Title | Einkommensteuer - Zusammenfassung Steuern |
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Author | Linda Riebe |
Course | Steuern |
Institution | Hochschule Bremen |
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Zusammenfassung...
Einkommensteuer Teil A: Grundlagen - Ertragssteuer / Steuer vom Einkommen (ESt: nat. Pers, GewSt: Gewerbetreibende, KSt: Körperschaften) - Öffentliches Recht Rechtsgrundlagen - Gesetz: GG, AO, EStG, EStDV, LStDV, SolZG, KiStG - Verwaltungsanweisungen: Richtlinien, BMF-Schreiben (bindet nur Finanzverwaltung) Stpfl. kann klagen, da keine Bindung bindet immer nur den Einzelfall Besteuerungsprinzipien Art. 3 I GG - Gesetz- und Gleichmäßigkeit (§85 1 AO) - Leistungsfähigkeitsprinzip Horizontale Gleichbehandlung (Gleiche Besteuerung bei gleichen Merkmalen) Vertikale Gleichbehanldung (unterschiedliche Besteuerung unterschiedl. Einkünfte) Ist-Besteuerung (keine hypothetische Besteuerung, immer realisiert) Nettoprinzip (nur das besteuern, was am Ende des Tages übrigbleibt) - Markteinkommensprinzip (Grundsatz der Individualbesteuerung, Prinzip der Abschnittsbesteuerung und der Einmalerfassung Persönliche Steuerpflicht (Wer?) (§1 I 1 EStG, kurz in Prüfung prüfen, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Alter: egal) Sachliche Steuerpflicht (Was?) (EaGB, EasA, EansA, EaKapV, EaVuV) Welteinkommen(prinzip) des unbeschränkt Stpfl Inlandseinkommen(prinzip) des beschränkt Stpfl BMG Einkommensteuer = zvE Verlustabzug - §10d EStG - vorrangig: horizontale Verrechnung (gleiche Einkunftsart) - vertikale Verrechnung (andere Einkunftsart) Verlustvortrag. Zusätzlich 60% v. restlichen positiven Einkünften im zu betrachtenen KJ Steuererhebung und Veranlagung Steuererhebung - Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer - §36 I, II EStG - Lohnsteuer - §§38ff. EStG (BMG = Jahresarbeitslohn - §38a I EStG) - Kapitalertragsteuer - §§43 ff. EStG Steuerabzug bei „Anlegern“ BMG = Kapitalertrag (Zinsen, Dividenden) - Einkommensteuer – VZ - §37 EStG - Steuerabzug bei jeder natürlichen Person, kein Einbehalt sondern Zahlung an das FA - BMG = Abschlusszahlung des VJ §37 III 1 EStG, Festlegung durch VZ-Bescheid
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- Festsetzung erst ab 400 € VZ Veranlagungsformen Einzelveranlagung §25 I EStG Zusammenveranlagung §26b EStG - Beide unbeschränkt stpfl., nicht dauernd getrennt leben, Eintritt von 1 und 2 vor Ablauf VA Rechtsfolge: Zusammenrechnung der Einkünfte Steuererklärungspflicht Grundsätzlich: Jede unbeschränkte stpfl. Person muss eine Steuererklärung abgeben – §25 I EStG Auf Grundfreibetrag achten (Evtl. Verdoppelung) Ausnahmen Abgeltungswirkung der KapESt - §43 V EStG - EaKapV, Einbehaltung durch die Bank - Rechtsfolge: keine Angabepflicht in der ESt-Erklärung, dadurch abgegolten Steuererklärungspflicht von Arbeitnehmern - §46 EStG - Grundsatz: Einbehaltung LSt, keine Abgabepflicht einer ESt-Erklärung (IV 1) - Voraussetzungen: Einkommen besteht ganz oder teilweise aus EansA, es sei denn II: (Nr. 1, 2, 8) Rechtsfolge: §25 III EStG - Verpflichtung zur Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Steuererklärung - bei ZV: Unterschrift beider Ehegatten
Einkommensteuertarif Grundtarif - §32a I EStG y = (abgerundetes z.v.E. – 9.168) / 10.000 z = (abgerundetes z.v.E. – 14.254) / 10.000 x = abgerundetes z.v.E. Splittingtarif - §32a V EStG Übersicht
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Annexsteuern Solidaritätszuschlag - §§1 ff. SolZ - BMG = festzusetzende ESt - 5,5 % Kirchensteuer – Landesgesetze - BMG = festzusetzende ESt - Bayern: 8%, Rest: 9% Progressionsvorbehalt - §32d EStG - Ursprung: Leistungsfähigkeitsprinzip - Besonderer Steuersatz bei Bezug bestimmter steuerfreier Lohnersatzleistungen und Einkünfte - Berechnungsgrundlage = Durchschnittsteuersatz auf fiktives Einkommen - Fiktives Einkommen = z.v.E. + Leistungen i.S.d. §32b EStG - Wirkung: Höhere Steuerfestsetzung trotz Steuerfreiheit
