Aktiengesellschaft - Zusammenfassung Buch - Casebook Allgemeines Unternehmens- und Gesellschaftsrecht PDF

Title Aktiengesellschaft - Zusammenfassung Buch - Casebook Allgemeines Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Author Susanna Rupp
Course Unternehmensrecht
Institution Johannes Kepler Universität Linz
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Zusammenfassung Buch...


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Casebook S. 286-335

Aktiengesellschaft Definition: Kapitalgesellschaft, Satzung, bestimmtes Grundkapital, Beteiligung in Form von Aktien, keine persönliche Haftung, Haftungsfond ist das Gesellschaftsvermögen, juristische Person, Körperschaft, § 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform, keine Ausfallshaftung, keine Weisungsbefugnis gegenüber Vorstand, eher für kapitalintensive Betriebe bei Kapitalmarktorientierung Satzung: Prinzip der Satzungsstrenge, prinzipiell zwingende Normen im AktG, bei nicht börsenotierten AGs größere Satzungsautonomie (streng aber Organverfassung) Börsennotierung: wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse oder einem gleichwertigem Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind Aktie: Anteil am Grundkapital, Mitgliedschaft und Rechte an AG, Wertpapier, welches das Mitgliedschaftsrecht verbrieft (Haupturkunde, Dividendenschein(Gewinnanteilsschein), Talons(Erneuerungsschein)); grundsätzlich unteilbar § 8 AktG, Zerstückelung bedarf Satzungsänderung, Miteigentum möglich § 63 AktG haften gesamtschuldnerisch, Mitgliedschaft kann auf mehrere Aktien aufgeteilt werden Genussrecht: § 174 AktG jene Vermögensrechte die auch der Aktionär hat bei Finanzierungsleistung, hat zwar auch Einsichts-/Teilnahmerecht aber kein Stimmrecht und kein Anfechtungsbefugnis; die Ausgabe bedarf Zustimmung der Hauptversammlung

Casebook S. 286-335 Globalaktien: Sammelaktie, Zusammenfassung mehrerer Aktien in eine Urkunde, wenn in Satzung vorgesehen, § 9 AktG, Verbriefung des Anteils bedarf einer Satzungsänderung mit ¾ Mehrheit (nicht bn1 Zustimmung Aktionär) Gratisaktien: nominelle Kapitalberichtigung, umwandlungsfähige Rücklagen/Gewinnvortrag in Grundkapital, Erhöhung ohne Vermögensänderung Inhaber- und Namensaktien: lauten entweder auf Inhaber (beschränkte Anzahl, echtes Inhaberpapier, berechtigt wer es innehat bei voller Leistung des Ausgabebetrags, § 10a AktG Depotbestätigung) oder auf Namen (Vorrang, geborenes Orderpapier, § 62 AktG Übertragung durch Indossament § 61 AktG Eintragung für volle mitgliedschaftliche Stellung nötig) Junge Aktien: im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung neu ausgegeben Nebenleistungsaktien: schuldrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Einlagen § 50 AktG, nur bei vinkulierten Namensaktien, kein Einfluss auf Grundkapital Nennbetrags- und Stückaktien: § 8 AktG Nennbetragsaktien auf min € 1, Anteil Verhältnis Nennbetrag zu Grundkapital, Stückaktien am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt, Anteil nach Zahl der ausgegebenen Aktien, nicht beides in einer AG Stamm- und Vorzugsaktien: Vorzugsaktie bestimmter Vorzug bei Gewinnverteilung Kopplung mit Entfall Stimmrecht § 12a AktG mit Drittel des Grundkapitals beschränkt, Stimmrecht lebt wieder auf wenn Vorzug nicht oder nicht zur Gänze, in besonderen Fällen Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre Unterpari- bzw Überpari- Emission: § 8a AktG Unterpari unzulässig (für geringerer Betrag als Nennbetrag/ oder anteilig anfallender Betrag ausgegeben), Überpari zulässig, Mehrbetrag