4. Wertpapierrecht - zum Lernen PDF

Title 4. Wertpapierrecht - zum Lernen
Author Theresa Girardelli
Course Unternehmensrecht
Institution Universität Innsbruck
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4.1 Allgemeiner Teil Kapitel 1: Übersicht und Wertpapierbegriff(e) (S. 279-286) 1. Was versteht man unter einem Wertpapier (iwS / ieS)? Enger Wertpapierbegriff – nur Inhaber- & Orderpapiere = Wertpapiere Wertpapier= Urkunde, in der privates Recht so verbrieft ist, dass zur Geltendmachung die Innehabung erforderlich ist & das verbriefte Recht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden kann Weiter Wertpapierbegriff – Inhaber- / Order- / Rektapapiere = Wertpapiere Wertpapier= Urkunde, in der privates Recht so verbrieft ist, dass zur Geltendmachung die Innehabung der Urkunde erforderlich ist Verzicht auf das Kriterium der Übertragbarkeit nach sachenrechtlichen Grundsätzen 2. Welche Vorteile / Funktionen können Wertpapiere aufweisen? o Legitimationsfunktion – Wertpapier kann Inhaber des Papiers berechtigen, das Recht als Gläubiger geltend zu machen o Liberationsfunktion – Schuldner kann schuldbefreiend an jene Person leisten, die das Wertpapier innehat, auch wenn ihr das Recht nicht zusteht  Außer bei List / grobe Fahrlässigkeit des Schuldners o Sperrfunktion – Wertpapier kann erforderlich sein, um das Recht geltend machen zu können - Inhaber wird gegen den Verlust seines Rechts geschützt o Transportfunktion – wird Wertpapier übertragen, kann damit uU auch das in der Urkunde wiedergegebene Recht übertragen werden  Recht wird nach sachenrechtlichen Kriterien übertragen o Gutglaubensschutzfunktion – wird Wertpapier & darin enthaltene Recht nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, kann daran gutgläubig Eigentum erworben werden o Garantiefunktion – Erwerber soll sich idR darauf verlassen können, dass das im Wertpapier beschriebene Recht tatsächlich besteht  Bestand des Rechts soll grundsätzlich nicht bestritten werden können Nicht alle genannten Funktionen sind bei jedem Wertpapier verwirklicht Jedenfalls muss Sperrfunktion vorliegen, um überhaupt von einem Wertpapier sprechen zu können Merksatz: L – L – S – G – G 3. Unterscheide: Inhaberpapiere – Orderpapiere – Rektapapiere – qualifizierte Legitimationspapiere Inhaberpapiere - bezeichnen den jeweils Berechtigten nicht namentlich –> Inhaber = berechtigt Inhaber kann das Recht durch Vorlage ohne weiteren Berechtigungsnachweis geltend machen Übertragung ist durch sachenrechtliche Übertragung des Wertpapiers möglich Die anderen Wertpapierfunktionen sind hier verwirklicht Orderpapiere – lauten auf Namen des Berechtigten / seine Order (= Berechtigte kann neuen Berechtigten ernennen)

Verbriefte Recht kann durch Indossament (= Übertragungsvermerk) & durch sachenrechtliche Übertragung übertragen werden Indossament wird vom Indossanten (Veräußerer) aufs Wertpapier gesetzt und Indossatar (Erwerber) übergeben Inhaber wird durch geschlossene Indossamentenkette legitimiert Rektapapiere – Namenspapiere= Wertpapiere (iwS) in denen best. namentlich genannte Person als Berechtigter ausgewiesen ist & ohne deren Vorlage das verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden kann Sperrfunktion ≠ Transportfunktion 1