Teil B: Tatbestände der einzelnen Einkunftsarten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte nach §15 EStG - Umfang: Laufende Tätigkeit des Gewerbetreibenden, BMG für die Gewerbesteuer - Besteuerung nach dem Transparenzprinzip Keine Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmens Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaften „Durchscheinen“ des Steuersubjekts Gewerbebetrieb: 1. Selbstständig 2. Nachhaltig (Wiederholungsabsicht) 3. Gewinnerzielungsabsicht (Einmaliger Gewinn reicht auch! evtl. manchmal Liebhaberei) 4. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr 5. Kein LuF, freier Beruf, Vermögensverwaltung (ungeschrieben) Einkünfte nach §16 EStG - Veräußerung Gewerbebetrieb, Anteil als Mitunternehmer - Abgrenzung zu laufenden Gewinnen - §15 EStG - Anwendbarkeit auf Aufgabegewinne nach §16 III 1 EStG
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Hintergrung: Steuerlich abweichende Behandlung von Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs/Mitunternehmeranteils (s. Teil D)
Einkünfte nach §17 EStG - Anteile an einer KapG im PV (Fiktion von EaGB) - Laufende Einkünfte weiterhin EaKapV §20 I Nr. 1 EStG - Hintergrund: Gleichstellung Anteilseigner und Mitunternehmer - Rechtsfolge: Abweichende Gewinnermittlung, keine Anwendung des besonderen Steuersatzes nach §32d EStG (s. Teil D) Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte nach §18 EStG - Umfang: Laufende Tätigkeit des selbständig Arbeitenden - Besteuerung nach dem Transparenzprinzip - Keine Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmens - Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaften - „Durchscheinen“ des Steuersubjekts - Definition siehe Gewerbebetrieb + Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse (Schiedsrichter ist kein Sportler, also EaGB II Auf künstlerische Betätigung achten!)
Einkünfte nach §§18, 16 EStG - §18 III EStG = Unmittelbare Anwendbarkeit der Kernvorschrift § 16 EStG - Gleichstellung mit den Gewerbebetreibenden Einkünfte nach §16 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Abgrenzung zu §15 EStG „Scheinselbständigkeit“ Rechtsfolge: LSt-Pflicht, meistens auch SV-Pflicht Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft - persönliche Abhängigkeit - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit - feste Arbeitszeiten und Bezüge - Anspruch auf Urlaub, Sozialleistungen und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall § Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit - kein Unternehmerrisiko - keine Unternehmerinitiative - kein Kapitaleinsatz - keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs - Tätigwerden für nur einen Vertragspartner
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Subsidaritätsprinzip: Nur Einkünfte aus KapV, soweit nicht i.Z.m. anderen Einkunftsarten erzielt §20 Abs. 8 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Umfang: Laufende Vermietungstätigkeiten im PV - Besteuerung der Veräußerung von Mietobjekten ist allenfalls nach §§22, 23 EStG steuerbar Subsidaritätsprinzip Nur Einkünfte aus V+V, soweit nicht i.Z.m. anderen Einkunftsarten erzielt - §21 III EStG
Sonstige Einkünfte
Außerordentliche Einkünfte - §34 II Nr. 1 VÄG i.S.d. §§16,18 EStG können Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen, LuF, Gewerbebetrieb oder sA sein §34 II EStG: außerordentliche Einkünfte; besteuert mit GT ohne Antrag 1/5 Regel (§34 Abs. 1) oder auf Antrag mit 56% der Steuerschuld, mind. jedoch 14%. (§34 Abs. 3); zu wählen ist die günstigere Alternative (keine Berechnung erforderlich!)
