Fall zum Eigentumsvorbehalt PDF

Title Fall zum Eigentumsvorbehalt
Author Jasmin Fuchs
Course Bürgerliches Recht
Institution Duale Hochschule Baden-Württemberg
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Fall zum Eigentumsvorbehalt A sucht nach einem neuen Auto. Da er knapp bei Kasse ist, vereinbart er mit Verkäufer B eine Ratenzahlung. Das Auto wird nach Vertragsschluss in den Besitz des A übergeben, A lässt es jedoch zunächst bei dem B stehen, welcher damit einverstanden ist. Nach den ersten fünf Raten erkennt B, dass er viel schneller an Geld käme, wenn er das Auto nicht auf Raten verkaufen würde. Kurzerhand verkauft er das Auto erneut an C und erstattet A die ersten fünf Raten. Das Auto wird C übergeben. C wusste von der Vereinbarung zwischen A und B. A lässt das nicht auf sich sitzen und zahlt B einige Monate später den vollen Kaufpreis, dafür fordert er von C sein Auto ein. Wie ist die Rechtslage? Abwandlung: Wieder möchte B den Wagen anderweitig verkaufen. Er verweigert dieses Mal die Annahme der Raten und beruft sich anschließend auf deren Nichtzahlung. A verliere seinen Eigentumsvorbehalt, da er mit den Raten deutlich im Rückstand sei.

Lösung: Die Verfügung des B ist nach § 161 Abs. 1 BGB unwirksam, denn A besaß ein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb, welcher nun A nach erfolgreicher Erfüllung der Bedingung zusteht. Sofort mit As Zahlung des Kaufpreises, verliert C sein Eigentum, da die Verfügung des B unwirksam wird. Eine Eigentumsübertragung ist schließlich nur dann möglich, wenn der Übertragende das Eigentum besitzt. Ferner besitzt der Käufer einen Schadensersatzanspruch nach § 160 Abs. 1 BGB, wenn infolge eines Verschuldens seitens des Verkäufers die Sache untergeht oder der Rechtserwerb auf sonstige Weise beeinträchtigt wird. Lehnt der Verkäufer die Annahme der Raten wider Treu und Glaubens ab (vgl. Abwandlung), so gilt die Bedingung im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten und der Eigentumserwerb ist abgeschlossen. Es zeigt sich also, dass der Käufer durch sein Anwartschaftsrecht eine gesicherte Rechtsposition besitzt, auf die er sich bei gesetzeswidrigem Handeln des Verkäufers berufen kann. Bei Eintreten der Bedingung, sprich mit Zahlung des Kaufpreises, verwandelt sich das Anwartschaftsrecht automatisch in das Eigentum an der Sache. Das Anwartschaftsrecht erfährt als Vorstufe des Eigentums einige Rechte, welche sich ursprünglich auf das Eigentum beziehen. So besteht auch bei dem Bestehen eines Anwartschaftsrechtes ein Herausgabeanspruch (§ 985 BGB). A könnte somit die Herausgabe seines Autos verlangen. Als absolutes Recht ist das Anwartschaftsrecht auch durch den § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht) geschützt....


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