Verbriefte Recht wird nach schuldrechtlichen Grundsätzen (grds. Durch Zession §§1392ff ABGB) übertragen Erwerber erlangt auch Anspruch auf Herausgabe des Wertpapiers Bloße Inhaber wird durch Papier nicht legitimiert – er erwirbt das Recht nur so, wie es seinem Vormann zustand Qualifizierte Legitimationspapiere – sind Wertpapiere, weil ihre Vorlage für die Geltendmachung des Rechts erforderlich ist Schuldner kann schuldbefreiend an Inhaber leisten, auch wenn keine Leistungsverpflichtung an den (bloßen) Inhaber besteht (Liberationsfunktion) Zwischen Inhaber- & Rektapapier einordnen – teilweise als “hinkendes Inhaberpapier” bezeichnet 4. Welche Maßnahmen sind grds. Erforderlich, um ein Orderpapier zu übertragen? Indossament (= Übertragungsvermerk) - Indossament wird vom Indossanten (Veräußerer) aufs Wertpapier gesetzt und Indossatar (Erwerber) übergeben Inhaber wird durch geschlossene Indossamentenkette legitimiert Übergabe der Wertpapierurkunde (sachenrechtliche Übertragung) 5. Was sind “geborene Orderpapiere”? Geborenen Orderpapieren verleiht das Gesetz bereits die Qualität eines Orderpapiers, indem es die Übertragbarkeit per Indossament & Übergabe ermöglicht Gekorene Orderpapiere werden durch private Ausgestaltung (mittels Orderklausel) zu Orderpapieren gemacht 6. Was versteht man unter einem “einfachen Legitimationspapier”? Warum ist es kein Wertpapier? Es ist kein Wertpapier, da es keine Sperrfunktion besitzt Einfache Legitimationspapiere dienen Beweiszwecken und ermöglichen es dem Schuldner grds. schuldbefreiend an den Inhaber zu leisten (Liberationsfunktion) Wahre Berechtigte kann seine Berechtigung auch ohne Urkundenvorlage nachweisen & sein Recht geltend machen 7. Was ist eine Kraftloserklärung und wie läuft sie ab? Verfahren mit dem einem Wertpapier seine Bedeutung genommen werden kann D.h. das verbriefte Recht wird von der konkreten Urkunde getrennt im KEG geregelt o Vernichtete / abhandengekommene Urkunden kraftlos erklärt werden (§1 KEG) o Gerichtliches, außerstreitiges Verfahren (§1 KEG), dass auf Antrag des dazu Berechtigten eingeleitet wird (§3 KEG) o Aus Urkunde Verpflichte & ggf. andere Beteiligte können im Rahmen “1. Anfrage” befragt werden (§4 KEG) o Einleitung Aufgebotsverfahren durch Edikt öffentlich kundgemacht (§5 KEG) & das Edikt den Beteiligten zugestellt (§6 KEG) o Durch Veröffentlichung beginnt die Aufgebotsfrist zu laufen (§7 KEG) o Folge des Aufgebotsverfahrens ist eine Zahlungssperre für den Verpflichteten (§9 KEG) o Nach einer “2. Anfrage” beim Verpflichteten (§11 KEG) wird die Urkunde durch Beschluss für kraftlos erklärt (§12 KEG) – sofern Verfahren nicht eingestellt wird (§10 KEG) o Beschluss über Kraftloserklärung tritt anstelle der für kraftlos erklärten Urkunde (§13 KEG) _________________________________________________________________________

Kapitel 2: Weitere Wertpapierkategorien (S. 286-289) 2

1. Was ist der Unterschied zwischen einem schuldrechtlichen & sachenrechtlichen Wertpapier - Mitgliedschaftswertpapier? Kennen sie Beispiele? Schuldrechtliche Wertpapiere – eine Forderung auf Geld- / Sachleistung verbrieft Bsp.: Wechsel, Scheck, Sparbuch, Schuldverschreibung, Lagerschein, Ladeschein

Sachenrechtliche Wertpapiere – verbriefen ein dingliches Recht Bsp.: Miteigentumsanteil an den Vermögenswerten eines Investmentfonds beim Investmentzertifikat §3 (2) InvFG

Mitgliedschaftspapiere – verbriefen die Mitgliedschaft zu einer Gesellschaft Bsp.: Aktie