Agio § 229 UGB in Kapitalrücklage Vinkulierte (gebundene) Aktien: Übertragung an Zustimmung gebunden, § 62 AktG, Verweigerung nur aus wichtigem Grund, gerichtliche Nachprüfung bei Verweigerung, zwingende Vinkulierung bei Nebenleistungsverpflichtungen § 50 AktG bei Entsendungsrecht von Mitgliedern in Aufsichtsrat § 88 AktG und in Sondergesetzen (PKG oder WGG); ohne Zustimmung übertragenen Eigentum bleibt bei Veräußerer, schwebend, Genehmigung durch Firmenbuchgericht Vorratsaktien: § 51 AktG Bezugsrecht für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens Erwerb eigener Aktien: § 51 AktG originärer Erwerb (bei Gründung) absolut unzulässig, derivativ §§ 65 ff AktG Schutz des Vermögens und unerwünschte Auswirkungen auf Organisationsstruktur sollen verhindert werden, unter Voraussetzungen: Erwerb zur Schadensabwehr (gegenwärtig und zukünftig), unentgeltlicher Erwerb, Einkaufskommission (nur Kreditinstitute § 1 BWG), Gesamtrechtsnachfolge (erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche, umgründungsrechtliche Fälle), Erwerb für Arbeitnehmer/leitende Angestellte/Organmitglieder (Ermächtigung der Hauptversammlung zeitlich mit 30 Monaten begrenzt), Entschädigung von Minderheitsaktionären (bei Verpflichtung zur Rücknahme), Einziehung, Wertpapierhandel Kreditinstitut (Erleichterung Geschäftsbetrieb, Eigenhandel auch außerbörslich), zweckneutraler Aktienrückerwerb bei Börsennotierung (ausgenommen Handle mit eigenen Aktien, zeitlich begrenzte Ermächtigung nötig); bei Erwerbstatbestand Erwerbsgrenze/Kapitalgrenze und Gebot der Volleinzahlung beachten § 65 AktG; Impfandnahme § 65b AktG; Geltung der §§ 65 ff AktG auch bei Put Option wenn AG Optionsberechtigte ist (Option Erwerb Aktien); keine Rechte aus eigenen Aktien, Dividendenanspruch bei Haltung durch Tochtergesellschaft oder Treuhänder 1 börsennotiert

Casebook S. 286-335 Gründung: § 7 AktG Mindestgrundkapital € 70000, Übernahme mehrerer Aktien möglich (bei GmbH kann nur ein Anteil übernommen werden), § 8 AktG Stammeinlage min € 70 Nennbetragsaktien € 1, unrunde Beträge unzulässig, zwingende Satzungsbestimmungen umfangreicher als bei GmbH § 17 AktG, § 23 AktG Gründer haben ersten Aufsichtsrat und Abschlussprüfer aufzustellen, Aufsichtsrat sodann Vorstand, §§ 24 f AktG Gründungsbericht und Gründungsprüfung zwingend, qualifizierte Gründung (Einräumung von Sondervorteilen) gerichtlich bestellter Prüfer, min ¼ des geringsten Augabebetrags bzw bei Mehrbetrag dieser voll zu leisten, § 28 AktG Firmenbuchanmeldung von Gründern, Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder, Bankbestätigung der eingezahlten Bareinlagen, strengere Gründungshaftung §§ 39 ff AktG Nachgründung: §§ 45 ff AktG, binnen zwei Jahren ab Eintragung Erwerb durch Gesellschaft von Anlagen/sonst Vermögensgegenstände von min 10 % des Grundkapitals von Gründer oder deren Nahestehenden, für Gläubiger ähnliche Gefahr wie Sachgründung; Vertrag Schriftform, Prüfung durch Aufsichtsrat, interne und externe Gründungsprüfung, Zustimmung Hauptversammlung, Firmenbucheintragung verdeckte Sacheinlage: (wirtschaftlich Sacheinlage erreicht, Kopplung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht), § 15 AktG auch im Konzernverhältnis, keine Beschränkung auf Differenzhaftung, Organe: als juristische Person nur durch Organe handlungsfähig, große unpersönliche Gesellschaftsform, vier zwingende Organe mit weitgehend zwingenden Kompetenzen, relativ selbstständig und organisatorisch getrennt, Drittorganschaft, Eigenorganschaft möglich Vorstand: Geschäftsleitung- und Vertretungsorgan; jede natürliche voll geschäftsfähige Person § 75 AktG, Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat § 90 AktG (außer begrenzte Zeit), Verbot der Organbestellung gegen Organisationsgefälle §§ 86, 90 AktG, Verbot der Überkreuzverflechtung § 86 AktG, grundsätzlich keine bestimmte fachliche Qualifikation, aber Haftung und Sorgfaltsmaßstab § 84 AktG; Bestellung für 5 Jahre, obliegt Aufsichtsrat § 75 AktG auch bei Gründung § 23 AktG, zwingend doppelte Mehrheit (Mehrheit gesamter Aufsichtsrat und Kapitalvertreter § 110 AktG), Firmenbucheintragung § 73 AktG, dringende Fälle Gericht Notvorstand § 76 AktG, mindestens ein Vorstandsmitglied, bei Kreditinstituten zwei; vorzeitige Abberufung durch Aufsichtsrat mit doppelter Mehrheit § 110 AktG bei wichtigem Grund § 75 AktG, zb Beschluss der Hauptversammlung zum Entziehen des Vertrauens, ohne wichtigen Grund zunächst wirksam, Klage auf Wiedereinsetzung oder Feststellung Unwirksamkeit der Abberufung, Ansprüche aus Anstellungsvertrag unberührt (Koppelungsklausel möglich, aber ohne Entlassungsgrund Frist § 1159a ABGB nicht § 20 AnG); Vertretung und Geschäftsführung der AG, Wohl Unternehmen/Aktionäre/Arbeitnehmer/öffentliches Interesse § 70 AktG wohl auch Beachtung der Gläubiger, bei Kreditgewährung § 80 AktG und sonstigen zustimmungspflichtigen Geschäften § 95 AktG, Berichtspflicht § 81 AktG, Rechnungswesen und Kontrollsystem § 82 AktG, Einberufung Hauptversammlung bei Verlust iHd halben Grundkapitals § 83 AktG, Vorschlag Gewinnverteilung § 104 AktG, Erstellung Lagebericht § 104 AktG, Auskunftspflichten in Hauptversammlung § 118 AktG, Insolvenzantragspflicht § 69 IO bei Insolvenzgrund §§ 66 f IO, Einleitung Reorganisationsverfahren bei Kennzahlen nach § 22 URG; nicht abweichendes dann Prinzipien der Gesamtgeschäftsführung mit Mehrstimmigkeit (Dirimierungsrecht des Vorsitzenden) und der Gesamtvertretung; Ausnahme vom Geschäftsführungsmonopol des Vorstands: Aufsichtsrat Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 95 AktG Genehmigungsvorbehalt, wesentliche Geschäfte (mehr als 5% der Bilanzsumme) mit nahestehenden Unternehmen/Personen Zustimmung Aufsichtsrat und ggf Veröffentlichung auf Internetseite § 95a AktG; Zustimmung der Hauptversammlung bei Nachgründungen, wenn von Vorstand (oder Aufsichtsrat in Fällen § 95 AktG,

Casebook S. 286-335 an Entscheidung der Hauptversammlung gebunden) verlangt, Ausgabe Wandel-/Gewinnschuldverschreibung § 174 AktG, Verschmelzung § 221 AktG/§ 9 EU-VerschG, Spaltung § 8 SpaltG, Umwandlung § 2, 5 UmwG, Verträge über Gewinngemeinschaft § 238 AktG, Unternehmenspacht-/Betriebsführungs-/Betriebsüberlassungsverträge § 238 AktG (Genehmigungsvorbehalt, Wirksamkeitsvoraussetzung Hauptversammlung ¾ des Grundkapitals); Durchbrechung Vertretungsmonopol: § 97 AktG durch Aufsichtsrat; Höhe Entgelt Gesellschaftsvertrag, Aufsichtsrat zuständig, angemessen § 78 AktG, erfolgsabhängige Vergütung §§ 78a- 78e AktG, vorübergehende Abweichung bei außergewöhnlichen Umständen, Vergütung zur Förderung Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung; zu hoch grundsätzlich wirksam Aufsichtsrat droht Abberufung/Haftung § 99 AktG iVm § 84 AktG Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsmann § 84 AktG, objektiver Sorgfaltsmaßstab, Übung redlicher Verkehr unter Zugrundelegung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft, Sorgfalts- und keine Erfolgsverbindlichkeit, Business Judgement Rule § 84 AktG nicht von Sachfremden Interessen leiten lassen und auf Grundlage angemessener