§ 7 - Rechtssysteme PDF

Title § 7 - Rechtssysteme
Author JU DI
Course Rechtstheorie und juristische Methodenlehre
Institution Universität Graz
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Zusammenfassung seiner Dokumente und Prezis...


Description

§ 7 – Rechtssystem Zusammenfassung – Prezi Einführung

I.   

Rechtstheorie Rechtsnorm Rechtssystem Der Begriff des Rechtssystems

II.  

 

Rechtssystem und Rechtsordnung Der Begriff des Rechtssystems o Der Begriff des Systems o Der Begriff des Rechtssystems Eigenschaften eines Rechtssystems Beispiele o Das Naturrechtssystem von Christian Wolff (1679-1754) o Die Begriffspyramide von Puchta (1789-1846)  „Es ist nun die Aufgabe der Wissenschaft, die Rechtssätze in ihrem systematischen Zusammenhang, als einander bedingende und voneinander abstammende, zu erkennen, um die Genealogie der Einzelnen bis zu ihrem Princip hinaus zu verfolgen, und eben so von den Principien bis zu ihren äußersten Sprossen herabsteigen zu können.“ (Puchta, Cursus der Institutionen, S. 36.) Die Struktur von Rechtssystemen

III.   

Regelsysteme Prinzipiensysteme Regel- / Prinzipiensysteme Probleme von Regel- / Prinzipiensystemen

IV.     

Gewichtung von Härte und Weichheit Erweiterung durch Prozeduren und Institutionen erforderlich Substantieller Einwand Kompentenzieller Einwand Methodologischer Einwand Konstitutionalismus versus Legalismus

V. 

Konstitutionalismus o „Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sicher; sie sind Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. […] Ebenso richtig ist aber, dass das Grundgesetz, das keine wertneutrale Ordnung sein will […], in seinem



Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat [...] Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muss als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse.“ (BVerfGE 7, 198 (205)) Legalismus o „Die Jurisprudenz vernichtet sich selbst, wenn sie nicht unbedingt daran festhält, dass die Gesetzesauslegung die Ermittlung der richtigen Subsumtion im Sinne des syllogistischen Schlusses ist. […] Auflösung klarer Begrifflichkeit im Gerede. […] Verfassung als juristisches Weltenei, aus dem alles hervorgeht vom Strafgesetzbuch bis zum Gesetz über die Herstellung von Fieberthermometern.“ (Forsthoff) o Zusammenfassung  Regeln statt Werte  Subsumtion statt Abwägung  Eigenständigkeit einfachen Gesetzesrechts statt Allgegenwärtigkeit der Verfassung  Autonomie des Gesetzgebers statt Omnipotenz der Gerichte

Zusammenfassung – „Rechtssystem und praktische Vernunft – Alexy“ I. 



Konstitutionalismus und Legalismus

in einem demokratischen Verfassungsstaat (vom Typ des Grundgesetzes) – zwei Grundkonzeptionen eines Rechtssystems o Konstitutionalismus o Legalismus konstitutionalistische Position – Bsp. Werttheorie o Lüth-Urteil von 1958  Grundgesetz enthält eine objektive Wertordnung  gilt für „verfassungsrechtliche Grundentscheidung“ für alle Bereiche des Rechts  empfängt von der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung „Richtlinien und Impulse“  Teile eines Rechtssystems: Normen und Werte  als „Werte von Verfassungsrang“ – „Ausstrahlungswirkung“ auf das gesamte Recht o Verfassung: Ermächtigungsgrundlage und Rahmen für einfaches Recht sowie inhaltliche Mitte des Rechtssystems  durch Begriffe wie Würde, Freiheit, Gleichheit Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaat  Bsp. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Tendenz: klassische Subsumtion unter Rechtsregeln durch verfassungsorientierte Abwägung von Werten und Prinzipien zu ersetzen





