Handels- und Gesellschaftsrecht - Zusammenfassung Lehrbuch PDF

Title Handels- und Gesellschaftsrecht - Zusammenfassung Lehrbuch
Course Wirtschaftsrecht
Institution IST-Hochschule für Management
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Summary

Eine kurze Zusammenfassung des Lehrbuches "Handels- und Gesellschaftsrecht" der IST-Hochschule für Management aus dem Wintersemester 2018/2019...


Description

Handels- und Gesellschaftsrecht Handelsrecht

1) Handelsrecht – – – –

HGB enthält zahlreiche Regelungen die nur für Geschäftsleute gelten und auf das kommerzielle Wirtschaftsleben zugeschnitten sind Akteure sind erfahren und benötigen daher weniger Schutz durch die Gesetzgeber sie werden tätig um Gewinn zu erwirtschaften und sind an schnellen, standartisierten Geschäftsabläufen interessiert HBG baut auf den Regelungen des BGB auf und passt Bedürfnisse des Wirtschaftslebens an

2) Aufbau und Inhalte des HGB – –

1. Buch Handelsstand §§ 1 – 104a allgemeine Bestimmungen, wer ist Kaufmann ?, Regelungen zur Firma und zum Handelsregister, besondere Arten der Bevollmächtigung, Handelsvertrag, Handelsmaklervertrag

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2. Buch Handelsgesellschaft & Stille Gesellschaft §§ 105 – 236 verschiedene Geschäftsformen

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3. Buch Handelsbücher §§ 238 – 342c Rechnungslegung der Kaufleute wie GoB, Bilanz etc



4. Buch Handelsgeschäfte §§ 343 – 475



5. Buch Seehandel §§ 476 – 619

3) Vertragsarten des HGB –

BGB → Kaufvertrag, Mietvertrag etc



HGB → Vertragsarten, die für das Wirtschaftsleben typisch sind und unter Kaufleuten häufig vorkommen ( bedeutet nicht zwingend, dass auf beiden seiten Kaufleute beteiligt sein müssen ) Beispiele:

1. Der Handelskauf – –

Kaufvertrag nach § 433 BGB, für den besondere Regelungen gelten wenn Kaufleute an dem Kaufvertrag beteiligt sind §§ 373ff. HGB beschränkt sich auf den Kauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren

2. Das Kommissionsgeschäft § 383 HGB – – – – –

Kommissionäre handeln im eigenen Namen, auf fremde Rechnung doppeltes Rechtsverhältnis Gründe für Kommission: Kommittent möchte nicht genannt werden Kommissionär erhält Provision die vom Kommissionär getätigten Geschäfte treffen den Kommittenten

3. Das Speditionsgeschäft §§ 453 ff. HGB – – –

Spediteure organisieren die Güterversendungen durch Frachtführer für Rechnung des Versenders auf eigenen Namen doppeltes Rechtsverhältnis Ansprüche des Spediteurs sind durch ein gesetzliches Pfandrecht am Gut gesichter § 464 HGB

4. Das Frachtgeschäft §§ 407 ff. HGB – – – – – –

Frachtführer führen die Beförderung von Gütern aus ein LKW-Fahrer ( selbstständig, nicht angestellt ) ist Frachtführer sie sind durch den Frachtvertrag verpflichtet, das Gut vom Übernahmeort zum Bestimmungsort zu befördern ( § 407 Abs. 1 Satz 1 ) gesetzliches Pfandrecht am beförderten Gut spezieller Werkvertrag, da der Frachtführer einen Erfolg verspricht wenn Absender und Empfänger nicht identisch sind, liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor → Empfänger kann Rechte gegenüber Frachtführer geltend machen § 328 BGB

5. Das Lagergeschäft § 475 HGB – – – –

Lagerhalter übernimmt die Lagerung und Aufbewahrung lagerfähiger Güter ( kein Geld, Wertpapiere oder lebende Tiere ) ist dem Einlagerer zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verpflichtet Pflichten: Duldung gewisser Eingriffe des Einlagerers und Anzeige bei Veränderung des Gutes Rechten: Ansprüche auf Lagergeld und Aufwendungsersatz ( gesetzliches Pfandrecht besteht )

6. Der Handelsmaklervertrag § 93 HGB – – – – – – –

Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder anderen Gütern des Handelsverkehrs ( Wertpapiere, Versicherung, Güterbeförderung ) besondere Form des Maklervertrags § 652 BGB handelt immer gewerbsmäßig ( keine Geschäfte über Immobilien ( § 93 Abs. 2 HGB ) wie z.B. Miet- oder Pachtverträge, Grundstückskauf ) nur Vermittler, Vertragsabschluss immer zwischen Auftraggeber und vermitteltem Geschäftspartner kann jedoch Vollmacht für Vertragsabschluss erhalten § 164 ff. BGB Maklerlohn wird je zur Hälfte vom Auftraggeber und Geschäftspartner übernommen, sofern nichts anderes vereinbart wurde § 99 HGB Handelsmakler nicht ständig mit Vermittlung betraut → Auftraggeber wechseln § 93 Abs. 1 HGB

