Steuern Zusammenfassung PDF

Title Steuern Zusammenfassung
Author Jovanna Klaczynski
Course Steuern II
Institution Fachhochschule Dortmund
Pages 34
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Summary

Ich habe die Klausur Steuern 2 im Sommersemester 2019 geschrieben. Inhalt ist die Zusammenfassung der Skripte sowie meine eigenen Mitschriften aus den Vorlesungen zu einzelnen Punkten. Ich hatte in der Klausur eine 1,7 und habe nur mit dieser Zusammenfassung gelernt....


Description

Steuern: Einführung Steuerspirale

 uns interessiert am meisten Einkommenssteuer  Lohnsteuer: Unterform der Einkommenssteuer, spezielle Form der Einkommenssteuer, die vom AN gezahlt wird  Gewerbesteuer: Zusatz für Gewerbetreibenden zur Einkommenssteuer Solidaritätszuschlag: Zuschlag zur Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer  Kapitalertragssteuer: für Sparer (auch plus SoLi) Definition Steuern - Steuern definiert in §3 Abs. 1 AO: öffentliche Abgaben ohne konkrete Gegenleistung Berechnung Steuern - Steuern = Bemessungsgrundlage x Steuersatz - ESt = zu versteuerndes Einkommen (zvE) x Steuersatz §32a EStG - zvE  §2 EStG

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o Ausgangspunkt: Einkünfte o Einkünfte = Gewinn = Einnahmen – Ausgaben Welche Menschen und in welchen Fällen unterliegen der Einkommenssteuer? (Einkommenssteuersubjekte)  §1 1 EStG: Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Juristische Personen (Körperschaftssteuersubjekte) sind z.B. o GmbH (UG, „Mini-GmbH“) o Aktiengesellschaft o Verein Personengesellschaften (weder Einkommen- noch Körperschaftssteuersubjekte) sind z.B. o KG, OHG, GbR o Werden transparent behandelt als ob die Gesellschaft nicht da wäre (man guckt durch die Gesellschaft hindurch und betrachtet die Gesellschafter, die dann der Einkommenssteuer unterliegen) In welchen Fällen unterliegen natürliche Personen der Einkommenssteuer?

 unbeschränkte Steuerpflicht: alles Einkommen von überall aus der Welt in Deutschland versteuern  beschränkte Steuerpflicht: Besteuerung des Inlandseinkommens (wenn z.B. jemand in Österreich wohnt und eine deutsche Wohnung vermietet, oder jemand wohnt in der Schweiz und fährt jeden Tag nach Deutschland zum Arbeiten) - Kein Abzug privat veranlasster Ausgaben zulässig - Keine Berücksichtigung des Grundfreibetrages im Rahmen der Besteuerung - Ehegatten-Splitting nicht möglich - Keine Anrechnung ausländischer Steuern -

Ermittlung des zu versteuerndes Einkommen

o Ermittlung der Einkünfte (Einnahmen – Ausgaben) innerhalb der jeweiligen Einkunftsart (§2 EStG) o Gewinn- und Überschusseinkunftsarten o Bildung der Summe der Einkünfte o VERLUSTABZUG generell bestimmte Abzüge vornehmen (aber überwiegend interessiert uns das nicht) -

Gewinneinkunftsarten – gemeinsame Tatbestandsmerkmale (§15 Abs. 2 EStG) o Selbstständigkeit: Handeln auf eigene Rechnung und eigene Gefahr o Nachhaltigkeit: mit Wiederholungsabsicht o Gewinnerzielungsabsicht: steuerpflichtiger Totalgewinn > 0  Stichwort: Liebhaberei, wie z.B. Pferdezucht mit dauerhaften Verlusten von 10.000€ dann darf man diese Verluste nicht mit einberechnen  Finanzamt gibt 5 Jahre Zeit für tatsächliche Gewinne, ansonsten Liebhaberei oder nachweisen, dass man sich bemüht hat (Business-Plan usw.) o Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Angebot von Leistungen an die Allgemeinheit gegen Entgelt o Keine private Vermögensverwaltung: Verwaltung der Vermögenssubstanz > reine Fruchtziehung oder neben Fruchtziehung werden zusätzliche Leistungen erbracht Vermögensverwaltung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen, z.B. Kapitalvermögen, verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird ( §14 S.3 AO)

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Die einzelnen Gewinneinkunftsarten o Einkünfte aus und Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)  Land und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (R 15.5 EStR 2012/2014) o Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG)  Insbesondere Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit ( §15 II EStG)  Tatbestandsmerkmale aller Gewinneinkunftsarten + Negativabgrenzung: Weder Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch selbstständige Arbeit i.S.d §18 EStG o Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§18 EStG)  Insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit  Tätigkeitsberufe: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit  Katalogberufe: Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte etc.

