Bilanzen und Steuern Sander Übungen PDF

Title Bilanzen und Steuern Sander Übungen
Author Lara Kost
Course Bilanzen & Steuern
Institution FOM Hochschule
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Fälle zu § 9a (Werbungskostenpauschbetrag) EStG Grundfall Der Stpfl. Formel bezieht einen jährlichen Bruttoarbeitslohn von 15.000 €. Er hat keine Werbungskosten aus dieser Tätigkeit. Wie hoch sind die Einkünfte?

Lösung Einnahmen nach § 8 Abs.1 EStG, § 19 Abs.1 EStG

15.000 €

Werbungskostenpauschbetrag § 9a S.1 Nr.1a EStG

-1.000 €

Einkünfte § 19 EStG

14.000 €

Abwandlung 1 (wie Grundfall, jedoch): Der Stpfl. Formel bezieht einen jährlichen Bruttoarbeitslohn von 500 €. Lösung Einnahmen nach § 8 Abs.1 EStG, § 19 Abs.1 EStG

500 €

Werbungskostenpauschbetrag § 9a S.1 Nr. 1 i.V.m. S.2 EStG (max. bis zur Einnahme)

500 €

Einkünfte § 19 EStG

0€

Abwandlung 2: Der Stpfl. Formel bezieht einen jährlichen Bruttoarbeitslohn von 500 €. Er hat in dem Jahr aufgrund vieler Bewerbungen insgesamt tatsächliche Werbungskosten i.H.v. 900 €.

Lösung Einnahmen nach § 8 Abs.1 EStG, § 19 Abs.1 EStG

500 €

Werbungskostenpauschbetrag § 9a S.1 Nr. 1 i.V.m. S.2 EStG (max. bis zur Einnahme)

500 €

Jedoch Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten nach § 9 Abs.1 EStG, da diese höher als der Pauschbetrag

900 €

Einkünfte § 19 EStG

400 €

Abwandlung 3: Der Stpfl. Formel bezieht einen jährlichen Bruttoarbeitslohn von 1.000 €. Er hat in dem Jahr aufgrund vieler Bewerbungen insgesamt tatsächliche Werbungskosten i.H.v. 900 €.

Lösung Einnahmen nach § 8 Abs.1 EStG, § 19 Abs.1 EStG

1.000 €

Werbungskostenpauschbetrag § 9a S.1 Nr. 1 i.V.m. S.2 EStG (max. bis zur Einnahme)

1.000 €

kein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten (900 €) nach § 9 Abs.1 EStG, da Pauschbetrag höher

Einkünfte § 19 EStG

0,00 €

Grundfall § 19 EStG Einkünfte Herr Formel erzielt in 01 einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 35.000 €. Zu seiner Arbeitsstätte muss er täglich 4 KM pro Strecke zurücklegen. Hierfür nutzt er seinem roten Ferrari. Aufgrund der hohen Leasingrate von monatlich 1.350 € und den Spritkosten bleibt Herrn Formel kein weiteres Geld für zusätzliche Investitionen. Aus diesem Grunde wohnt er noch „bei Mama“ in seinem Jugendzimmer mit einem Alter von 52 Jahren. Seine Arbeitswoche umfasst 5 Werktage.

Wie hoch sind die Einkünfte von Herrn Formel aus § 19 EStG in 01?

Lösung Einnahmen § 19 Abs.1 Nr.1 EStG

35.000 €

Werbungskosten Fahrtkosten (§ 9 Abs.1 Nr.4 EStG) 230 Tage * 4 KM * 0,30 € =

276 €

Ansatz Pauschbetrag, da höher § 9a Satz1 Nr. 1a EStG

-1.000 €

Einkünfte

34.000 €

Beispiel zu Ermittlung der Werbungskosten bei § 19 EStG Einkünften Der Arbeitnehmer Formel hat nachweislich einen Bruttoarbeitslohn im Jahre 01 i.H.v. 75.000€. Seine Tätigkeit umfasst die Koordinierung der Buchführungsabteilung in einem mittelständischen Betrieb. Ihm sind nach seiner Auffassung folgende Werbungskosten bei der Erzielung der Einnahmen entstanden: -

