Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht PDF

Title Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht
Course Verwaltungsrecht AT
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Allgemeines und Verwaltungsprozessrecht jedes Verhalten mit wenn es sich um ein einseitiges Verhalten II VwVfG NRW ist eine jede Stelle, die Aufgaben der wenn die unmittelbar auf die einer Rechtsfolge gerichtet es sich um eine Regelung wenn sie einen oder mehrere Sachverhalte betrifft, die zum Zeitp...


Description

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht Schemata

Verwaltungsakt 1.

Maßnahme Maßnahme = jedes Verhalten mit Erklärungswert

2.

Hoheitlich Hoheitlich, wenn es sich um ein einseitiges Verhalten handelt

3.

Behörde Gem. §1 II VwVfG NRW ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt

4.

Regelung Regelung, wenn die Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist

5.

Einzelfall Wenn es sich um eine konkret-individuelle Regelung handelt Konkret, wenn sie einen oder mehrere Sachverhalte betrifft, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung exakt bestimmt oder bestimmbar ist Individuell, wenn sie sich an eine Person oder eine Vielzahl von Personen richtet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung bestimmt oder bestimmbar sind  Falls (-) nach §35 S.2, 1.Fall VwVfG --> Falls Einzelfalls i.S.d. §35 S.1 VwVfG (-) : Es könnte sich bei [...] jedoch um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG NRW handeln. Danach haben auch generellkonkrete Regelungen VA-Charakter. In Betracht kommt eine personenbezogene Allgemeinverfügung, § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG NRW.

1.

Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar

2.

Konkrete Regelung

6.

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts a) Interessentheorie: Normen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, dagegen um Privatrecht, wenn die Norm v.a. dem Individualinteresse dienen b) Modifizierte Subjektstheorie: Normen, durch die ausschließlich ein Hoheitsträger als solcher, d.h. gerade in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt, berechtigt oder verpflichtet wird. (h.M.)

7.

Außenwirkung Wenn die Maßnahme auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen bei einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person gerichtet ist

Hinweis: Falls unproblematisch: Bei [Verwaltungsakt] handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung und damit um einen VA i.S.d. §35 S.1 VwVfG NRW.

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Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Verwaltungsaktes -

Grundsätzliche Voraussetzungen, die Verwaltungsakte erfüllen zu haben sind

  

Wirksame Ermächtigungsgrundlage Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften durch die Behörde (Formelle Rechtmäßigkeit) Kein Entgegenstehen des Verwaltungsaktes mit dem geltenden Recht (Materielle Rechtmäßigkeit)

 Bei Widerspruch rechtswidrig  Auch bei Rechtswidrigkeit wirksam (§43 VwVfG)  Ausnahme: Nichtigkeit nach §44 VwVfG I.

Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsakten 1.

 

2.  

II.

Erforderlichkeit der Ermächtigungsgrundlage Grundsatz des Vorbehalt des Gesetzes Zwingend bedarf das Verwaltungshandeln ein gesetzlichen Grundlage im Bereich der Eingriffsverwaltung Ansonsten gilt die Wesentlichkeitstheorie  Fehlt eine gesetzliche Grundlage, obwohl eben diese notwendig ist, oder verstößt diese gegen höherrangiges Recht, , ist der Verwaltungsakt rechtswidrig Verwaltungsaktbefugnis Nach h.M. muss sich die Berechtigung zwar aus der jeweiligen (materiellen) Ermächtigungsgrundlage ergeben, sie braucht jedoch nicht ausdrücklich eingeräumt worden zu sein Von einer gesetzlich geregelten Verwaltungsaktbefugnis ist auch dann auszugehen, wenn das Gesetz anordnet, dass die Behörde eine Genehmigung, einen Bescheid, ein Verbit, eine Verfügung usw. erlassen darf

Formelle Rechtmäßigkeit Formell rechtmäßig ist der Verwaltungsakt nur dann, wenn er von der örtlich, sachlich und instanziell zuständigen Behörde unter Beachtung von Verfahrens- und Formvorschriften erlassen wird bzw. Verstöße hiergegen nach §45 VwVfG geheilt wurden 1.