Information annehmen können zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, Ersatzpflicht des Vorstandsmitglieds (insb des aktiv Tätigwerdenden) § 84 AktG ressortunzuständiges Vorstandsmitglied Haftung bei nicht sorgfaltsgemäßer Wahrnehmung von Informations-/Überwachungs-/Interventionspflichten; für Geltendmachung wird Gesellschaft von Aufsichtsrat § 97 AktG oder besonderem Vertreter § 134 AktG vertreten, strittig Vertretungsbefugnis des übrigen Vorstands strittig hA nein, Aktionäre können nicht direkt vorgehen (Sonderprüfungsbericht mit Andeutung) § 134 AktG Kein Entgelt nach IESG, da keine geschützte Person iSd § 1 IESG, da typisch unternehmerische Tätigkeit Verbot der Einlagenrückgewähr § 84 AktG, ersatzpflichtig, nach § 199 AktG absolut nichtig Beschlüsse der Hauptversammlung die Innenhaftung ausschließen § 103 AktG, Innenhaftung, kein Ausschluss durch Billigung des Aufsichtsrats (Konsequenz Solidarhaftung), Außenhaftung bei deliktischer Haftung oder Verfolgungsrecht der Gläubiger § 84 AktG (wenn keine Befriedigung durch Gesellschaft) Aufsichtsrat: Überwachungsorgan, Wahl durch Hauptversammlung, fachlich ausgewogen bzgl Struktur und Geschäftsfeld, Diversität Geschlechterquote § 86 AktG, Altersstruktur, Internationalität bei Börsennotierung, nicht zulässig bei Zuverlässigkeitsproblem § 87 AktG nach Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, Darlegung Gründe Besorgnis Befangenheit § 87 AktG, Wahlvorschläge und Erklärung für jede Person am 5. Werktag vor Hauptversammlung auf Internetseite bei Börsenotierung, Festlegung der Größe des Aufsichtsrats durch Hauptversammlung, abgesonderte Abstimmung über jede zu besetzende Stelle Regelfall, ad-bloc Abstimmung bei nicht börsenotierten und kein Widerspruch eines Aktionärs § 87 AktG, Regelung über Wahl Minderheitenvertreter (jener ohne Wahl letzte Stelle der zuvor je ein Drittel bekam), Annahme Wahl dann bestelltes Aufsichtsratsmitglied Keine Möglichkeit zur Wahl: Vorstandsmitglied (mit zwei Jahren Cooling-Off-Periode außer Vorschlag Aktionäre mit 25% der Stimmrechte, keinesfalls mehr als ein ehemaliges Vorstandsmitglied § 86 AktG und keinesfalls zum Vorsitzenden während Zweijahresfrist § 92 AktG), Arbeitnehmer (oder der Tochtergesellschaft) § 90 AktG ausgenommen Belegschaftsvertreter, Mandatshöchstzahl § 86 AktG, Verbot gegen Organisationsgefälle §§ 86, 90 AktG, Verbot Überkreuzverflechtung § 86 AktG Verlust der Aufsichtsratsfunktion: Abberufung oder freiwilliges Ausscheiden, bei Kapitalvertreter: grundlos von Hauptversammlung ¾ Mehrheit § 87 AktG stimmberechtigt wenn gleichzeitig Aktionär, Minderheitsrecht (10%) gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund; vom Aktionär aufgrund eines Sonderrechts gewählt grundlos vom Entsendungsberechtigten § 88 AktG/Minderheit wie

Casebook S. 286-335 vorher/Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit § 88 AktG; vom Gericht bestellt auch Abberufung durch Gericht § 89 AktG; von (Zentral-)Betriebsrat entsendete Arbeitnehmervertreter Abberufung grundlos durch Belegschaftsorgan (nicht durch Hauptversammlung, nicht durch Gericht); freiwillige Niederlegung des Amts fristlos bei wichtigem Grund § 1021 ABGB, bei zur Unzeit erfolgten Rücktritt Schadenersatzansprüche Aufbau: max 20 Kapitalvertreter § 86 AktG, Drittelparität § 110 ArbVG Recht aber keine Pflicht der Belegschaft (Belegschaftsvertretung aufgrund Interessenwahrung verpflichtet § 38 ArbVG), beschlussfähig min drei Mitglieder und Mehrheit §§ 92, 70 AktG Überwachung Geschäftsführung: § 95 AktG, Vorstand