Das Organstreitverfahren Prüfungsaufbau PDF

Title Das Organstreitverfahren Prüfungsaufbau
Course Öffentliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Organstreitverfahren Staatsorganisation Prüfungsschema...


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Das Organstreitverfahren Prüfungsaufbau des Organstreitverfahrens vor dem BVerfG/VerfGH NW A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG/VerfGH NW II. Beteiligtenfähigkeit (Antragsberechtigung, Parteifähigkeit) 1. Antragsteller 2. Antragsgegner III. Streitgegenstand (Antragsgegenstand) IV. Antragsbefugnis V. Form und Frist VI. Rechtsschutzbedürfnis B. Begründetheit

Allgemeines Das Organstreitverfahren behandelt nach Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG; Art. 75 Nr. 2 Verf NRW, §§ 12 Nr. 5, 43 ff. VerfGHG NW Streitigkeiten zwischen zwei Verfassungsorganen über ihre Rechte und Pflichten aus der Verfassung. Das Organstreitverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, in dem zwei Parteien gegeneinander streiten. Es dient im Rahmen eines „Ringens um die Verrechtlichung staatlicher Herrschaftsausübung auf höchster Ebene“ 1 der Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem verfassungsrechtli-chen Verhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns.2 Seine Grundlage findet das Organstreitverfahren im Grundsatz der Gewaltenteilung und im Minderheitenschutz.3

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG / VerfGH NW Ein Organstreitverfahren kann sowohl auf Bundesebene beim BVerfG als auch auf Landesebene in NRW vor dem VerfGH NW geführt werden: • Organstreitverfahren vor dem BVerfG: Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG • Organstreitverfahren vor dem VerfGH NW: Art. 75 Nr. 2 Verf NW, §§ 12 Nr. 5, 43 ff. VerfGHG NW Ausgehend von dem für die Streitigkeiten maßgeblichen materiellen Recht, stehen das BVerfG und der VerfGH NW in ihrer Zuständigkeit für Organstreitigkeiten nebeneinander. Besteht folglich eine Streitigkeit zwischen Verfassungsorganen des Bundes über ihre Rechte aus dem GG, ist das BVerfG

zuständig. Streiten Verfassungsorgane des Landes über ihre aus der Landesverfassung ab-geleiteten Rechte, dann ist in NRW der VerfGH NW zuständig. Hinweis: Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Probleme ergeben sich im Regelfall keine wesentli-chen Unterscheidungen zwischen einem Organstreitverfahren vor dem BVerfG und dem VerfGH NW. Nur soweit Abweichungen bestehen, wird nachfolgend darauf hingewiesen.

II. Beteiligtenfähigkeit Antragsteller als auch Antragsgegner müssen beteiligtenfähig sein. Nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG; Art. 75 Nr. 2 Verf NW, § 43 VerfGHG NW können • oberste Bundesorgane (gem. § 63 BVerfGG Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung) bzw. oberste Landesorgane, • nach GG oder der GO des BT und BR mit eigenen Rechten ausgestattete Teile der Or-gane bzw. nach der Verf NW oder in einer GO eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Teile eines Organs sowie • nach Art. 93 I Nr. 1 GG; Art. 75 Nr. 2 Verf NW andere Beteiligte, die durch das GG oder in einer GO eines obersten Bundesorgans bzw. durch die Verf NW oder durch eine GO eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind an einem Organstreitverfahren vor dem BVerfG bzw. der VerfGH NW beteiligt sein. Wichtig zu erkennen ist, dass die sich Art. 93 I Nr. 1 GG; Art. 75 Nr. 2 Verf NW inhaltlich von §§ 63 BVerfGG; 43 VerfGHG NW unterscheiden. So sehen die Verfassungsbestimmungen vor, dass oberste Bun-des- bzw. Landesorgane und „andere Beteiligte“, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind, Be-teiligte im Organstreitverfahren sein können. Nach § 63 BVerfGG hingegen können Antragsteller und Antragsgegner neben den dort abschließend aber unvollständig aufgezählten Bundesorganen nur die nach GG oder der GO des BT oder BR mit eigenen Rechten ausgestatteten Organteile sein (§ 43 VerfGHG NW enthält keine Aufzählung bestimmter oberster Landesorgane oder Be-schränkung auf bestimmte GOen, spricht gleichwohl auch von „mit eigenen Rechten ausgestatte-ten Teile dieser Organe“). Die §§ 63 BVerfGG; 43 VerfGHG NW enthalten z.T. engere bzw. von Art. 93 I Nr. 1 GG; Art. 75 Nr. 2 Verf NW abweichende Regelungen. Grundsätzlich dienen sie der ein-fachgesetzlichen Konkretisierung des Verfassungsrechts, dürfen jedoch ausgehend von der Nor-menhierarchie keine beschränkende Wirkung entfalten. Können Sie in der Fallbearbeitung die Beteiligtenfähigkeit nicht aus §§ 63 BVerfGG; 43 VerfGHG NW ableiten, greifen Sie einfach direkt Art. 93 I Nr. 1 GG; Art. 75 Nr. 2 Verf NW zurück. In der Rechtsprechung hat sich im Laufe der Zeit eine breite Kasuistik zu der Frage, wer Beteiligter an einem Organstreitverfahren sein kann, entwickelt. Nachfolgend sind die für die Fallbearbeitung wichtigsten Fälle darstellt. Hinweis: Ausgangspunkt der Frage, ob ein Antragsteller oder Antragsgegner beteiligtenfähig am Organstreitverfahren ist, bleibt stets die Frage nach dem Bestehen eigener sich aus der Verfassung ergebenden Rechte! Für die Fallbearbeitung bedeutet dies, dass Sie keine Detailkenntnisse der Rechtsprechung des BVerfG oder VerfGH NW haben müssen, sondern durch überprüfen müssen, ob sich aus der Verfassung unmittelbar bzw. über eine Geschäftsordnung Rechte für den Antragssteller oder -gegner Ihres Falles ableiten lassen.