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Die einzelnen Überschusseinkunftsarten o Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§19 EStG)  Weisungsgebundenheit  Fehlen eines unternehmerischen Risikos  Arbeitslohn = alle Einnahmen in Geld oder Geldwert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis vereinbart sind  Besonderheiten:

Werbungskosten – Pauschbetrag gem. §9a S. 1 Nr. 1 EStG Lohnsteuerabzug gem. §38 ff. EStG (LSt wird auf die ESt angerechnet) o Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20 EStG)  Dividenden, Einnahmen aus einer (typischen) stillen Gesellschaft, Zinsen Gewinne aus Veräußerungen von KapG-Beteiligungen, (typisch) stille Beteiligungen und sonstigen Kapitalforderungen  Besonderheiten:  Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten, sondern SparerPauschbetrag i.H.v. 801€  Abgeltungssteuer i.H.v. 25% (zzgl. SolZ)  Auf Antrag: Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz o Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21 EStG)  Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von  Unbeweglichen Vermögen und grundstücksgleichen Rechten  Sachinbegriffen  Rechten zur Nutzung (z.B. Patente)  Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen o Sonstige Einkünfte (§22 Nr. 1 EStG)  Nur explizit das was auch im Gesetz drin steht  z.B. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften  insbes. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt; Ausnahme: eigene Wohnzwecke (§23 I Nr. 1 EStG)  §22 Nr. 3 EStG Einkünfte aus jedem Tun, Dulden oder Unterlassen um des Entgelt willen  §22 Nr. 1 EStG Renten  

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nicht steuerbar  Lottogewinn (Zufall)  ALG 2 („Hartz 4“)  keine Gegenleistung  Erbschaften / Schenkungen  teilweise Versicherungsentschädigungen steuerfrei  Trinkgelder für Arbeitnehmer

 Werbungskosten: Überschusseinkunftsarten  Betriebsausgaben: Gewinneinkunftsarten - kann man zusammen betrachten: steuerlich absetzen (grundsätzlich abzugsfähig, es sei denn es greift eine der Ausnahmen)  Aufwendungen für die Lebensführung: steuerlich nicht absetzen (grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn es greift eine Ausnahme)

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nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§4 Abs. 5 EStG) o 30% Bewirtungskosten Nr. 2 o Geschenke über 35€ Nr. 1 o Aufwendungen für Jagd und Segelyachten etc. Nr. 4 o Geldstrafen Nr. 8 o Gewerbesteuer (§4 Abs. 5b EStG)

Zunächst Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen überspringen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewinnermittlung

 transparente Behandlung der Personengesellschaft und dann werden die Gesellschafter betrachtet und diese erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb -

Wenn sich zwei Leute zusammenschließen und einfach loslegen  OHG (Grundform der unternehmerischen Personengesellschaft) o haften euch mit ihrem Privatvermögen - Haftung bei der OHG: beiden haften gleich - Haftung bei der KG o Einer ist Komplementär (Vollhafter, wird behandelt wie OHG Gesellschafter) o Einer ist Kommanditist (Teilhafter, haftet nur mit seiner Einlage)  OHG und KG sind keine Körperschaften und damit auch keine juristischen Personen (wie GmbH oder AG  zahlen also auch keine Körperschaftssteuer) -

Merkmale eines Gewerbebetriebs  §15 Abs. 2 S. 1 EStG o Positivmerkmale  Selbstständigkeit (kein Arbeitnehmer)  Nachhaltigkeit (Wiederholungsabsicht)  Gewinnerzielungsabsicht (keine Liebhaberei (privates Interesse))  Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr o Negativmerkmale  Keine Land- und Forstwirtschaft  Keine freiberufliche oder andere selbstständige Tätigkeit  Keine private Vermögensverwaltung  Verwaltung der Vermögenssubstanz  reine Fruchtziehung oder neben Fruchtziehung werden zusätzliche Leistungen erbracht  Vermögensverwaltung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen, z.B. Kapitalvermögen, verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§14 S. 3 AO)

