Alle Fälle Staatsorganisationrecht R VHKRBGVNEBQRFHJVRQVBE E BH RHKBV B GKBJ BV/ FN V EHFV HB K BEJF KJJ KRB VKJRJBV KQBJR JRB VVJBKRQ.BFJK W.VB KEB KJB KJRB KJJB PDF

Title Alle Fälle Staatsorganisationrecht R VHKRBGVNEBQRFHJVRQVBE E BH RHKBV B GKBJ BV/ FN V EHFV HB K BEJF KJJ KRB VKJRJBV KQBJR JRB VVJBKRQ.BFJK W.VB KEB KJB KJRB KJJB
Author jade brossellier
Course Vertiefung Staatsorganisationsrecht
Institution Universität zu Köln
Pages 12
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Summary

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Description

Fall 1a: Die Bahnhofseröffnung Anlässlich der Eröffnung eines neuen Bahnhofs erklärt der Bundespräsident, auf Grund der globalen Klimaveränderung sei auch in Deutschland ein radikaler Kurswechsel in der Verkehrs-politik dringend erforderlich. Der motorisierte Individualverkehr habe keine Zukunft, bereits geplante Straßenbauprojekte sollten gestoppt werden. Deutschland brauche stattdessen neue Eisenbahnstrecken für Solar-ICEs sowie Fahrradwege. Man müsse hier eine internationale Vor-reiterrolle einnehmen. Die Bundeskanzlerin zeigt sich in einem Gespräch mit dem Präsidenten empört über diese Äu-ßerungen. Die Festlegung politischer Richtlinien sei immer noch Sache der Kanzlerin. Außer-dem fehle den Äußerungen des Präsidenten die erforderliche Gegenzeichnung. Er lasse über-haupt die mit seinem Amt einhergehende nötige Rücksichtnahme vermissen. Der Bundespräsi-dent hält entgegen, mündliche Äußerungen ließen sich schon begrifflich nicht gegenzeichnen. Im Übrigen halte er es für einen Kern seiner Aufgabe, sich zu Themen, die die Zukunft des deutschen Volkes beträfen, zu äußern. Damit müsse die Bundeskanzlerin leben. Die Bundeskanzlerin bittet nun Sie, zu prüfen, ob sich der Präsident in dieser Form äußern durfte.

Fall 1b: Minister ohne besondere Qualifikationen Sachverhalt Nachdem der ehemalige Minister für Gesundheit zurücktreten musste, weil sich herausgestellt hatte, dass er sich Urlaubsreisen von befreundeten Unternehmern aus der Pharmabranche bezahlen ließ, kommt es zu einer größeren Kabinettsumbildung. Die Bundeskanzlerin (Grau-Partei) möchte diese Gelegenheit nutzen, um wichtige Zukunftsfragen anzugehen. Unter anderem möchte sie ein „Ministerium zur Bekämpfung des Klimawandels“ einrichten, das die Aktivitäten der Bundesregierung auf diesem Gebiet bündeln soll. Als zukünftigen Minister schlägt sie dem Bundespräsidenten W zur Ernennung vor. Dieser sei durch seine langjährige Auslandserfahrung, insbesondere in Entwicklungsländern, dafür prädestiniert, die Folgen des Klimawandels abzuschätzen und ihnen zu begegnen. Im Gegenzug beansprucht auch der kleinere Koalitionspartner, die Orange-Partei, einen zusätzlichen Ministerposten. Dieser soll mit dem langjährigen Generalsekretär der Partei, Herrn A, besetzt werden. Das habe er sich verdient, heißt es aus der Parteiführung. Da man sich nicht auf ein neu zu schaffendes Ressort einigen kann, schlägt die Bundeskanzlerin den A als „Minister ohne Geschäftsbereich“ vor. Er solle sich „um so Gedöns kümmern“. Aus der Opposition regt sich scharfe Kritik an diesen Plänen: Dort hat man herausgefunden, dass W die Schule abgebrochen hat und auch seitdem weder Berufsausbildung noch sonstige Qualifikationen vorzuweisen hat. Seine langjährige Auslandserfahrung bestehe allein darin, dass er mit einem VW-Bus durch die Lande gefahren sei und ein Aussteigerdasein in Indien geführt habe. Solch einen Versager könne man doch nicht zum Bundesminister machen, heißt es.