1. Antragsteller a) Oberste Bundes- bzw. Landesorgane, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG; Art. 75 Nr. 2 Verf NW, § 43 VerfGHG NW Nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen sind über Art. 93 I Nr. 1 GG nicht nur Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung oberste Bundesorgane (vgl. § 63 BVerfGG), sondern etwa auch der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG und die Bundesversammlung. Auf Landesebene sind der Landtag, die Landesregierung und der Ministerpräsident als oberste Landesorgane antragsbefugt.6 b) Mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile, §§ 63 BVerfGG, 43 VerfGHG NW oder „Andere Beteiligte“, Art. 93 I Nr. 1 GG; 75 Nr. 2 Verf NW7 Auf Bundesebene können mit eigenen Rechten ausgestattete Organteile gem. § 63 BVerfGG bzw. andere Beteiligte i.S.v. Art. 93 I Nr. 1 GG insbesondere sein:8 • Bundestagspräsident aus Art. 39 III 2, 3; 40 II; 54 IV GG sowie §§ 7; 21 ff. GO-BT • Bundesratspräsident aus Art. 52 I, II GG sowie §§ 6; 8; 15; 20; 22; 36; 39 II GO-BR • Bundeskanzler aus Art. 39 III 3; 43 II; 58 S. 1; 62 ff.; 115b GG • Einzelne Bundesminister aus Art. 43 II; 53; 58 S. 1; 65 S. 29 GG • Bundestagsfraktionen aus Art. 38 I 2; 39 I; 53a sowie §§ 10 ff.; 26; 35 I 3; 76 GO-BT. • Bundestagsausschüsse aus Art. 43 ff. GG • Abgeordnete aus Art. 38 I 2; 39 I; 46 bis 48 GG sowie §§ 16; 33 ff.; 105 ff. GO-BT • „Gruppen“ von Abgeordneten aus § 10 IV GO-BT • Bestimmte Bundestagsminderheiten aus Art. 39 III 3; 42 I 2; 44 I 1 GG • Politische Parteien nach Art. 21 GG Auf Landesebene ergibt sich die Beteiligtenfähigkeit10 für: • die einzelnen Landesminister, Landtagspräsident, Ältestenrat, Fraktionen, Untersuchungsausschuss sowie sonst mit Rechten ausgestattete Ausschüsse als Organteile • sowie einzelne Abgeordnete.