Zuständigkeit a) Sachliche Zuständigkeit  betrifft den gegenständlichen (inhaltlichen) Bereich  Verbandskompetenz regelt, welche juristische Person des öffentlichen Rechts eine bestimme Verwaltungsaufgabe wahrzunehmen hat  Organ- bzw. Behördenzuständigkeit regelt welches Organ oder welche Behörde innerhalb des Verwaltungsträgers zuständig ist  Instanzielle Zuständigkeit bestimmt, ob im mehrstufigen Verwaltungs- und Behördenaufbau die richtige Instanz gehandelt hat Grds: Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden Ausnahmen: Sind ausdrücklich gestzlich bestimmt b) Örtliche Zuständigkeit  Orientiert sich am räumlichen Rahmen der behördlichen Aufgaben  Zumeist in spezialgesetzlichen Vorschriften geregelt

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht Schemata  Ansonsten ist auf §3 VwVfG zurückzugreifen  Verstoß führt zur Nichtigkeit gem. §44 Abs. 2 Nr.3 VwVfG 2.

Verfahren  Verwaltungsverfahren in §9 Hs.1 VwVfG definiert a) Verwaltungsverfahren  Über den Beginn des Verwaltungsverfahrens entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, §22 S.1 VwVfG  Ausnahme: Sie muss von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden, §22 S.2 VwVfG aa) Anwendungsbereich des VwVfG Die Voraussetzungen ergeben sich aus §§1,2 und 9 VwVfG  Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes oder des Landes  richtet sich nach der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde bb) Verfahrensarten  nicht förmliches Verfahren  förmliches Verfahren (§§63 ff. VwVfG)  Planfeststellungsverfahren (§§72 ff. VwVfG)

 Grundsätzlich werden Verwaltungsakte im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren erlassen (§10 VwVfG)  Aus §§11 bis 34 ergeben sich folgende Verfahrensgrundsätze:  §§11, 12 VwVfG regeln abstrakt die Beteiligungsund Handlungsfähigkeit, also wer überhaupt am Verfahren beteiligt sein und handeln kann o §11: Vor.: Rechtsfähigkeit oder Behördeneigenschaft o §12: Vor: Prozessfähigkeit i.S.d. §62 VwGO  §13 VwVfG: Beteiligte kraft Gesetzes, z.B. Antragsteller (I Nr.1-3) und aufgrund von Hinzuziehung durch die Behörde, §13 I Nr.4, II VwVfG  §§20 , 21VwVfG: Regelung, welche Personen für eine Behörde im Vewaltungsverfahren nich tätig werden dürfen  §24 VwVfG: Untersuchungsgrundsatz: Behörde muss den SV von Amts wegen ermitteln o §26 I VwVfG: zur Verfügung stehende Beweismittel  Betroffenen steht Anspruch auf Anhörung zu, §28 I VwVfG  Die am Verfahren beteiligten Personen haben ein Recht auf Einsicht in die betreffenden Akten, wenn deren Kenntnis für die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, §29 I VwVfG o Ausnahme des §29 II VwVfG  Behördliche Auskunfts- und Beratungspflicht gegenüber den am Verfahren beteiligten Personen, §25 VwVfG  

Die Anhörung (§28 VwVfG) muss im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit immer geprüft werden, andere Verfahrensgrundsätze nur, wenn Anlass besteht (P) Auch Anhörung, wenn ein begünstigender VA abgelehnt werden soll?  BGH: (-), es wurde lediglich ein „Mehr an Rechten“ nicht gewährt

Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht Schemata a.A.: Dennoch ein Eingriff in die dem Antrag zugrunde liegende Freiheitsrechte Zudem oftmal nicht weniger schwerwiegende Folgen als ein eingreifender VA In den Fällen des §28 II und III VwVfG kann auf eine Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden Strenge Ausnahmen, relevant lediglich in den Fällen des §28 II Nr. 1,4 und 5: 