Auch gegen A regt sich Widerstand. Es sei klar ersichtlich, dass hier „einzig ein gestandener Parteisoldat mit einem Pöstchen gut versorgt werden solle“. Einen Minister zu benennen, ohne ihm einen Geschäftsbereich zuzuweisen, sei mit der Verfassung nicht vereinbar. Sie fordert den Bundespräsidenten auf, die beiden Kandidaten abzulehnen. Dies sei aus rechtlichen Gründen, jedenfalls aber aus politischen Gründen geboten. Der Bundespräsident nimmt diese Kritik ernst. Er fragt Sie, ob er nach dem Grundgesetz W und A zu Ministern ernennen muss. Zusatzfrage: Zugleich soll die bisherige Industrieministerin S entlassen werden. Gründe dafür gibt die Bundeskanzlerin nicht an. Der Bundespräsident meint, S habe bisher gute Arbeit geleistet und weigert sich, ihn zu entlassen. Zu Recht? Fall 2a: Der Hinterbänkler – Teil 1 Nach einigen Skandalen in der Vergangenheit sind Zweifel an Amtsverständnis und Unabhängigkeit der Bundestagsabgeordneten aufgekommen. Es hat den Anschein, als würde eine bedeutende Zahl der Abgeordneten ihr Mandat nur pro forma ausüben und tatsächlich einen erheblichen Teil ihrer Zeit auf ihre bürgerlichen Berufe, etwa als Rechtsanwalt oder Architekt, verwenden. Als Reaktion darauf will der Bundestag in § 44a Abgeordnetengesetz (AbgG) folgende Regelung einführen: „Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.“ Der Abgeordnete Paul Paukenschlag (P) ärgert sich über diesen Vorstoß. Er sei ein freier Abgeordneter und könne als solcher doch wohl selbst am besten entscheiden, wie er sein Mandat ausübe. Seine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt in einer internationalen Großkanzlei sichere ihm schließlich auch seine Unabhängigkeit als Abgeordneter – in der Politik sei er durch diese Sicherheit nicht darauf angewiesen, vor irgendjemandem „zu buckeln“. Er sei als Anwalt sehr erfolgreich, die Mittelpunktregelung bedeute daher für ihn, dass er sich zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und der als Abgeordneter entscheiden müsse. Damit halte man ihn von der Ausübung seines Mandats ab. Durch die anstehende Regelung sieht er sich daher in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt. In der Bundestagsdebatte über den Gesetzentwurf ereifert sich P und vergreift sich mehrfach im Ton. Das geplante AbgG halte er für „grotesk und dümmlich“, die Federführenden hinter dem Gesetzentwurf seien doch nur „neidische Habenichtse“. Der Bundestagspräsident ruft P daraufhin zur Ordnung. Der antwortet: „Von einem Arschloch wie Ihnen lasse ich mir überhaupt nichts sagen!“. P wird daraufhin durch den Bundestagspräsidenten von der laufenden Sitzung ausgeschlossen. Kurz vor Ende der Sitzung verkündet er, dass der Ausschluss für die nächsten 30 Sitzungstage gelten soll. Der Bundestag nimmt anschließend mit großer Mehrheit und formell nicht zu beanstandender Weise die Änderungen des AbgG an. Prüfen Sie, ob P 1. durch den Sitzungsausschluss 2. durch die Regelung des § 44a AbgG in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist. Fall 2b: Der Hinterbänkler – Teil 2