o Kritik: erhob sich früh und verstärkt sich in der Gegenwart – Arsenal von Thesen, die insgesamt als „legalistisch“ anzusehen sind Legalismus o Forsthoff: „Die Jurisprudenz vernichtet sich selbst, wenn sie nicht unbedingt daran festhält, dass die Gesetzesauslegung die Ermittlung der richtigen Subsumtion im Sinne des syllogistischen Schlusses ist.“ o Werttheorie: führte zur „Auflösung klarer Begrifflichkeit im Gerede“  Gefahr, den freiheitlichen Gehalt des Grundgesetzes zugunsten einer „Tyrannei der Werte“ zu eliminieren  Spott von Forsthoff: Vorstellung, dass das gesamte Rechtssystem nichts anderes als die Konkretisierung der Verfassung sei  „Verfassung als Weltenei, aus der alles hervorgeht“ o vier Kurzformen  Norm statt Werte  Subsumtion statt Abwägung  Eigenständigkeit einfachen Gesetzesrechts statt Allgegenwart der Verfassung  Autonomie des demokratischen Gesetzgebers im Rahmen der Verfassung statt verfassungsgestützer Omnipotenz der Gerichte (insb des Bundesverfassungsgerichts) o Kritik an Werttheorie – lange nur literarisch  erst 1985 durch Sondervotum der Richter Böckenförde und Mahrenholz zum Urteil über die Dauer des Einsatzdienstes für Kriegsverweigerer Einzug in die Rechtssprechung  beide Richter gegen theoretisch orientierten Ansatz der Senatsmehrheit  klares normatives Gefüge der Verfassung zugunsten Abwägung zwischen Spannungselementen aufgelöst o Verfassung verliert dadurch „inhaltliche Bestimmtheit“ o Verfassungsbestimmungen werden zum „Abwägungsmaterial richterlicher Entscheidungsfindung“ abgestuft o Grundrechte erhalten Charakter bloßer „Abwägungsgesichtspunkte“ o „anwendbares Recht“ liegt in Abwägungsspruch des Richters – nicht mehr in der Verfassung Streit zwischen Konstitutionalisten und Legalisten o tiefgehende Differenz über Struktur des Rechtssystems

II.

Drei-Ebenen-Modell des Rechtssystems 1 Regeln und Prinzipien

 

Regeln und Prinzipien können als Normen aufgefasst werden o Unterscheidung innerhalb der Klasse der Normen Prinzipien – Optimierungsgebote o gebieten, dass etwas in einem – relativ auf rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten – möglichst hohen Maße realisiert wird

Erfüllung in unterschiedlichem Grad Erfüllung hängt von tatsächlichen sowie rechtlichen Möglichkeiten, die durch Regeln und gegenläufige Prinzipien bestimmt sind, ab  Prinzipien sind abwägungsfähig- und bedürftig  Abwägung: kennzeichnende Form der Rechtanwendung Regeln – definitive Gebote o Erfüllung oder Nicht-Erfüllung o Regel gilt und ist anwendbar  Gebot, sich ihr entsprechend zu verhalten  Regeln: Festsetzung im Raum des tatsächlich und rechtlich Möglichen  Anwendung: „Alles-oder-Nichts-Angelegenheit“  weder abwägungsfähig noch -bedürftig o charakterisierende Form der Rechtsanwendung – Subsumtion Regelkonflikte und Prinzipienkollisionen o Bsp. Entscheidung des BVerfGe  Konflikt zwischen landesrechtlicher Norm (verbietet Öffnung von Verkaufsstellen am Mittwoch ab 13:00 Uhr) und einer bundesrechtlichen Norm (erlaubt die Öffnung bis 19:00)  Lösung durch „Bundesrecht bricht Landesrecht“ – Landesnorm als nichtig erklärt o beide Normen widersprechen sich – die eine erlaubt, was die andere verbietet  Geltung von beiden Normen: bspw Öffung wäre erlaubt und gleichzeitig verboten o Widerspruch wird beseitigt, indem eine Norm für ungültig erklärt wird  Verabschiedung aus der Rechtsordnung o Bsp. Durchführung einer Hauptverhandlung gegen einen Beschuldigten, dem die Gefahr eines Schlaganfalls und Herzinfarkts droht  „Spannungsverhältnis“ zwischen Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht des Beschuldigten auf Leben und körperliche Unversehrtheit  durch Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu prüfen o Welchem Belangen kommt im konkreten Fall das höhere Gewicht zu? o im entscheidenden Fall: „naheliegende konkrete Gefahr“, dass der Beschuldigte während der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würden o Gericht nimmt Vorrang des Grundrechts des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit  weist alle Eigenschaften einer Prinzipienkollision auf  Spannungslage zwischen Gebot für möglichst hohes Maß an Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege zu sorgen und Gebot, Leben und körperliche Unversehrtheit des Beschuldigten in einem möglichst hohen Maße unangetastet zu lassen  