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Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (z.B. private Ferienwohnung) o Kriterien zur Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels  Verkauf von  Mehr als drei Objekten  Innerhalb von fünf Jahren o Langfristig (mind. 10 Jahre) vermietete Grundstücke werden nicht berücksichtigt

Überblick Gewinnermittlungsmethoden

 Überschlussermittlung: Überschusseinkunftsarten (nicht selbstständige, V+V, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte) - Überschuss (Einnahmen – Ausgaben) - Miete (Einnahmen) – Grundsteuern, Renovierung, AfA (Ausgaben)  Überschussermittlung

 Gewinnermittlung: Gewinneinkunftsarten (§13, §15, §18 EStG) - Durchschnittssatzrechnung (Land- und Forstwirtschaft) nicht klausurrelevant - Betriebsvermögensvergleich: Jahresabschluss erstellen (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht) o derivative Steuerbilanz (abgeleitete)  §5 Abs. 1 EStG: wenn ich nach HGB eine Handelsbilanz aufstellen muss, muss auch eine Steuerbilanz aufstellen  Bilanzierung nach HGB: §328 HGB  Kaufleute ( §1 Ist-Kaufmann §5 KannKaufmann §6 Form-Kaufmann HBG) (Freiberufler sind KEINE Kaufleute) o originäre Steuerbilanz (§140 ff. AO)  Steuerbilanz erstellen, ohne vorher eine Handelsbilanz aufgestellt zu haben  wenn ich nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. das HGB oder ausländisches Recht) eine Buchführungspflicht habe, bedeutet das, dass ich steuerliche Bilanzierungspflichten habe (§141 AO)  originäre steuerliche Bilanzierungspflicht  wenn man nicht aus §140 AO verpflichtet ist, kann §141 AO greifen  nur für Gewerbetreibende („große“ Gewerbetreibende) (auch für Land- und Forstwirte) aber eben nicht die Selbstständigen oder die Freiberufler nach §18 EStG (keine Kaufleute), diese haben keine Bilanzierungspflicht !  die über 600.000€ Jahresumsatz haben ODER  die über 60.000€ Jahresgewinn haben - EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist das gleiche wie die Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten  Vereinfachung  immer für Freiberufler  für kleine Gewerbetreibenden, die die Grenzen nicht überschreiten Überschussermittlung also immer für die Überschusseinkünfte (Arbeitnehmer, Vermietung, Kapitalvermögen und sonstige) Sonderregelung für die Land- und Forstwirte: Durchschnittssatzrechnung (nicht klausurrelevant) Derivative: Kaufleute nach HGB Originäre: „große“ Gewerbetreibende, die nicht Kaufleute sind EÜR: für Freiberufler und für kleine Gewerbetreibenden (können aber freiwillig eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie das möchten (z.B. wenn ein Investor das erwartet, oder weil er grenzübergreifend agieren möchte und es besser vergleichbar ist, oder wenn ein kleiner Gewerbebetreibender im 1. Jahr davon ausgeht, dass er im 2. Jahr ein großer Gewerbetreibender ist)  Außerordentliche Einkünfteermittlung: Wenn die Besteuerungsgrundlage nicht ermittelt oder berechnet werden kann  Schätzung (§162 AO) - Finanzverwaltung schätzt immer großzügig - Also immer Gewinnermittlung einreichen

Betriebsvermögensvergleich

 wenn der Betriebsvermögensunterschied ermittelt wurde, ist das bereits der endgültige steuerliche Gewinn?

Entnahmen  §4 Abs. 1 Satz 2 EStG - Entnahmen sind alles, was der Steuerpflichtige dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke im lfd. Jahr entnommen hat - Werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet

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Beispiele o Verwendung von Geld aus der betrieblichen Kasse zur Bezahlung der Friseurrechnung o Bezahlung der Rechnung für die „Sony Playstation“ des Sohnes durch Überweisung vom betrieblichen Bankkonto o Aktives WG des BV wird aus dem BV entnommen z.B. ein Unternehmer schenkt seiner Tochter den gebrauchten Firmen-Pkw o Automatische Entnahme von Verbindlichkeiten, wenn kreditfinanziertes aktives WG entnommen wird