hat zu informieren § 81 AktG, Bericht verlangen (jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied), Einsichtsrecht (auch durch Sachverständige), wenn Wohl erfordert Einberufung Hauptversammlung, Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte § 95 AktG (Anordnung weiterer Fälle durch Beschluss) Kompetenz zur Prokuraerteilung § 95 AktG, Prüfung Jahresabschluss, Vorschlag Gewinnverteilung, Lagebericht, Corporate Governance Bericht, nichtfinanzieller Bericht, Bericht über Zahlungen an öffentliche Stellen § 96 AktG, Vertretung bei Prozess gegen Vorstand § 97 AktG, kein Weisungsrecht aber faktisches Druckmittel Bestellungs- und Abberufungskompetenz § 75 AktG Konzernverbund: § 70 AktG ausschließlich den Interessen der Obergesellschaft verpflichtet, Maßstab Verhältnis der Obergesellschaft, Überwachung/Beratung Vorstand der Obergesellschaft bei Konzernleitung § 95 AktG, so weit zu verfolgen als wesentliche wirtschaftliche Aktivitäten/Vermögensverbindung Prüfungsausschuss: iwS; § 92 AktG einzurichten in Gesellschaften iSd § 189a UGB (kapitalmarktorientierte/besonders große), Ausschuss des Aufsichtsrats; Aufgaben im Zusammenhang mit Rechnungslegung, Abschlussprüfung, interne Kontrolle, enge Zusammenarbeit mit Abschlussprüfer, ein Mitglied muss Finanzexperte sein, kein Mitglied wer in letzten drei Jahren Vorstandsmitglied/leitender Angestellter(§ 80 AktG)/Abschlussprüfer/Unterfertiger Bestätigungsvermerk/nicht unbefangen und unabhängig, nur Mitglieder des Aufsichtsrats, beratender oder beschließender Ausschuss, auch andere Ausschüsse können gebildet werden, Drittelparität § 110 AktG gilt auch für Ausschüsse außer Personalausschuss § 92 AktG Abschlussprüfer: Überprüfung des Rechnungswesens, bei Gründung Bestellung durch Gründer § 23 AktG, nach Gründung von Hauptversammlung § 270 AktG Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats (ggf Prüfungsausschuss), wichtiger Grund §§ 271, 271a AktG Gericht; Haftung primär gg Gesellschaft, bei schuldhaften Pflichtverletzungen, Beschränkung auf Höchstbeträge § 275 UGB außer Vorsatz/grob fahrlässig §§ 271 f AktG, Schadenersatz verjährt in 5 Jahren, Haftung gg Dritten wenn Vertrauen auf falschen Bestätigungsvermerk und mittelbare Beeinflussung Sonderprüfer: Prüfung von Vorgängen bei Gründung/Kapitalbeschaffung/-herabsetzung, Vorstand und Aufsichtsrat kein Stimmrecht können auch nicht gewählt werden §§ 130 f AktG, Bestellung durch Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auch ohne vorherige Ankündigung, Aktionäre mit 10 % Grundkapital und Innehabung min 3 Monat können Antrag auf Bestellung Sonderprüfung, AktionärsMinderheit iHv 10 % Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen, Gesellschaft trägt Kosten der Prüfung § 133 AktG; Rechte: Prüfung Bücher/Schriften/Vermögensgegenstände, Verlangen von Vorstand/Aufsichtsrat Aufklärungen/Nachweise erstellen; Pflichten: schriftliche Berichtspflicht, Nichtaufnahme von Tatsachen die Unternehmen/verbundenen Unternehmen erheblichen Nachteil zufügen; kein direktes Auskunftsrecht an Aktionäre; Verantwortlichkeit § 275 UGB sinngemäß Hauptversammlung: Versammlung der Aktionäre, Einberufungsverfahren §§ 105 ff AktG, Willensbildung in Beschlüssen, oft Bezeichnung als oberstes Gesellschaftsorgans aufgrund vieler