lediglich Prinzip der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege: Durchführung der Hauptverhandlung geboten  lediglich Prinzip des Lebens und körperlichen Unversehrtheit: Durchführung der Hauptverhandlung verboten  Widerspruch beider Prinzipien: Lösung durch Vorrangrelation der kollidierenden Prinzipien (auf Umstände des Falles bezogen)  vorgehendes Prinzip schränkt die rechtlichen Möglichkeiten der Erfüllung des zurückweichenden ein – das zurückweichende Prinzip bleibt Teil der Rechtsordnung  Lösung im konkreten Fall notwendig Regelkonflikte: Zugehörigkeit des Rechtssystems – Dimension der Geltung Prinzipienkollisionen: innerhalb der Dimension des Gewichts – nur geltende Prinzipien können kollidieren weitgehend strukturelle Übereinstimmung zwischen Prinzipien und Werten jede Wertekollision  Prinzipienkollision – jede Prinzipienkollision  Wertekollision o Unterschied  Prinzipienkollision: Frage, was im Ergebnis („definitiv“) gesollt ist  Wertekollision: Frage, was im Ergebnis („definitiv“) besser ist Maßstab über das, was gesollt – sprich: geboten, verboten oder erlaubt – ist: deontologischer Charakter Maßstab über das, was gut und schlecht bzw besser und schlechter ist: axiologischer Charakter o Prinzipien und Werte dasselbe – einmal deontologischer Charakter, einmal axiologischer Charakter alle Probleme der Werttheorie  alle Probleme der Prinzipientheorie in der Theorie des Rechtssystems: Vorzugswürdigkeit der Prinzipientheorie o Sollens-Charakter des Rechts gelangt ohne Umschweife zum Ausdruck o Begriff „Prinzip“ gibt weniger Anlass zu problematischen Annahmen (vgl Begriff „Wert“)  Bsp. Begriff der objektiven Wertordnung oft verbunden mit der Vorstellung eines „Sein(s) der Werte“ (Max Scheler)  Prinzipientheorie verzichtet auf ontologische Thesen und fragwürdige erkenntnistheoretische Behauptungen Prinzipien: Normen, die gelten oder nicht gelten o Problem ihrer Erkenntnis – Problem der Normerkenntnis o Problem der Anwendung – Problem der Normanwendung Frage, nach den Elementen des Rechtssystems o ausschließlich Normen mit Struktur von Regeln o oder: auch Normen mit der Struktur von Prinzipien 

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2 Das Regelmodell des Rechtssystems







„Regelmodell des Rechts“: Konzeption, nach der das Rechtssystem nur aus Regeln besteht o Kennzeichnung: Verknüpfung von Bindung und Offenheit Regeln legen die Entscheidung eines Falles fest – Regelsystem zeigt ein Höchstmaß an Bindung o Regeln legen Entscheidung fest, wenn  logische Folgerung der Entscheidung aus Regeln und unbestrittener Beschreibung des Sachverhalts  zwingende Begründung der Entscheidung aus Regeln und unbestrittener Beschreibung des Sachverhalts unter Verwendung gesicherter Regeln der juristischen Methodologie o Richter muss ohne jede rechtliche Bindung entscheiden – er ist im Regelmodell definitionsgemäß nur durch Regeln rechtlich gebunden  Regeln sollen Entscheidungen nicht derart festlegen  aber: Einsichten der juristischen Methodenlehre und alltägliche Vorkommen widerlegen dies  rechtlich freies Ermessen, das sich lediglich an außerrechtlichen Kriterien orientiert  eine solche Gesetzgebung könnte nur in einem Regelmodell realisiert werden, wo es keine zweifelhaften Fälle mehr gibt  historische Erfahrung und logische, semantische und methodologische Überlegungen zeigen, dass eine solche Gesetzgebung nicht möglich ist o erster Nachteil des Regelmodells o trotz optimaler Gesetzgebung und perfekter Handhabung der Regeln sowie Formen der juristischen Auslegung – keine Garantie für durchgängige Bestimmtheit und Sicherheit des Rechts  Bestimmtheit und Sicherheit des Rechts: „Allesoder-Nichts-Angelegenheit“  Entscheidende wird strikt gebunden oder gar nicht  reine Regelmodelle weisen demnach Lücken (sog „Offenheitslücken“ auf  Regelmodell sagt nichts darüber aus, wie solche Lücken zu schließen sind „Offenheitslücken“ o tauchen in allen Rechtssystemen auf o besondere Schwierigkeit: in Rechtssystemen wie demokratischer Verfassungsstaat  Bsp. Grundrechte  Verfassungsbestimmung, die zuerst ein Grundrecht gewährt  danach Gesetzgeber statuiert, Grundrecht durch Gesetz einzuschränken  Grundrecht wird vollständig oder bis an Grenze des Wesensgehalts zur Disposition1 des Gesetzgebers gestellt  läuft somit leer