Paul Paukenschlag (P) gehört der Grau-Fraktion im Bundestag an. Nebenbei ist er begeisterter Autor von populärwissenschaftlichen Büchern, die er im Selbstverlag vertreibt. Sein jüngstes Werk trägt den Titel „Quo vadis, Deutschland?“. Darin beklagt er eine massive Überfremdung. Deutschland würde förmlich von „Fremden überrannt“. Diese verweigerten sich einer Anpassung an die deutsche Leitkultur, verhielten sich im öffentlichen Raum unmöglich und nähmen „den Deutschen die Frauen und die Arbeitsplätze weg.“ Am Ende des Buches legt er mit selbst erstellten Statistiken und in sehr dramatischer Sprache dar, dass in nur drei Generationen „das deutsche Volk ausgestorben“ und weit und breit „kein blondes Wesen mehr zu sehen sein werde“. Über das Werk entbrennt eine heftige öffentliche Debatte. Während manche das Buch von P als Offenbarung begrüßen, trifft es doch in der Masse der Bevölkerung auf erheblichen Widerstand. In der überregionalen Presse heißt es, man müsse sich doch sehr fragen, wie sehr die Grau-Partei von „braunem Gedankengut“ durchsetzt sei, wenn sie so einen wie den „schrecklichen Rassisten Paukenschlag“ in ihrer Mitte dulde. Auch innerhalb seiner Fraktion ist P umstritten. Aus diesem Grund wird fristgerecht und mit ordentlicher Ladung eine außerordentliche Fraktionssitzung angesetzt, deren einziger Tagesordnungspunkt der mögliche Ausschluss des P aus der Fraktion ist. Er wird vor der gesamten Fraktion angehört und, nachdem er sich standhaft weigert, seine Aussagen zu relativieren oder sein Buch zurückzuziehen, durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Mitglieder aus der Fraktion ausgeschlossen. Man sehe mit P keine Basis mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit. Er habe sich mit seinen Thesen gegen die gemeinsamen Positionen von Partei und Fraktion zum Thema Integration gewandt und ihnen mit seinem Auftreten nicht zuletzt auch im öffentlichen Ansehen massiv geschadet. In der Geschäftsordnung der Grau-Fraktion ist der Ausschluss einzelner Abgeordneter nicht geregelt. Gleichzeitig mit dem Ausschluss besetzt die Fraktion die Sitze im Innen- und im Rechtsausschuss, die bisher P zugewiesen waren, mit einem anderen Abgeordneten. P ist dadurch in keinem Ausschuss mehr vertreten. Er ist entsetzt. Ohne die organisatorische, personelle und finanzielle Unterstützung durch die Fraktion könne er sein Mandat effektiv nicht mehr ausüben. Er sieht sich in seinen grundgesetzlich geschützten Rechten, insbesondere in seinem „Recht auf Fraktionszugehörigkeit“, verletzt. Auch seine Ausschusssitze vermisst er. Da die wesentliche Arbeit des Parlaments dort stattfinde, stehe ihm gegen „den Bundestag“ ein Recht auf einen Sitz in einem Ausschuss zu. Frage 1: Ist P durch den Fraktionsausschluss in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt? Frage 2: Gibt das Grundgesetz P einen Anspruch auf einen Ausschusssitz? Fall 3: Kanzler ohne Rückendeckung Nach der letzten Bundestagswahl bildet die Grau-Fraktion mit der Orange-Fraktion als kleinem Partner eine Koalition unter Führung von Bundeskanzler Prächtig. Glaubt man anfangs noch an den Aufbruch in ein neues politisches Zeitalter, steht diese Verbindung jedoch nach einiger Zeit unter keinem guten Stern mehr. Die OrangePartei drängt zunehmend darauf, ihr zentrales Wahlversprechen, breite Steuerentlastungen der Mittelschicht, umzusetzen. Die Grau -Partei hält dagegen – man müsse zunächst die Staatsschulden tilgen, bevor man „Geschenke verteilen