2. Warum ist der Wechsel ein abstraktes Wertpapier? Abstraktes Wertpapier= verknüpft verbriefte Recht nicht mit dem Grundgeschäft Tritt vielmehr als unabhängige wertpapierrechtliche Forderung neben Forderung auf Grundgeschäft Bei manchen Wertpapieren sieht das Gesetz explizit vor, dass das jeweilige Wertpapier abstrakt zu sein hat -> Wechsel Art 1 Z1 WechselG / Scheck Art 1 Z2 ScheckG 3. Ist die Aktie ein deklaratives / konstitutives Wertpapier? Begründen Sie ihre Antwort. Die Aktie ist ein deklaratives Wertpapier Die Mitgliedschaft zu einer AG ist nicht von der Ausstellung der Aktie abhängig Die Aktie ist auch ein kausales Wertpapier, da sie mit dem Grundgeschäft verbunden ist 4. Welche Unterscheidungskriterien gibt es? o Art des verbrieften Rechts (siehe Frage 1) o Beziehung zum Grundgeschäft  Kausal – Wertpapier ist inhaltlich mit dem Grundgeschäft verknüpft (verbriefte Recht besteht so, wie es im Rahmen des Grundgeschäfts besteht)  Abstrakt - verknüpft verbriefte Recht nicht mit dem Grundgeschäft (tritt vielmehr als unabhängige wertpapierrechtliche Forderung neben Forderung auf Grundgeschäft) o Entstehen des verbrieften Rechts  Konstitutiv – Ausstellung der Urkunde ist für das Entstehen des verbrieften Rechts notwendig ▫ idR abstrakt, aber nicht zwingend  Deklarativ – Recht existiert auch ohne Verbriefung (und Wertpapier schafft daher kein selbstständiges Recht) ▫ Sind immer kausal o Wirtschaftliche Funktion  Wertpapiere des Zahlungs- & Kreditverkehrs – dienen der Zahlung / Kreditierung – idR individuell ausgestellt  Wertpapiere des Kapitalmarkts (Effekten) - dienen Kapitalanlage  Wertpapiere des Güterumlaufs - stehen iZm Transportgeschäften / Lagerverträgen & sollen Verfügungen über die Waren ermöglichen _________________________________________________________________________

Kapitel 3: Wertpapierrechtstheorien

(S. 289-291)

1. Welche Fragen versuchen die Wertpapierrechtstheorien zu beantworten? In der Wertpapierrechtsdogamtik wird die Frage gestellt, wann / wodurch ein in einem Wertpapier verbrieftes Recht entsteht Sie ist relevant, um den Entstehungszeitpunkt eines in einem konstitutiven Wertpapier verbrieften Rechts beurteilen zu können

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2. Welche Wertpapierrechtstheorie ist in Österreich herrschend und was besagt diese? Rechtsscheintheorie - Nach hM entsteht das verbriefte Recht durch den Begebungsvertrag, doch wird der gutgläubige Erwerber geschützt, der auf einen dem Aussteller zurechenbaren äußeren Tatbestand vertrauen durfte Begebungsvertrag= Begriff “Begebung” wird nicht einheitlich verwendet Man kann damit die (willentliche) Übergabe (idR Übertragung) einer Wertpapierurkunde an den Empfänger bezeichnen, damit sich daran rechtliche Wirkungen knüpfen Weitere Wertpapierrechtstheorien: o Kreationstheorie o Vertragstheorie o Redlichkeitstheorie

4.2 Wechsel- und Schreckrecht Kapitel 1: Wechselrecht – Grundlagen

(S. 292-301)

1. Inwiefern hängt ein Wechsel mit der aus dem BR bekannten Anweisung zusammen? Wechsel= ein Wertpapier des Zahlungsverkehrs und hat die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand (Art 1 Z2 WechselG) Wechsel wird in einem dreipersonalen Verhältnis eingesetzt: Aussteller des Wechsels weist den Bezogenen (andere Person) an, an den Remittenten / Wechselnehmer (Begünstigter) einen best. Geldbetrag zu zahlen Wechsel= besondere Ausformung der Anweisung (§§1400ff ABGB), bei der die Bezeichnungen “Anweisender - Angewiesener - Anweisungsempfänger” gebräuchlich sind o o o

