Das Zustandekommen von Verträgen PDF

Title Das Zustandekommen von Verträgen
Course Allgemeines Schuldrecht
Institution Universität Siegen
Pages 5
File Size 115.8 KB
File Type PDF
Total Downloads 93
Total Views 143

Summary

Download Das Zustandekommen von Verträgen PDF


Description

DAS ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN 

Zum Begriff des Vertrages o Definition  mehrseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft  abgegebene Willenserklärungen der Beteiligten müssen korrespondieren  Vertrag ist eine von den Vertragspartnern einverständlich getroffene Regelung eines Rechtsverhältnisses o Beschluss  an einen Beschluss durch Personenvereinigungen können auch Personen gebunden sein, die ihm nicht zustimmten (es gilt hier das Mehrheitsprinzip) o Antrag und Annahme - Grundlagen  Unterscheidung zwischen Antrag (Angebot/Offerte) und Annahme des Antrages  Antrag kann nur so angenommen werden, wie er von dem anderen gemacht wurde  bei Änderung des Antrages gilt die Annahme als neuer Antrag  essentiell: Einigung der Vertragspartner über alle regelungsbedürftigen Punkte des betreffenden Rechtsgeschäfts



Vertragsarten o schuldrechtliche Verträge  Schaffen von Forderungsbeziehungen (vgl. § 241)  Inhalt: Gläubiger erhält gegenüber Schuldner einen Anspruch  es können auch beide Vertragspartner einen Anspruch erwerben o einseitig verpflichtende Verträge  nur einer der Partner hat eine Verpflichtung  bspw. Schenkung nach § 516 o unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge  nur einer Partei werden die den eigentlichen Inhalt des Vertrages bestimmenden Pflichten (Hauptleistungspflichten) auferlegt  bspw. Leihe nach § 598 o unentgeltliche Verträge  einseitig und unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge o zweiseitige/gegenseitige Verträge  synallagmatische Verträge (Synallagma = Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden)  Leistung eines jeden Vertragspartners steht hierbei in Abhängigkeit zur Gegenleistung



Vertragsfreiheit o Abschlussfreiheit  Recht, frei zu bestimmen, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird o Gestaltungsfreiheit  Recht, den Inhalt eines Vertrages frei zu gestalten o Abschlusszwang (Kontrahierungszwang)  Einschränkung der Abschlussfreiheit  bei zur Erfüllung lebensnotwendiger Bedürfnisse erforderlichen Verträgen ist der Leistungsanbieter zum Vertragsschluss verpflichtet  bspw. Strom- und Wasserversorgung

o Abschlussverbote  Grenzen der Vertragsfreiheit  bspw. keine schwere Arbeit für Jugendliche o zwingendes Recht  Einschränkung der Gestaltungsfreiheit  Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben bei der Regelung eines Rechtgeschäfts  bspw. Beachtung der guten Sitten o gesetzliche Verbote  Unterbindung bestimmter Rechtsgeschäfte  bspw. Sklavenvertrag 

Vertragstypen o Kaufvertrag (§ 433) o Darlehensvertrag (§ 488) o Schenkung (§ 516) o Miete (§ 535) o Pacht (§ 581) o Dienstvertrag (§ 611) o Werkvertrag (§ 631) o diese Vertragstypen sind lediglich Hilfestellungen des Gesetzgebers, die Gestaltungsfreiheit wird durch sie nicht eingeschränkt  dispositives (nachgiebiges) Recht



Auslegung der Erklärungen bei Vertragsschluss o Antrag muss wesentlichen Vertragsinhalt umfassen und bei Annahme mit bloßen Ja akzeptiert werden kann o nicht nur aus Wortlaut, sondern auch aus Umständen und Sachzusammenhang muss die Bedeutung einer Willenserklärung ausgelegt werden o Ermittlung des objektiven Erklärungswertes mit Rücksicht auf Verkehrssitte, Umstände des Einzelfalls und auf Grundsätzen von Treu und Glauben o Rechtsgrundlagen für die an objektiven Merkmalen orientierte Auslegung von Willenserklärungen sind § 133 und § 157



Die Bedeutung des Schweigens einer Person o ohne vorherige Klärung zwischen den Vertragspartnern  kein Erklärungswert o beredtes Schweigen  Vereinbarung der Beteiligten, dass das Schweigen einer Person einen bestimmten Sinn hat o normiertes Schweigen  Gesetz bestimmt, dass dem Schweigen in bestimmten Fällen Erklärungswert zukommt  s. § 362 HGB: Ein Kaufmann dessen Betrieb auf die Besorgung von Geschäften für andere ausgelegt ist, ist verpflichtet auf Anträge zu antworten. Sein Schweigen gilt als Annahme des Antrages  s. § 516 (Schenkung): Eine Schenkung gilt auch ohne Erklärung des Beschenkten als angenommen, es sei denn dieser lehnt die Schenkung in einem vom Zuwendenden bestimmten Zeitraum ab o Schweigen auf ein endgültiges Angebot







wenn alle erforderlichen Vertragspunkte geklärt sind gilt das Schweigen auf ein endgültiges Angebot als die stillschweigende Annahme dieses Angebotes