Casebook S. 286-335 Kompetenzen, aber kein Weisungsrecht (außer § 103 AktG) und kein Ansichziehen von zwingenden Kompetenzen anderer Organe Kompetenzen: Nachgründung §§ 45 ff AktG, Bestellung Abberufung Aufsichtsratsmitglieder §§ 87 ff AktG, Sonderprüfer § 130 AktG, Abwicklern § 206 AktG, Abschlussprüfer § 270 AktG, Festlegung Vergütung Aufsichtsratsmitglieder § 98, 98a AktG, Entlastung von Vorstandsmitgliedern § 104 AktG, Aufsichtsratsmitgliedern § 104 AktG, Abwickler § 211 AktG, Geltendmachung Ersatzansprüche § 134 AktG, Ausgabe Wandelschuldverschreibungen/Gewinnschuldverschreibungen/Genussrechte § 174 AktG, Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 95 AktG bei freiwilliger Vorlage durch Aufsichtsrat, Strukturmaßnahmen, Feststellung Jahresabschluss § 104 AktG, Gewinnverwendung § 104 AktG, Satzungsänderungen §§ 145 ff AktG (ausnahmsweise Übertragung einer formellen Änderung an Aufsichtsrat), Auflösung § 203 AktG, Fortsetzung aufgelöster Gesellschaft § 215 AktG, Vermögensübertragungen §§ 219 ff, 239 ff AktG § 8 SpaltG §§ 1 ff UmwG, formwechselnde Umwandlung §§ 239 ff AktG, Verträge (Gewinngemeinschaften/ Betriebsüberlassungen/ Betriebsführungen) § 238 AktG; Hauptversammlung: zwingend in einem Ort im Inland (rein virtuell ausgeschlossen, min Aufsichtsratsvorsitzender und Notar), min 1 im Jahr in den ersten 8 Monaten, Teilnahme auf elektronischem Weg § 102 AktG, Briefabstimmung §§ 102, 107 AktG, Übertragung § 102 AktG, Reihenfolge Abstimmung zuerst über im Vorfeld bekannte Anträge § 119 AktG; Vorstand zuständig für Einberufung (ordentliche Hauptversammlung und auf Verlangen von Aktionären mit 5 % des Grundkapitals und Innehabung der Aktien seit min 3 Monaten § 105 AktG, gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung, wenn nicht erfolgt); notwendige Angaben § 106 AktG, Einberufungsfrist § 107 AktG, § 108 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung zu jedem Tagespunkt durch Vorstand und Aufsichtsrat; kein Präsenzquorum § 121 AktG, Konsensquorum einfache Mehrheit § 121 AktG, Ausnahmen: Abberufung Aufsichtsratsmitglied ¾ der abgegebenen Stimmen § 87 AktG (nicht zwingend), allg. Satzungsänderungen ¾ des vertretenen Grundkapitals § 146 AktG (nicht zwingend, Eintragung ins Firmenbuch § 148 AktG), Änderung Unternehmensgegenstand ¾ des Kapitals zwingend § 146 AktG, Kapitalerhöhung/-herabsetzung (Satzungsänderung), Nachteil einer Aktiengattung Sonderbeschluss (Satzungsänderungsbeschluss und Beschluss der Betroffenen)M, Fernabstimmung § 126 AktG, Briefabstimmung § 127 AktG, § 886 ABGB Formulare/Eingabemaske so, dass bei jedem Beschlussvorschlag abgestimmt werden kann Einberufungsmangel: keine Nichtigkeit § 199 AktG, aber Anfechtbarkeit wegen Verfahrensmangel, entscheidend ob Informations-/Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt Relevanztheorie; 28 Tage bei ordentlicher Hauptversammlung/ 21 bei außerordentlicher § 107 AktG Anfechtungsbefugnis: § 196 AktG Minderheitsrechte von Aktionären: Beantragung der Einberufung der Hauptversammlung § 105 AktG min 5 % des Grundkapitals, Beantragung von Tagesordnungspunkten § 109 AktG min 5 % des Grundkapital, Beschlussvorschläge von Aktionären § 110 AktG 1 % des Grundkapitals bei Börsennotierung Berechtigung zur Teilnahme: Inhaberaktien bei Anteilsbesitz, bei Namensaktien (bei nicht börsennotierten Gesellschaften Eintragung im Aktienbuch, keine Inhaberaktien), jeder teilnahmeberechtigte Aktionär kann sich vertreten lassen, schriftliche Bevollmächtigung, §§ 113 f AktG Rechte: Teilnahmerecht, Auskunftsrecht gg Vorstand wenn Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich, Verweigerung wenn nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung erheblichen Nachteil oder Erteilung strafbar oder au...


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