Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht PDF

Title Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht
Author Jo W.
Course Sachenrecht I
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Wintersemester 2017/2018 ...


Description

Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht

I. Grundlagen 1. Begriff: -

Eigentumsvorbehalt = Die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum an der beweglichen Sache erst nach vollständiger Tilgung der Kaufpreisforderung auf den Käufer übergehen soll  liegt als Grundbaustein allen Forderungen zu Grunde

-

Sonderformen des Eigentumsvorbehalts:    

Verlängerter Eigentumsvorbehalt Erweiterter Weitergeleiteter Nachgeschalteter

2. Interessenlage und Bedeutung: -

Grds. sind die Leistungen eines Kaufvertrages Zug und Zug zu erbringen (§320) Hersteller muss immer häufiger Vorleistungen erbringen Recht am dingliche Eigentum verbleibt zu dessen Schutz beim Verkäufer Käufer erlangt den Vorteil des dinglichen Anwartschaftsrechts

3. Bestandteile des Eigentumsvorbehalts: -

Hat schuldrechtliche und sachenrechtliche Ebene Auslegungsregel §449 I Sachenrechtlich:  Verkäufer muss für die Übereignung alle notwendigen Handlungen vornehmen  Eigentumsübergang ist von dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung, der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig (§158 I)  Zahlungsverzug des Käufers begründet KEIN vertragliches Rücktrittsrecht  muss nach den allg. Regeln vorgehen §323 I o. II

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Dinglich:  

Vereinbarung eines aufschiebend bedingten Eigentumsübergangs (§929, 158 I) Vorbehaltskäufer = dingliches Anwartschaftsrecht

4. Nicht-Akzessorietät des Eigentumsvorbehalts:

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Eigentumsvorbehalt = selbstständiges Sicherungsrecht Wird die zu sichernde Forderung abgetreten, geht das Vorbehaltseigentum des Zedenten NICHT automatisch auf den Zessionar über §401 ist NICHT anwendbar Eigentum geht grds. mit dem Erlöschen der Kaufpreisforderung über

5. Gegenstand des Eigentumsvorbehalts an beweglichen Sachen: -

Eigentumsvorbehalt NUR bei beweglichen Sachen mögl. §449 I Auch an den wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und Früchten mögl. (§§97,99) Vergleichbarer Schutz für unbewegliche Sachen = Vormerkung §883

II. Begründung des Eigentumsvorbehalts: 1. Vereinbarung: -

Kaufvertrag und dingliche Einigung müssen wirksam sein Ist der Eigentumsvorbehalt im KV geregelt, wird dessen Geltung bei der dinglichen Einigung vermutet (§449 I) Vereinbarung durch AGB = zulässig

II. konkludenter Eigentumsvorbehalt: -

Mögl. Kann bei Warenlieferungen jedoch nicht stillschweigend einfach so zu Lasten des Käufers vereinbart werden  muss sich für einen objektiven Beobachter konkrete Anhaltspunkte ergeben für einen diesbezüglichen Willen der Parteien III. nachträglicher Eigentumsvorbehalt: -

Nach Abschluss und Erfüllung des KV vereinbartet Eigentumsvorbehalt Vertragsänderung mit beiderseitigem Einverständnis (P) Sache ist in der Zwischenzeit bereits an den Vorbehaltskäufer übereignet worden 

Rspr.:



Lit:

 Zunächst unbedingte Rückübereignung gem. §§ 929, 930  Anschließende bedingte Übereignung an den Käufer §§ 929 S. 2, 158 I  Einheitlicher Akt der Rückübertragung des Eigentums, welches um das Anwartschaftsrecht des Käufers gekürzt ist  §§ 929 930, 158 II

IV. Einseitiger Eigentumsvorbehalt: -

vertragswidriger Eigentumsvorbehalt Verkäufer bringt den Eigentumsvorbehalt einseitig bei der Übereignung erstmalig zum Ausdruck

1. Erklärung nach unbedingter Übereignung: -

h.M= Erklärung des Verkäufers ist wirkungslos Käufer hat durch Übergabe und konkludente Einigung bereits das Eigentum erworben

2. Erklärung vor oder bei der Übereignung: -

Gegenüber einem nicht zur Vertragsänderung befugten Dritten = bedingungslose Übereignung  nachträgliche Abänderung ist dem Käufer nicht zugegangen  Verkäufer kann seine Erklärung auch NICHT wegen eines Inhaltsirrtums § 119 I Alt.1 anfechten