könne“. In der Orange-Fraktion regen sich daraufhin Stimmen, die offen damit drohen, Kanzler Prächtig die Gefolgschaft zu versagen. Dieser fürchtet, aufgrund der bröckelnden Unterstützung durch den kleinen Koalitionspartner sein zentrales Reformprojekt, die Reform der Bundeswehr zu einer international einsetzbaren Interventionsarmee, nicht mehr umsetzen zu können. Mit diesen „unsicheren Kantonisten sei doch kein Staat mehr zu machen“, meint er. In der Bevölkerung wiederum erfreut sich Prächtig einer ungebrochenen Beliebtheit. Die Umfrageergebnisse für die Grau-Partei lassen erhoffen, bei den nächsten Wahlen alleine eine absolute Mehrheit zu erreichen. In dieser Situation verbindet der Bundeskanzler im Bundestag die Abstimmung über das Gesetz zur Reform der Bundeswehr mit der Vertrauensfrage. Er rechnet fest damit, dass bei der Abstimmung über das in der Koalition umstrittene Gesetz keine ausreichende Zahl an Abgeordneten für ihn stimmt und er damit die Vertrauensfrage verliert. Sicherheitshalber spricht er zudem mit einigen Abgeordneten der Grau-Fraktion, in der er eigentlich weiterhin festen Rückhalt genießt, ab, gegen ihn zu stimmen. Die Abgeordneten können über das Gesetz und die Vertrauensfrage in der für vier Tage später angesetzten Abstimmung nur gemeinsam abstimmen. Es stimmen 297 Abgeordnete für das Gesetz und den Antrag des Bundeskanzlers und 296 Abgeordnete dagegen. 5 Abgeordnete sind zu der Abstimmung nicht erschienen. Der Bundeskanzler bittet drei Tage später darum, den Bundestag vorzeitig aufzulösen. Nach reiflicher Überlegung kommt der Bundespräsident wiederum drei Tage später dieser Bitte nach. Nach Gegenzeichnung durch den Kanzler löst er den Bundestag auf. Frage 1: Durfte der Bundespräsident den Bundestag auflösen? Frage 2: Welche weiteren Möglichkeiten hat der Bundeskanzler, Neuwahlen herbeizuführen? Wäre dem Bundeskanzler zu einer anderen Möglichkeit zu raten gewesen? Fall 4: „Der Bund als Guttempler“ In den westlichen Industrienationen wird Jugendalkoholismus zunehmend zu einem Problem. Die Weltgesundheitsorganisation WHO weist daher in einer großen Kampagne auf die Gefahren für Kinder und Jugendliche hin, die nicht nur von harten Alkoholika ausgehen, sondern sich auch aus dem übermäßigem Konsum von Bier ergeben können. Genannt werden etwa schwere Organschäden oder Entwicklungsverzögerungen. Die Bundesgesundheitsministerin will sich daraufhin keine Untätigkeit vorwerfen lassen und arbeitet ein „Gesetz zur Beschränkung der Intoxikation mit ethanolhaltigen Rauschmitteln“ (BierG) aus. Dieses bestimmt unter anderem: § 3: „Bier darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.“ Nachdem die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen hat, wird er zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Dieser reagiert jedoch nicht, so dass die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf nach acht Wochen an den Bundestag weiterleitet. Der Bundestag verweist den Gesetzentwurf in der ersten Lesung ohne Aussprache zunächst in den zuständigen Ausschuss. Dessen Bericht wird in der zweiten Lesung im Plenum zur Kenntnis genommen und diskutiert. Änderungen ergeben sich keine. Daher beschließt der Bundestag das Gesetz nach einer dritten Lesung, die direkt im Anschluss an die zweite Lesung stattfindet, mit einer ausreichenden Mehrheit. Im Bundesrat aber regt sich nun plötzlich Widerspruch. Insbesondere die Bundesländer,

