Title | Der Aufbau der Willenserklärung |
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Course | Einführung in das Bürgerliche Recht |
Institution | Freie Universität Berlin |
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BGB I WS FU Berlin Jura alles zum aufbau der Willenserklärungen im BGB...
Tutorium BGB AT Jan Sonntag / Lukas Böffel
Wintersemester 2015/2016 Die Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Eine Willenserklärung lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen: à Äußerer (objektiver) Tatbestand = Das Erklärte à Innerer (subjektiver) Tatbestand = Das Gewollte
Objektiver (äußerer) Tatbestand („Äußerung“) Subjektiver (innerer) Tatbestand („Wille“) •!Der objektive Tatbestand ist die nach außen gerichtete Erklärung des Willens. Es handelt
Der subjektive Tatbestand unterteilt sich folgendermaßen:
sich somit um ein Verhalten, das den Schluss auf einen bestimmten Geschäftswillen zulässt.
Handlungswille: Der Erklärende muss überhaupt das Bewusstsein
•!Die Kundgabe kann ausdrücklich oder
haben, dass er eine Willenserklärung von sich
konkludent, ausnahmsweise auch durch
gibt. Der Handlungswille fehlt z.B. bei Reflexen
Schweigen erfolgen
oder Bewegungen im Schlaf. Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer
•!Die Äußerung muss hinreichend bestimmt sein. Hierfür muss die Willenserklärung die
Willenserklärung à Ohne ihn ist eine Willenserklärung unwirksam
essentialia negotii (die notwendigen Bestandteile) enthalten: Sie muss also wenigstens erkennen lassen, zwischen welchen Parteien der Vertrag geschlossen werden soll und worin die vertragstypischen Hauptleistungen bestehen sollen ( Z.B. Was verkauft werden soll, wie hoch der Kaufpreis sein soll)
Erklärungsbewusstsein: Der Erklärende muss wissen, dass er durch sein Verhalten irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt. Umstritten ist die Frage, ob eine Willenserklärung auch dann vorliegt, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt. Willenstheorie: Das Erklärungsbewusstsein ist
•! Sie muss für den objektiven Beobachter auf den Willen zur rechtlichen Bindung schließen lassen
unbedingte Voraussetzung einer Willenserklärung. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der 1
–> der sogenannte „Rechtbindungswille. Das in
Privatautonomie, die auch die Abschlussfreiheit
Frage stehende Verhalten muss nach dem
umfasst. Es ist also genauso notwendig wie der
objektiven Empfängerhorizont unter
Handlungswille.
Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und
Erklärungstheorie: Das Vorliegen einer
den Grundsätzen von Treu und Glauben als
Willenserklärung bestimmt sich allein danach, wie
rechtlich verbindliche Erklärung verstanden
der Erklärungsempfänger das Verhalten des
werden können.
anderen nach Treu und Glauben deuten durfte. Sie
(Die Auslegung erfolgt nach Maßgabe der §§
gestattet im Interesse des Schutzes des
133, 157)
Erklärungsempfängers die Berufung auf das fehlende Erklärungsbewusstsein nicht.
(-) bei bloßen Gefälligkeiten
Vermittelnde Ansicht (h.M.): Eine
(-) bei invitatio ad offerendum
Willenserklärung ist auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein gegeben, sofern dem Erklärenden bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die rechtsgeschäftliche Bedeutung seines Verhaltens erkennbar war. Hierfür spricht, dass der Erklärende objektiv eine Willenserklärung abgegeben hat, auf die der Empfänger vertrauen durfte. Aus Verkehrs- und Vertrauensschutzgründen liegt deshalb eine Willenserklärung auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vor, wenn der Erklärende hätte erkennen können, dass der andere seine Erklärung als Willenserklärung verstehen durfte und musste.
Geschäftswille: Der Geschäftswille ist auf einen ganz bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet. Er setzt aber das Erklärungsbewusstsein zwingend voraus, denn wer nicht einmal den Willen hat, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären, kann erst recht nicht den Willen haben, einen konkreten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. 2
Der Geschäftswille ist nicht notwendige Voraussetzung einer Willenserklärung, ansonsten wäre das Anfechtungsrecht überflüssig.
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