Anweisender – Anweisungsempfänger -> Valutaverhältnis Anweisender – Angewiesener -> Deckungsverhältnis Angewiesener – Anweisungsempfänger -> Einlösungsverhältnis

2. Erläutern sie das Konzept der Tratte: Wechsel= schuldrechtliches Wertpapier, das abstrakt und unbedingt auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautet Gezogener Wechsel (Tratte) - Bezogener wird im Text der Urkunde zur Zahlung angewiesen (Art 1-74 WechselG) Der gezogene Wechsel enthält folgende Wechselbestandteile (Art 1 WechselG): o Unbedingte Anweisung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme / Wechselsumme o Name des Bezogenen o Verfallszeit

o

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Art 34 WechselG – Sichtwechsel Art 35 WechselG – Nachsichtwechsel Art 36 WechselG – Datowechsel Art 37 WechselG – Tagwechsel

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Platzwechsel – Ausstellungsort = Zahlungsort Distanzwechsel – Zahlungsort ≠ Ausstellungsort Domizilwechsel – Zahlungsort ≠ Wohnort des Bezogenen Zahlstellenwechsel – soll von Zahlstelle bezahlt werden

Zahlungsort

o Name des Wechselnehmers o Tag und Ort der Ausstellung o Unterschrift des Ausstellers Von einem gezogenen Wechsel können mehrere Wechselausfertigungen existieren – in der Praxis eher unüblich 3. Was versteht man unter der “formellen Formstrenge”? 4

Art 1 WechselG – das Fehlen eines / mehrerer Wechselbestandteile macht den Wechsel unwirksam (= formelle Wechselstrenge), doch enthält das Gesetz für einzelne Fälle des Fehlens von Angaben Regelungen, welche die Unwirksamkeit verhindern (Art 2, 76 WechselG): o Wechsel ohne Angabe der Verfallszeit -> Sichtwechsel o Mangels besonderer Angabe über den Zahlungsort -> Ort der beim Namen des Bezogenen angegeben wurde o Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes -> Ort der beim Namen des Ausstellers angegeben wird 4. A stellt einen Wechsel aus, in dem keine Wechselsumme aufscheint. Welche rechtliche Konsequenz hat dieser Umstand? Blankowechsel= bewusst unvollständig ausgesellter Wechsel, der zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt wird Seine Zulässigkeit ergibt sich aus Art 10 WechselG Beim Blankowechsel wird einer anderen Person die Vervollständigung des Wechsels gestattet (Wechselwidmungserklärung) Es ist zumindest eine Unterschrift (als Aussteller / Akzeptant) für die Ausstellung eines Blankowechsels erforderlich Beim unbewusst unvollständigen Blankowechsel kann eine Verfälschung dennoch wirksam werden Nach hM wird hier Art 10 WechselG analog angewendet 5. Was ist die “Verfallszeit” und wie kann sie einem Wechsel angegeben werden? Verfallszeit= jener Zeitpunkt, an dem ein Wechsel fällig wird – dieser Zeitpunkt kann unterschiedlich sein, wenn Verfallszeit auf einen Wechselfeiertag fällt (Art 73 WechselG) 6. Kann ein Blatt Papier mit einer Unterschrift ein Wechsel sein? Für die Ausstellung eines Blankowechsels ist zumindest eine Unterschrift als Aussteller / Akzeptant erforderlich 7. Beschreiben sie den Wechsel anhand wertpapierrechtlicher Kategorien Wechsel= formgebundenes schuldrechtliches Wertpapier, das abstrakt und unbedingt auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautet Er ist ein geborenes Orderpapier Man unterscheidet nach der Ausgestaltung des Wechsels: o Gezogener Wechsel – (auch: Tratte, Akzept, Cambio) eine Person (Bezogener) wird zur Zahlung angewiesen o Eigener Wechsel – (auch: Eigenwechsel, Solawechsel, Alleinwechsel, trockener Wechsel) der Aussteller verspricht Zahlung 8. Gibt es Wechsel, die Rektapapiere sind? Der Wechsel ist ein geborenes Orderpapier (Art 11 (1) WechselG), das durch die Orderklausel (Rektaklausel) des Ausstellers zu einem Rektapapier gemacht werden kann (Art 11 (2) WechselG) Zum Verbot des Orderwechsels bei Verbrauchern §11 KSchG 9. Was versteht man unter einem “trassiert-eigenen Wechsel an eigene Order”? Der trassiert-eigene Wechsel ist ein gezogener Wechsel, bei dem sich der Aussteller selbst als Bezogener angibt Die Unterscheidung zum eigenen Wechsel ergibt sich aus der Formulierung der Zahlungsklausel Setzt sich der Aussteller auch als Wechselnehmer ein, spricht man von einem trassierteigenen Wechsel an eigene Order 5