in denen viel Bier produziert wird, halten die Regelung für überzogen. Man fürchtet um die „Gemütlichkeit bei Familienfesten“, wenn der Vater dem Sohn kein Bier mehr anbieten dürfe. Der Bundesrat ruft daher eine Woche nach Eingang des Gesetzbeschlusses den Vermittlungsausschuss an. Dort einigt man sich darauf, dass das Gesetz wie folgt umformuliert wird: § 3: „Bier darf nicht gewerbsmäßig an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.“ Der Bundestag beschließt daraufhin diese neue Fassung in nicht zu beanstandender Weise und leitet sie dem Bundesrat zu. Allerdings sind die „Bier -Länder“ weiterhin gegen das BierG. Nach langen Diskussionen beschließt daher der Bundesrat nach 18 Tagen mit einer knappen Mehrheit seiner Mitglieder, Einspruch gegen das Gesetz einzulegen. Dennoch wird das BierG in der Folge vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Prüfen Sie, ob das BierG formell verfassungsgemäß ist! Gehen Sie dabei davon aus, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das BierG zusteht. Abwandlung Was ändert sich im Vergleich zum Ausgangsfall, wenn der Bundesrat nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens doch Einspruch erhebt, vor der erneuten Verhandlung im Bundestag aber die Wahlperiode endet, neu gewählt wird und der neue Bundestag zusammentritt? Fall 5: Der Hometrainer Drei Bundestagsabgeordnete haben sich zur körperlichen Ertüchtigung gemeinsam und fraktionsübergreifend einen „Hometrainer“ angeschafft, den sie reihum fleißig nutzen. Nach ca. 2 1/2 Jahren bricht das Gerät jedoch wegen schlechter Metallqualität auseinander. Die drei Sportsfreunde müssen sich von den um Rat gefragten Rechtsexperten ihrer Fraktionen sagen lassen, dass sie zwar grundsätzlich einen bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsanspruch gegen den Hersteller des Geräts hätten. Mittlerweile sei dieser freilich verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar. Um sich und allen anderen Bürgern in Zukunft solches Missgeschick zu ersparen, beschließen die drei Sportler, dass die ihrer Ansicht nach immer noch viel zu kurze Gewährleistungsfrist verlängert werden müsse. Gemeinsam bringen sie einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des BGB beim Bundestag ein, in dem die hier relevante Frist auf drei Jahre verlängert wird. Das Gesetz wird vom Plenum des Bundestages in nur einer Lesung beraten und sogleich beschlossen. Dabei stimmen von den vollzählig anwesenden Abgeordneten 100 für und 70 gegen das Gesetz; der Rest enthält sich. Der Bundesrat ist mit dem Gesetz nicht einverstanden: Zunächst beschließt er zwei Wochen nach der Bundestagsentscheidung die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Dieser schlägt keine Änderungen vor. Darauf legt der Bundesrat nach weiteren zehn Tagen mit 48 gegen 21 Stimmen Einspruch gegen das Gesetz ein. Bei der erneuten Abstimmung im Bundestag stimmen 300 Abgeordnete „für“, 150 „gegen das Gesetz“. Einer enthält sich der Stimme. Der Bundespräsident fertigt das Gesetz nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler aus und lässt es im Bundesanzeiger verkünden. Der Hersteller des „Hometrainers“ hält das Änderungsgesetz wegen vermeintlicher Fehler im Gesetzgebungsverfahren