2. Antragsgegner Als kontradiktorisches Verfahren ist ein Organstreitverfahren nur gegen einen Antragsgegner zulässig, der dem gleichen Rechtskreis entstammt wie der Antragsteller. Sie wiederholen hier fak-tisch die unter (1.) erfolgte Prüfung für den Antragsgegner. Zu beachten ist dabei: *Richten sich Anträge gegen den Erlass oder das Unterlassen eines Gesetzes sind diese aufgrund von Art. 77 I 1 GG gegen den BT und nicht auch noch gegen den BR zu richten • Dem Wortlaut von §§ 63 BVerfGG; 43 VerfGHG NW („Teile dieser Organe“) nach, kann ein Organstreitverfahren auch als Innerorganstreit zwischen einzelnen Teilen eines Organs und dem Organ selbst geführt werden. III. Streitgegenstand Streitgegenstand kann nach § 64 I BVerfGG; § 44 I VerfGHG NW nur eine „Maßnahme oder Unterlassung“ sein. Diese müssen nach rechtserheblich sein.Rechtserheblich sind solche Maßnahmen, durch die der Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird. Es muss also die Möglichkeit bestehen dass der Antragsteller oder das Organ, dessen Rechte er geltend macht, in seinen Rechtspositionen verletzt ist. Rechtserhebliche Maßnahmen können sein: • Einzelakte und der Erlass einer Rechtsnorm, • Erlass oder Änderung einer Vorschrift des Deutschen Bundestages, • Parlamentsbeschluss über die Ablehnung einer Gesetzesinitiative, • Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Fraktion oder Gruppe, • Organisationserlass des Ministerpräsidenten, • Festsetzung des Wahltages der Kommunalwahlen durch den Innenminister, • Herabsetzende öffentliche Äußerungen bezüglich einer Partei durch die Regierung oder den Bundespräsidenten. Hiervon zu unterscheiden sind Rechtsakte ohne Rechtserheblichkeit: • Rüge des Parlamentspräsidenten gegenüber einem Abgeordneten, • Innenakte, die nur innerhalb eines Organs Wirkung entfalten sowie vorbereitende Maßnahmen in Form von Ankündigungen und Entwürfen (z.B. ein Gesetzentwurf). Schwieriger zu bestimmen ist, wann eine Unterlassung zulässiger Streitgegenstand sein kann. Grundsätzlich gilt dabei, dass eine Unterlassung nur dann rechtserheblich ist, wenn eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Vornahme bestand oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. IV. Antragsbefugnis Gemäß §§ 64 I BVerfGG; 44 I VerfGHG NW muss der Antragsteller die Möglichkeit geltend ma-chen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Dies ist so hinreichend substantiiert darzulegen, dass die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der Rechte möglich, also nicht von vornherein ausgeschlos-sen erscheint.

1. Eigene Rechte Die geltend gemachten Rechte müssen verfassungsmäßige sein und dem Antragsteller im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts in seiner Funktion als Organ(teil) zustehen. Eine Verletzung einfachen Rechts oder einer Geschäftsordnung eines Verfassungsorgans genügt grundsätz-lich nicht. Insbesondere Geschäftsordnungen konkretisieren in aller Regel jedoch das Verfassungsrecht, sodass abgeleitet aus der Verfassung auch die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten und Pflichten aus einer GO ausreichend ist. 2. Fremde Rechte Nach §§ 64 I BVerfGG; 44 I VerfGHG NW ist im Rahmen des Organstreitverfahrens auch eine gesetzlich vorgesehene Prozessstandschaft möglich („oder das Organ, dem er angehört“). Danach kann der Antragsteller die Rechte des Organs, welchem er angehört, in eigenem Namen geltend machen – sogar dann, wenn das Organ mehrheitlich seine Rechte nicht als verletzt ansieht. 26 Erfasst sind hiervon insbesondere Fraktionen und ständige Ausschüsse. Einzelnen Abgeordneten oder anderen nicht ständigen Gruppen bleibt dieses Recht verwehrt. V. Form und Frist Der Antrag muss schriftlich binnen sechs Monaten eingereicht werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, §§ 23 I, 64 III BVerfGG; 18 I, 44 III VerfGHG NW. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach § 64 II BVerfGG ist im Rahmen des Antrags die Bestimmung des GG zu bezeichnen, gegen die verstoßen wird. Gemeint ist hierbei die Vorschrift, deren Auslegung und Anwendung für die Entscheidung letztlich maßgeblich ist. Hinweis: § 44 II VerfGHG NW enthält eine § 64 II BVerfGG entsprechende Regelung, wonach die Maß-nahme „näher dargelegt“ werden soll. Abweichend von § 64 II BVerfGG hat § 44 II VerfGHG NW insoweit geringere Anforderungen, als dass eine Falschbezeichnung solange nicht schadet, als der Vortrag des An-tragstellers den Verfassungsverstoß hinreichend präzisiert.