-

-

-

-

-

-

Für den wöchentlichen freiwilligen Betriebssport hat sich der Arbeitnehmer neue Sportkleidung im Werte von 500 € gekauft. Die Kleidung wird nur beim joggen mit den Arbeitskollegen getragen. Im April 01 hat sich Formel ein neues Laptop für 1.499 € aus privaten Mitteln gekauft. Er nutzt es um die Mitarbeiter seiner Abteilung zu koordinieren und erledigt darüber auch weitere berufliche Arbeiten. Sein Arbeitgeber unterstützte die Anschaffung und bot Herrn Formel bei einem entsprechenden Eigenerwerb an, dass er einen Teil seiner Tätigkeit von der häuslichen Terrasse zu erledigen. Seine Frau nutzt das Laptop auch zum Online - Shoppen. Nach seiner nachweislichen Auffassung wird das Gerät zu 50% beruflich und zu 50% privat genutzt. Formel fährt mit dem eigenen Rad täglich 14 KM pro Strecke zum Betrieb seines Arbeitgebers. Im Folgejahr plant der Arbeitgeber eine Anschaffung von eBikes für seine Mitarbeiter, die er diesen unentgeltlich überlassen will. Formels Rad ist neuwertig und hatte einen Kaufpreis von insgesamt 799 €, die gezahlt wurden. Formel war an 50 Tagen im Jahre 01 mehr als 12 Stunden im Büro tätig und hat an diesen Tagen ca. 25 € für Nahrungsmittel benötigt, da sein Energiebedarf aufgrund der anstrengenden Tätigkeit erhöht war. Da Herr Formel mit seinem Schatz in einer geräumigen 4,5 Zimmer Wohnung zur Miete wohnt, hat er sich ein Arbeitszimmer eingerichtet. Dieses ist insgesamt 20m² groß. Die gesamte Wohnung hat eine Wohnfläche von 200m². Das Arbeitszimmer nutzt Herr Formel zeitweise am Abend zur Nachbereitung seiner Tätigkeiten im Büro. Er könnte diese Tätigkeit auch noch an seiner Arbeitsstätte durchführen. Insgesamt sind im Jahre 01 Kosten i.H.v. 15.000 € für die Wohnung angefallen und bezahlt worden. Es handelt sich um die Miete und sämtliche Nebenkosten. Herr Formel ist Mitglied bei dem beruflichen Interessenverband für einsame Buchhalter. Hier zahlt er den Jahresbeitrag i.H.v. 300 €, die er auch direkt monatlich am 10. Jeweils überwiesen hat. Um teilweise auch die dienstlichen Arbeiten von zu Hause aus zu erledigen, nutzt Herr Formel sein privates Telefon und die Internetleitung hierfür. Da er eine pauschale i.H.v. 24,99 € monatlich an den Telefonanbieter überweißt, vermutet er, dass er diese nicht absetzen kann.

Bitte ermitteln Sie die Einkünfte von Herrn Formel für 01 aus § 19 EStG.

Lösung Einnahmen Der Bruttolohn stellt eine Einnahme nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG dar

75.000,00 €

Werbungskosten Die Sportbekleidung stellt keine Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs.1 Nr. 6 EStG da, das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG greift. Eine private Mitnutzung ist nicht auszuschließen. Das Laptop stellt ein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs.1 Nr.6 EStG dar. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden (s.a. BFH Urteil vom 10.3.2004, VI R 44/02, BFH/NV 2004, 1242). Ansatz somit zu 50% mit jährlicher AfA, da Kaufpreis insgesamt über netto 800 €. 1.499€ / 36 Monate * 9 Monate * 50 % beruflicher Anteil

-

187,37 €

Die Fahrtkosten können nach § 9 Abs.1 Nr.2 EStG mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, pro Entfernungskilometer mit 0,30 €. Die pauschale deckt alle Kosten ab § 9 Abs.2 EStG und kann bis 4.500 € Aufwand für alle etwaige genutzte Verkehrsmittel angesetzt werden. 230 Tage * 0,30 € * 14 KM

