Bewertungsgesetz - Zusammenfassung - Steuern PDF

Title Bewertungsgesetz - Zusammenfassung - Steuern
Author Hannah Huber
Course Steuerrecht
Institution Universität Salzburg
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Zusammenfassung...


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Bewertungsgesetz: Folgende Anwendungsbereiche: 1 allg. Bewertungsvorschriften (1) subsidiär für alle Bundesabgaben, soweit einzelnen Abgabengesetze Bewertungen nicht selbstregeln (subsidiäre Bedeutung des BewG) 2. Einheitsbewertung (2) für Grundsteuer und GrESt maßgeblich Ursprüngliche Hauptanwendung: Vermögenssteuer (94 aufgehoben), Erbschafts-Schenkungssteuer (08 aufgehoben) Weiterhin Bedeutung: Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Gebührengesetz  jedoch BewG weiterhin subsidiär anwendbar bzw. einzelne Gesetze verweisen ausdrücklich auf BewG (z.B.: §24 EStG, §29 EStG) Land- Forstwirtschaft: Buchführungsgrenzen und Pauschalierungsverordnungen an Einheitswert orientiert. 1. Allgemeine Bewertungsvorschriften: Wirtschaftliche Einheit: jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ob eine vorliegt  Verkehrsauffassung. Z.B.: mehrere Betriebe einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn organisatorisch verbunden §2 Bedingte Rechtsgeschäfte: Bedingungen bleiben nach BewG vor Eintritt der Bedingung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Lasten unberücksichtigt Aufschiebend bedingter Erwerb: erst nach Eintritt der Bedingung zur Zurechnung beim Erwerber §4 Aufschiebende bedingte Lasten vor Eintritt der Bedingung nicht berücksichtigt §6. Daher z.B.: Rückstellung für Abfertigung und Pensionsverpflichtungen nicht Bemessungsgrundlage der bisherigen Erbschaftssteuer gekürzt. Tritt Bedingung ei, dann ist bei nicht laufend veranlagten Steuern der Wert auf Antrag zu berichtigen §6 Abs 2. Auflösend bedingter Erwerb: bis zum Eintritt der Bedingung die Zurechnung beim Eigentümer unberührt. Auflösend bedingte Lasten: bis zum Eintritt der Bedingung dem Belasteten zugerechnet. Gemeiner Wert: =Verkehrswert, Einzelveräußerungswert, Liquidationswert: Bewertung Vermögensgegenständen  gemeiner Wert §10 = Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei Veräußerung erzielt wird. Ungewöhnliche/persönliche Verhältnisse/letztwillige Verfügungsbeschränkungen nicht berücksichtigen. Rspr. VwGH: = Händlerverkaufspreis. Hauptanwendungsfall: früher Vermögenssteuer, aber entgegen VwGH ist gemeiner Wert der Preis den der Private erzielen kann, nicht Unternehmer  bestätigt BFG Teilwert: Wirtschaftsgüter, die in Betrieb dienen. = Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Annahme: Erwerber führt Betrieb fort §12 BewG, §6 Z1 EStG. – Teilwert Fortführungswert (Gemein Wert Einzelveräußerungswert) Wertpapiere, Anteile: v.a. börsennotierte Aktien  Kurswert §13 Abs 1. GmbH-Anteile und nicht börsennotierte Aktien  gemein Wert (nicht ableitbar: Wert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen §13 Abs 2)  durch Wiener Verfahren geregelt = Wert der Anteile ergibt sich aus arithmetischen Mittel von Vermögenswert und durchschnittlichen Ertragswert (auch bei Unternehmensbewertung). Wirtschaftliche Entwicklungen, die am Bewertungstag noch nicht eingetreten, aber absehbar sind berücksichtigen. Kapitalförderungen: und Schulden mit Nennwert: unverzinst Betrag mit 5,5% zum Fälligkeitsstichtag abzuzinsen §14. Lebensversicherungen, Kapital- oder Rentenversicherungen, nicht fällig, mit zwei Drittel der eingezahlten Prämie oder mit dem niedrigsten Rückkaufswert zu bewerten §14 Abs 4. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen §15: Befristete Nutzungen: 5,5% abzuzinsen Immerwährende Nutzungen mit dem 18-fachen des Jahreswertes zu bewerten Unbefristet: 9-fachen des Jahreswertes. Bsp.: Gebühr für Dienstbarkeiten §33 TP 9GebG unbestimmter Dauer vom Neunfachen des Jahreswertes bemessen und unbestimmt §33 TP, 5 Abs 3 GebG nur dreifach. 1 Bewertungsgesetz:

Patente, Urheberrechte, u.ä. die nur zur Nutzung überlassen  3-fachen des Jahreswertes. Lebenslängliche Nutzung und Leistungen §16: Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, dauernde Lasten, die vom Ableben einer/mehrerer Personen abhängen  Rentenbarwert (=Barwert der Rente zu bestimmtem Stichtag) ergibt sich aus: - Lebenserwartung (nach versicherungsmathematischen Methoden in VO festgelegtErlebenswahrscheinlichkeitsVO) - Aus Zinssatz, mit dem Rentenzahlung auf den Stichtag abgezinst werden Rente weniger als die Hälfte des ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf Tod des Berechtigten/Verpflichteten, sind nicht laufend veranlagte Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe der Nutzung zu berichtigen §16 Abs 3. Bewertung von Renten in Einkommenssteuer: EStG verweist außerbetrieblichen Bereich zur Bewertung von Renten auf §16 BewG (§18 Abs 1 Z1 und §29 Z1 EStG). Betrieblicher Bereich fehlt ausdrückliche Bewertungshinweis  daher Teilwert. 2. Besondere Bewertungsvorschriften: unterschiede Vermögensarten: 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: nach Ertragswertverfahren (idR geringer als Verkehrswert) 2. Grundvermögen: Grund und Boden einschließlich Bestandteile (Gebäude) und Zubehör. Unterschiede: bebaute und unbebaute Grundstücke Sog. Fortschreibung des Einheitswertes: wenn sich wesentliche Umstände geändert haben  Neubewertung erforderlich (z.B.: Wertfortschreibung, wenn sich Wert wesentlich geändert hat, Artfortschreibung, wenn unbebautes, bebaut wird, Zurechnungsfortschreibung: wenn Grundstück entgeltlich/unentgeltlich übergeben worden ist) 3. Betriebsvermögen 4. Sonstige Vermögen

2 Bewertungsgesetz:...


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