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Teil C: Einkünfteermittlung Betriebseinnahmen- und ausgaben Betriebseinnahmen Keine gesetzliche Definition, Kausale Abgrenzung (betr. Veranlassung) Umsatzerlöse
Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind Aufwendungen, Abschreibungen
Gewinnermittlungsverfahren „415“ Regel - §4 I EStG - §5 I 1 EStG - Periodisierungsprinzip (Es kommt auf den Zeitpunkt der Leistung an ggf. Bildung von ARAP/PRAP)
„43“ Regel - §4 III EStG - Zufluss- und Abflussprinzip - §11 EStG Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (Lohn - §38 I 2, Miete - §11 I 2 EStG) „7 vor 11“-Regel bei abnutzbaren WG VSt gehört mit zu den AK/HK
„7 vor 11 – Regel“ -
Abweichung von „43 Regel“ §7 Abschreibung vor §11 II Ausgaben (Geldabfluss)
Nicht abzugsfähige BA 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
Geschenke > 35€ (Netto beo vollen VSt-Abzug, sonst Brutto) 30% der Bewirtungskosten (Netto bei vollem VSt-Abzug, sonst Brutto) … Segelreisen, Jagdaufwendungen, Fischerei Mehraufwendungen, die §9 Iva EStG übersteigen … Unangemessene Aufwendungen Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder 8a. Zinsen auf hinterzogenen Steuern 9. Gerichtskosten (5b) Die Gewerbesteuer
Vorsteuerabzug
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Nettobeträge, wenn zum vollen VSt-Abzug berechtigt - §9b I EStG Bruttobeträge, wenn nicht zum vollen VSt-Abzug berechtigt - §9b II EStG
Gewinnermittlung nach §4 Abs. I EStG Anwendungsbereich - Zur Buchführung verpflichtete Gewerbetreibende i.V.m. §5 EStG - Freiwillig Anwendung durch LuF, Gewerbebetreibende + Freiberufler Buchführungsverpflichtung - Abgeleitete BF-Pflicht §140 AO (HGB-Kaufmann) - Originäre BF-Pflicht §141 AO Gewerbetreibende, Luf (keine Freiberufler!) überschreiten Grenzen Rechtsfolge: Analoge Anwendung §§238 ff. HGB Gewinn - §4 I 1 EStG
Betriebsvermögen
Gewillkürtes BV/PV = Wahlrecht
Ausnahme: Grundstücke, Gebäude Beurteilung basiert anhand Nutzungs- und Funktionszusammenhang Getrennte Beurteilung für jeden selbständigen Gebäudeteil Eigenbetrieblich genutzt -> Notwendiges BV Fremdbetrieblich genutzt -> Wahlrecht Fremde Wohnzwecke -> Wahlrecht Eigene Wohnzwecke -> Notwendiges PV Entsprechende Behandlung des Grund- und Bodens Entnahmen und Einlagen in das BV Entnahmen - §4 I 2 EStG - Transfer in das PV
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Einlagen - §4 I 8 EStG - Transfer in das BV
- Hinzurechnung, da BV gemindert wurde - Teilwert Teilwert > BW = Gewinn Teilwert < BW = Verlust
- Kürzung, da BV gemehrt wurde und dies nicht besteuert werden soll - > 3 Jahre: TW (Marktwert) - ≤ 3 Jahre: Fortgeführten AK od. TW
Ansatzbesonderheiten nach §5 EStG - Maßgeblichkeit der HB für die StB (Maßgeblichkeitsprinzip - §5 I 1 HS. 1 EStG) - Durchbrechung der Maßgeblichkeit in bestimmten Fällen (HS 2) - Ansatzverbot in der StB trotz Ansatzgebot/-wahlrecht in der HB Rechtsfolge: Wirtschaftgut ist für die StB „wieder auszubuchen“ Bsp: Abs. II, Iva Bewertung von Betriebsvermögen - §§6-7k EStG (Vorlesung: 6 I-IIa EStG, §7 I-IV EStG) - Ermittlung des Betrags, mit dem ein Wirtschaftsgut anzusetzen ist (nach Klärung, ob Ansatz zulässig ist!) - Anwendungsbereich: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG § Rückgriff auf handelsrechtliche Begriffe und Definitionen
Es folgt jetzt : Teil 7 oL Teilwert - §6 I Nr. 1 3 EStG Teilwertvermutungen - Bei Anschaffung: AK - Bei Abnutzung: AK – AfA - Bei Nichtabnutzung: AK - Vorräte: Wiederbeschaffungskosten Abschreibungswahlrecht, wenn TW aufgrund voraussichtlich andauernder Wertminderung niedriger - Bei Abnutzung: TW < ½ linear abgeschriebener RBW Außerbilanzielle Korrekturen
