§ 14 Der Abschluss eines Vertrages Kopie PDF

Title § 14 Der Abschluss eines Vertrages Kopie
Author Jo W.
Course Grundkurs II im Bürgerlichen Recht
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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§ 14 Der Abschluss eines Vertrages

I. Die Unterscheidung von Angebot (Antrag) und Annahme -

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Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande • Gesetz geht davon in den §§ 145 ff. aus, am deutlichsten im § 151 S. 1 Antrag und Annahme sind die beiden inhaltlich korrespondierenden, auf dieselbe Rechtsfolge gerichteten WE der Vertragspartner die zeitlich frühere Erklärung stellt im Allgemeinen das Angebot dar

Merksatz: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande

II. Das Angebot 1. Inhaltliche Anforderungen - àBestimmtheit • Angebot muss bestimmt sein, es muss alle wesentliche Punkte enthalten, die im Vertrag geregelt werden sollen (essentialia negotii) Merksatz: Das Angebot muss so bestimmt sein, dass es durch ein einfaches „ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann • einzelne Punkte können auch stillschweigend mitgeklärt sein, wenn aus den Umständen hervorgeht, welchen Inhalt der Antrag hat • Angebot muss nicht in (gesprochenen oder geschriebenen) Worten erfolgen, sondern kann sich auch aus schlüssigem Verhalten ergeben • wenn ein Anbieter Leistungen in der Art auf Abruf bereithält, dass durch Inanspruchnahme der Leistung (also ebenfalls durch schlüssiges Verhalten) der Vertrag zustande kommt, spricht man auch von einer Realofferte -

à Erklärter Bindungswille – Abgrenzung zur invitatio ad offerendum • Erklärung hat den Sinn, den anderen Teil zur Abgabe eines Angebots aufzufordern à Aufforderung zum Vertragsangebot (invitatio ad offerendum) • mit der bloßen Aufforderung zum Vertragsangebot ist noch kein Bindungswille verbunden

Merksatz: Eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und noch kein Vertragsangebot liegt vor, wenn aus der Erklärung kein Bindungswille des Urhebers hervorgeht •

erklärter Bindungswille ist von der Bestimmtheit des Angebots zu unterscheiden

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auch wenn die Bedingungen eines Vertrages hinreichend bestimmt sind (etwa aufgrund der Angaben in einem Katalog), so kann der Bindungswille fehlen Indiz dafür, dass der Bindungswille fehlt ist, wenn die Erklärung an die Allgemeinheit gerichtet ist § aber auch ein Angebot an die Allgemeinheit kann eine Bindung enthalten (offerte ad incertas personas) à beispielsweise in der Aufstellung eines Warenautomaten bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande (§ 156 S. 1)

2. Rechtliche Wirkung des Angebots - à Bindung des Anbieters • Bindung an das Angebot, soweit keine Bindung ausgeschlossen wurde (§ 145) • Ausschluss durch „freibleibend“ oder „Lieferungsmöglichkeiten vorbehalten“ -

à Rechtsstellung des Empfängers • Rechtsposition des Empfängers kann, wenn nicht ein anderer Wille des Anzubietenden anzunehmen ist, auch auf einen Dritten übertragen werden • Rechtsstellung des Angebotsempfängers wird auch als Option bezeichnet

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à Erlöschen der Bindung • Erlöschen, wenn der Gegner das Angebot ablehnt • im Übrigen, wenn die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt (§ 146) • Bindung erlischt nach § 153 im Zweifel nicht dadurch, dass der Antragende nach Wirksamwerden des Angebots (also nach Zugang), aber vor der Annahme verstirbt oder geschäftsunfähig wird

III. Die Annahme 1.Inhaltliche Anforderungen - durch die Annahme muss die vertragliche Einigung zum Ausdruck kommen - muss daher in ihrem rechtlich geltenden Inhalt mit dem Antrag (=Angebot) übereinstimmen - weicht die Annahme inhaltlich vom Angebot ab, so gilt sie als Ablehnung in Verbindung mit einem neuen Antrag - Empfänger muss nach Treu und Glauben Änderungen gegenüber dem Angebot klar zum Ausdruck bringen 2. Annahmefrist - Zeitraum kann der Antragende bestimmen, indem er eine Frist für die Annahme setzt (§ 148) - ist dies nicht geschehen, so muss zwischen einem Antrag unter Abwesenden und einem unter Anwesenden unterscheiden werden

