Datev - Note: 1,3 Einkommensteuer PDF

Title Datev - Note: 1,3 Einkommensteuer
Author Peter Meyer
Course DATEV
Institution Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
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Summary

Ausarbeitung zum Seminar Top Sim, Einkommenssteuer...


Description

Thema: Einkommensteuer und Einkommensteuererklärung Anwendung in DATEV Ausarbeitung

Fakultät II: Institut für Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik Fach: BWL-Jura Grundlagen einer computergestützten Buchführung mit DATEV

Themensteller: vorgelegt von:

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................. II Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................III 1 Einleitung ......................................................................................................................1 2 Einkommensteuer .........................................................................................................2 2.1 Einkommensteuerpflicht ........................................................................................2 2.2 Einkunftsarten ........................................................................................................3 2.3 Lohnsteuer und Lohnsteuerklassen ........................................................................4 2.4 Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ............................................... 6 3 Einkommensteuererklärung .......................................................................................... 8 3.1 Allgemeines ...........................................................................................................8 3.2 Anlagen und Erfassungsformulare.........................................................................9 3.2.1 Mantelbogen .................................................................................................9 3.2.2 Relevante Anlagen ..................................................................................... 10 3.2.2.1 Anlage Vorsorgeaufwand ...............................................................10 3.2.2.2 Anlage N .........................................................................................10 3.2.2.3 Anlage G .........................................................................................11 3.2.2.4 Anlage KAP....................................................................................11 4 Anwendung in Datev ..................................................................................................12 5 Fazit ............................................................................................................................16 Anhang.............................................................................................................................17 Literaturverzeichnis .........................................................................................................21

II

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: NWB Verlag (2012-2018) „Ermittlung des zu versteuernden Einkommens“, Internet:https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548_2/, Stand: 2018, Abfrage 20.07.2018, 12:02 Uhr. Abbildung 2: Eigene Quelle „Einstieg in die Einkommnensteuererklärung“ Abbildung 3: Eigene Quelle „Eintragung der Lohnsteuererklärung“ Abbildung 4: Eigene Quelle „Eintragung Werbungskosten Anke Holzkamp“ Abbildung 5: Eigene Quelle „Übersicht kurze Berechnungsliste der Einkommensteuer“

III

1

Einleitung

Die Einkommensteuererklärung ist ein Begriff, mit dem jeder Steuerpflichtige in Deutschland in Berührung kommen wird. Die Einkommensteuererklärung muss gemäß §25 II EStG von jedem Steuerpflichtigen abgegeben werden. Grundlage der Einkommensteuererklärung ist das Einkommensteuergesetz und die darin definierten Werbungskosten, Freibeträgen, Freigrenzen und Einkunftsarten. In dieser Ausarbeitung wird darauf eingegangen was diese Begriffe bedeuten und in welchem Zusammenhang Sie letztendlich mit der Einkommensteuererklärung stehen. Durch die Komplexität des Einkommensteuerrechts wirken diese Zusammenhänge zunächst sehr unübersichtlich. Es gibt eine Vielzahl von Programmen, die helfen sollen, die Einkommensteuererklärung zu erstellen. Im Folgenden soll die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit DATEV im Vordergrund stehen. Dafür werden in einem theoretischen Teil zunächst die Grundlagen des Einkommensteuerrechts, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung relevant erscheinen, dargelegt. Dieser umfasst die Definition der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht, die Einkunftsarten und deren Erläuterung, die Lohnsteuer und die Lohnsteuerklassen, die verschiedenen Steuersätze und die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. In der Ausarbeitung wird ein verkürztes Schema exemplarisch abgearbeitet und lediglich die für die Arbeit relevanten Punkte des Schemas weiter ausformuliert und definiert. Danach wird zunächst der Umgang mit DATEV erklärt, indem ein allgemeiner Überblick über die Einkommensteuererklärung erfolgt. Es werden die einzelnen Anlagen des DATEV Programms vorgestellt und mit den einzelnen Einkunftsarten verknüpft. Abschließend wird anhand unseres Mandanten Stefan Holzkamp die Durchführung der Einkommensteuererklärung mit DATEV unterstützt durch Screenshots gezeigt. Durch die gesamte Ausarbeitung werden sich erweiterte Information zu den Möglichkeiten von Steuereinsparungen in den einzelnen Bereichen finden. Insgesamt soll

gezeigt

werden,

wie

sich

die

in

der

Theorie

sehr

komplexe

Einkommensteuererklärung mit DATEV leichter erstellen und direkt ans Finanzamt übermittelt lässt.