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Gewinn lt. StB ungleich stpgl. Gewinn (Eink) Häufig Erträge/Aufw. In StB, die nicht stpfl. Problem: keine andere Erfassung in StB möglich Lösung: Außerbilanzielle Korrekturen in einer „Nebenrechnung“
Beispiele für außerbilanzielle Korrekturen - Erträge aus Anteilen an KapGes, wenn BV - §3 Nr. 40a) b) EStG - Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer > 35 € - 30 % der angemessenen Bewirtungsaufwendungen § Geldbußen, Ordnungsgelder
Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG - Negativabgrenzung (Nicht-Bilanzierende) - Gewerbetreibende, sofern nicht §5 I EStG oder §141 AO greift - Freiberufler (keine Anwendbarkeit nach §141 AO) - Gewinn - §4 III 1 EStG
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Betriebseinnahmen: - keine gesetzliche Definition - Negativabgrenzung: durchlaufende Posten (§4 III 2 EStG) Vereinnahmung von BA im Namen und für RE eines anderen (Weiterbelastung Gerichtskosten durch einen RA an Mdt.) Betriebsausgaben: - §4 IV EStG Ausnahmen: - Durchlaufende Posten - §4 III 2 EStG - Abzugsverbot §4 V EStG (wie beim Bilanzierenden) - Abzug von AK/HK von nicht abnutzbaren WG als BA erst Zufluss des Veräußerungserlös - Aufnahme und Tilgung von Darlehen - Geldeinlagen- und entnahmen Erfassungszeitpunkt: §11 EStG Ausnahme: Anschaffung abnutzbarer WG - §4 III 3,4 EStG laufender Arbeitslohn - §38a I 2 EStG Bewertung: Grds. §6 EStG nicht anwendbar Ausnahme: Verweise in §4 III 3 EStG - GWG, SP, AfA Umsatzsteuer: Grds. §9b EStG - Vereinnahmung = BE - Verausgabung = BA Effekt: USt ist steuerneutral (wie bei Bilanzierung)
Überschussermittlung nach §§8-9a EStG
Einnahmen - §8 EStG - Bewertung zum Nennwert (Geldbetrag) Ausnahmen - Sonstige Sachbezüge - Überlassung PKW zur privaten Nutzung (1%, 0,03%, 0,002%-Regelung)
Werbungskosten - §§9, 9a EStG - Bewertung zum Nennwert, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist - Nicht abziehbar - §12 EStG
Teil D: Besonderheiten bei einzelnen Einkunftsarten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Veräußerungsgewinne nach §16 EStG Abgrenzung zu laufenden Gewinnen - §15 EStG Hintergrund: Reduzierung der Steuerbelastung bei Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs/Mitunternehmeranteils Abschmelzender Freibetrag - §16 IV EStG Fünftel-Regelung - §34 I EStG Automatische Gewährung, Ermäßigung anteilig festzusetzende ESt
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Ermäßigter Steuersatz - §34 III EStG Einmalige Gewährung, auf Antrag, 55. Lj/berufsunfähig, Anwendung ermäßigter Steuersatz i.H.v. 56% der tariflichen ESt, mind. 14% Klausurhinweis: Eine Berechnung nach § 34 Abs. 1 u. 3 EStG wird aufgrund des Zeitaufwands nicht gefordert werden. Anwendbarkeit und Inhalt der Vorschriften sind allerdings klausurrelevant. Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Besonderheiten - Anteile im BV führen nicht zu EaKapV - §20 VIII a EStG - Laufende EK nach §15 EStG - VG nach §16 I 1 Nr. 1 bei 100%-Beteiligungen Teileinkünfteverfahren - §3 Nr. 40 EStG - Hintergrund: Doppelbelastung mit KSt - Anwendungsbereich: - VÄ von Anteilen über 1% im PV - VÄ von Anteilen im BV - bei BE durch Dividenden im BV - Steuerfrei der Erlöse 40% - Kürzung BA um 40% nach §3c II 1 EStG - Effektive Steuerpflicht von Ausschüttungen und VG i. H. v. 60% - Gilt auch für Veräußerungsverluste Veräußerungsgewinne nach §17 EStG - Anwendungsbereich: Veräußerung