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unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden (§ 147 I 1), selbiges gilt für einen telefonischen Antrag (§ 147 I 2) unter Abwesenden kann bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem unter regelmäßigen Umständen der Eingang der Antwort aus der Sicht des Antragenden erwartet werden darf (§ 147 II) wenn die Annahme nicht zugehen muss, so gilt § 147 II nicht

3. Verspätete Annahme - soweit die Bindung an den Antrag bereits erloschen ist (§ 146), gilt eine verspätete Annahme als neuer Antrag (§ 150 I) - wenn für den Empfänger der verspäteten Annahme erkennbar ist, dass die Erklärung rechtzeitig abgesendet worden war und nur aufgrund verzögerter Beförderung nicht rechtzeitig zu ihm gelangt ist, so muss er dem Annehmenden nach § 149 S. 1 die Verspätung mitteilen, damit dieser weiß, dass er nicht mehr von einem zustande gekommenen Vertrag ausgehen darf • Unterbleibt diese Mitteilung so gilt die Annahme als nicht verspätet (§ 149 S. 2) 4. Annahme ohne Zugang der Annahmeerklärung - à Die Regelung in § 151 Satz 1 • wann die Annahme eines Vertragsangebots dem Anbietenden gegenüber wirksam wird, richtet sich nach den allgemeinen für WE geltenden Regeln • Annahme braucht dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn nach der Verkehrssitte, also üblicherweise, eine solche Erklärung nicht erwartet wird, oder wenn der Antragende auf die Erklärung verzichtet hat (§ 151 S. 1) • Wille der Annahme muss trotzdem nach außen in Erscheinung getreten sein à schlüssiges Verhalten ist ausreichend Merksatz: § 151 Satz 1 macht nur den Zugang einer Annahmeerklärung entbehrlich, doch muss der Annahmewille aus einem nach außen hervortretenden Verhalten des Empfängers vom Standunkt eines unbeteiligten Dritten erkennbar sein -

à Verhältnis zu § 241a • betrifft die unbestellte Zusendung von Waren oder die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer (§ 14) an einen Verbraucher (§ 13) • begründet keinen Anspruch gegen den Verbraucher

5. Annahme durch Schweigen - bloßes Schweigen des Empfängers stellt regelmäßig keine Annahme dar - aufgrund besonderer Umstände und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben kann das Schweigen auf ein Angebot jedoch als stillschweigende Annahme anzusehen sein



wie beispielsweise, wenn einvernehmliche Vorverhandlungen über alle wichtigen Punkte vorausgegangen sind

6. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben - besonderes gilt für das Schweigen nach Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens - der eine Kaufmann bestätigt dem anderen schriftlich unter Wiedergabe der einzelnen getroffenen Vereinbarungen den Abschluss des Vertrags - hier kann sich eine Abweichung oder Ergänzung gegenüber den vorherigen Verhandlungen ergeben - Abweichungen gelten als genehmigt, wenn der Empfänger des Bestätigungsschreibens schweigt, also nicht widerspricht • gilt nicht, wenn sich diese Änderung so weit von der Absprache entfernen, dass der Bestätigende nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte Merksatz: Schweigt der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, so gilt der Vertrag grundsätzlich mit den bestätigten Bedingungen

IV. Besondere Gestaltungsformen: Vorvertrag und Optionsvertrag -

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Vertragspartner bleiben bis zum letzten Moment frei besondere Vertragsformen, aus denen sich bereits eine Bindung ergeben kann Vorvertrag à schuldrechtliche Vereinbarungen, durch die für beide Teile oder auch nur für einen von ihnen die Verpflichtung begründet wird, demnächst einen schuldrechtlichen Vertrag zu schließen Optionsvertrag à Vereinbarung, in der einem der einem der Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande kommen zu lassen

