Berufsbildungsgesetz IHK Gastvortrag PDF

Title Berufsbildungsgesetz IHK Gastvortrag
Author Janina Galley
Course Bildungsmanagement I
Institution Universität Mannheim
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Berufsbildungsgesetz IHK Gastvortrag...


Description

Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Rechtsrahmen der Berufsausbildung –Aspekte der praktischen Anwendung aus der Perspektive der „Zuständigen Stelle“ IHK – Gastvortrag 1. IHK als zuständige Stelle  Schwankende Zahlen der Ausbildungsstellen durch Krise  Manche Unternehmen profitieren, manche Unternehmen stehen vor der Insolvenz  Sinkende Nachfrage nach Ausbildungsplätzen (später fehlende Fachkräfte)  

Überwachung und Förderung der Berufsausbildung (§76) Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen (§76)



Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte (§32)



Führen des Verzeichnisses der Ausbildungsverhältnisse (§34)



Untersagung des Einstellens von Auszubildenden (§33)

2. Eignung der Ausbildungsstätte als integrierter Prozess  Zeitpunkt der Prüfung  Erstmalig ausbilden  Person der Prüfung  Zuständige Stelle  Gegenstand der Prüfung  Eignung der Ausbildungsstätte (Art und Einrichtung) nach § 27 BBiG  Persönliche Eignung von Ausbildendem und Ausbildern nach §§ 28, 29 BBiG  Fachliche einschließlich berufs- und arbeitspädagogische Eignung ADA-Schein) von Ausbildern nach §§ 28,30 BBiG Beispiel Betrieb mit fraglicher Eignung 

Betrieb mit 30 Mitarbeitern, der Lohnverpackung für Produktionsunternehmen der Konsumgüterindustrie ausführt



Hähnchengrill-Restaurant



Häusliche Altenbetreuung mit freiberuflichen Mitarbeitern



Tattoo-Studio



Versicherungsagentur (nur Inhaber)

3. Konsequenzen fehlender oder wegfallender Eignung  Keine Eintragung bzw. Löschung des Ausbildungsvertrages (führt nicht zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses)  Befristete Befreiung bzw. Auflagen möglich  Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung  Verbundlösung möglich (Ausgleich Defizite im Betrieb – externe Ausbildung)  Nicht-Erteilung der Ausbildungsbefähigung bzw. Untersagung möglich (Verstoß Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld durch öffentliche Behörde nicht IHK)

4. Überwachung der Ausbildung in der Praxis



Routinebesuche der Ausbildungsberater



Informationen durch die Berufsschule



Beschwerden/Schlichtungsanträge von Azubis



Prüfungsergebnisse Zwischen-/Abschlussprüfung



Rückmeldungen von Prüfungsausschüssen



Beschwerden von Betriebsrat/Gewerkschaften (Einzelfall)



Polizeiliche Ermittlungen (Einzelfall)

 

Presse (Einzelfall) Handlungsbedarf der zuständigen Stelle

Handlungsoptionen  Gespräch mit dem Ausbildenden bzw. Ausbilder  Fachliche Beratung  Vermittlungsgespräch bzw. Mediation  Auflagen bzw. schriftliche Rüge von Mängeln mit Fristsetzung zur Beseitigung  Bußgeld beantragen  Entzug der Ausbildungsbefähigung bzw. Untersagung des Einstellens von Auszubildenden

5. Pflichtverletzungen während der Ausbildung



Pflichtverletzungen von Ausbildenden (Betrieben) wie unzulässige Vertragsgestaltung (inhaltlich bzw. formal) nach §§ 10 – 12 BBiG  Ausbildungsdauer  Probezeit  Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit  Angemessene Vergütung bzw. gesetzliche Mindestvergütung  Urlaub  Nichteinhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausbildungszeit nach JArbSchG  Nichterfüllung der Ausbildungsverpflichtung nach § 14 BBiG  Ausbildungsfremde Tätigkeiten  Nichtzahlung der Vergütung  Nichtfreistellung für Berufsschule

Exkurs: Angemessenheit der Ausbildungsvergütung (§17)  BBiG-Novelle 2020: gesetzliche Mindestvergütung für Azubis, jährlich dynamisiert 

Tarifliche Bindung des Unternehmens?  Falls ja, ist tariflich vereinbarte Azubi-Vergütung bindend, sofern gesetzeskonform.  Falls nein, max. 20 % Unterschreitung der einschlägigen Tarifvergütung zulässig, Mindestvergütung als Untergrenze  Zentrale Frage: Welches ist die einschlägige Tarifvergütung, an der ein Betrieb zu messen ist? (Branche, Geschäftszweck, Art der Tätigkeiten usw.)



Pflichtverletzungen von Azubis während der Ausbildung nach § 13 BBiG  Unentschuldigtes Fehlen im Betrieb oder der Berufsschule  Mängel in der Arbeitsleistung oder schulischen Leistung  Verstoß gegen die betriebliche Ordnung  Führung Ausbildungsnachweis bzw. Berichtheft  Unerlaubte bzw. strafbare Handlung

Handlungsoptionen bzw. Konsequenzen  Unterstützungsmaßnahmen (ausbildungsbegleitende Hilfen)  Vermittlungsgespräch bzw. Mediation durch Ausbildungsberater  Einvernehmliche Aufhebung des Ausbildungsvertrages  Kündigung aus wichtigem Grund nach § 22 BBiG  Seitens des Azubis meist unproblematisch  Seitens Betrieb schwierig (formale Fehler, Stand Ausbildungszeit vs. Schwere des Vergehens, Erreichung Ausbildungsziel)  Schlichtung nach § 111 ArbGG  Klage beim Arbeitsgericht Exkurs Schlichtung  Zwingend gem. §111 ArbGG, falls Schlichtungsausschuss vorhanden 

IHK erlässt Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss



Schlichtungsausschuss ist paritätisch besetzt (ehrenamtlich Schlichter)



Mögliche Ergebnisse der Schlichtung:  Vergleich 

Spruch bzw. Nichtzustandekommen eines Spruches



Säumnisspruch

6. Prüfungen





Prüfungsausschüsse  Paritätische Zusammensetzung (ehrenamtliche Besetzung)  Sachkundig und geeignet  Prüferbenennung (Arbeitnehmervertretung, Arbeitnehmervertretung und Lehrervertretung)  Berufungsdauer max. Jahre Grundlagen der Prüfertätigkeit  Grundgesetz  Berufsbildungsgesetz  Ausbildungsordnung  Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (Rahmenbedingungenüber Zulassungsvoraussetzungen)  Ehrenkodex für Prüfer

! Formale Fehler (Zulässige Fragen, einhalten der Prüfungszeit) und Fehlverhalten der Prüfer (Raumverlassen während der Prüfung, Handy klingelt, Befangenheit, etc.) können zur Anfechtbarkeit der Prüfung führen (subjektive Eindrücke werden versucht zu vermieden durch mehrere Prüfer)  



Vorsitz, Beschlussfähigkeit bzw. Abstimmung nach § 41 BBiG Bereitschaft der Betriebe zur Stellung von Prüfern (Freistellung) nimmt tendenziell ab  Gewerkschaften benennen nur wenige Prüfer Schwierige Gewinnung von Prüfernachwuchs bzw. Berufung nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 40 (3) BBiG...


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