Title | Besitz und Eigentum |
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Course | Grundkurs I im Bürgerlichen Recht |
Institution | Georg-August-Universität Göttingen |
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Zusammenfassung Besitz und Eigentum BGB AT SS 2020...
Besitz und Eigentum •
Besitzer ist derjenige, der die Sache rein tatsächlich hat
Eigentum – § 903 BGB die rechtlich Herrschaftsmacht über eine
•
Eigentum dagegen ist, wem die Sache gehört
•
Eigentum gibt es nach dem BGB nur an Sa-
von jeder Einwirkung auszuschließen und
chen
nach Belieben mit der Sache zu verfahren
•
Sache mit dem Recht, andere Personen
Besitz ist die tatsächliche Gewalt, Eigentum die rechtliche Herrschaftsmacht über
Eigentum - § 854 BGB
Sachen
die tatsächliche Sachherrschaft, von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer
Zusammentreffen und Auseinanderfallen von Besitz
Person (unmittelbarer Besitzer).
und Eigentum •
bei Erwerb einer beweglichen Sache gegen Barzahlung wird Besitz und Eigentum gleichzeitig erlangt
•
Eigentümerstellung und Besitzerstellung können auch auseinanderfallen o überlässt der Eigentümer einem anderen seine Sache für ein paar Tage, so ist der andere dann unmittelbarer Besitzer der Sache, während das Eigentum in der bisherigen Hand geblieben ist
•
tatsächliche Sachherrschaft, also unmittelbarer Besitz, kann auch widerrechtlich erworben werden o bei Frage wer den Besitz innehat, kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Herrschaft über die Sache berechtigt oder unberechtigt erlangt wurde
Inhalt des Eigentums •
Eigentümer kann nach Belieben mit seiner Sache verfahren o nur solange nicht das Gesetz oder Rechte Dritte dem entgegenstehen
•
§ 903 1 BGB gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen o Eigentümer kann also auch seine Sache verändern oder auch zerstören
Schranken des Eigentums •
Eigentum nach Art. 14 I 1 GG gewährleistet
•
verfassungsrechtl. Garantie bedeutet nicht, dass der Eigentümer keinerlei rechtl. Bindung unterliegt o gem. Art. I 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetze bestimmt
•
Schranken des § 903 BGB o entgegenstehende Rechte eines Dritten §
heute ergänzt durch weitreichende öffentl. Vorschriften
Die wichtigsten Ansprüche aus dem Eigentum Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer •
§ 985 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, vom Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen
•
nach § 986 BGB kann der Besitzer dies verweigern, wenn er dem Eigentümer ggü. zum Besitz berechtigt ist o Recht zum Besitz ergibt sich vielfach aus schuldrechtl. Verträgen mit dem Eigentümer, z.B. Mietvertrag
•
§ 985 und § 986 ergeben mit 3 Voraussetzungen zusammen den Herausgabeanspruch 1. Eigentum des Anspruchsgläubigers 2. Besitz des Anspruchsgegners 3. kein Recht des Anspruchsgegners zum Besitz
Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung/ Unterlassung einer Störung •
Beseitigungsanspruch o § 1004 I 1 BGB: Anspruch des Eigentümers, von einem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen o Voraussetzung: rechtswidrige Störung o Duldungspflicht in § 1004 II gewisser Umstände
•
Unterlassungsanspruch o § 1004 I 2 BGB: Eigentümer kann den Störer auf Unterlassung verklagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind §
Anspruch auf Unterlassung kommt hier zum Ausdruck
Anspruch auf Schadensersatz •
aus rechtswidrigen und vorsätzlichen oder fahrlässigen, also schuldhaften Verletzungen des Eigentums erwächst gem. § 823 I BGB ein Anspruch des Eigentümers gegen den Verletzer auf Ersatz des entstandenen Schadens o Anspruch aus unerlaubter Handlung ( = Delikt)
Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Berechtigten •
Eigentumserwerb durch Übergabe o nach § 929 1 BGB ist eine Einigung für den Eigentumswechsel erforderlich o dieser dingliche Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende WE zustande §
Erklärung des bisherigen Eigentümers, das Eigentum übertragen zu wollen
§
Erklärung des Erwerbs, Eigentümer werden zu wollen
o daneben Übergabe der Sache notwendig § •
Verschaffung des unmittelbaren Besitzes für den Erwerber
Ersatz der Übergabe durch Begründung des mittelbaren Besitzes o Übergabe kann nach § 930 BGB dadurch ersetzt werden, dass für den neuen Eigentümer mittelbarer Besitz i.S.v. § 868 begründet wird o beim mittelbaren Besitz übt der mittelbare Besitzer über das Rechtsverhältnis Einfluss auf den unmittelbaren Besitzer aus §
Besitzmittlungsverhältnis
§
z.B. Leihe (für den Verleiher), Mietvertrag (für den Vermieter)
Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten •
nach § 929 1 BGB muss der bisherige Eigentümer die Sache dem Erwerber übergeben
•
§ 932 I 1 BGB ermöglicht jedoch einen gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer o der gutgläubige Erwerb knüpft an den Besitz des Veräußerers an o der Erwerber soll sich auf den durch Besitz begründeten Anschein des Eigentums des Veräußerers verlassen können §
Erwerb tritt nicht ein, wenn der Erwerber bösgläubig ist, d.h. wenn er infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist
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Schranke für den gutgläubigen Erwerb § 935 I 1 BGB: wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist, d.h. wenn er den unmittelbaren Besitz ohne Willen verloren hat, so ist kein gutgläubiger Erwerb möglich o gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen ausgeschlossen...