von Anteilen an einer KapG im Privatvermögen bei einer Beteiligungshöhe von größer/gleich 1% innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung - Fiktion von EaGB, keine Gewerbesteuerpflicht - Laufende EK, weiterhin EaKapV §20 I Nr. 1 EStG - Anwendung TEV nach §3 Nr. 40c) EStG - Abschmelzender Freibetrag - §17 III EStG (auch anteilig) Schema Veräußerungsgewinne §17 EStG §17 I: Voraussetzungen; Anteile an Kapitalgesellschaft, innerhalb der letzten 5 Jahre, zu mind. 1% beteiligt §17II: VÄG=60%desVÄP(§3Nr.40cEStG) –60%derVÄK (§3c Abs.2 EStG) – 60 % der AK (§3c Abs.2 EStG) §17 III: FB von 9.060€, Schwelle 36.100€ bei Veräußerung von 100%. Berechnung des anteiligen Veräußerung! Z.B. Anteil von 5% = FB von 453€ bei Schwelle 1.805€ , Schwellenüberschreitung kürzt FB! VÄG – FB (wenn vorhanden) = steuerpflichtiger VÄG, Berechnung der ESt nach GT / ST (keine außerordentliche E.!) Steuerermäßigung nach §35 EStG - Hintergrund: Doppelbelastung mit ESt und GewSt (GewSt nicht BA) - Lösung: Anrechnung GewSt auf ESt - 3,8 fache des GewSt-MB, maximal anteilige ESt auf EaGB, maximal tatsächlich gezahlte GewSt Einkünfte aus selbständiger Arbeit Veräußerungsgewinne nach §§18, 16 EStG - Analoge Anwendung nach §16 EStG Hinweis: Bei Aufgabe oder Veräußerung ist zwingend zur Bilanzierung zur wechseln (§ 16 Abs. 2 S. 2 EStG), bei einer bisherigen Ermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist sodann ein sog. Übergangsgewinn zu ermitteln, der nicht begünstigt ist!
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Behandlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften s. EaGB Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kapitalertragsteuer: Besteuerung nach §32d EStG - Grundfall, getrennte Besteuerung von den übrigen EK, 25% Pauschale Steuer - Vorteil: Keine Progression durch andere Einkünfte - Nachteil: kein Abzug tatsächlicher WK Ausnahmen - §32d II EStG (Beispiele) - Nr. 1a): Zinserträge aus Darlehen nahestehende Personen - Nr. 1b): Einnahmen eines stillen G’ters mit ≥ 10 % Beteiligung - Nr. 2: Einnahmen von unternehmerisch Beteiligten (auf Antrag) Ermittlung Veräußerungsgewinn - §20 IV EStG - Besteuerung ebenfalls nach §32d EStG zu 25%, jedoch: tatsächliche WK (kein Sparer-PB) Tarifliche Einkommensteuer: Besteuerung nach 32a EStG - Bei Ausschluss KapESt nach §32d II EStG - Bei Antrag auf Günstigerprüfung (§32d VI 1 EStG) Anwendung individuellen Steuersatzes Vorteile*: Ansatz tatsächlicher WK Anwendung TEV §3 Nr. 40a) EStG Nachteil*: kein Abzug pauschalierter WK, Antragsbindung * Gilt nicht für Günstigerprüfung Günstigerprüfung - Antrag - Prüfung des FA, ob tariflicher Steuersatz oder 25% günstiger ist - WK weiterhin nur pauschaliert berücksichtigt - Kein TEV! Steuereinbehalt - §§43ff. EStG - Steuerabzug bei bestimmten Kapitalerträgen durch Schuldner (Dividende, GA) - Pauschaler Steuersatz 25% zzgl. Zuschlagsteuer - Grds. Verpflichtung des Schuldners zum Abzug Ausnahmen (Beispiele) - Freistellungsauftrag - §44a EStG - Zinszahlungen von Nicht-Kreditinstituten - §43 I 1 Nr. 7 EStG - Gläubiger = steuerbefreite Körperschaft - §44a IV EStG Keine Ausnahmen - Umqualifizierung der EK nach 320 VIII (§43 IV EStG) - Anwendung §32d II EStG (tarifliche Einkommensteuer) - EK unter dem Grundfreibetrag
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Abgeltungswirkung, sofern EK nach §32d I EStG zu besteuern sind. Kein Ansatz in der ESt-Erklärung notwendig §43 V EStG Laufende Einkünfte
Veräußerungsgeschäfte
Veranlagungsebene
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