Kurzinformationen zum UN-Kaufrecht - IHK Köln PDF

Title Kurzinformationen zum UN-Kaufrecht - IHK Köln
Author Frederik Knorr
Course Einführung in die Politikwissenschaft
Institution Universität Passau
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Kurzinformationen zum UN-Kaufrecht - IHK Köln

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Nr. 5041194 UN-KAUFRECHT

Kurzinformationen zum UN-Kaufrecht

D

as UN-Kaufrecht regelt zentrale Aspekte internationaler Warenkaufverträge einheitlich.

Bei der Gestaltung internationaler Warenkaufverträge stellt sich regelmäßig die Frage, welches Recht dem Vertrag zugrunde liegt beziehungsweise liegen soll: Das Recht des Staates, aus dem der Exporteur stammt oder das Recht des Staates, in dem der Importeur seinen Sitz hat?

Sinn und Zweck des UN-Kaufrechts An diesem Punkt setzt das UN-Kaufrecht an. Gegenstand des UN-Kaufrechts ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Warenverkehr. Als Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)

- wurde das UN-Kaufrecht 1980 auf einer

internationalen Konferenz verabschiedet und ist mittlerweile in über 80 Staaten getreten.

weltweit in Kraft

Mit dem UN-Kaufrecht existiert also eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen. Allerdings erstreckt sich der Regelungsgehalt des UN-Kaufrechts nicht auf sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung, sondern setzt den Schwerpunkt auf das Zustandekommen des Vertrages und die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.

Verhältnis des UN-Kaufrechts zum deutschen Recht In Deutschland trat das UN-Kaufrecht am 1. Januar 1991 in Kraft und ist seitdem Teil der nationalen Rechtsordnung. Damit kommt es nicht darauf an, ob UN-Kaufrecht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Während das BGB und das HGB für nationale Kaufverträge Anwendung finden, gilt das UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts automatisch für internationale Warenkaufverträge, solange keine abweichende Parteivereinbarung getroffen wird. Ein internationaler Kaufvertrag liegt vor, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben. UN-Kaufrecht ist immer dann anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Abkommensstaates Anwendung findet oder die Staaten, in denen Käufer und Verkäufer ihren Sitz haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind. Da für Kaufverträge nach den deutschen Vorschriften des Internationalen Privatrechts im Zweifel das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, bedeutet dies, dass für den deutschen Exporteur auch für Lieferungen in Nicht-Vertragsstaaten das UN-Kaufrecht in der Regel Anwendung findet. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das UN-Kaufrecht zuvor wirksam ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss sollte dabei ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.

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Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für deutsche Exporteure und Importeure wird ferner durch den Umstand belegt, dass bereits heute der weitaus größte Teil der deutschen Importe und Exporte mit Geschäftspartnern abgewickelt wird, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ansässig sind.

Weitere Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts Neben dem Vorliegen eines Warenkaufvertrages und dem Sitz der Vertragsparteien in verschiedenen Staaten muss es sich weiterhin um ein Geschäft handeln, welches der geschäftlichen Sphäre zuzurechnen ist. Auf einen ausschließlich privaten Zwecken dienenden Kaufvertrag findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.

Literaturtipp: Anlässlich des 25-jährigen Jubiläums des UN-Kaufrechts in Deutschland gab Germany Trade & Invest die Broschüre „ UN-Kaufrecht in Deutschland “ heraus. Darin werden unter anderem die Praxisrelevanz für Warenexporte und die flexible Einsetzbarkeit behandelt.

Kontakt Sandra Vogt Leiterin Außenwirtschaftsrecht und Zoll



0221 1640-1554



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Weitere Informationen 

UN-Kaufecht in DE (GTAI) (Link: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/recht/studie/deutschland/un-kaufrecht-in-deutschland-25jahre-46410)



United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) (Link: http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/sales/cisg/V1056997-CISG-e-book.pdf)

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