1

2

Einkommensteuer

2.1

Einkommensteuerpflicht

Zunächst einmal sollte festgestellt werden, wer überhaupt zur Einkommensteuer verpflichtet ist, da nur einkommensteuerpflichtige Personen zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. In §1 EStG ist festgelegt, inwieweit jemand einkommensteuerpflichtig ist. Demnach ist zunächst einmal zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach §1 Absatz 1 EStG „natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“. Zunächst muss also geklärt werden, wann eine Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Aspekt des Wohnsitzes ist in §8 AO näher definiert. Demnach stellt eine Wohnung ein Indiz für einen Wohnsitz dar, wobei die Anforderungen an eine Wohnung sehr gering sind. Nach laufender Rechtsprechung reicht ein Raum mit Kochgelegenheit und Bad aus. Des Weiteren muss die Wohnung aber auch vom Steuerpflichtigen innegehalten, beibehalten und genutzt werden wollen. Entscheidend ist hier der Wille der Person. Ein gewöhnlicher Aufenthalt, der auch die unbeschränkte Steuerpflicht begründen kann, ist hingegen in §9 AO näher geregelt. Demnach liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt vor, wenn nicht nur vorübergehend im Inland verweilt wird. Dieses wird angenommen, wenn sich der Steuerzahler mehr als 183-Tage im Jahr zeitlich zusammenhängend im Inland aufhält. Kurze Unterbrechungen, wie ein Urlaub, sind hierbei irrelevant. Entscheidend ist, dass die Nächte in der Regel im Inland verbracht werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Person nur zu Erholungs-, Urlaubs- oder Kurzwecken nicht länger als ein Jahr in Deutschland ist. Die beschränkte Steuerpflicht greift in diesem Fall nicht. Hat eine natürliche Person also einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz in Deutschland, ist diese unbeschränkt steuerpflichtig. Das hat zur Folge, dass das Welteinkommen, also das auf der ganzen Welt erzielte Einkommen, in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Eine solche Regelung kann auch in anderen

2

Ländern gelten. Ist dieses der Fall, handelt es sich um eine Doppelbesteuerung 1, welche durch Doppelbesteuerungsabkommen verhindert werden kann.2 Die Besteuerung des Welteinkommens wird auch Universalitätsprinzip genannt. 3 Neben der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es aber auch die beschränkte Steuerpflicht, welche in §1 Absatz 4 EStG geregelt ist. Beschränkt steuerpflichtig sind demnach natürliche Personen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keinen Wohnsitz im Inland, aber inländische Einkünfte im Sinne des §49 EStG erzielen. Einkünfte im Sinne des §49 EStG werden erzielt, wenn zum Beispiel eine inländische Betriebsstätte eines Gewerbebetriebes vorliegt. Die beschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass die im Inland erzielten Einkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Diese Besteuerung wird auch Quellen- oder Territorialprinzip genannt. 4

2.2

Einkunftsarten

Die Einkunftsarten sind zunächst relevant, um die Summe der Einkünfte zu berechnen, die für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens benötigt werden. Vorab lassen sich die Einkunftsarten in Gewinn- und Überschuss Einkunftsarten gruppieren. Zu den Gewinn-Einkunftsarten gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß §13 EStG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß §15 EStG und die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß §18 EStG. Bei diesen Einkunftsarten wird als Einkunft der Gewinn angesetzt. 5 Im Gegensatz dazu dient bei den Überschuss-Einkunftsarten, der Überschuss über die Werbungskosten als Grundlage für die Einkommensteuerberechnung.6 Zu dieser Gruppe gehören die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß §19 EStG, die

1

Vgl. Dudenverlag (2018), Doppelbesteuerung. Vgl. Dudenverlag (2018), Doppelbesteuerungsabkommen. 3 Vgl. Rose/Watrin (2017), S. 31. 4 Vgl. Rose/Watrin, S. 32. 5 Vgl. Rose/Watrin, S. 71f. 6 Vgl. Rose/Watrin, S. 69f. 2

