender und Angewiesener (Deckungsverhältnis)  Anweisender und Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) B hat einen Anspruch, dass A gleich an C liefert oder Vertrag zugunsten Dritter (des C) Doppelte Ermächtigung: B ermächtigt A im eigenen Namen auf Rechnung des B dem C zu liefern. Umgekehrt ermächtigt der B dem C im eigenen Namen auf Rechnung des B die Sache im Empfang zu nehmen. Clemens glaubt, dass Streckengeschäft vorhanden ist und geht von Deckungsverhältnis zwischen Kral und Balduin aus. Lieferung mit Firmenwagen Kral. Vertrauen des Clemens an das Deckungsgeschäft. Die Sache soll direkt von Adam an Clemens übergehen, Abwicklung im kurzen Weg. Aufgrund der fehlenden Berechtigung des Vormannes besteht kein derivativer Erwerb. Gutgläubiger Erwerb § 367 ist zu prüfen: Veräußerer hat Besitz an der Sache (Rechtsschein)  Die Sauna ist eine bewegliche körperliche Sache  Es besteht ein gültiger entgeltlicher Titel zwischen Balduin und Clemens  Die Übergabe der Sauna von Adam an Clemens stellt Modus dar  Redlichkeit (Gutgläubigkeit) o Verfügungsverschaffung

Kurs Schuld-, Sachenrecht Clemens weiß nichts von dem Diebstahl, es würde grds schon leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Wissenskomponente genügen. Adam ist bei der Firma Kral angestellt und durch den Transport mit dem Firmenwagen ist es Clemens nicht ersichtlich, dass Adam die Sauna aus dem Lager entwendet hat. o Clemens muss auf das Eigentum des anderen vertrauen oder auf die Verfügungsbefugnis. Erwerb: Die Vertrauensbasis kann aufgrund der drei Eigenschaften des §367 ABGB gegeben sein o In öffentlicher Versteigerung o Vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens: (Adam ist bei der Firma Kral angestellt), Balduin ist konzessionierter Sanitärfachhändler und Baumeister. Balduin ist in der Lage dem Clemens die Verfügungsmacht über die Sauna zu verschaffen -> Deckungsgeschäft. o Vom Vertrauensmann (freiwillige Übertragung in die ausschließliche Gewahrsame eines anderen in der Erwartung, dass sie ihm wieder zurückgestellt wird). o



Wegen Streckengeschäft: Ist Deckungsgeschäft ungültig, ist Gutgläubigkeit nicht ausgeschlossen. (Kral – Balduin) Ist Valutaverhältnis ungültig, so ist Gutgläubigkeit ausgeschlossen. (Balduin – Clemens) Clemens hat gutgläubig Eigentum an der Sauna erworben. Entgeltlicher Titel, Modus und einer der Alternativvoraussetzungen des § 367 (Unternehmer) liegen vor. Anspruch der Firma Kral auf Herausgabe besteht nicht, da Clemens gutgläubig Eigentum erworben hat. Kral gg Clemens auf Wertersatz gem § 1041 Kein Bereicherungsanspruch gegen gutgläubigen Erwerb.

Kral gg Balduin auf Wertersatz von 10.000 € gem § 1041 ABGB. Verwendungsanspruch Redlicher Besitzer kann den gemeinen Wert ersetzen, unredlicher Besitzer muss dem am Markt höchsten Wert ersetzen. Balduin erwirbt unredlich und muss 10.000 € ersetzen, obwohl er nur um 7.000 bereichert, weil leic...


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