1 das „Verfügenkönnen“; freie Verwendung



o Verhinderung und Bindung des Gesetzgebers an Grundrecht  grundrechtsgewährende Norm ist als Prinzip aufzufassen – Rechtfertigung durch gegenläufiges Prinzip Lücken- und Leerlaufargument o Ausdruck einer eingeschränkten Konzeption2 der Realisierung praktischer Rationalität im Rechtssystem  Vertreter eines reinen Regelsystems: überträgt Rechtssystem die Verwirklichung eines einzigen Rationalitätspostulats – Postulat3 der Rechtssicherheit  Rechtssicherheit: weitere, zentrale Anforderung der praktischen Vernunft an das Rechtssystem o weitere Anforderungen besitzen rechtssystemexternen Charakter – politische und moralische Forderungen an Beteiligten des Rechtserzeugungsprozesses  Dinge, die von Beteiligten in geltende Rechtsregeln transformiert und in Rechtssystem kooperiert  vom Standpunkt des Regelmodells aus zufällig 3 Das Regel / Prinzipien-Modell des Rechtssystems







Bestärkung durch Vertreter des Regelmodells o Verzicht von Prinzipien als Bestandteile des Rechtssystems  keine Minderung bzw Einschluss neuer Probleme durch Aufnahme von Prinzipien reines Prinzipienmodell o Konzeption eines Rechtssystems, das ausschließlich aus Prinzipien besteht o Mängel und Schwächen  Unbestimmtheit und Weichheit unverzichtbarer Anforderungen  Widerspruch zur Rechtssicherheit Regel/Prinzipien-Modell: Theorie des Rechtssystems, welches aus Regeln und Prinzipien besteht o Bindungskraft der Regel-Ebene bleibt grundsätzlich erhalten o geschlossenes Modell  Prinzipien sind einschlägig, wodurch kein Fall möglich ist, der nicht anhand rechtlicher Kriterien entschieden werden kann o Lückenproblem auf Basis einer prinzipientheoretisch fundierten Geschlossenheitsthese  in Bereichen der Lösbarkeit werden Teilaspekte als rationale Rekonstruktion von Geschlossenheitsvorstellungen der Begriffsjurisprudenz angesehen o Lösung für „Leerlaufproblem“: prinzipientheoretisch interpretierte Grundrechte besitzen eine eigene Kraft gegen Einschränkungen o Einwände gegen das Regel/Prinzipien-Modell  substantieller Einwand

2 Lehre, Leitidee 3 Forderung

Prinzipientheorie, die mit der Werttheorie strukturell übereinstimmt, führt zur Zerstörung der individuellen Freiheit im liberalen Sinn  inhaltliche Ausrichtung der grundrechtlichen Freiheit – „Inpflichtnahme“ auf Werte o aber: „Freiheit soll tun und lassen, was man will.“ – kann auch Gegenstand eines Prinzips sein  Prinzip der rechtlichen Freiheit o fordert Zustand der rechtlichen Regelung, wo möglichst wenig geboten und verboten ist o entscheidendes Problem: optimaler Erfüllungsgrad (iVm gegenläufiger Prinzipien)  Lösung: durch Prinzipientheorie inhaltlich nicht präjudiziert4, aber: Weg dahin rational strukturiert  Prinzipientheorie: inhaltlich neutral o kompetenzieller Einwand  Befürchtung, dass Prinzipientheorie zu einer unzulässigen Machtverschiebung führt (Parlament – Gerichte; insb Bundesverfassungsgericht)  Verlust der Eigenständigkeit des einfachen Gesetzesrechtes durch (prinzipientheoretisch begründeter) Allzuständigkeit des Verfassungsrechts  Einwand verkennt Vielfalt, was Gegenstand eines Prinzips sein kann o materielle (inhaltliche) und formelle (prozedurale) Prinzipien  zentrales formelles Prinzip: Entscheidungsbefugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers  Prinzip schließt Vorstellung aus, dass das gesamte einfachrechtliche Rechtssystem nicht anderes ist, als die richtige Erkenntnis darüber, was Verfassungsprinzipien fordern  relative Eigenständigkeit des einfachen Gesetzesrechts – wesentlicher Grund für zahlreiche Spielräume, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlässt o methodologischer Einwand  kein Gewinn durch Aufnahme von Prinzipien ins Rechtssystem  Begründung aller Dinge durch stetige Anwesenheit von gegenläufigen Prinzipien auf Basis der Prinzipientheorie  keinerlei Unterschied, ob man sie zum Rechtssystem zählt oder nicht  richterliche Dezisionen5 würden nur verhüllt werden  „scheinbare Geschlossenheit“ eines Prinzipiensystems 

