Prüfung 9 August 2010, Fragen - BGB/HGB I (SS 2010) PDF

Title Prüfung 9 August 2010, Fragen - BGB/HGB I (SS 2010)
Course Wirtschaftsprivatrecht
Institution Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
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Summary

Lehrstuhl Wirtschaftsprivatrecht, Prof. Dr. J. Hoffmann Klausur vom 9.8 TEIL I FALL 1 A: Alfred (der nicht unternehmerisch ist) besucht einer Kegeltour seines Kegelvereins Holz in das bekannte Weinbaugebiet an der Mosel eine Weinversteigerung in Trier. Da er nicht dass dort keine Kisten den Eigenbed...


Description

Lehrstuhl für Wirtschaftsprivatrecht, Prof. Dr. J. Hoffmann Klausur „BGH/HGB I“ vom 9.8.2010 TEIL I FALL 1 A: Alfred (der nicht unternehmerisch tätig ist) besucht anlässlich einer Kegeltour seines Kegelvereins „Gut Holz Nürnberg“ in das bekannte Weinbaugebiet an der Mosel eine Weinversteigerung in Trier. Da er zunächst nicht weiß, dass dort keine Kisten für den Eigenbedarf, sondern nur Fässer zu 1000 Liter Wein versteigert werden, lässt er sich am Eingang eine Bieterkarte aushändigen, die der Zuordnung abgegebener Gebote dient und mit einer Zahl versehen ist. Der Auktionator (ein kaufmännisch tätiger Weinhändler) erklärt zu Beginn, dass Gebote durch das Anheben der Bieterkarte abzugeben sind. Alfred ist ganz fasziniert von der Veranstaltung und bleibt auch dort, nachdem er festgestellt hat, dass die Fässer für ihn zum abendlichen Genuss wohl eher ungeeignet sind. An die Bieterkarte in seiner Hand denkt er nicht mehr. Plötzlich betritt sein Kegelbruder Berthold den Versteigerungssaal. Alfred hebt die Hand mit der Bieterkarte, um dem Berthold zuzuwinken. Dies registriert der Auktionator als Gebot und erteilt dem Alfred daraufhin den Zuschlag für ein Fass besten Moselwein zum Preis von 1420 €. Während Berthold sich auf den bevorstehenden Abend mit dem riesigen Fass Wein freut, will Alfred mit dem Kauf nichts zu tun haben. Hinweis: Bei einer Versteigerung gibt der Bieter das Angebot ab, das dann vom Auktionator durch den Zuschlag angenommen wird (§ 156 BGB).

Frage 1: Welche Aussage/n trifft/treffen zu? a) Alfred hat keine Willenserklärung abgegeben, da ihm der Geschäftswille fehlte. b) Alfred hat keine Willenserklärung abgegeben, da ihm der Handlungswille fehlte. c) Alfred hat keine Willenserklärung abgegeben, da es am Zugang fehlte. d) Alfred hat keine Willenserklärung abgegeben, da er nach § 119 BGB zur Anfechtung berechtigt ist. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 2: Ist zwischen Alfred und dem Auktionator ein Vertrag zustande gekommen? a) Ja, da zwar ein versteckter Dissens bestand, dieser aber nach § 155 BGB einem Vertragsschluss nicht entgegen stand. b) Ja, da der Alfred den erforderlichen Geschäftswillen hatte. c) Nein, da der Alfred den Wein nicht bezahlen muss, sondern nach § 122 BGB nur Schadensersatz schuldet. d) Nein, da der Alfred nach § 119 BGB zur Anfechtung berechtigt ist. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 3: Angenommen, der Alfred hätte die Bieterkarte gehoben, weil er den Wein zum aufgerufenen Preis tatsächlich kaufen wollte, welche Aussage/n trifft/treffen dann zu? a) Es handelt sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die ohne Rücksicht auf den Zugang wirksam wird. b) Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden, die erst wirksam wird, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter regelmäßigen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist. c) Es handelt sich um eine konkludente Willenserklärung unter Anwesenden, da man der Handbewegung aufgrund der äußeren Umstände den Erklärungswert eines Kaufangebots entnehmen kann. d) Es handelt sich um eine Willenserklärung unter Anwesenden, die dem Empfänger ohne weiteres zugeht, wenn dieser sie wahrnehmen kann. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 4: Hätte der Auktionator auf die Willenserklärung des Alfred keinen Zuschlag erteilt, sondern geschwiegen, so a) wäre der Vertrag dennoch zustande gekommen, da der Auktionator dem Vertragsschluss gemäß § 362 HGB hätte ausdrücklich widersprechen müssen. b) wäre der Vertrag nur zustande gekommen, wenn der Alfred dem Auktionator ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geschickt hätte und der Auktionator hierauf nicht reagiert hätte. c) wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. d) könnte der Auktionator das Angebot am Folgetag noch annehmen, da der Alfred keine Annahmefrist gesetzt hat. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