Einlagen  §4 Abs. 1 Satz 8 EStG - Einlagen sind, alles, was der Steuerpflichtige dem Betrieb im lfd. Jahr zugeführt hat - Werden dem Gewinn wieder abgezogen - Beispiele o Auffüllen des betrieblichen Bankkontos durch Überweisung vom Privatkonto o Erstmalige Zuordnung des WG des PV zum gewillkürten BV o Bezahlung einer betrieblichen Rechnung durch Überweisung vom Privatkonto o Nutzungseinlage z.B. durch Nutzung eines privaten PKW für betriebliche Zwecke

 nicht abzugsfähige BA (insb. §4 Abs. 5 EStG)  steuerfreie Einnahmen kann man weitgehend ignorieren (beachte §3c EStG bei Aufwendungen im Zusammenhang mit (teilweise) steuerfreien Einnahmen  wenn man steuerfreie Einnahmen hat kann man davon keine Kosten abziehen)  Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei (§8b KStG)  wenn Dividende ist Privatvermögen geht: 25% Abgeltungssteuer  wenn Dividende in den Betrieb (Einzelunternehmen) geht: §3 Nr. 40 EStG Teileinkünfteverfahren (zu 40% ist die Dividende steuerfrei) -

§3 EStG o Bspw. Teileinkünfteverfahren §3 Nr. 40 EStG Beachte §3c EStG bei Aufwendungen im Zusammenhang mit (teilweise) steuerfreien Einnahmen

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Investitionszulage nach dem InvZulG o Achtung: Nach herrschender Meinung nicht steuerbar i.S.d. EStG (statt steuerfrei) Nach DBA (im Inland) steuerfrei gestellte Einkünfte Ggf. Progressionsvorbehalt (§32b EStG) anzuwenden

Teileinkünfteverfahren gilt für bestimmte „betriebliche Kapitaleinkünfte“ - Nur 60% der Betriebseinnahmen sind steuerpflichtig nach §3 Nr. 40 EStG - Gleichzeitig sind auch nur 60% der Betriebsausgaben nach §3c Abs. 2 EStG abziehbar

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§4 Abs. 4 EStG) Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben  §4 Abs. 5 EStG o Nr. 1 Sachgeschenke an Kunden, wenn > 35€ netto o Nr. 2 Bewirtung von Kunden zu 30% o Nr. 4 Aufwendungen für Jagd oder Segelyachten etc. o Nr. 10 Schmiergeldzahlungen o  Gewerbesteuer (§4 Abs. 5b EStG) Wenn der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird  Was gehört zum Betriebsvermögen? (Was gehört in die Bilanz?) 1. Notwendiges Betriebsvermögen 2. Gewillkürtes Betriebsvermögen Privatvermögen  Vgl. R 4.2 EStR

Abgrenzung Betriebsvermögen/Privatvermögen bei gemischt genutzten WG

Abgrenzung Betriebsvermögen / Privatvermögen bei Gebäuden vgl. R. 4.2 (4) – (9) EStR - Jede Nutzungsart führt zu einem gesonderten Wirtschaftsgut - Vier mögliche Nutzungsarten 1. Eigenbetriebliche Nutzung  Notwendiges Betriebsvermögen 2. Fremdbetriebliche Nutzung  Gewillkürtes Betriebsvermögen 3. Fremde Wohnzwecke  Gewillkürtes Betriebsvermögen 4. Eigene Wohnzwecke  Notwendiges Privatvermögen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich - Betriebsvermögen laut Steuerbilanz ist entscheidend - Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz  §5 Abs. 1 EStG - Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG  §5 Abs. 1 S. 2 EStG a.F.

Was bedeutet der Maßgeblichkeitsgrundsatz nach §5 Abs. 1 EStG?

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich - Ausnahmen vom Maßgeblichkeitsgrundsatz - Gesetzlich normierte Abweichungen durch zwingende steuerliche Regelungen  §5 Abs. 2 bis 5 EStG  z.B. Rückstellung für drohende Verluste  §5 Abs. 4a EStG -

Steuerliche Wahlrechte (können seit BilMoG unabhängig von HaBi ausgeübt werden)  §5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 EStG  z.B. Sonderabschreibung nach §7g EStG

Handels- und steuerrechtliche Unterschiede beim Bilanzansatz

Besonderheiten bei Personengesellschaften

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Steuerliche Folge: Schuldrechtliche Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter werden steuerlich nicht anerkannt, denn o Zahlungen mindern zwar den Gewinn der Gesellschaftsbilanz

o Müssen aber im Rahmen der Sonderbilanz als Einnahme nach §15 Abs. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden. Sondervergütungen stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Wenn feststeht, welche WG zum BV gehören?  Wie werden die WG des BV bewertet? Grundzüge der Bewertung  Bewertung des Betriebsvermögens  §6 EStG