10. Zu welchem Zweck wird ein Finanzwechsel eingesetzt? Finanzwechsel (Kreditwechsel): dieser wird ohne Zusammenhang zu einer Warenlieferung (Leistungserbringung) ausgestellt Akzept soll dem Aussteller durch die Verwertungsmöglichkeit Kredit verschaffen Verwendung findet der Finanzwechsel etwa beim Akzeptkredit, bei welchem eine Bank für ihre Kunden Wechsel akzeptiert 11. Was ist ein “Kautionswechsel”? Kautionswechsel (Deckungswechsel): handelt sich dabei um einen Wechsel, mit dem Ansprüche besichert werden Wechsel soll nur im Sicherungsfall verwertet werden Wechselnehmer kann den Wechsel rasch im Wechselmandatsverfahren geltend machen, wobei der Akzeptant Einwendungen vorzubringen hätte Damit Einwendungen nicht durch Weitergabe des Wechsels abgeschnitten werden, sind Kautionswechsel häufig als Rektawechsel ausgestellt 12. Bei welchem Wechsel spielt eine Anweisung keine Rolle? Der eigene Wechsel enthält anstatt der Anweisung ein Zahlungsversprechen des Ausstellers Es entfällt die Angabe des Bezogenen Auch hier sind die Wechselbestandteile erforderlich _________________________________________________________________________

Kapitel 2: Übertragung des Wechsels (S. 301-306) 1. Wie wird eine Wechselforderung übertragen? o Übertragung durch Indossament o Übertragung durch Zession 2. Welche Wirkungen kann das Indossament auf einem Wechsel haben? o Es überträgt grds. alle Rechte aus dem Wechsel (Art 14 (1) WechselG; Transportwirkung)  Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich o Legitimiert den Inhaber des Wechsels (Legitimationsfunktion des Indossaments): wer als Berechtigter am Ende einer Indossamentenkette aufscheint, gilt als rechtmäßiger Inhaber (Art 16 WechselG)  Auch Blankoindossament legitimiert den Inhaber o Gutgläubige Erwerber müssen best. Einwendungen nicht gegen sich gelten lassen, da sie durch Übertragung idR ausgeschlossen werden o Bewirkt die Haftung des Indossanten 3. Welche Unterschiede bestehen zwischen der sachenrechtlichen Übertragung eines Wechsels und der Zession der Wechselforderung? Übertragung durch Zession (nach BR): o Notwendige Übergabe der Urkunde (da sonst das Recht nicht geltend gemacht werden kann) o Diese Übertragung kann erzwungen werden mittels Rektaklausel (negative Orderklausel) -> Rektapapier o Neuer Inhaber kann Einwendungen gegen den ehemaligen Inhaber erheben o Haftung erstreckt sich nur auf den unmittelbaren Erwerber 4. Wird ein Wechsel durch Rektaindossament zu einem Rektapapier? Mit einem Rektaindossament untersagt der Indossant die Weiterindossierung des Wechsels durch den Indossatar (Art 25 (2) WechselG) 6