FALL 1 B: Während sich Alfred auf der Kegeltour befand, hat er zu Hause in Nürnberg mit der Post einen Brief seines Arbeitskollegen Dieter (der nichts von der Reise des Alfred wusste) erhalten, in dem ihm Dieter ein Angebot für den privaten Kauf von Dieter's Autos gemacht hat. Der Brief kommt am Montag, dem 1.9., mit der Post, wird von Alfred aber erst nach seiner Rückkehr am darauf folgenden Sonntag (7.9.) aus dem Postkasten genommen. In dem Brief heißt es, dass der Dieter bis zum kommenden Freitag, den 5.9., eine Antwort benötigt, da er das Auto sonst anderweitig verkaufen würde. Sofort schreibt er dem Dieter einen Brief, wonach er das Angebot mit Freude annimmt, und wirft ihn am Sonntag Abend in den Briefkasten. Am Montag früh um 6 Uhr geht der Dieter wie gewohnt zur Arbeit und öffnet bei seiner Rückkehr um 14 Uhr wie gewohnt den Postkasten, wo er den Brief des Alfred findet.

Frage 5: Welche Aussage/n trifft/treffen zu? a) Das Angebot geht dem Alfred in dem Moment zu, in dem er den Brief aus dem Briefkasten holt. b) Das Angebot geht dem Alfred bereits am Montag (1.9.) zu, da er den Postkasten normalerweise täglich leert. c) Die Annahmeerklärung geht dem Dieter am Sonntag Abend zu, da er ihn dann aus dem Postkasten hätten holen können, wenn er nachgeschaut hätte. d) Die Annahmeerklärung geht dem Dieter am Montag Nachmittag zu, da man unter normalen Umständen davon ausgehen kann, dass er erst nach der Arbeit den Postkasten leert. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 6: Kommt in der in Frage 5 geschilderten Konstellation ein Kaufvertrag über das Auto zustande? a) Ja, da der Alfred seine Annahmeerklärung unverzüglich nach Kenntnisnahme des Angebots abgesendet hat. b) Ja, da eine Annahmefrist niemals vor Zugang der Willenserklärung ablaufen kann. c) Nein, da die Annahmefrist bei Abgabe der Annahmeerklärung bereits abgelaufen war. d) Nein, jedoch kann der Dieter den Vertrag durch eine erneute Willenserklärung noch zum Abschluss bringen. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 7: Soweit die Erklärung des Dieter nicht ganz eindeutig ist, a) ist sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. b) ist sie so auszulegen, wie sie der Alfred als Empfänger verstanden hat. c) ist sie so auszulegen, wie sie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers verstehen musste. d) kommt es bei einer von Dieter verwendeten Falschbezeichnung (also einer Fehlvorstellung über die Bedeutung eines in der Erklärung verwendeten Begriffs) stets auf den wahren Willen des Erklärenden, nicht auf die objektive Wortbedeutung oder das Verständnis des Alfred an. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

FALL 2: Student Carl braucht einen neuen Mobilfunkvertrag und begibt sich daher in das Ladengeschäft des Anbieters „Unklarmobil“. Dort lässt er sich von einem Mitarbeiter wegen der verschiedenen Tarife beraten und schließt dann einen Vertrag im Tarif „Sauteuer“ ab. Obwohl der Vertragsschluss schriftlich erfolgt, enthält das Formular keinen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), und auch der Mitarbeiter hatte diese nicht erwähnt. Allerdings hängt in dem Ladengeschäft ein großes Schild, wonach alle Mobilfunkverträge ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden. Diese AGB sind auf der Rückseite des Vertragsformulars vollständig und gut lesbar abgedruckt. Bezüglich der Vertragslaufzeit enthalten die AGB folgende Regelung: „Der Vertrag hat eine Laufzeit von zwei Jahren und verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere zwei Jahre, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt.“ Hinweis: Mobilfunkleistungen sind rechtlich als Dienstleistungen zu betrachten.