7. Der Handelsvertretervertrag § 84 HGB –

selbstständiger Gewerbetreibender, ständig damit betraut für einen oder mehrere Unternehmer gegen Provision Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen

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Abgrenzung zum: Handlungsgehilfen durch Selbstständigkeit Handelsmakler durch ständige Betrautheit Kommissionär durch Handeln im fremden Namen



Zwischenhändler, durch Handeln im fremden Namen & kein Vertragsrisiko Inhalte:

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Handelsvertretervertrag kann formlos abgeschlossen werden Schriftformerfordernis für bestimmte Regelungen 1. Übernahme des Delkredere § 866 Abs. 1 Satz 3 HGB 2. Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot § 90a Abs. 1 Satz 1 HGB ( max 2 Jahre → Karenzentschädigung §90 Abs 1 Satz 3 ) viele Vorschriften im Handelsvertreterrecht können zum Schutz des Handelsvertreters nicht abgeändert werden ( z.B. § 87 c Abs. 5 HGB )

Pflichten Handelsvertreter

Pflichten Prinzipal ( §§ 87 – 87 a HGB )

Interessenwahrnehmungspflicht § 86 Abs 1 HGB

Verpflichtung Zahlung der Provision

Pflicht sich um den Vermittlung/Abschluss von Geschäften zu bemühen § 86 Abs 1 HGB

Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen § 86a Abs 1 HGB

Benachrichtigungs- und Informationspflicht § 86 Abs 2 HGB

Mittteilungspflicht § 86 Abs 2 HGB

Geheimhaltungspflicht § 90 & Einhaltung Wettbewerbsverbot §§ 86 Abs 1, 90a HGB

Verletzung der Pflicht kann Schadensersatz des Vertragspartners auslösen ( § 280 Abs 1 BGB )

Entstehung und Fälligkeit der Provision § 87 – 87d HGB ( Provision für alle Geschäfte die auf seine Tätigkeit zurückführen – auch nach Vertragsende oder wenn der Prinzipal Geschäfte dergleichen Art abschließt mit vom Handelsvertreter vermittelten Kunden ) Bezirksvertretung § 87 Abs 2 HGB → Gebietsvertreter → Kundenkreisvertreter Wettbewerbsverbot ergibt sich aus der Interessenwahrnehmungspflicht § 86 Abs 1 während der Laufzeit des Vertrags Ausgleichsanspruch § 89 b HGB Vergütung für den Auf- und Ausbau des Kundenstamms und der Nutzung 8. Der Franchisevertrag –

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Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer gegen Entgelt Marken, Warenzeichen, Vertriebssystem und Know-How zur Verfügung um bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben Vetrag gui seneris → Vertragsfreiheit Dauerschuldverhältnis, da langrfristig gemischttypischer Vertrag ( Kaufrecht, Pacht, Dienstrecht ) Franchisenehmer ist selbstständiger Unternehmer, bleibt jedoch eng in das Vertriebssystem und die Organisation des Franchisegebers eingebunden Vorteile Franchisegeber: kostengünstige und risikolose Ausweitung des Vertriebssystem Vorteile Franchisenehmer: hohe Erfolgsaussichten durch bereits etabliertes Unternehmenskonzept

9. Factoringvertrag – – –



regelmäßige Forderungsübertragung zu Finanzierungszwecken ein Unternehmen verkauft seine seine kurzfristigen, noch nicht fälligen Forderungen gegen seine Kunden ( Debitor ) an ein anderes Unternehmen ( Factor ) Factor zahlt an den Verkäufer als Kaufpreis den Nennwert der Forderungen abzgl der Zinsen für die Vorfinanzierung der erst später fällig werdenden Forderungen und abzgl des Factoringentgelts Vertrag sui generis Unterscheidung echtes und unechtes Factoring

Echtes Factoring ( Rechtskauf §§ 433, 453 BGB )

Unechtes Factoring ( Darlehen § 488 BGB )

Keine Rückgriffmöglichkeit auf Forderungsverkäufer, Factor übernimmt Mahnund Inkassowesen, Factor prüft die Kreditwürdigkeit der Debitoren und übernimmt Überwachung der Bonität

Factor hat die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit des Debitors auf seinen Vertragspartner zurückzugreifen → Ausfall bzw Bonitätsrisiko liegt also beim Verkäufer