 Nr. 1: Wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint z.B. Eilentscheidungen der Polizei  Nr. 4: Beim Erlass einer Allgemeinverfügung z.B. beim Aufstellen von Verkehrszeichen  Nr. 5: Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung z.B. Festsetzung von Zwangsmitteln --> Ausschluss tritt nicht automatisch ein, es liegt vielmehr im Ermessensspielraum der Behörde  Förmliches Verwaltungsverfahren (§§63 ff. VwVfG) findet nur dann statt, wenn es gesetzlich angeordnet ist ; jenseits dessen regeln speziellere Normen die Durchführung besonderer förmlicher Verfahren (§§ 63 VwVfG gelten dann nicht)  Besonderes Merkmal ist die mündliche Verhandlung, die die Behörde vor ihrer Entscheidung durchzuführen hat (Ablauf in §68 VwVfG)  Planfeststellungsverfahren dient zur Zulassung groß dimensionaler raumbedeutsamer Vorhaben  1. Einleitung des Verfahrens durch den öffentlichen, ggf. auch privaten Träger des Vorhabens, der den von ihm erstellten Plan einreicht und zwar bei der Anhörungsbehörde (§73 I S.1 VwVfG)  2. Anhörungsbehörde muss innerhalb von eines Monats die von dem Plan in ihrem Zuständigkeitsbereich berührten Behörden zur Stellungnahme auffordern, §73 II Hs.1  3. Behörden haben innerhalb von 3 Monaten ihre Stellungnahme abzugeben (§73 III Abs. 3a S.1 VwVfG) falls (-), keine Berücksichtigung der Stellungnahme gem. §73 Abs. 3a S.2 VwVfG  4. Innerhalb eines Monats veranlasst die Anhörungsbehörde die öffentliche Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird (§73 II Hs.2 VwVfG)  Gemeinde muss den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auslegen, vgl. §73 III S.1 VwVfG, die Auslegung ist ortsüblich bekanntzumachen (§73 V VwVfG)  Innerhalb der Einwendungsfrist nach §73 IV VwVfG (zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) kann derjenige, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Einwendungen gegen das Projekt erheben.  Nach Ablauf der Einwendungsfristen wird in einem Erörterungstermin das Vorhaben mit dem Projektträger, den beteiligten Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, behandelt (§73 VI S.1 VwVfG)  Die Erörterung ist innerhalb von drei Monaten nach jenem Fristende abzuschließen (§73 VI S.7 VwVfG)

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 3.

Form    

 III.

5. Anhörungsbehörde fertigt eine Stellungnahme an und leitet diese einschließlich des Plans und der nicht erldigten Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter (§73 IX VwVfG) 6. Planfeststellungsbeschluss als Verwaltungsakt

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben Der VA kann schriftlich, elektronisch oder mündlich oder in anderer Weise z.B. konkludent, erlassen werden(§37 II-V) An die Stelle einer gesetzlich angeordneten Schriftform darf unter gewissen Voraussetzungen die elektronische Form treten (§3a II, §37 III S.2,3 VwVfG) Zu beachten sind spezialgesetzliche Vorschriften:  Beamtenernennung durch Aushändigung einer Urkunde (§8 II BeamtStG, §§10 II, 12 II S.1 BBG)  Einbürgerung durch Aushändigung einer Urkunde (§16 I S.1 StAG)  Schriftform bei Verwaltungsakten, die ein förmliches Verfahren abschließen (§69 II S.1 VwVfG) §39 I VwVfG: Ein schriftlicher oder elektronischer VA muss begründet sein  Ausnahme in §39 II Nr.1 und Nr. 2

Materielle Rechtmäßigkeit 

 

Übereinstimmung mit den Tatbestandvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (Rechtsgrundlage)  Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen ausgelegt werden  Bei eingeräumtem Beurteilungsspielraum darf kein Beurteilungsfehler vorliegen Zulässige Rechtsfolge (insb. Keine Ermessensfehler) Übereinstimmung mit sonstigen Rechtsgrundsätzen und höherrangigem Recht  Verhältnismäßigkeit, kein Verstoß gegen Grundrechte, Bestimmtheit, keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit etc.

Widerspruchsverfahren A.

Zuständige Widerspruchsbehörde, §73 I VwGO

B.

Zulässigkeit I.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. §68 VwGO i.V.m. aufdrägender Sonderzuweisung z.B. §54 I BeamtStG, §126 I BBG analog, ansonsten: 2. §68 i.V.m. §40 I VwGO analog (Generalklausel)

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  

öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art keine abdrängende Sonderzuweisung, z.B. Art. 14 III S.4, Art.34 S.3 GG, §40 II S.1 Hs.1 VwGO

II.

Statthaftigkeit, §68 i.V.m. §42 I VwGO analog  Anfechtungswiderspruch: Widerspruchsführer muss die Aufhebung eines VA begehren, §42 I, 1.Alt. VwGO analog  Verpflichtungswiderspruch: Widerspruchsführer begehrt Erlass eines VA

III.

Widerspruchsbefugnis, §68 i.V.m. §42 II VwGO analog: Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers

IV.

Ordnungsgemäße Widerspruchserhebung, §70 VwGO 1. Form: schriftlich oder zur Niederschrift, §70 I s.1 VwGO 2. Frist: §70 I VwGO – ein Monat; §§70 II, 58 II VwGO- ein Jahr

V.