Frage 8: Sind die AGB Bestandteil des Vertrags zwischen Carl und „Unklarmobil“ geworden? a) Ja, da man bei Mobilfunkverträgen nach der Verkehrssitte stets davon auszugehen hat, dass diese immer nur auf der Grundlage von AGB abgeschlossen werden. b) Ja, da diese auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt waren und der Vertrag somit stillschweigend auf diese Bezug nimmt. Auf den Aushang kommt es daher gar nicht mehr an. c) Ja, da der Carl durch den Aushang auf die Einbeziehung hingewiesen worden ist und es ihm zumutbar war, durch das Umdrehen des Formulars vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. d) Nein, da er auf die Geltung der AGB ausdrücklich hätte hingewiesen werden müssen. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 9: Ist die genannte AGB-Bestimmung wirksam? a) Ja. b) Nein, da die dort geregelte Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren als zu lang anzusehen ist. c) Nein, da die Verlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung um jeweils 2 Jahre als zu lang anzusehen ist. d) Nein, da die Kündigungsfrist von drei Monaten zur Vermeidung einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrags als zu lang anzusehen ist. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig. Frage 10: Wie sind wirksame AGB-Bestimmungen auszulegen? a) Da es sich um vertragliche Vereinbarungen handelt, sind sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. b) Soweit eine AGB-Klausel auslegungsbedürftig ist, muss die kundenfeindlichste Auslegung angenommen werden. c) Soweit eine AGB-Klausel auslegungsbedürftig ist, muss die kundenfreundlichste Auslegung angenommen werden. d) Eine unklare AGB-Bestimmung kann allein aufgrund der mangelnden Verständlichkeit als unwirksam anzusehen sein. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 11: Wenn man einmal davon ausgeht, dass die AGB in Fall 2 nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, welche Folgen hat dies dann für den Vertrag? a) Der Vertrag ist nicht wirksam abgeschlossen worden, da „Unklarmobil“ nur auf der Grundlage seiner AGB einen Vertrag abschließen wollte. Es liegt also ein Dissens vor. b) Der Vertrag ist wirksam, wobei an die Stelle der AGB die Regelungen treten, die die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Nichteinbeziehung bewusst gewesen wäre, insbesondere also die auf dem Mobilfunkmarkt übliche Regelung der Vertragslaufzeit. c) Der Vertrag ist grundsätzlich wirksam, wobei anstelle der AGB das Gesetzesrecht gilt. d) Der Vertrag kann zwar unwirksam sein, wenn das Festhalten am Vertrag für „Unklarmobil“ unzumutbar wäre, allerdings ist hierfür in Fall 2 kein Grund ersichtlich. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 12: Wenn der Carl kein Student, sondern vielmehr ein Kaufmann wäre, der den Mobilfunkvertrag für sein Geschäftshandy benötigt, welche Aussage/n wäre/n dann zutreffend? a) Die AGB sind Vertragsbestandteil geworden, da es im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht auf das Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB ankommt. b) Die AGB sind Vertragsbestandteil geworden, da im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung entbehrlich ist. c) Eine Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln findet im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht statt, so dass sich die Frage der Wirksamkeit der Klausel zur Vertragslaufzeit gar nicht stellt. d) Die Klausel ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich in Hinblick auf eine unangemessene Benachteiligung zu überprüfen, da sie bei Feststellung einer solchen Benachteiligung auch in diesem Fall unwirksam wäre. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 13: Welche Aussage/n ist/sind zutreffend? a) Der Vorrang der Individualabrede gilt auch bei Verbraucherverträgen, obwohl nach § 310 Abs. 3 BGB auch Klauseln zur einmaligen Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden. b) Der Vorrang der Individualabrede gilt nicht im unternehmerischen Geschäftsverkehr, da seine Geltung durch § 310 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wird. c) Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind AGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. d) Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt bei Unwirksamkeit einer ordnungsgemäß einbezogenen AGBKlausel das dispositive Gesetzesrecht. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