-

966,00 €

-

300,00 €

-

59,98 €

Den Verpflegungsmehraufwand erhält Formel nicht, da er nicht außerhalb seiner regelmäßigen Tätigkeitsstätte tätig ist (vgl. § 9 Abs.4a EStG). Das Arbeitszimmer kann Herr Formel nicht abesetzen (vgl. § 9 Abs.5 EStG) Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer hat die Finanzverwaltung mit BMF, Schreiben vom 06.10.2017 Stellung genommen. Hier steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, somit kein Abzug. Die Beiträge zu den Berufsverbänden sind nach § 9 Abs.1 Nr.3 EStG in voller Höhe abzugsfähig.

Ohne Einzelnachweis werden pauschal 20 % jedoch höchsten 20 € der Telefon-

kosten im Monat als Werbungskosten anerkannt (R 9.1 Abs.5 LStR). 24,99 € * 12 Monate * 20% =

Einkünfte § 19 EStG von Herrn Formel

73.486,65 €

Einkünfte § 19 EStG eines Studenten Der heutige Student Formel hat direkt nach seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten ein duales Studium an der FOM begonnen. Er studiert Steuerrecht im Bachelor-Studiengang. Dies hat er sich seit Beginn seiner Ausbildung vorgenommen, um im Anschluss des Studiums den Master Studiengang im Steuerrecht zu belegen und diesen erfolgreich mit dem weiteren Titel „Steuerberater“ zu beenden. Formel hat durch seine Vollzeitstelle in der Steuerkanzlei Sander & Co einen Bruttolohn von 39.000 € im Jahre 01 erhalten. Im Weiteren hat sein freundlicher Chef insgesamt Strafmandate i.H.v. 1.000 € übernommen. Diese sind angefallen, da Herr Formel bei den Außendienst- terminen für die Kanzlei mit dem privaten Sportwagen zügig unterwegs war. Insgesamt ist Herr Formel im Jahr 01 4.500 KM für die Kanzlei mit dem privaten Fahrzeug gefahren. Hierfür hat sein Chef ihm insgesamt 1.350 € steuerfrei erstattet. Er war täglich max. 4 Stunden im Außendienst. Im Laufe des Jahres 01 sind ihm folgende, zusätzliche Kosten entstanden. Herr Formel zahlt die Studiengebühren i.H.v. monatlich 295 € von seinem privaten Bankkonto. Die Chefin der Kanzlei erstattet Herrn Formel einmalig im Jahr einen Zuschuss zum Studium i.H.v. 1.200 €, da sie die berufliche Weiterbildung von Herrn Formel positiv bewertet. Die Zahlung erfolgte „bar“ an Herrn Formel ohne entsprechende Kürzungen. Herr Formel musste den Betrag quittieren. Zur Kanzlei fährt Formel täglich mit dem privaten PKW eine Strecke von 13 KM pro Fahrt. Wenn er abends zur Hochschule muss, fährt er erst nach Hause und wechselt die Kleidung. Die Fahrstrecke zur FOM beträgt von seiner Wohnung insgesamt 24 KM pro Fahrt. Hierfür nutzt er immer seinen Sportwagen und parkt meistens illegal auf dem Dozentenparkplatz. Sollten hier bereits alle Plätze belegt sein, parkt er im angrenzenden Parkhaus für ein Entgelt von 5,00 €. Dies ist in 01 insgesamt an 35 Abenden passiert, die Belege hierzu hat er noch. Die übrigen 85 Abende parkte er auf dem Dozentenparkplatz. Bücher hat Herr Formel 01 nur eins gekauft, die Gesetzestexte für 9,99 € im Angebot. Kosten für seinen Sportwagen hat Herr Formel im Jahre 01 nachweislich folgende gehabt: Monatliche Leasingrate Spritkosten fürs gesamte Jahr von Versicherung und Steuern für 01 von Wartung und Reinigung Kosten monatlich für die Garantieverlängerung Parkgebühren an der FOM (siehe SV vorher)