10. Hilfspersonen des Kaufmanns

11. Prokurist §§ 49, 50 HGB – –

Vollmacht für alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbe mit sich bringt es muss sich nicht um branchenübliche Geschäfte handeln Ausnahmen der Prokura

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private Geschäfte, die sich nicht auf den Betrieb des Handelsgewerbe beziehen Geschäfte die nicht dem Betrieb dienen, sog. Grundlagengeschäfte zB Einstellung oder Veräußerung des Betriebs Prokuraerteilung ( § 48 Abs 1 HGB ) Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern die Prokura hierauf nicht ausdrücklich erweitert worden ist ( § 49 Abs 2 HGB )

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eine Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis ist gemäß § 50 Abs 1 HGB nicht möglich, jedoch aber im Innenverhältnis werden diese überschritten haftet er dem Kaufmann gegenüber mit Schadensersatz § 53 HGB

12. Ladenangestellte § 56 HGB – –

ermächtigt zu Verkaufen und Empfangannahmen gesetzliche Rechtsscheinmacht

13. Handlungsbevollmächtigter § 54 HGB – –

jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbe erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist Vermutung eines gesetzlich festgelegten Mindestumfang § 54 HGB Abs 1, also Vollmacht für alle branchenüblichen Geschäfte

3 gesetzliche Normarten der Handlungsvollmacht 1) Generalhandlungsvollmacht - ermächtigt zu allen Geschäften die der Betrieb eines Handelsgewerbe mit sich bringt 2) Arthandlungsvollmacht - bestimmte Art von Geschäften zB Kassieren 3) Spezialhandlungsvollmacht 14. Handelsgeschäfte §§ 343 – 372 –

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehören

Unterscheidung einseitiges und zweiseitiges Handelsgeschäft einseitig: nur ein Kaufmann & ein Verbraucher zweiseitig: zwei Kaufleute gemäß §1 ff. HGB → Folgende Vorschriften beim zweiseitigen Handelsgeschäft – erhöhter Zinssatz § 352 Abs 1 HGB – frühzeitige Verzinsungspflicht § 353 HGB – Unwirksamkeit eines Abtretungsverbot § 354a HGB – Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf §§ 377 ff HGB – besonderes kaufm. Zurückbehaltungsrecht §§ 369 ff HGB – Handelsbräuche § 346

Handelsbräuche → kaufmännische Verkehrssitten zB bei – Auslegung der Willenserklärung – Zustandekommen von Verträgen – Auslegung von geschlossenen Verträgen – Ergänzung von unvollständigen Vertragsabreden z.B. Incoterms ( international ) oder AdsP ( national )

15. Modifikationen des BGB

16. Handelsrecht Kennzeichen für das Handelsrecht – – – –

der Vergütungsgrundsatz geringere Schutzbedürftigkeit der Kaufleute der gesteigerte Schutz des Rechtsverkehrs durch Transparenz und Typisierung die beschleunigte Geschäftsabwicklung

17. Kaufleute gemäß § 1 ff HGB

Ist und Kannkaufleute

→ Kaufmannseigenschaft kann bei Kannkaufleuten jederzeit ex nunc rückgängig gemacht werden 18. Das Handelsregister §§ 8 ff HGB Funktionen des Handelsregisters

→ dient der Offenbarung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen der Kaufleute und Handelsgesellschaften, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind Eintragungspflicht, zB – Kaufmannseigenschaft §1 HGB – Firma §29 HGB – Prokura § 53 HGB – Vertretungsorgane → wird elektronisch geführt → Einsicht ins HR für jedermann gestattet → besteht aus zwei Abteilungen AA = Einzelkaufleute, OHG, KG AB= AG, GmbH, KGaA Inhalte des Handelsregisters – – – – – – – –

Firma Sitz Geschäftsanschrift Vetretungsbefugnisse Kapital, Unternehmensgegenstand Gesellschafter Unternehmensverträge Auflösung, Liquidation, Insolvenz

19. Die Firma des Kaufmannes – – –

Name des Kaufmanns unter dem er seine Geschäfte betreibt kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden jeder Kaufmann kann nur eine Firma haben Grundsätze des Firmenrechts

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Firmenunterscheidbarkeit Firmenwahrheit ( darf nicht täuschen ) muss verbalisiert werden können Firmenbeständigkeit § 21 HGB Firmeneinheit Firmenöffentlichkeit ( Eintragung HR und Angabe auf Geschäftsbriefen § 125a HGB ) Die originäre Firma

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Personenfirma ( Name des Inhabers ) Josef Schmitz OHG Sachfirma ( Unternehmensgegenstand) Bayrische Motorenwerke AG Fantasiefirma ( Glückliches Leben GmbH )