TEIL II FALL 3: Helmut Hase ist Inhaber des Hase-Plaza Hotels und als Kaufmann im Handelsregister eingetragen. Zu seinem vierzigsten Geburtstag beschließt er, sich seinen Jugendtraum zu erfüllen und eine mehrmonatige Reise durch das australische Outback zu unternehmen. Damit der Hotelbetrieb während seiner Abwesenheit reibungslos weiterlaufen kann, ernennt er seine langjährige Rezeptions-Chefin Petra Pichlmeier zur Prokuristin. Da die Reisevorbereitungen seine gesamte Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen, vergisst Hase jedoch, die Erteilung der Prokura zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Am Tag der Abreise verabschiedet sich Hase von der Belegschaft seines Hotels und weist Frau Pichlmeier an, bis zu seiner Rückkehr das Hotel in seinem Sinne zu leiten und auf keinen Fall größere Ausgaben zu tätigen. Frau Pichlmeier hat jedoch bereits große Pläne geschmiedet: Sie ist schon lange der Meinung, dass dem Hase-Plaza zusätzliche Kundenparkplätze fehlen. Kaum ist Helmut Hase abgeflogen, kauft sie daher von Viktor Vogel das leerstehende Nachbargrundstück des Hotels zum Preis von 200.000,- €. Hase kehrt bereits nach zwei Wochen aus dem Urlaub zurück – nachdem er bereits an seinem ersten Tag im Outback beinahe auf eine Giftschlange getreten war, sein Wohnmobil von Ameisen heimgesucht wurde und ihn außerdem ein heftiger Sonnenbrand plagt, hat er von Australien genug. Als er von dem Grundstückskauf erfährt, ist er alles andere als erfreut und widerruft Pichlmeiers Prokura. Den Kaufvertrag über das Nachbargrundstück hält er für unwirksam; dennoch erklärt er sicherheitshalber gegenüber Viktor Vogel die Anfechtung. Frau Pichlmeier, die sich durch Hase ungerecht behandelt fühlt, kauft im Namen des Hase für 150.000,-€ einen neuen Dienstwagen bei Felix Flitzer, dem ortsansässigen Ferrari-Händler, noch bevor das Erlöschen ihrer Prokura zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wurde.

Frage 14: War die Erteilung der Prokura an Frau Pichlmeier wirksam? a) Ja. b) Nein, denn die Prokura wird gem. § 53 I 1 HGB erst wirksam, nachdem sie ins Handelsregister eingetragen wurde. c) Nein, da Helmut Hase nicht der Inhaber eines Handelsgewerbes ist, war nicht zur Erteilung einer Prokura berechtigt. d) Nein, denn die Prokura muss mittels einer Vollmachtsurkunde gem. § 172 I BGB erteilt werden. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage: 15: Angenommen, die Prokura wurde wirksam erteilt – war der Kauf des Nachbargrundstücks wirksam? a) Ja. b) Nein, denn ein Prokurist ist zu Grundstücksgeschäften nur berechtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde. c) Nein, durch die Anfechtung des Kaufvertrages ist dieser gem. § 142 BGB von Anfang an nichtig. d) Nein, denn Hase hatte größere Investitionen vom Umfang der Prokura ausdrücklich ausgenommen. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 16: Angenommen, die Prokura wurde wirksam erteilt – muss Hase den Kaufpreis für den neuen Dienstwagen an Flitzer zahlen? a) Ja, denn der Widerruf der Prokura wird gem. § 53 II HGB erst wirksam, nachdem er ins Handelsregister eingetragen wurde. b) Ja, es sei denn, das Erlöschen der Prokura war dem Flitzer bekannt. c) Nein, denn die Prokura war bereits wirksam widerrufen. d) Wenn die Erteilung der Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, muss auch ihr Erlöschen nicht eingetragen werden. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 17: Welche Rechtsgeschäfte werden von einer wirksam erteilten Prokura umfasst? a) Ein Prokurist darf selbst Prokura erteilen. b) Ein Prokurist darf Hypotheken auf Grundstücke des Unternehmens bestellen. c) Ein Prokurist darf das Handelsgewerbe veräußern. d) Ein Prokurist darf nur branchentypische Rechtsgeschäfte tätigen. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 18: Was sind die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gem. § 164 BGB? a) Der Name des Vertretenen muss immer ausdrücklich angegeben werden. b) Die wirksame Stellvertretung setzt stets eine ausdrücklich oder konkludent erteilte Vollmacht voraus. c) Der Stellvertreter muss nicht unbeschränkt geschäftsfähig sein. d) Der Vertretene muss nicht unbeschränkt geschäftsfähig sein. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 19: Woraus kann sich die Vertretungsbefugnis eines Stellvertreters ergeben? a) Aus einer Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter. b) Aus einer Willenserklärung des Vertretenen gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. c) Aus einer Willenserklärung des Vertreters des Vertretenen gegenüber dem Vertreter des Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. d) Aus dem Gesetz. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig.

Frage 20: Was sind die Rechtsfolgen, wenn der Vertreter den Umfang seiner Vertretungsmacht überschreitet? a) Der Vertrag ist schwebend unwirksam und kann vom Vertretenen genehmigt werden. b) Genehmigt der Vertretene den Vertrag, haftet der Vertreter nur in Höhe des Vertrauensschadens. c) Wusste der Vertreter nicht, dass er den Umfang der Vertretungsmacht überschreitet, ist seine Haftung ausgeschlossen. d) Wusste der Vertragspartner, dass der Vertreter den Umfang seiner Vertretungsmacht überschreitet, ist die Haftung des Vertreters ausgeschlossen. e) Keine der Antworten a) bis d) ist richtig....


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