 Höhe der Abschreibungen  §7 EStG

Ermittlung der linearen Afa - Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer („ND“) eines WG - Verteilung der AHK gleichmäßig auf die ND - Falls ND = 5 Jahre  jährliche AfA-Betrag = AHK/5  jährliche Afa-Satz = 100/5

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Im Jahr der Anschaffung/Herstellung mindert sich die AfA um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung/Herstellung vorangeht

Abschreibungswahlrechte GWG (ab 01.01.2018) - WG mit Netto-AHK bis zu 250€  Sofortabschreibung (wirtschaftsbezogenes Wahlrecht) - WG mit Netto-AHK über 250€ bis 800€  Sofortabschreibung (Wahlrecht muss für alle WG über 250€ bis 1.000€ eines WJ einheitlich ausgeübt werden) - WG mit Netto-AHK > 250€ und bis zu 1.000€  Bildung eines jahrgangsbezogenen Sammelpostens  Auflösung auf 5 Jahre gleichmäßig verteilt  unabhängig von Veräußerung/Entnahme einzelner WG - Für Überschusseinkünfte bleibt es bei 800€ - Grenze  (bis zum 31.12.2017 410€)

Lineare Abschreibung bei Gebäuden 1. Gehört das Gebäude zu einem Betriebsvermögen? 2. Dient das Gebäude nicht Wohnzwecken? 3. Wurde der Bauantrag für das Gebäude nach dem 31.03.1985 gestellt?

Bewertung bereits bilanzierter WG mit dem Teilwert („TW“) - Ausnahme!  §6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG o „TW“ ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb vorführt - TW entspricht i.d.R. dem Verkehrswert = gemeiner Wert - Bewertung mit TW setzt voraussichtlich dauernde Wertänderung voraus

Bewertung von Entnahmen bei privater PKW-Nutzung - Betriebliche PKW wird auch für private Urlaubsreise genutzt - §6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 bis 4 EStG

Funktionsweise eines Fahrtenbuches - Im Fahrtenbuch ist jeder gefahrene km zu erfassen - Für jeden gefahrenen km ist die Art (privat oder betrieblich) der Veranlassung zu erläutern

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Genaue Ermittlung der privat und der betrieblich gefahrenen km Aufteilung aller Kosten (AfA, Versicherung, Benzin,…) im Verhältnis der privat und betrieblich gefahrenen km Kosten, soweit sie auf Privatfahrten entfallen, sind Einnahmen

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und EÜR Was sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit? - Gewinneinkunftsarten – Gemeinsame Tatbestandsmerkmale:  Selbstständigkeit: Handeln auf eigene Rechnung und eigene Gefahr  Nachhaltigkeit: mit Wiederholungsabsicht  Gewinnerzielungsabsicht: steuerpflichtiger Totalgewinn > 0  Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Angebot von Leistungen an die Allgemeinheit gegen Entgelt  keine private Vermögensverwaltung

Wenn Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen  Wie werden Einkünfte ermittelt?  Einkünfte = Gewinn gemäß §§4 bis 7k EStG Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung  §4 Abs. 3 EStG  gilt auch für Kleingewerbetreibende unterhalb der Grenzen des §141 AO  weitere Bedingung: auch keine freiwillige Führung von Büchern und keine freiwillige Erstellung von Bilanzen

Merkmal der Einnahmenüberschuss-Rechnung („EÜR“) - Keine Bestandsrechnung, d.h. keine Ermittlung des BV-Unterschieds - Es gilt Zu-und Abflussprinzip des §11 EStG o „Stromgrößenrechnung“ o Einnahmen per Kasse oder Bank o Ausgaben per Kasse oder Bank o Ausnahmen! - Wirkt sich nur auf den Zeitpunkt der Gewinnentstehung aus Zu- und Abflussprinzip des §4 Abs. 3 EStG i.V.m  §11 EStG - Entscheidend für Gewinnermittlung ist der Zeitpunkt des Zuflusses/Abflusses - Ausnahmen vom Zu-/Abflussprinzip gemäß §11 EStG o Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu-/abfließen, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip gemäß §4 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG - Ausgaben für AHK von Anlagevermögen o Wirken sich nicht bei Zahlung gewinnmindernd aus o Nicht abnutzbares AV  AHK sind erst bei Zufluss Veräußerungserlöse als Betriebsausgabe zu berücksichtigen  Quasi wie bei Bilan...


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