Diese Form des Indossaments verhindert jedoch nicht die Weiterindossierung, sie bewirkt lediglich, dass der Verwender des Rektaindossaments nicht jenen Personen wechselrechtlich haftet, an die weiterindossiert wird Es entsteht kein Rektawechsel 5. Können nur Prokuristen Indossatare eines Prokuraindossaments sein? Trotz der Bezeichnung “Prokuraindossament” bestehen keine Überschneidungen zu der im UGB geregelten Prokura 6. Was ist ein Vollmachtsindossament? Offenes Vollmachtsindossament (Prokuraindossament)– es bezeichnet den Indossatar als Bevollmächtigten und ermöglicht so die Einziehung des Wechsels durch einen Dritten (Art 18 WechselG) Trotz der Bezeichnung “Prokuraindossament” bestehen keine Überschneidungen mit der Prokura des UGB Hat bloß Legitimationsfunktion ≠ Transport- & Garantiefunktion Der Wechselschuldner kann dem Vollmachtsindossatar nur solche persönlichen Einwendungen entgegenhalten, die er gegen den Indossanten hat Verdecktes Vollmachtindossament (Treuhandindossament) - hier ist die Abrede zwischen Indossanten & Indossatar, dass der Indossatar bloß die Wechselforderung einziehen soll, nicht erkennbar Daher kann ein gutgläubiger Dritter, dem der Wechsel weiterindossiert wird, nach Art 16 WechselG gutgläubig Eigentum erwerben _________________________________________________________________________

Kapitel 3: Haftung aus dem Wechsel (S. 306-314) 1. Was versteht man unter einer “nichtakzeptablen Tratte”? Nichtakzeptable Tratte= Vorlegungsverbot – der Aussteller kann die Vorlage zur Annahme untersagen (Art 22 (2) WechselG) Außer es handelt sich um einen Zahlstellenwechsel / Domizilwechsel / Nachsichtwechsel Vorlegungsverbot kann befristet sein (Art 22 (3) WechselG) 2. Welche rechtliche Bedeutung kann die bloße Unterschrift einer Person auf der Vorderseite eines Wechsels haben? Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft, sofern es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers / Bezogenen handelt (§31 (3) WechselG) 3. Worin unterscheidet sich die Wechselbürgschaft z.B. von einer Bürgschaft nach ABGB? o Kann sich auf gesamte Summe / Teil beziehen o Wechselbürge kann wählen für welche aus dem Wechsel haftende Person er sich verbürgt  Gibt er keine an -> Aussteller (Art 31 (4) WechselG) o Wechselbürgschaftserklärung wird auf Wechsel / Anhang gesetzt, indem entsprechender Hinweis geschrieben & unterschrieben wird (Art 31 (2) WechselG)  Bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt auch als Wechselbürgschaft, sofern sie nicht vom Aussteller / Bezogenen stammt (Art 31 (3) WechselG) o Wechselbürge haftet wie die Person, für die er sich verbürgt hat (Art 32 (1) WechselG) o Wechselbürgschaft auch gültig, wenn sie aus anderem Grunde als Formfehler nichtig ist

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Bezahlt ein Wechselbürge die Forderung aus dem Wechsel, erwirbt er die Rechte aus dem Wechsel gegen die Person, gegen die er sich verbürgt hat sowie aller, die dieser wechselmäßig haften (Art 32 (3) WechselG)

4. Was versteht man unter einem “notleidenden Wechsel”, was unter einem “präjudizierten Wechsel”? Notleidender Wechsel – Wechsel bei dem die Rückgriffshaftung schlagend wird o o o

Keine Zahlung bei Fälligkeit Verweigerung der Annahme des Wechsels durch den Bezogenen Insolvenzverfahren des Bezogenen / Zahlungseinstellung durch diesen / erfolglose Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen

Präjudizieriter Wechsel – Voraussetzung für die Rückgriffshaftung ist, dass der Inhaber des Wechsels fristgerecht Protest erh...


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