Antrag o invitatio ad offerendum  Einladung, an Andere Offerten zum Abschluss eines Vertrages abzugeben  bspw. bei Schaufensterauslagen, Katalogbestellungen, Speisekarten, OnlineBestellungen etc.  warum keine direkte Offerte zum Abschluss eines Vertrages?  erhebliche Gefahr für Anbieter, größere vertragliche Pflichten einzugehen als er zu erfüllen in der Lage ist  mehr Kunden könnten Angebot annehmen als Waren auf Lager sind  Anbieter wäre nun nach § 122 schadensersatzpflichtig  unkontrollierbare Haftungsrisiken o Verbindlichkeit des Vertragsangebots  Vertragsangebot ist für Erklärenden verbindlich, sofern er die Gebundenheit nicht ausschließt (vgl. § 145)  mögliche Klauseln: „freibleibend“, „unverbindlich“, „ohne Obligo“  Erklärende kann sich Widerruf seiner Erklärung bis zum Zugang der Annahmeerklärung vorbehalten o Ablehnung der Offerte durch den Adressaten  Antrag erlischt (§ 146)  erklärt Adressat nach Ablehnung die Annahme, so ist die zweite Erklärung ein neuer Antrag auf Abschluss des Vertrages o Annahmefristen  keine Fristsetzung durch den Antragenden  Fristsetzung durch den Antragenden  die Länge der Frist kann der Antragende frei entscheiden  verspätete Annahme eines Antrages als neuer Antrag  auf Grundlage von § 150  erkennt der Antragende, dass es sich um eine irreguläre Verzögerung der Beförderung handelt, hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen  tut er dies nicht gilt die Annahme nicht als verspätet  unter Anwesenden gemachter Antrag  kann gemäß § 147 nur sofort angenommen werden  fernmündlich gemachter Antrag  Telefonat, Videochat, Online-Chats  kann ebenfalls gemäß § 147 nur sofort angenommen werden  einem Abwesenden gemachter Antrag  kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, indem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf Annahme o allgemeine Definition  Adressat muss den an ihn gerichteten Antrag so annehmen wollen, wie er ihm unterbreitet wurde (ohne Erweiterung, Einschränkung oder sonstige Änderung)  wünscht der Empfänger Änderungen muss er diese deutlich zum Ausdruck bringen o Zustandekommen eines Vertrages ohne Erklärung der Annahme gemäß § 151

in Fällen in denen nach Verkehrssitte die Erklärung der Annahme des Vertrages nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf diese verzichtet kommt trotzdem ein Vertrag zustande  bei Rechtsgeschäften, die für den Empfänger lediglich vorteilhaft sind  bspw. Bestellen aus Katalogen oder Preisverzeichnissen  Vertrag kommt zustande, wenn der Annehmende seinen Annahmewillen durch Verpackung der Ware oder Versenden Ausdruck gibt  Vertragsschluss entsteht durch Betätigung des Annahmewillens (Erfüllhandlungen oder Aneignungs- und Gebrauchshandlungen) o Dauer der Gebundenheit an den Antrag in den Fällen des § 151  Antragende kann Annahmefrist setzen, nach deren Nichtbeachtung der Antrag gemäß § 146 erlischt  ansonsten: Frist bestimmt sich nach dem aus den Umständen zu entnehmendem Willen) o Antragende stirbt nach Abgabe aber vor Zugang seiner Willenserklärung  auch nach dem Tod kann der Antrag wirksam angenommen werden  Annahme muss gegenüber Erben oder gesetzlichem Vertreter erklärt werden 



Willensübereinstimmung o essentialia negotii  die essentiellen Regelungspunkte eines Vertrages, die vor dem Abschluss zwangsläufig geklärt sein müssen  bei Kaufvertrag gemäß § 433: Name der Vertragspartner, Kaufgegenstand, Kaufpreis  wird eine essentialia negotii offen gelassen kann kein Vertrag zustande kommen da die gewünschte vertragliche Gestaltung unvollkommen ist  außer: essentialia negotii wird durch einen Dritten noch ausgefüllt o accidentalia negotii  vertragliche Nebenpunkte, deren Vereinbarung zum Abschluss eines wirksamen Vertrages nicht unverzichtbar sind o Konsens  durch Antrag und Annahme herbeigeführte Einigung der Parteien o offener Dissens  Antrag und Annahme decken sich nicht  beide Parteien wissen, dass ein Dissens vorliegt  § 154 (Auslegungsregel): ein Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben“  häufig wird Vertrag als gültig ausgelegt, wenn Dissens nur accidentalia negotii aber nicht essentialia negotii betrifft  Offenlassen von essentialia negotii verhindert in jedem Fall ein Zustandekommen des Vertrages o versteckter Dissens  Antrag und Annahme decken sich nicht  die Parteien sind sich über den Einigungsmangel nicht im Klaren  § 155: das zwischen den Parteien Vereinbarte gilt, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Vereinbarung es offen gelassenen Punktes geschlossen worden wäre



bei Vergessen eines Vertragspunktes gilt der hypothetische Parteiwille („Hätten die Parteien die vertragliche Bindung auch gewollt, wenn sie die Lückenhaftigkeit ihrer Vereinbarungen im Zeitpunkt der Beendigung der Verhandlungen erkannt hätte?“)...


Similar Free PDFs