399 € 2.45 0€ 1.50 0€ 1.00 0€ 50 € 175 €

Weitere Kosten sind Herrn Formel nicht für das Fahrzeug entstanden. Insgesamt ist er vom 01. Januar 01 – 31.Dezember 01 mit dem Fahrzeug 21.500 KM gefahren. Darin enthalten waren auch die Privatfahrten. Sein Handy mit einer Internet- und Telefonflat wurde ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Dieser trägt die Kosten von 55 € monatlich. Herr Formel bekommt jedes Jahr ein neues mobiles Endgerät, muss dieses jedoch auch für berufliche Zwecke mit verwenden. Überwiegend nutzt er das Handy privat. Im Weiteren hat sich Herr Formel am 28. Januar 01 ein neues Laptop für insgesamt 1.799,99€ gekauft, welches er ausschließlich für sein Studium nutzt. Die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre. Um im Studium besser vorbereitet zu sein, hat Herr Formel ein Abo für eine Fachzeitschrift bei einem großen Verlag abgeschlossen. Hierfür zahlt seine Mutter monatlich 80€. Die Zeitschriften werden Herrn Formel wöchentlich zugestellt. Seine Mutter hofft, dass Herr Formel dadurch das Steuerrecht besser versteht.

Wie hoch sind die Einkünfte nach § 19 EStG für Formel in 01?

Lösung Einnahmen Arbeitslohn § 19 Abs.1 Nr.1 EStG Bruttolohn

+39.00 0€ +1.000 €

Strafmandate (Stellen beim Arbeitgeber Betriebsausgaben dar, da Arbeitslohn beim AN. Keine Werbungskosten beim AN wegen § 9 Abs.5 i.V.m. § 4 Abs.5 EStG Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Bußgelder, Verwarnungsgelder u. Ä. gehören stets zu den steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Ausgaben, auch wenn das bestrafte Vergehen im Rahmen der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verübt wurde.)

Handykosten des Arbeitsgebers für das auch privat genutzte Handy. Die Handykosten stellen keine Einnahme dar. Darf der Arbeitnehmer die Telekommunikationseinrichtungen seines Arbeitgebers kostenlos auch privat nutzen, ist der geldwerte Vorteil gem. § 3 Nr.45 EStG steuerfrei.

40.000 €

Summe

Werbungskosten Studiengebühren monatlich 295 € * 12 =

3.540 €

abzgl. stfr. Anteil Arbeitgeber

-1.200 €

Summe

2.340 €

-2.340 €

(Rechtsgrundlage § 9 Abs.6 EStG)

Fahrtkosten zur Kanzlei an 230 Arbeitstagen 230 Tage * 13 KM * 0,30 € =

-897 €

(Rechtsgrundlage § 9 Abs.1 Nr.4 EStG)

Fachliteratur & Arbeitsmittel Gesetztext

-10 €

Laptop mit der Afa 1.799,99 € / 36 Monate * 12 Monate

-600 €

(Rechtsgrundlage § 9 Abs.1 Nr.6 & 7 EStG) Das Abo stellt mangels Abfluss nach § 11 Abs.2 EStG keinen Aufwand dar. Die Kosten trägt Herr Formel nicht selber.

Zwischensumme:

36.153 €

Zwischensumme:

36.15 3€

Fahrtkosten Dienstreisen Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr.4a EStG Ermittlung der Fahrtkosten Monatliche Leasingrate 399 € * 12 Monate

4.788 €

Spritkosten fürs gesamte Jahr von

2.450 €

Versicherung und Steuern für 01 von

1.500 €

Wartung und Reinigung

1.000 €

Kosten monatlich für die Garantieverlängerung 50 € * 12 Monate

600 €

Summe

10.338 €

/ Gesamtkilometer 21.500 KM = 0,48 € pro gefahrenen KM Dienstreisen und Fahrten zur FOM können mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. FOM = 24 KM * 2 Fahrten * 120 Abende =

5.760 KM

berufliche Dienstreisen

4.500 KM

berufliche Kilometer insgesamt

10.260 KM

Zusammenfassung der Fahrtkosten (Reisekosten) 10.260 KM * 0,48 € =

4.925 €

Erstattung Arbeitgeber stfr.