3

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß §20 EStG, die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß §21 EStG und die sonstigen Einkünfte gemäß §22 EStG. Es besteht allerdings auch noch eine alternative Möglichkeit die Einkünfte zu klassifizieren. Hierbei teilt man die Einkünfte in Haupt- und Nebeneinkunftsarten auf, wobei eine Subsidiarität der Nebeneinkunftsarten gegenüber den Haupteinkunftsarten angenommen wird. Das bedeutet, dass die Nebeneinkunftsarten nachrangig gegenüber den Haupteinkunftsarten sind.7 Zu den Haupteinkunftsarten gehören die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und die Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, wohingegen zu den Nebeneinkunftsarten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte zählen. 8 2.3. Steuertarife Im deutschen Steuerrecht gibt es mehrere Steuerzonen, zwischen denen die Steuersätze variieren. Ein höherer Steuersatz wird in der Regel mit steigendem Einkommen erreicht. Die Einkommensteuersätze sind in §32a EStG geregelt. Demnach sind die ersten 9000 Euro steuerfrei, wobei es sich um den Grundfreibetrag handelt. Das bedeutet, dass erst alles, was über 9000 Euro hinausgeht, versteuert wird. Zwischen 9001 Euro und 54949 Euro steigt der Steuersatz vom Eingangssteuersatz von 14% bis auf sein Grenzsteuersatz von 42% an. Liegt das Einkommen zwischen 54950 und 260532, dann gilt konstant ein Steuersatz von 42%. Übersteigt das Einkommen 260532 Euro findet der Spitzensteuersatz von 45% Anwendung.

2.3

Lohnsteuer und Lohnsteuerklassen

Die Lohnsteuer ist eine spezielle Form der Einkommensteuer, die wie eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer wirkt. Sie wird bei der Zahlung des Lohns direkt vom Arbeitgeber einbehalten. Am Ende wird die Lohnsteuer auf die

7 8

Vgl. Wirtschaftslexikon24.com (2018), Steuerliches Subsidiaritätsprinzip. Vgl. Rose/Watrin (2017), S. 69f. 4

endgültige Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers angerechnet und führt so zu einer Minderung der Einkommensteuer. Somit ist die Lohnsteuer also nicht mit der Einkommensteuer gleichzusetzen. Sie ist vielmehr als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zu verstehen. 9 Bei der Lohnsteuer werden die Arbeitnehmer nach ihrem Familienstand in verschiedene Lohnsteuerklassen eingeordnet, die zu verschiedenen Steuerbelastungen führen. Insgesamt gibt es sechs Lohnsteuerklassen. In die erste Lohnsteuerklasse werden ledige oder geschiedene Arbeitnehmer eingeordnet, während der zweiten Klasse Alleinerziehende zugeordnet werden. Hier gelten spezielle Kinderfreibeträge. In der dritten Lohnsteuerklasse, die das Gegenstück zur fünften Lohnsteuerklasse darstellt, finden sich verheiratete Arbeitnehmer. Der andere Arbeitnehmer der Partnerschaft ist in Lohnsteuerklasse fünf eingeordnet. finden sich verheiratete Arbeitnehmer, wobei der andere Arbeitnehmer in Lohnsteuerklasse fünf eingeordnet ist. In Steuerklasse vier finden sich ebenfalls verheiratete Arbeitnehmer, jedoch sind hier beide Arbeitnehmer im Gegensatz zu Steuerklasse drei und fünf in der gleichen Steuerklasse. Dies ist meistens der Fall, wenn sie ein ähnlich hohes Einkommen erzielen. In der sechsten Lohnsteuerklasse finden sich diejenigen wieder, die mehrere Jobs nebeneinander ausüben.10 Die Lohnsteuerbescheinigung ist dabei der Beweis für den tatsächlich durchgeführten Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers. Diese wird von dem Arbeitgeber elektronisch erstellt und sowohl dem zuständigen Finanzamt, als auch dem Arbeitnehmer bis zum 28. Februar zugestellt. In der Lohnsteuerbescheinigung findet sich neben den Angaben zur

9

Lohnsteuer,

auch

Angaben

zur

einbehaltene

Kirchensteuer,

zum

Vgl. Rose/Watrin (2017), S. 192 f. Vgl. Finanztip (2017).

10

5

Solidaritätszuschlag, zur Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, zum steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn, zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen, zur Steuerklasse, zum Kindergeld und auch zu den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung wieder.11

2.4

Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Die Relevanz der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens besteht darin, dass diese die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuerschuld darstellt. Dazu wurde in Richtlinie 2 EstR ein Schema festgelegt, wie das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden muss (Abbildung 1). Hier wird zunächst die Summe aus den Einkunftsarten gebildet. Diese stellt den Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dar. Davon werden

gegebenenfalls

Altersentlastungsbeträge,

Entlastungsbeträge

für

Alleinerziehende und Freibeträge für Land- und Forstwirtschaft abgezogen und Hinzurechnungen vorgenommen. Daraus ergibt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte. Von diesem werden der Verlustabzug nach §10d EStG, die Sonderausgaben nach §10-10c EStG sowie die außergewöhnlichen Belastungen nach §33-33b EStG, Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken schutzwürdige

genutzten

Wohnungen,

Kulturgüter

abgezogen.