VI. Rechtsschutzbedürfnis Soweit der Antragsteller antragsbefugt ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis in Regelfall indiziert. Ausnahmsweise kann es dann fehlen, wenn der Antragsteller die geltend gemachte Rechtsverletzung oder -gefährdung durch eigenes Handeln hätte verhindern können.Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt etwa, wenn Streitgegenstand für den Antragsteller keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet, z.B. ein angegriffenes Gesetz geändert wird. Die Möglichkeit andere verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe zu beschreiten lässt das Rechtschutzbedürfnis hingegen beste-hen.

B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten des Antragsstellers oder die des Organs, dem er angehört, verletzt oder unmittelbar gefährdet, vgl. §§ 64 I, 67 S. 1 BVerfGG; 44 I VerfGHG NW. In der Klausur können Sie sich grundsätzlich am Aufbau der Verfassungsbeschwerde orientieren. Sie müssen also abhängig von der Fallkonstellation zunächst prüfen, ob • Ein Eingriff oder eine unmittelbare Gefährdung eines verfassungsmäßigen Rechts des Antragstellers gegeben ist • und, ob dieser Eingriff oder diese Gefährdung gerechtfertigt ist.

Auszug aus BVerfGE 10, 4 – Redezeitbeschränkung: „Die Antragsteller stehen mit Recht auf dem Standpunkt, daß zum verfassungsmäßigen Status des einzelnen Bundestagsabgeordneten auch seine Befugnis zur Rede im Bundestag gehört, obgleich Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Stellung des Abgeordneten um-reißt, diese Befugnis nicht ausdrücklich erwähnt. Das Grundgesetz geht davon aus, daß der Bundestag die Vertretung des Volkes ist, in der die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten zu erörtern sind. Der Ausdruck "verhandeln", den das Grundgesetz in Art. 42 verwendet, um die Tätigkeit des Bundestags zu bezeichnen, hat diesen Sinn. Art. 38 verleiht jedem Bundestagsabgeordneten eine gewisse Eigenständigkeit innerhalb des Bundestags. Diese Eigenständigkeit besteht nicht nur darin, daß er sein Stimmrecht frei ausüben, sondern auch daß er im Plenum des Bundestags von seinem Rederecht selbständig Gebrauch machen kann.

Die Begrenzung einer Bundestagsdebatte über einen bestimmten Gegenstand auf eine festgesetzte Zeitspanne unterliegt […] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Möglichkeit solcher Begrenzung folgt aus dem Recht des Parlaments, den Schluß der Debatte zu beschließen. Ohne dieses Recht kann kein Parlament auf die Dauer arbeitsfähig bleiben, weil es sonst der Obstruktion jeder Minderheit und selbst einzelner Abgeordneter ausgeliefert wäre. Wenn der Bundestag gemäß § 30 BT GO beschließen kann, daß die Debatte über ein bestimmtes Thema sofort endet, so liegt darin auch das Recht, zu beschließen, daß sie nach weiteren zwei Stunden, nach weiteren zwei Tagen, nach Anhörung der schon auf der Red-nerliste eingetragenen Redner, oder nach Ablauf einer in sonstiger Weise festgesetzten Frist enden soll. Obgleich derartige Beschlüsse einen erheblichen Eingriff in die Redebefugnis der einzelnen Abgeordne-ten enthalten, sind sie zulässig. Die Redebefugnis ergibt sich zwar aus dem verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten. Ihre Ausübung unterliegt jedoch den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken. Der zeitweilige Ausschluß eines Abgeordneten von der Teilnahme an Sitzungen, die Entziehung des Wortes nach dem dritten Ordnungsruf, aber auch schon die Festsetzung der Tagesordnung und die Vertagung sind Beispiele solcher Beschränkungen ebenso wie die Schließung der Beratung und die Festsetzung einer Gesamtredezeit für die Behandlung eines bestimmten Themas. Ihre Grenze finden solche Maßnahmen am Wesen und an der grundsätzlichen Aufgabe des Parlaments, Forum für Rede und Gegenrede zu sein. Daher sind Fälle denkbar, in denen die Benutzung eines an sich legitimen Mittels, wie es die Redezeitfestsetzung ist, mißbräuchlich und verfassungswidrig wird. Im vorliegenden Fall kann da-von jedoch nicht gesprochen werden. Die Festsetzung einer achtstündigen Redezeit zur abschließenden Erörterung eines Themas, das bereits 2 1/2 Tage hindurch behandelt worden war und zu dem Abgeordnete aller Parteien schon ausführlich das Wort erhalten hatten, stellt, auch wenn man die Wichtigkeit des Themas berücksichtigt, mit Sicherheit einen Mißbrauch nicht dar.“...


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