-1.350 €

Ansatz somit als Werbungskosten

-3.575 €

Parkgebühren Neben den Reisekosten sind die Parkgebühren in voller Höhe als Reisenebenkosten zu berücksichtigen (vgl. R 9.5 LStR, i. V. m. § 5 II BRKG)

Einkünfte § 19 EStG

-175 €

32.40 3€

Grundfall Vermietung und Verpachtung § 21 EStG Der Stpfl. Formel vermietet seit 01.01.01 ein Haus mit drei Wohnungen. Die Wohnungen habe alle eine Wohnfläche von 50m² und werden für jeweils 6 € pro m² vermietet.

Eine Wohnung nutzt Formel selbst. Nebenkosten entstehen pro Wohnung i.H.v. 1,50 € pro m². Insgesamt hatte Formel im Jahr 01 folgende Kosten.     

Erhaltungsaufwand für die Renovierung der Fassade 8.500 € Erhaltungsaufwand für die Renovierung der Eingangstür von Formels Wohnung 4.500 € Grundsteuern, Grundbesitzabgaben i.H.v. 900 € für das gesamte Haus Reisekosten zu den Baumärkten für insgesamt 1.000 KM mit dem eigenen PKW Schuldzinsen für die Hypothek auf dem gesamten Haus i.H.v. 2.400 € und Tilgungsleistungen i.H.v. 4.800 €

Wie hoch sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 01?

Lösung: Einnahmen 50m² * (6,00 € Miete + 1,50 € NK = 7,50 €) * 2 Wohnungen * 12 Monate 9.000 € Ausgaben • Erhaltungsaufwand für die Renovierung der Fassade zu 2/3 • Eingangstür von Formels Wohnung keine Werbungskosten da eigengenutzt • Grundsteuern, Grundbesitzabgaben zu 2/3 • Reisekosten zu den Baumärkten für insgesamt 1.000 KM mit dem eigenen PKW 1000 KM * 0,30 € * 2/3 • Schuldzinsen für die Hypothek auf dem gesamten Haus i.H.v. 2.400 € * 2/3 Gesamteinkünfte nach § 21 EStG (Hinweis, hier fehlt ggf. noch die Abschreibung)

-5.667 €

-600 € -200 € -1.600 € 933 €

Fallbeispiel zur Prüfung der 66 %-Grenze § 21 Abs.2 EStG Der Steuerpflichtige Formel vermietet eine Wohnung an seine Schwester für 400 € zzgl. Umlagen von 100 €. Die ortsübliche Miete beträgt 750 €, die tatsächlichen umlagefähigen Kosten 200 €. Ist die 66% Grenze unterschritten?

Lösung: Die 66 %-Grenze ist unterschritten.

Kaltmiete Umlagen =

400 € 100 € 500 €

ortsüblich Umlagen =

750 € 200 € 950 €

vereinbarte Warmmiete ortsübliche Warmmiete

500 = € 950 €

= 52,63 %

Die Nutzungsüberlassung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Sämtliche Werbungskosten sind nur zu 52,63 % abzugsfähig. Hinweis: Unter Umständen steht eine Gesetzesänderung an, so dass die Grenze auf 50% abgesenkt wird. Hier soll dann auch eine Totalüberschussprognose mit eingebunden werden, wenn die Entgeltlichkeitsquote zwischen 50% und 66% liegt.

