Besitz und Eigentum PDF

Title Besitz und Eigentum
Course Grundkurs I im Bürgerlichen Recht
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Zusammenfassung Besitz und Eigentum BGB AT SS 2020...


Description

Besitz und Eigentum •

Besitzer ist derjenige, der die Sache rein tatsächlich hat

Eigentum – § 903 BGB die rechtlich Herrschaftsmacht über eine



Eigentum dagegen ist, wem die Sache gehört



Eigentum gibt es nach dem BGB nur an Sa-

von jeder Einwirkung auszuschließen und

chen

nach Belieben mit der Sache zu verfahren



Sache mit dem Recht, andere Personen

Besitz ist die tatsächliche Gewalt, Eigentum die rechtliche Herrschaftsmacht über

Eigentum - § 854 BGB

Sachen

die tatsächliche Sachherrschaft, von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer

Zusammentreffen und Auseinanderfallen von Besitz

Person (unmittelbarer Besitzer).

und Eigentum •

bei Erwerb einer beweglichen Sache gegen Barzahlung wird Besitz und Eigentum gleichzeitig erlangt



Eigentümerstellung und Besitzerstellung können auch auseinanderfallen o überlässt der Eigentümer einem anderen seine Sache für ein paar Tage, so ist der andere dann unmittelbarer Besitzer der Sache, während das Eigentum in der bisherigen Hand geblieben ist



tatsächliche Sachherrschaft, also unmittelbarer Besitz, kann auch widerrechtlich erworben werden o bei Frage wer den Besitz innehat, kommt es nicht darauf an, ob die tatsächliche Herrschaft über die Sache berechtigt oder unberechtigt erlangt wurde

Inhalt des Eigentums •

Eigentümer kann nach Belieben mit seiner Sache verfahren o nur solange nicht das Gesetz oder Rechte Dritte dem entgegenstehen



§ 903 1 BGB gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen o Eigentümer kann also auch seine Sache verändern oder auch zerstören

Schranken des Eigentums •

Eigentum nach Art. 14 I 1 GG gewährleistet



verfassungsrechtl. Garantie bedeutet nicht, dass der Eigentümer keinerlei rechtl. Bindung unterliegt o gem. Art. I 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetze bestimmt



Schranken des § 903 BGB o entgegenstehende Rechte eines Dritten §

heute ergänzt durch weitreichende öffentl. Vorschriften

Die wichtigsten Ansprüche aus dem Eigentum Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer •

§ 985 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, vom Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen



nach § 986 BGB kann der Besitzer dies verweigern, wenn er dem Eigentümer ggü. zum Besitz berechtigt ist o Recht zum Besitz ergibt sich vielfach aus schuldrechtl. Verträgen mit dem Eigentümer, z.B. Mietvertrag



§ 985 und § 986 ergeben mit 3 Voraussetzungen zusammen den Herausgabeanspruch 1. Eigentum des Anspruchsgläubigers 2. Besitz des Anspruchsgegners 3. kein Recht des Anspruchsgegners zum Besitz

Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung/ Unterlassung einer Störung •

Beseitigungsanspruch o § 1004 I 1 BGB: Anspruch des Eigentümers, von einem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen o Voraussetzung: rechtswidrige Störung o Duldungspflicht in § 1004 II gewisser Umstände



Unterlassungsanspruch o § 1004 I 2 BGB: Eigentümer kann den Störer auf Unterlassung verklagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind §

Anspruch auf Unterlassung kommt hier zum Ausdruck

Anspruch auf Schadensersatz •

aus rechtswidrigen und vorsätzlichen oder fahrlässigen, also schuldhaften Verletzungen des Eigentums erwächst gem. § 823 I BGB ein Anspruch des Eigentümers gegen den Verletzer auf Ersatz des entstandenen Schadens o Anspruch aus unerlaubter Handlung ( = Delikt)

Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Berechtigten •

Eigentumserwerb durch Übergabe o nach § 929 1 BGB ist eine Einigung für den Eigentumswechsel erforderlich o dieser dingliche Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende WE zustande §

Erklärung des bisherigen Eigentümers, das Eigentum übertragen zu wollen

§

Erklärung des Erwerbs, Eigentümer werden zu wollen

o daneben Übergabe der Sache notwendig § •

Verschaffung des unmittelbaren Besitzes für den Erwerber

Ersatz der Übergabe durch Begründung des mittelbaren Besitzes o Übergabe kann nach § 930 BGB dadurch ersetzt werden, dass für den neuen Eigentümer mittelbarer Besitz i.S.v. § 868 begründet wird o beim mittelbaren Besitz übt der mittelbare Besitzer über das Rechtsverhältnis Einfluss auf den unmittelbaren Besitzer aus §

Besitzmittlungsverhältnis

§

z.B. Leihe (für den Verleiher), Mietvertrag (für den Vermieter)

Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten •

nach § 929 1 BGB muss der bisherige Eigentümer die Sache dem Erwerber übergeben



§ 932 I 1 BGB ermöglicht jedoch einen gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer o der gutgläubige Erwerb knüpft an den Besitz des Veräußerers an o der Erwerber soll sich auf den durch Besitz begründeten Anschein des Eigentums des Veräußerers verlassen können §

Erwerb tritt nicht ein, wenn der Erwerber bösgläubig ist, d.h. wenn er infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist



Schranke für den gutgläubigen Erwerb § 935 I 1 BGB: wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist, d.h. wenn er den unmittelbaren Besitz ohne Willen verloren hat, so ist kein gutgläubiger Erwerb möglich o gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen ausgeschlossen...


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