für verfassungswidrig. Es könne ja wohl nicht angehen, dass „gerade mal drei Hansels“ ein Gesetz „auf den Weg brächten“. Abgesehen vom ungewöhnlich schnellen Gesetzesbeschluss des Bundestages reichten die Abstimmungsmehrheiten „hinten und vorne nicht“. Bei der Gegenzeichnung fehle die Unterschrift eines Bundesministers.1 Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten, ob Verfahrensfehler zur formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen. Gehen Sie dabei davon aus, dass es im Bundestag in der fraglichen Legislaturperiode fünf Überhang- bzw. Ausgleichsmandate gibt. Fall 6: Einigkeit und Recht und Freiheit Kurz vor Ende der Legislaturperiode trifft sich die Bundesregierung zu einer gemeinsamen Skatrunde. Zu später Stunde diskutieren die Minister über die anstehende Fußball- Europameisterschaft und kommen schließlich darauf, dass es ein Unding sei, dass die deutsche Nationalhymne nicht im Grundgesetz festgeschrieben ist. Die Bundesflagge finde sich ja schließlich auch in Art. 22 Abs. 2 GG. Sie verfassen daher folgenden Gesetzentwurf: „In Art. 22 Grundgesetz wird folgender Absatz 3 eingefügt: »Die 3. Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn ist die Nationalhymne für das Deutsche Volk.«“ Damit „das Ganze vor dem großen Turnier über die Bühne gehen kann“, bringt die Bundesregierung den Entwurf zur Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens über eine der sie tragenden Fraktionen in den Bundestag ein. In einer Mischung aus Begeisterung für die Idee, Fußballrausch und Arbeitsmüdigkeit am Ende der Legislaturperiode nimmt das Plenum des Bundestages den Entwurf nach nur einer Lesung mit 413 Stimmen an. Unmittelbar darauf wird das Gesetz an den Bundesrat weitergeleitet. Da jedoch die FußballEuropameisterschaft zwischenzeitlich schon begonnen hat, bleibt der Vorgang dort zunächst liegen. Erst kurz nach dem Finalspiel, also ca. einen Monat später, befasst sich der Bundesrat mit dem Änderungsgesetz. Inhaltlich wird es kontrovers diskutiert. Insbesondere die Landesregierung des Bundeslandes T, die sich aus einer Koalition der Grau-Partei und der Pink-Partei zusammensetzt, findet zu keiner gemeinsamen Position. Die Pink-Partei meint, „diese Deutschtümelei sei in Zeiten eines einigen Europas doch nun wirklich nicht mehr notwendig“. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass man sich bei Uneinigkeit bei Abstimmungen im Bundesrat enthält. Als es zur Abstimmung kommt – das Land T ist als Letztes an der Reihe – stimmen der Ministerpräsident und der Minister G, die beide der Grau-Partei angehören, mit „Ja“, ein anderer Vertreter des Landes T, der der Pink-Partei angehörende Minister M, hingegen mit „Nein“. Auch in der vorangegangenen Debatte hatte M seine ablehnende Haltung schon kundgetan. Daraufhin entwickelt sich folgender Wortwechsel: Bundesratspräsident: „Damit stelle ich fest, dass das Land T nicht einheitlich abgestimmt hat. Ich verweise auf Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz. Danach können Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Ich frage nun den Herrn Ministerpräsidenten, wie das Land T abstimmt.“ Ministerpräsident: „Als Ministerpräsident des Landes T erkläre ich hiermit: Ja.“ Minister M: „Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident!“ Bundesratspräsident: „Ich stelle fest, dass das Land T mit seinen 3 Stimmen mit »Ja« abgestimmt hat. Damit hat der Bundesrat mit

einer Zweidrittel-Mehrheit von 47 seiner 69 Stimmen dem Gesetz zugestimmt.“ Der Rest des Gesprächs geht in lauten Unmutsbekundungen („Verfassungsbruch!“, „Das Grundgesetz gilt auch für Sie!“ und „Das hat Konsequenzen!“) der restlichen Anwesenden unter. Im Folgenden wird das Gesetz nach Gegenzeichnung vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Prüfen Sie in einem umfassenden Rechtsgutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Gehen Sie dabei davon aus, dass es in der zu Ende gegangenen Legislaturperiode 20 Überhang- und Ausgleichsmandate gab. Fall 7: Verfahrenes Teil 1 Rückgriff auf Fall 2 – Der Hinterbänkler: In der Bundestagsdebatte über einen Gesetzentwurf ereifert sich der Abgeordnete P und vergreift sich mehrfach im Ton. Das geplante Gesetz halte er für „grotesk und dümmlich“, die Federführenden hinter dem Gesetzentwurf seien doch nur „neidisc...


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