Allgemeine Rechtsschutzbedürfnis: durch Widerspruchsbefugnis indiziert, nur bei Anlass prüfen

Anfechtungsklage A.

Zulässigkeit I.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisung, ansonsten: 2. §40 I VwGO (Generalklausel)  öffentlich-rechtliche Streitigkeit  nichtverfassungsrechtlicher Art  keine abdrängende Sonderzuweisung, z.B. Art. 14 III S.4, Art.34 S.3 GG, §40 II S.1 Hs.1 VwGO

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B.

II.

Statthaftigkeit, §42 I, 1.Alt. VwGO Kläger muss die Aufhebung eines VA begehren

III.

Klagebefugnis, §42 II VwGO Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers

IV.

Widerspruchsverfahren, §68 I VwGO  Ggf.: gem. §§68 I S.2, 75 VwGO entbehrlich  Frist: §70 I VwGO- Ein Monat §§70 II, 58 II VwGO- Ein Jahr

V.

Klagefrist, §74 I VwGO  §74 I VwGO- ein Monat  §58 II VwGO – ein Jahr

VI.

Klagegegner, §78 VwGO  §78 I Nr.1 VwGO – Rechtsträger  §78 I Nr.2 VwGO i.V.m. landesrechtlicher Regelung – Behörde

VII.

Beteiligtenfähigkeit, §61 VwGO

VIII.

Prozessfähigkeit, §62 VwGO

IX.

Allgemeine Rechtsschutzbedürfnis: Durch Klagebefugnis indiziert, nur bei Anlass prüfen

X.

Zuständigkeit des Gerichts  Sachlich: §§45 ff. VwGO  Örtlich: §52 VwGO

XI.

Ggf. Klagehäufung, insb. §§44 VwGO

Begründetheit I.

Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

II.

Rechtsverletzung beim Kläger durch den Verwaltungsakt

III.

Ggf. Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung

Verpflichtungsklage Anforderungen an die Begründetheit der Verpflichtungsklage ergeben sich aus §113 V VwGO: 



Ablehnung oder Unterlassung des VA muss rechtswidrig gewesen sein und der Kläger muss in seinen Rechten verletzt sein Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass der begehrten Verfügung hat Ist die Sache spruchreif, verfpflichtet das Gericht den Beklagten zum Erlass des vom Kläger beantragten VA, §§13 V S.1 VwGO

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  

C.

Spruchreife setzt voraus, dass das Gericht nach Klärung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren treffen kann (-), wenn der Verwaltung eine gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt und dieser nicht auf Null reduziert ist Dann wird der Beklagte gem. §113 V S.2 VwGO lediglich zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt (Bescheidungsurteil) Maßgeblicher Zeitpunkt: Die letzte mündliche Verhandlung

I.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisung, ansonsten: 2. §40 I VwGO (Generalklausel)  öffentlich-rechtliche Streitigkeit  nichtverfassungsrechtlicher Art  keine abdrängende Sonderzuweisung, z.B. Art. 14 III S.4, Art.34 S.3 GG, §40 II S.1 Hs.1 VwGO

II.

Statthaftigkeit, §42 I, 2.Alt. VwGO Kläger muss die Aufhebung eines VA begehren

III.

Klagebefugnis, §42 II VwGO Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers

IV.

Widerspruchsverfahren, §68 II,I VwGO  Ggf.: gem. §§68 I S.2, 75 VwGO entbehrlich  Frist: §70 I VwGO- Ein Monat §§70 II, 58 II VwGO- Ein Jahr

V.

Klagefrist, §74 VwGO  §74 II, I VwGO- ein Monat  §58 II VwGO – ein Jahr

VI.

Klagegegner, §78 VwGO  §78 I Nr.1 VwGO – Rechtsträger  §78 I Nr.2 VwGO i.V.m. landesrechtlicher Regelung – Behörde

VII.

Beteiligtenfähigkeit, §61 VwGO

VIII.

Prozessfähigkeit, §62 VwGO

IX.

Allgemeine Rechtsschutzbedürfnis: Durch Klagebefugnis indiziert, nur bei Anlass prüfen

X.

Zuständigkeit des Gerichts  Sachlich: §§45 ff. VwGO  Örtlich: §52 VwGO

XI.

Ggf. Klagehäufung, insb. §§44 VwGO

Begründetheit I.

Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. Unterlassung des VA

II.

Rechtsverletzung beim Kläger durch die Ablehnung bzw. Unterlassung des VA Regelmäßig umkehren: Anspruch des Klägers auf Erlass des VA

III.

Spruchreife

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