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Verkäufer Erklärt die Änderung gegenüber dem Käufer oder einem zur Vertragsgestaltung befugten Dritten  Angebot des Verkäufers den KV abzuändern  Dingliche Angebot des Verkäufers die Ware bedingt zu übereignen  Schuldrechtliche Ebene:  Muss nach den vorliegenden Umständen davon ausgegangen werden können, dass der Käufer der Vertragsänderung zustimmt  Stillschweigende Billigung der Vertragsänderung darf dem Käufer NICHT einfach unterstellt werden  Annahme der Änderung durch denn Käufer kann nicht angenommen werden, wenn sich der Käufer bei der Annahme der Ware ausdrücklich oder konkludent alle Rechte vorbehält  Beweislast für die Vertragsänderung trägt der Verkäufer 

Sachenrechtliche Ebene:  Wahrung des Abstraktionsprinzips  Durch Auslegung zu ermitteln, ob er die bedingte Einigung annimmt

III. verlängerter Eigentumsvorbehalt: 1. Bestandteile: -

Kombi aus Eigentumsvorbehalt und Sicherungszession

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Eigentumsvorbehalt: Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbaren einen Eigentumsvorbehalt ggf mit Verarbeitungsklausel

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Veräußerungsermächtigung: Der Vorbehaltsverkäufer ermächtigt den Vorbehaltskäufer, die Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschafts- und Geschäftstätigkeit weiterzuveräußern (§185 I)  Ermächtigung kann nur aus begründetem Anlass widerrufen werden

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Vorausabtretung: Der Vorbehaltskäufer tritt die sich aus der Weiterveräußerung ergebende Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer an den Vorbehaltskäufer ab, zu Sicherungszwecken im Voraus (§398)  Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer ersetzt das verlorene Vorbehaltseigentum als Kreditsicherungsmittel

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Einziehungsermächtigung: Vorbehaltsverkäufer ermächtigt den Vorbehaltskäufer analog zu §185 I zur Einziehung der Kaufpreisforderung

2. Einziehungsermächtigung § 185 analog: -

Wird lediglich Ausschnitt eines Forderungsrechts auf den Vorbehaltskäufer übertragen Forderung als solche verbleibt jedoch beim Gläubiger Ermächtigte kann die Forderung im eigenen Namen geltend machen Kann auch Erklärungen abgegeben, die zur Erfüllung notw. Sind (§364) Hat nicht die Befugnis die eingezogene Forderung an einen Dritten abzutreten Ermächtigung kann nur in besonderen Fällen wie der Vertragsuntreue entzogen werden  Herleitung aus § 185  Wirksamkeitsvoraussetzungen = Zustimmung des Rechtsinhabers + Abtretbarkeit der Forderung

3. Rechtslage nach Forderungseinziehung: -

Verlängerter Eigentumsvorbehalt gewährt nur eine Sicherheit auf Zeit  solange bis zur Einziehung der Forderung

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Vorbehaltsverkäufer bleibt auf schuldrechtliche Ansprüche gegen Vorbehaltsverkäufer beschränkt

4. Aufrechnung gegenüber dem Vorbehaltskäufer: -

Hatte der Abnehmer bei Erklärung der Aufrechnung KEINE Kenntnis vom verlängerten Eigentumsvorbehalt greift §407 I Bei Kenntnis des Abnehmers = Verkäufer muss die Aufrechnung in zwei Fällen nicht gegen sich gelten lassen

 

Wenn der Abnehmer schon bei Erwerb Kenntnis von der Vorausabtretung hatte oder wenn die Gegenforderung erst nach Kenntniserlangung und später als die abgetretene Hauptforderung fällig wird

5. Kollision mit Abtretungsverbot: -

kann grds. wirksam vereinbart werden §399 Alt.2  für beiderseitige Handelsgeschäfte § 354a HGB

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kann gem. §§138 I, 307 ausgeschlossen sein (P) Zusammentreffen von Abtretungsverbot und verlängertem Eigentumsvorbehalt  e.a: Vorbehaltsverkäufer wird trotzdem Gläubiger der Kaufpreisforderung  BGH: Abtretungsverbot sei immer vorgelagert

6. Eigentumsverhältnisse bei Vereinbarung eines Abtretungsverbots: -

Folgt man dem BGH ist fraglich, ob der Vorbehaltsverkäufer auch sein Eigentum an der Sache verliert, wenn ein Abtretungsverbot gem. § 399 Alt. 2 vereinbart wurde Vereinbarung eines Abtretungsverbots ist NICHT von der Ermächtigung des Vorbehaltsverkäufers gedeckt (§185 I)  gilt auch für sog. „Sale and Leas Back Verfahren“ Nur gutgläubiger Erwerb des Abnehmers möglich §§ 932 ff.

7. Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Sicherungsglobalzession: S.356-360 8. Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Factoring S.360-362

IV. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: 1. Begriff: -

Vorbehaltsverkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung eines bestimmten Teils oder aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Vorbehaltskäufer herrührenden Forderungen vor

2. Zulässigkeit: -

BHG = im kaufmännischen Bereich grds. zulässig A.A: immer Missbrauch vertraglicher Gestaltungsräume

V. weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: -

Vorbehaltsverkäufer ermächtigt den Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung der gelieferten Sache nur unter der Bedingung, dass der Vorbehaltskäufer als Verkäufer den Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Schlusserwerber offen legt und der Vorbehaltsverkäufer somit Vorbehaltseigentümer bleibt

VI. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt: -

Vorbehaltskäufer veräußert die Sache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter Käufer kann dazu verpflichtet sein Vorbehaltsverkäufer verliert sein Eigentum wenn einer der beiden Forderungen getilgt werden

ANWARTSCHAFTSRECHT I. Begriff: -

Rechtsposition, die bei einem mehrstufigen, insbesondere bedingten Rechtserwerb dem Erwerber vor Vollendung des Rechtserwerbs zusteht Vollendung des Eigentumserwerbs hängt nur noch vom Berechtigten selbst ab

II. Rechtsstellung des Übertragenden: -

Übertragender bleibt dinglich Vollrechtsinhaber  lediglich schuldrechtlich an der Ausübung der Rechte gehindert

III. Entstehungsvoraussetzungen: -

Wird dem Erwerber vom Vollrechtsinhaber eingeräumt (Ersterwerb) Erwerb richtet sich dennoch nach den §§929 ff.

IV. Schutz des Anwartschaftsrecht:

1. possessorischer Besitzschutz des Anwartschaftsberechtigten: -

§§858 ff 1007 I, II

2. Besitzrecht gem. §986: -

ergibt sich aus dem KV (für BMV §868 ausreichend) (P) absolutes Besitzrecht:  a.A: (-) aufgrund der schuldrechtlichen Lage  e.A: Anwartschaftsrecht sei dem dinglichen Eigentumsrecht so ähnlich, dass +  BGH: +, wenn der Bedingungseintritt unmittelbar bevorsteht  der Eigentümer dürfe gem. §242 nicht das Herausverlangen, was er sofort wieder zurück gegen muss

3. Schutz vor Zwischenverfügungen: a) Schutz vor Zwischenverfügungen: -

Berechtigter ist gem. § 161 I vor Zwischenverfügungen geschützt Resteigentum kann in Form des Herausgabeanspruchs kann an Erwerber gem. §§929, 931 übertragen werden Zwischenverfügung wird mit Bedingungseintritt absolut unwirksam Wirkt gegenüber Jedermann

b) kein „gutgläubiger Wegerwerb“: -

§§932 ff sind gem. §161 III auch auf Zwischenverfügungen anwendbar guter Glaube müsste sich auf das Nichtbestehen des Anwartschaftsrecht beziehen wird jedoch von der h.M. abgelehnt

4. Treuwidriger Verhinderung des Vollrechterwerbs durch den Veräußerer: -

§162 I Vorbehaltsverkäufer verweigert weitere Zahlungsannahmen Bedingung gilt dann als eingetreten

5. Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer:

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Rechtserwerb wird vom Vollrechtsinhaber in irgendeiner Form beeinflusst SE Anspruch (§160I) Andere schuldrechtliche Ansprüche bleiben unberührt

6. Deliktischer Rechtsschutz: S.371f.

V. Übertragung des Anwartschaftsrechts 1. Voraussetzungen: -

Entsprechend der Vorschriften für Vollrechte §§929 ff. Ohne Zustimmung des Vollrechtsinhabers möglich

2. Umdeutung einer unwirksamen Vollrechtsübertragung: -

Will der Berechtigte über das ihm nicht zustehende Eigentum verfügen und scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus = Umdeutung in die Übertragung des Anwartschaftsrechts möglich §140

3. Verfügungsverbot zulasten des Anwartsberechtigten: -

Weiterübertragung kann nicht dinglich wirksam ausgeschlossen werden §137 S.1 Schuldrechtliche Verpflichtung er Erwerbers nicht zu verfügen ist möglich § 137 S.2

4. Bedingungserweiterung nach Zweiterwerb das Anwartschaftsrechts: -

Das Anwartschaftsrecht des Zweiterwerbers würde beeinträchtigt oder sogar entleert werden Wäre unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter Nur mit Zustimmung des Zweiterwerbers mögl.

5. Direkterwerb des Berechtigten: -

Eigentum geht unmittelbar über Gläubiger des Ersterwerbers haben keinen Zugriff auf die übereignete Sache

VI. Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrecht: S. 374 ff . VII. Rechtspositionen des Vorbehaltskäufers: S. 378 ff...


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