Der Aufbau der Willenserklärung PDF

Title Der Aufbau der Willenserklärung
Course Einführung in das Bürgerliche Recht
Institution Freie Universität Berlin
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BGB I WS FU Berlin Jura alles zum aufbau der Willenserklärungen im BGB...


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Tutorium BGB AT Jan Sonntag / Lukas Böffel

Wintersemester 2015/2016 Die Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Eine Willenserklärung lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen: à฀ Äußerer (objektiver) Tatbestand = Das Erklärte à฀ Innerer (subjektiver) Tatbestand = Das Gewollte

Objektiver (äußerer) Tatbestand („Äußerung“) Subjektiver (innerer) Tatbestand („Wille“) •!Der objektive Tatbestand ist die nach außen gerichtete Erklärung des Willens. Es handelt

Der subjektive Tatbestand unterteilt sich folgendermaßen:

sich somit um ein Verhalten, das den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt.

Handlungswille: Der Erklärende muss überhaupt das Bewusstsein

•!Die Kundgabe kann ausdrücklich oder

haben, dass er eine Willenserklärung von sich

konkludent, ausnahmsweise auch durch

gibt. Der Handlungswille fehlt z.B. bei Reflexen

Schweigen erfolgen

oder Bewegungen im Schlaf. Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer

•!Die Äußerung muss hinreichend bestimmt sein. Hierfür muss die Willenserklärung die

Willenserklärung à฀ Ohne ihn ist eine Willenserklärung unwirksam

essentialia negotii (die notwendigen Bestandteile) enthalten: Sie muss also wenigstens erkennen lassen, zwischen welchen Parteien der Vertrag geschlossen werden soll und worin die vertragstypischen Hauptleistungen bestehen sollen ( Z.B. Was verkauft werden soll, wie hoch der Kaufpreis sein soll)

Erklärungsbewusstsein: Der Erklärende muss wissen, dass er durch sein Verhalten irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt. Umstritten ist die Frage, ob eine Willenserklärung auch dann vorliegt, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt. Willenstheorie: Das Erklärungsbewusstsein ist

•! Sie muss für den objektiven Beobachter auf den Willen zur rechtlichen Bindung schließen lassen

unbedingte Voraussetzung einer Willenserklärung. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der 1

–> der sogenannte „Rechtbindungswille. Das in

Privatautonomie, die auch die Abschlussfreiheit

Frage stehende Verhalten muss nach dem

umfasst. Es ist also genauso notwendig wie der

objektiven Empfängerhorizont unter

Handlungswille.

Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und

Erklärungstheorie: Das Vorliegen einer

den Grundsätzen von Treu und Glauben als

Willenserklärung bestimmt sich allein danach, wie

rechtlich verbindliche Erklärung verstanden

der Erklärungsempfänger das Verhalten des

werden können.

anderen nach Treu und Glauben deuten durfte. Sie

(Die Auslegung erfolgt nach Maßgabe der §§

gestattet im Interesse des Schutzes des

133, 157)

Erklärungsempfängers die Berufung auf das fehlende Erklärungsbewusstsein nicht.

(-) bei bloßen Gefälligkeiten

Vermittelnde Ansicht (h.M.): Eine

(-) bei invitatio ad offerendum

Willenserklärung ist auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein gegeben, sofern dem Erklärenden bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die rechtsgeschäftliche Bedeutung seines Verhaltens erkennbar war. Hierfür spricht, dass der Erklärende objektiv eine Willenserklärung abgegeben hat, auf die der Empfänger vertrauen durfte. Aus Verkehrs- und Vertrauensschutzgründen liegt deshalb eine Willenserklärung auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass der andere seine Erklärung als Willenserklärung verstehen durfte und musste.

Geschäftswille: Der Geschäftswille ist auf einen ganz bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet. Er setzt aber das Erklärungsbewusstsein zwingend voraus, denn wer nicht einmal den Willen hat, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären, kann erst recht nicht den Willen haben, einen konkreten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. 2

Der Geschäftswille ist nicht notwendige Voraussetzung einer Willenserklärung, ansonsten wäre das Anfechtungsrecht überflüssig.

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