AA Faelle zum Wirtschaftsverwaltungsrecht 2017 PDF

Title AA Faelle zum Wirtschaftsverwaltungsrecht 2017
Course Wirtschaftsrecht
Institution Hochschule Bremen
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Fallübungen ...


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HOCHSCHULE BREMEN - SCHOOL OF INTERNATIONAL BUSINESS Fakultät 1: Wirtschaftswissenschaften: DSPA/ESWV WS 2017

Sachverhalt:

Antrag auf einen Taxischein

DSPA Studentin Maren Kerk (M) möchte neben ihrem Studium sich etwas Geld verdienen und Taxi fahren. Daraufhin leiht sie sich von Ihrer ESWV-Studienkollegin Annica Franz das Auto und klebt groß den Aufdruck PRIVAT-TAXI – zum SPOTTPauschalpreis! Am ersten Tag verdient Sie direkt mehr als sie erwartet hatte. Am zweiten Tag kommt ein Polizist auf sie zu und befragt sie, was sie derzeit macht. „Na, Taxi fahren zum Superpreis! Sieht man doch!“ Der Polizist fragt nach einer entsprechenden Genehmigung der zuständigen Behörde. Hier konnte M. nichts vorzeigen. Sodann legte der Polizist die Taxifahrten still, indem er M. bat, die Aufdrucke vom Fahrzeug zu entfernen. Da M. noch eine steile berufliche Karriere durchlaufen möchte, möchte sie nicht negativ auffallen und reagiert sofort. Sie reißt die Aufdrucke wunschgemäß vom Auto ab und entschuldigt sich wegen „Unkenntnis“. Der Polizist rät ihr einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Amt zu stellen. W ruft sofort ihre guten Kommilitonen an und fragt -

welche die zuständige Behörde in Bremen ist?

-

was man alles zur Beantragung braucht?

Einige Tage später stellt sich – mit den erforderlichen Anlagen – den Antrag bei der entsprechenden Behörde. 1. Beantworten Sie die beiden Fragen von M 2. Erstellen Sie einen Erstbescheid der Behörde

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961, zuletzt geä. am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäfts-mäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Obussen und mit Kfz. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

§ 9 Umfang der Genehmigung (1) Die Genehmigung wird erteilt … bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.

§ 11 Genehmigungsbehörden (1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde. (2) Zuständig ist bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz … iSd Handelsrechts hat. Fach: Wirtschaftsverwaltungsrecht

Dozent: Rudolf Frenken

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HOCHSCHULE BREMEN - SCHOOL OF INTERNATIONAL BUSINESS Fakultät 1: Wirtschaftswissenschaften: DSPA/ESWV WS 2017 § 13 Voraussetzung der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und 4. der Antragsteller … ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen. … (4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen 1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, 2. die Taxendichte, 3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit, 4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. (5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er 1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt, 3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

§ 47 Verkehr mit Taxen (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. (4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, 2. Zuschläge, 3. Vorauszahlungen, 4. die Abrechnung, 5. die Zahlungsweise und 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen Fach: Wirtschaftsverwaltungsrecht

Dozent: Rudolf Frenken

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Lösung: Antrag auf einen Taxischein: Welche ist die zuständige Behörde in Bremen? Das Stadtamt nimmt Anträge entgegen. Genehmigungsbehörde ist „Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr“

Wer braucht eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung? Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 13 PBefG benötigt, wer ein Kraftfahrzeug führt und Fahrgäste befördert. Voraussetzungen im Einzelnen: 

Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ("EU-Führerschein"),



Karteikartenabschrift der ausstellenden Führerscheinstelle, (< als 6 Wochen)



Mindestalter: 21 Jahre



Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung



persönliche Zuverlässigkeit (keine großen Vorstrafen oder Verkehrsverstöße)



Nachweis der Ortskenntnis für das Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, HB: Fachvereinigung Personenverkehr, Jakobistraße 20, Tel. (0421) 14 01 55,

Welche Unterlagen werden benötigt? 

Führerschein



Personalausweis oder Reisepass



Führungszeugnis der Belegart O (bei der Fahrerlaubnisbehörde)



Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe



Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nicht älter als 2 Jahre.



ärztliche Eignungsbescheinigung auf amtlichem Vordruck nicht älter als 1 Jahr

Fach: Wirtschaftsverwaltungsrecht

Dozent: Rudolf Frenken

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HOCHSCHULE BREMEN - SCHOOL OF INTERNATIONAL BUSINESS Fakultät 1: Wirtschaftswissenschaften: DSPA/ESWV WS 2017 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Datei: R:\Intern\56 \5308\Bescheide\Bescheid_Erteilung § 47 PBefG Taxi.doc.docx

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Auskunft erteilt

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen

Dienstgebäude: Contrescarpe 73 Zimmer T (04 21) 361 F (04 21) 496 E-mail Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Bremen, 9. Januar 2018

Gelegenheitsverkehr mit Taxen gem. § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Sehr geehrte Frau …. , aufgrund Ihres Antrags vom 16. Oktober 2015 ergeht folgender

Bescheid Ihnen wird die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen mit folgender Konzessionsnummer: 000 gem. § 47 PBefG für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2019 erteilt. Sie erhalten die Genehmigungsurkunde sowie für jedes zum Einsatz gelangende Fahrzeug einen Auszug aus der Genehmigungsurkunde. Der Auszug ist gem. § 17 Abs. 4 PBefG auf allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Auf die Bestimmungen in der Genehmigungsurkunde und die Vorschriften des § 47 PBefG wird ausdrücklich hingewiesen.