→ Mischung dieser Formen möglich → jede Firma benötigt Rechtsformzusatz Firmenfortführung → Inhaberwechsel unter Lebenden § 25 HGB – – –

Haftungserweiterungsnorm → haftet für Altschulden ( Gläubiger des früheren Inhabers können den Erwerber in Anspruch nehmen, wenn Firma unverändert weitergeführt wird ) kann durch Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer ausgeschlossen werden ( gültig ab Eintragung ins HR ) neuer Inhaber übernimmt auch Forderungen

→ Inhaberwechsel von Todes wegen § 27 HGB – – –

Unterscheidung in das Erbrecht und in bestimmten Fällen in das Handelsrecht nach Erbrecht gehen alle Rechten und Pflichten auf den Erben über § 1922 Abs 1 BGB haftet demnach auch für Alt-Verbindlichkeiten § 1967 BGB Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht

1. Definition Gesellschaft § 705 BGB → Zusammenschluss von Personen um ein gemeinsames Ziel zu erreichen 2. Grundtypen der Gesellschaftsformen Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - kleine Mitgliederzahl - keine juristischer Person - Gesellschafter haften auch mit Privatvermögen - Prinzip der Selbstorganschaft - Einstimmigkeitsprinzip → Gestaltungsfreiheit für Mischformen

Eingetragener Verein - große Mitgliederzahl - juristische Person - Gesellschaft haften nicht mit Privatvermögen - Prinzip der Fremdorganschaft - Mehrheitsprinzip

3. Unterscheidung zwischen Kapital- und Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften

GmbH und AG

GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG

4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) §§ 705 ff. BGB

5. Offene Handelsgesellschaft ( OHG ) §§ 105 ff. HGB

6. Kommanditgesellschaft ( KG ) §§ 161 Abs 2, 105 ff. HGB

7. GmbH & Co. KG – – – –

Kommanditgesellschaft bei der der Komplementär eine GmbH ist dadurch wird die persönliche Haftung des Komplementär beschränkt, da die GmbH mit ihrem Geschäftsvermögen haftet also haftet niemand persönlich Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch den Komplementär ( GmbH )

8. Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ) §§ 1 ff. GmbHG

9. Aktiengesellschaft ( AG ) § 1 ff. AktG – – – – –

Handelsgesellschaft deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist min. 1 Person zur Gründung erforderlich Satzung muss notariell beurkundet werden Grundkapital von min 50 000 € ist in Aktien zerlegt AG haftet mit ihrem gesamten Vermögen, Haftung der Aktionäre ausgeschlossen

Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht → Eröffnung des Insolvenzverfahren erfolgt nur auf Antrag § 13 InsO 1. Insolvenzgründe – – –

Zahlungsunfähigkeit § 17 Abs. 2 InsO ( Liqiditätslage ) Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 Abs 2 InsO ( nur wenn Schuldner selbst den Antrag stellt ) Überschuldung ( bei juristischen Personen ; bilanzielle Btrachtung, Passiva höher als Aktiva )

2. Insolvenzverfahren – – – –

Antrag auf Insolvenzverfahren ist bei Gericht zu stellen – durch den Schuldner selbst oder von jedem Gläubiger, wenn ein Insolvenzgrund § 14 InsO vorliegt bei juristischer Person durch Gesellschafter oder Vertretungsorgane § 15 InsO Pflicht für Antragsstellung nur für juristische Personen und gemischte Gesellschaftsformen spätestens 3 Wochen nachdem der Insolvenzgrund eingetreten ist Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht nach §§ 21,22,80 an den Insolvenzverwalter über

3. Gläubigerverzeichnis – – –

wird vom Insolvenzverwalter erstellt alle Gläubiger sind mit Höhe ihrer Forderung aufzulisten siehe §§ 41,45,46 InsO

4. Aussonderungsberechtigte Gläubiger –

z.B. bei Miete oder Pacht → kein Insolvenzgläubiger § 47 InsO

5. Massegläubiger – –

Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind §§ 53 – 55 InsO sie sind keine Insolvenzgläubiger

6. Absonderungsberechtigte Gläubiger §§ 49 ff. InsO – –

Erlös aus verkauften Gegenständen des Schuldners gehen direkt an den absonderungsberechtigten Gläubiger ist ein Insolvenzgläubiger

7. Insolvenzanfechtung –

Forderungen die kurz vor der Insolvenz beglichen worden sind können durch den Insolvenzverwalter zurück gefordert und dann gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt werden §§ 129 ff. InsO

8. Insolvenz des eigenen Unternehmens → Wer zur Antragstellung verpflichtet ist und den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt macht sich strafbar § 15a Abs 4 und 5 - eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht löst eine persönliche ( !! ) Haftung aller Personen aus, die zur Antragsstellung verpflichtet sind...


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