Gebäude

und

Baudenkmale,

Hinzugerechnet

werden

sowie zudem

Erstattungsüberhänge und zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 I AstG. Bei dem Verlustabzug nach §10d kann es sich sowohl um einen Verlustrücktrag gemäß §10d I EStG, als auch um einen Verlustvortrag gemäß §10d II EStG handeln. Beim Verlustrücktrag werden negative Einkünfte aus einem Veranlagungszeitraum ins Vorjahr zurückgetragen. Eine weitere Form des Verlustabzuges ist der Verlustvortrag gemäß §10d II EStG. Dieser ist im Vergleich zum Verlustrücktrag weder betragsmäßig noch zeitlich zu begrenzen. Es werden automatisch 1 Million Euro beim Verlustvortrag berücksichtig (Sockelbetrag). Darüber hinaus sind nur 60% des

11

Vgl. Steuerklassen.com (2018), Lohnsteuerbescheinigung.

6

verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte vortragsfähig (Mindestbesteuerung). Der Verlustvortrag wird solange vorgenommen bis kein Verlust mehr vorhanden ist, der vorgetragen werden kann.12 Bei den Sonderausgaben, die ebenfalls vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die entgegen des Grundsatzes des §12 EStG abzugsfähig sind. Die Sonderausgaben sind in §10 EStG geregelt und sind in Sonderausgaben mit Vorsorgecharakter und Sonderausgaben ohne Vorsorgecharakter aufzuteilen. Um Sonderausgaben mit Vorsorgecharakter handelt es sich

beispielsweise

bei

Arbeitslosenversicherung,

den

Beträgen

wohingegen

die

zur

Kranken-,

Kirchensteuer

Pflegeeine

und

typische

Sonderausgabe ohne Vorsorgecharakter darstellt, die voll abzugsfähig ist. Für die Sonderausgaben ohne Vorsorgecharakter gilt gemäß §10c ein Pauschbetrag von 36 Euro. 13 Nach dem Abzug der Sonderausgaben erfolgt der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen. Um außergewöhnliche Belastungen handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger

Aufwendungen

hat,

die andere Steuerpflichtiger

gleicher

Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder gleichen Familienstandes nicht hat. Außergewöhnliche Belastungen werden nur in der Höhe abgezogen, in der sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in §33 EStG geregelt, demnach richten sich die zumutbaren Belastungen nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Bestattungskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. 14 Nach

dem

Abzug

des

Verlustabzuges,

der

Sonderausgaben

und

der

außergewöhnlichen Belastungen wird das Einkommen ersichtlich, welches, falls keine Freibeträge für Kinder oder ein Härteausgleich Anwendung finden, zugleich auch das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 V EStG darstellt.

12

Vgl. Rose/Watrin (2017), S. 121f. Vgl. Finanztip (2018), Sozialversicherung und Spenden senken ihre Steuerausgaben. 14 Vgl. Finanztip (2018), So setzen sie private Ausgaben von der Steuer ab. 13

7

3

Einkommensteuererklärung

3.1

Allgemeines

Die Einkommensteuererklärung ist gemäß §§19 und 149 AO nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31.05. an das Finanzamt zu übermitteln.15 Im Wesentlichen beinhaltet die Einkommensteuererklärung eine Auflistung der Einkünfte eines Steuerzahlers. Anhand dieser Angaben ermittelt das jeweilige Finanzamt die Höhe der Einkommensteuer.

Bei

Eheleuten

kann

die

Steuererklärung

nach

der

Zusammenveranlagung nach §26b EStG erfolgen. Hier werden die Einkünfte, die Ehegatten gemeinsam erzielt haben, zusammengerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Einkommensteuerpflichtiger behandelt.16 Es wird weiter zwischen der Einkommensteuererklärung

von

einkommensteuerpflichtigen

Personen,

unbeschränkt sowie

und der

beschränkt vereinfachten

Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer unterschieden. Aufgrund des hohen Umfangs der Einkommensteuererklärung und der daraus resultierenden Komplexität kann unter bestimmten Umständen eine vereinfachte Steuererklärung (ESt 1V) eingereicht werden. Diese Möglichkeit der vereinfachten Einkommensteuererklärung richtet sich vor allem an Personen, die nur über gewöhnliche Einkommensquellen verfügen. Die aus zwei Seiten bestehende Einkommensteuererklärung ersetzt zwar den vierseitigen Mantelbogen ESt 1A, allerdings nicht die benötigten Anlagen des jeweiligen Steuerzahlers.17 18 Die Konsequenz der Einkommensteuererklärung kann zum einen eine Rückzahlung von bereits zu viel gezahlten Steuern oder zum anderen eine Nachzahlung der noch fehlenden Steuer sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass u...


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