V. Vertragsschluss im Internet 1. Die Abgrenzung zwischen invitatio ad offerendum und Vertragsangebot - hM à sieht im Angebot auf einer Website, auch in der Bereitstellung einer Buchungsmarke, ähnlich wie bei einem Katalog oder Zeitungsinserat in der Regel eine bloße invitatio ad offerendum 2. Notwendige Bestätigung der Zahlungspflicht in der Bestellung des Verbrauchers (Buttonlösung) - Unternehmer muss bei einem Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung die Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bestätigt (§ 312j III 1)

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Schaltfläche muss gut lesbar allein mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein

3. Auslegung automatisierter Erklärungen - auf den Willen des Menschen hinter dem Programm abstellen 4. Der Vertragsschluss bei Internet-Auktionen - à Rechtsgrundlagen • nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. zu beurteilen • kommt auch auf die AGB des Plattformbetreibers an -

à Keine Versteigerung iSv § 156; Widerrufsrecht des Verbrauchers • bei Internet-Auktionen keine dem Zuschlag entsprechende WE durch einen Versteigerer abgegeben • keine Versteigerung iSv § 156 à entscheidend für das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher nach § 312g I bei Fernabsatzverträgen mit einem Unternehmer zusteht

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à Angebot und Annahme • Freischaltung des Angebots ist nicht lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, da sie bereits den verbindlichen Willen des Anbieters zum Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden • verbindliches Verkaufsangebot iSv § 145

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à Rücknahme des Angebots • späterer Widerruf des wirksam erklärten Verkaufsangebots ist gem. § 130 I 2 nicht möglich • aus der Erklärung in Verbindung mit den Versteigerungsbedingungen kann ergeben, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücknahme des Angebots möglich ist à Bindungswirkung kann durch den Anbieter beschränkt werden (§ 145)

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à Wirksamer Vertrag auch bei supergünstigem Preis • grobes Missverhältnis zum Wert des ersteigerten Objekts führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 I

VI. Der Dissens 1. Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts aus der Sicht des Empfängers - Vertragsschluss erfordert die Übereinstimmung von Antrag und Annahme, also den vertraglichen Konsens in allen für den Vertrag wesentlichen Punkten (essentialia negotii)

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decken sich dagegen die auf einen Vertragsschluss abzielenden Erklärungen nicht, so liegt ein Dissens vor à auch dann, wenn über einen wesentlichen Punkt überhaupt keine Vereinbarung getroffen wurde im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln à maßgebend ist dabei, ob sich die beiderseitigen Erklärungen nach ihrem aus der Sicht des jeweiligen Empfängers zu beurteilenden Sinn decken entsprach die Erklärung der einen Seite nicht ihrem Willen, weil sie sich etwa versprochen oder verschrieben hat, so handelt es sich nicht um einen Fall des Dissenses à Vertrag ist zustande gekommen (aber eventuell anfechtbar) auch dann, wenn die Erklärungen objektiv mehrdeutig sind und jede Seite etwas anderes gemeint hat unschädlich ist dagegen die übereinstimmende Falschbezeichnung, also ein Fehlgriff in der Formulierung, während der Wille beider Vertragsparteien übereinstimmte

2. Offener und versteckter Dissens - in den §§ 154 und 155 sind nur jene Fälle des Dissens geregelt, in denen über Einzelpunkte eines Vertrags keine Einigung zustande gekommen ist -

à Der offene Dissens • nach der Auslegungsregel des § 154 I 1 ist der Vertrag insgesamt im Zweifel nicht geschlossen, wenn man sich nicht über alle Punkte geeinigt hat, über die man eine Einigung anstrebte • Unwirksamkeit im Ganzen gilt jedoch nur im Zweifel à ergeben die Umstände einen anderen Willen, so können die getroffenen Vereinbarungen für sich allein als wirksam angesehen werden § nur möglich, soweit man sich über die wesentlichen Elemente des Vertrages geeinigt hat

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à Der versteckte Dissens • die Parteien glauben sich über alle Punkte geeinigt zu haben, während in Wirklichkeit die Einigung über einen Einzelpunkt nicht zustande gekommen ist • entscheidend, welche Bedeutung der nicht geregelte Punkt für die Parteien hatte (§ 155) • handelt es sich um einen nicht wesentlichen Punkt, so gilt der Vertrag als geschlossen • Regelung für den noch offenen Punkt kann sich, soweit erforderlich, aus dispositivem Recht oder ergänzende Vertragsauslegung ergeben...


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