Erwerb eines bebauten Grundstücks, Aufteilung des Kaufpreises Herr Formel hat im Jahr 01 ein bebautes Grundstück erworben, das er Vermietungszwecke verwendet. Der Gesamtkaufpreis beträgt 320.000 €, davon entfallen auf den Grund und Boden 70.000 €. Er teilt den Kaufpreis und die Nebenkosten im Verhältnis dieser Beträge wie folgt auf:

Gesamtkaufpreis lt. Vertrag

320.000 €

100 %

Grund und Boden

70.000 €

Gebäudeanteil

250.000 €

21,88 % 78,12 %

Nebenkosten insgesamt Grundbucheintragung/ Eigentümerwechsel

600 €

Maklerkosten (incl. 19% USt)

8.100 € 1.500 € 20.800 € 2.500 € 33.500 €

Notarkosten für den Kaufvertrag (incl. 19% USt) Grunderwerbsteuer Notarkosten für die Eintragung der Grundschuld Nebenkosten insgesamt:

Wie hoch sind die jeweiligen Anschaffungskosten?

Lösung:

Anteil Grund und Boden Anteil Gebäude

21,88 %

6.782 €

78,12 %

24.218 €

Die Kosten für die Eintragung der Grundschuld stellen im Falle einer Vermietung in voller Höhe Werbungskosten dar.

Anschaffungskosten Grund und Boden anteiliger Kaufpreis

70.000 €

zzgl. Nebenkosten

6.782 €

Anschaffungskosten

76.782 €

Anschaffungskosten Gebäude anteiliger Kaufpreis Nebenkosten Anschaffungskosten

250.000 € 24.218 € 274.218 €

Nur der Gebäudeteil kann entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs.4 EStG abgeschrieben werden.

Beispiele zur Gebäudeabschreibung Grundfälle Der Meerschweinchenbesitzer Thomas Kamberg hat vier Häuser in Gelsenkirchen. Gebäude 1 Der Grundstückspreis beträgt pro m² 150 €. In allen Gärten laufen kleine dicke Meerschweinchen herum. Das erste Haus wurde 1897 von Kambergs Uroma erbaut. Kamberg hat es von seiner Mutter am 01.07.18 abgekauft für insgesamt 180.000 €. Der Grundstücksanteil beträgt 400m². Er vermietet das Haus an einen Meerschweinchenliebhaber der dort wohnt und täglich in seiner Freizeit die Schweine im Garten streichelt. Der Mieter ist auch Arbeitnehmer im Betrieb vom Kamberg. Er zahlt eine monatliche Miete i.H.v. ortsüblichen 500 €. Gebäude 2 Das zweite Haus wurde 2011 von einer Tochter des Herrn Kamberg erbaut. Kamberg hat es Ihr am 01.09.2018 abgekauft für insgesamt 350.000 €. Der Grundstücksanteil beträgt 700m². Er nutzt das Haus für seine gewerbliche Tierzucht. Es handelt sich um Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebes. Würde er es an einen fremden Dritten vermieten (z.B. einem Studenten der FOM), dann könnte er monatlich insgesamt 1.000 € Miete erzielen. Der Grundstückspreis beträgt 150 € pro m². Gebäude 3 Das dritte Haus wurde 2018 von Kamberg selber erbaut. Kamberg hat es am 01.04.2018 fertig gestellt. Kosten sind insgesamt i.H.v. 400.000 € entstanden. Das Grundstück war schon seit Jahren im Besitz von Kamberg und hat eine Größe von 200m². Es wird ausschließlich von seiner Freundin zu Wohnzecken genutzt. Seine Freundin ist bei der Steuerfahndung tätig. Sie zahlt eine monatliche Miete von insgesamt 1.000 €. Der Grundstückspreis beträgt pro m² 150 €. Kamberg zieht nicht zu seiner Freundin, weil sich seine Söhne nicht mit ihr verstehen. Gebäude 4 Das vierte Gebäude ist ein von Kamberg errichtetes Löwenzahngewächshaus (Bauantrag am Aschermittwoch des Jahres 2018). Hier werden verschiedene Löwenzahnsorten zur Fütterung verschiedener kleiner Meerschweinchen gezüchtet. Das Gebäude hat eine nachgewiesene Nutzungsdauer von 20 Jahren und insgesamt sind Herstellungskosten i.H.v. 1...


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