4 Entscheidung, die für zukünftige Fälle, Beschlüsse, Ereignisse maßgebend ist 5 gesetzliche Entscheidung einer einzelnen strittigen Frage

rechtliches Argument ist möglich, aber: Rechtssystem enthält nicht immer eine Lösung  „Unbestimmtheitslücke“ des Regel/Prinzipien-Modells: durch Überfluss rechtlicher Maßstäbe  Lösung dieses Arguments: Möglichkeit einer Ordnung der Prinzipien bzw eine Wertordnung  führt auf intersubjektive Weise zu genau einem Ergebnis o „harte Ordnung“  nicht realisierbar  scheitert an Problemen einer Metrisierung der Gewichte und Verwirklichungsintensitäten der Werte bzw Prinzipien  Möglichkeit einer „weichen Ordnung“: aus drei Elementen  System von Vorrangbedingungen  System von Abwägungsstrukturen  System von prima facie-Vorrängen o System von Vorrangbedingungen  Entstehung: Bsp. Verhandlungsunfähigkeitsbeschluss  Kollision zwischen Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Grundrecht des Beschuldigten auf Leben und körperliche Unversehrtheit o Lösung: Beschuldigter würde bei der Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben lassen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen  unter Bedingung einer „naheliegende(n), konkrete(n) Gefahr: Vorrang des Grundrechts  Rechtsfolge des vorgehenden Prinzips (Durchführung der Hauptverhandlung) ist verboten  Kollisionsgesetz: „Die Bedingungen, unter denen das eine Prinzip dem anderen vorgeht, bilden den Tatbestand einer Regel, die die Rechtsfolge des vorgehenden Prinzips ausspricht.“  Vorrangbedingungen bzw nach Kollisionsgesetz korrespondierende Regeln: Auskunft über relative Gewichte der Prinzipien  keine Ordnung durch neue Fälle bzw neu zu bewertende Merkmalskombinationen  keine Festlegung genau einer Entscheidung  aber: Eröffnung der Möglichkeit eines Argumentationsverfahrens – ohne Prinzipien nicht vorhanden o System von Abwägungsstrukturen  ergibt sich aus Charakter der Optimierungsgebote  Forderung einer relativen – möglichst weitgehenden – Realisierung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten  Bezugnahme auf tatsächliche Möglichkeiten  Grundsätze der Geeignetheit und Erforderlichkeit  Bezugnahme auf rechtliche Möglichkeiten  Implikation eines Abwägungsgesetzes 

o Abwägungsgesetz: „Je höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, desto größer muss die Wichtigkeit der Erfüllung des anderen sein.“  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ieS o Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt logisch aus dem Prinzipiencharakter von Normen (und umgekehrt)  Verbannung von Prinzipien aus Rechtssystem  Verabschiedung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes  rationale Argumentationsstruktur, die weder in einem reinen Regelsystem, noch auf Basis eines bloßen Topoi6-Katalogs zur Verfügung stünde o System von prima facie7-Vorrängen  Bsp. Lebach-Urteil  für den Fall einer aktuellen Berichterstattung einer schweren Straftat: Festsetzung eines prima facie-Vorrangs zugunsten der Freiheit der Berichterstattung gegenüber Schutz der Persönlichkeit des Täters  prima facie-Vorrang „genereller Art“  grundsätzliche Freiheitsvermutung des Bundesverfassungsgerichts  enthalten keine definitiven Festsetzungen, aber: statuieren Argumentationslasten  gewisse Ordnung im Bereich der Prinzipien 4 Das Regel/Prinzipien/Prozedur-Modell des Rechtssystems 

Ergebnis der Analyse des Regel/Prinzipien-Modells: zwiespältig o gewisse rationale Struktur der juristischen Entscheidung mi Bereich der Offenheitslücke de...


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