Fach: Wirtschaftsverwaltungsrecht

Dozent: Rudolf Frenken

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Hinweis: Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Auf die Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen (Taxenordnung) vom 19. September 1978; Brem.GBl. S. 195, zuletzt geändert am 01.01.2001 und die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen (Taxentarifverordnung) v. 18.11.2005; Brem.GBl. S. 581, zuletzt geändert am 05.09.2011, wird verwiesen.

Kostenfestsetzung: Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Genehmigung nach § 47 Personenbeförderungsgesetz wird gemäß lfd. Nr. II Ziff. 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) vom 15.08.2001 (BGBl. I S. 2168); zuletzt geändert durch Artikel 5 der Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 08.11.2007 (BGBl. I S. 2569) auf 190,00 Euro festgesetzt. Sie erhalten hierüber eine gesonderte Rechnung. Überweisungen nehmen Sie bitte nur unter Angabe des auf der Rechnung befindlichen Kassenzeichens vor.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstr. 2; 28195 Bremen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Bitte unterzeichnen Sie die beigefügte Rechtsmittelverzichtserklärung, damit Ihnen die Genehmigungsurkunde bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist ausgehändigt werden kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Taxi Tina

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Dozent: Rudolf Frenken

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Der auffällige Dozent F. Zur Vorbereitung der Klausuren hält Dozent F am 08.07.2015 ab 14:00 Uhr eine einstündige Extravorlesung im Musical Theater in Bremen. Wie zu jeder Vorlesung hat der Dozent F. die Zeit nicht beachtet und fährt mit seinem BMW Z4 zu spät zu Hause los. Um die Parkgebühren im örtlichen Parkhaus zu sparen, parkt F in der Schillerstr. gegenüber Hausnummer 10. Dort ist für alle Parkflächen ein Parkscheinautomat aufgestellt, an den man einen Parkschein ziehen kann. Zum Parkscheinziehen hat F vor der Vorlesung keine Zeit mehr. Die zuständige Politesse stellt das Falschparken zwischen 15:00 – 15:10 Uhr fest. Als er nach Ende der Extravorlesung gegen 15:15 Uhr wieder zu seinem Auto kommt, sieht er den Hinweis der Politesse an der Windschutzscheibe. Dies schmeißt er sofort weg. Er hofft, dass die zuständige Behörde diesen Vorfall vergisst. Die handelnde Politesse legt der zuständigen Behörde den Nachweis über das Falschparken auf den Tisch mit der Bitte um Weiterbearbeitung. Aufgabenstellung:  Wer ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde?  Entwerfen Sie den entsprechenden Bescheid an den Fahrzeuginhaber. gesetzliche Hinweise:

VO über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OwiG [OWiGZustV] § 1 - Ordnungswidrigkeitengesetz (1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 113, 116 (OWiG wie Falschparken …) bis 130 OWiG ist, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, die Ortspolizeibehörde. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG sind die Gewerbeaufsichtsämter , soweit sie für die Verfolgung und Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die den Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens als solchen treffenden Pflichten zuständig sind.

Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. ... (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

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Dozent: Rudolf Frenken

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HOCHSCHULE BREMEN - SCHOOL OF INTERNATIONAL BUSINESS Fakultät 1: Wirtschaftswissenschaften: DSPA/ESWV WS 2017 § 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. …

Straßenverkehrsordnung (StVO) § 13 StVO - Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. § 49 StVO - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1.-12. … 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2, … verstößt … .

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeiten - Stand: 01.05.2014 Tatbestandsnummer113140: Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein … … laufende Nummer im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BKat) lfd. Nr. 63.1 bis zu 30 Minuten 10 € lfd. Nr. 63.2 bis zu 1 Stunde 15 € lfd. Nr. 63.3 bis zu 2 Stunden 20 € lfd. Nr. 63.4 bis zu 3 Stunden 25 € lfd. Nr. 63.5 länger als 3 Stunden 30 €

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 55 OWiG - Anhörung des Betroffenen (1) § 163a Abs.1 StPO ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der StPO ist nicht anzuwenden. § 56 OWiG - Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. …

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HOCHSCHULE BREMEN - SCHOOL OF INTERNATIONAL BUSINESS Fakultät 1: Wirtschaftswissenschaften: DSPA/ESWV WS 2017 § 57 OWiG - Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen. (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

Strafprozessordnung (StPO) § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. … § 55 StPO - Auskunftsverweigerungsrecht (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. § 163a StPO - Vernehmung des Beschuldigten (1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. § 58a I Satz 1, II und III sowie § 58b gelten entsprechend. In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind. …

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) § 31a StVZO – Fahrtenbuch (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. …

Fach: Wirtschaftsverwaltungsrecht

Dozent: Rudolf Frenken

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Lösung zu „Der auffällige Dozent F.“ Frage 1: Sachlich zuständige Behörde? § 1 - Ordnungswidrigkeitengesetz (1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten na...


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