Der Bundespräsident PDF

Title Der Bundespräsident
Author Soeren K.
Course Grundkurs Verfassungsrecht I
Institution Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Summary

Rechte des Bundespräsidenten ...


Description

§18 - Der Bundespräsident

Art. 54 ff. GG

! • • • • • •

Eigenständiges oberstes Bundesorgan ! Wird durch GG nur mit geringen staatlichen Befugnissen ausgestattet ! Repräsentation & Wahrung der staatlichen Einheit ! „Staatsnotarielle Funktion“: Fertigt Gesetze aus, ernennt/entlässt Mitglieder der Bundesregierung! vertritt die Bundesrepublik nach außen (Art. 59 I)! Bei politischer Instabilität soll er stabilisierend und integrierend wirken ! ➡ Reservefunktion: Bewahrung/Wiederherstellung einer stabilen Regierung (Art. 63 IV 4, 68 I 1)

A. Das Amt des Bundespräsidenten • Wahl: Durch die Bundesversammlung (Art. 54 I, III-VII, BPWahlG) ! • Amtsperiode: 5 Jahre -> Wiederwahl ist einmal zulässig (Art. 54 II)! • Inkompatibilitäten (Art. 55): ! ➡ aktive Betätigung in einer Partei ausgeschlossen (nicht Mitgliedschaft) ! B. Gegenzeichnungspflicht (Art. 58) • Ausschluss von eigenständiger politischer Staatsleitung ! • in der politischen Entscheidungsgewalt an die Bundesregierung gebunden ! • mit der Gegenzeichnung übernimmt die Bundesregierung die politische, nicht die rechtliche Verantwortung ! • Zuständig für Gegenzeichnung ist der für das jeweilige Ressort zuständige Bundesminister -> wenn „Richtlinien der Politik“ betroffen sind der Bundeskanzler (Art. 65 S.1)!

๏ Reichweite ist umstritten: ! ✴ enge Auslegung: ➡ versteht unter „Anordnungen & Verfügungen“ nur Rechtsakte und im Außenverhältnis wirkende schriftliche Entscheidungen !

✴ weite Auslegung: ➡sieht alle politisch bedeutsamen Handlungen (Reden, Interviews) als gegenzeichnungspflichtig ! C. Die Ausfertigungspflicht und die Prüfungskompetenz 1! • Bundespräsident ist zur Ausfertigung/Verkündung von Gesetzen verpflichtet (Art. 82 I 1)! • Bundespräsident ist zur Prüfung von Gesetzen auf Verfassungsmäßigkeit berechtigt ! ➡ folgt aus dem Wortlaut des Art. 82: Die nach den Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt. ! ➡ wortgleich mit Formulierung in Art. 78 GG -> schließt Abschnitt im Gesetzgebungsverfahren ab ! ➡ Bundespräsident kann Beschlussfassung durch den BT, Wahrung der Rechte des Bundesrats & die Gesetzgebungskompetenz des Bundes prüfen ! ๏ ✴ ✴ ✴ ✦

streitig: Frage der Prüfung des Gesetzes auf materielle Verfassungswidrigkeit ! volle Kompetenz der Prüfung auf materielle Fehler! begrenzte Kompetenz der Prüfung auf materielle Fehler (nur evidente/offensichtliche Fehler=! keine Kompetenz der Prüfung auf materielle Fehler ! Argumente: ! ‣ Amtseid (Art. 56) wird als Argument für die materielle Prüfung angeführt ! ‣ Argument der Gewaltenteilung: BPräs ist kein Teil der Legislativen (schwaches Argument) ! ‣ Argument der vorrangigen Zuständigkeit des BVerfG (aber: entbindet BP nicht von Pflichten) ! ‣ Argument des Vorrangs der Verfassung: von allen Staatsorganen zu beachten (eigentlich Argument für die Prüfung auf materielle Fehler) ! ✦ Lösung: ! ➡ Eine Begrenzung der Prüfungskompetenz auf evidente oder offensichtliche materielle Fehler ist eine mittlere Lösung! ➡ Wirft aber das Problem der Bestimmung der Grenze auf, wann ein Fehler evident oder offensichtlich ist -> muss konsequent angewendet werden !

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Degenhart StaatsR I, §10 Rn.784 ff. (33.Auflage)

D. Sonstige Kompetenzen des Bundespräsidenten 1. Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Art. 59 I GG% 2. Ernennung und Entlassung der BMin, Art. 64 I G% 3. Ernennung des BKanzlers, Art. 63, 67 GG% 4. Entscheidung über die Auflösung des BTages gem. Art. 63 IV 3, 68 I 1 GG% 5. Auch wenn der BPräs keine Politik „gegen“ Regierung und Parlament betreiben darf, hat der BPräs eine integrative Funktion und darf grundlegende politische Probleme und Entwicklungen ansprechen ! Besprechungsfall 18: Ebola in Deutschland Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des hämorrhagischen Fiebers vom Typ Ebola in Westafrika gibt es zunehmende Unruhe in der deutschen Bevölkerung. Die Krankheit wird durch Körperflüssigkeiten übertragen und führt in – je nach Virus-Subtyp – 30% bis 90% zum Tode. Eine aerogene Übertragung (durch „Tröpchen- infektion“) wie bei der Grippe (Influenza) ist nicht möglich, auf trockenen Oberflächen werden die Viren schnell inaktiv. Die Infizierten werden erst infektiös, wenn sie selbst Symptome der Krankheit zeigen. Die Inkubationszeit beträgt meist zwischen 2 und 21 Tagen, in seltenen Fällen über 21 Tagen. Mehrfach haben Flugreisende die Krankheit bereits in europäische Länder gebracht. In effektiv arbeitenden Gesundheitssyste- men, wie sie in europäischen Ländern eingerichtet sind, gelten derartige Fälle jedoch durch konsequente Isola- tion von Personen in „begründeten Verdachtsfällen“ als in aller Regel beherrschbar. Ein „begründeter Ver- dachtsfall“ liegt vor, wenn eine Person Kontakt zu Infizierten, mutmaßlich Infizierten oder sonst zu Ebolavi- ren hatte und sich für die Krankheit typische klinische Symptome zeigen, insbesondere Fieber über 38,5 Grad Celsius. Angesichts der Vorwürfe der Opposition, die Bundesregierung bleibe „angesichts einer sich abzeichnenden katastrophalen Seuche in Deutschland vollkommen untätig“, sieht sich diese unter Handlungsdruck und reicht einen Gesetzgebungsvorschlag beim Bundestag ein, der eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorsieht. Nach diesem werden über alle begründeten Verdachtsfälle hinaus diejenigen, die sich „in den letzten vier Wochen in einem Land mit bestätigten Ebolafällen aufgehalten haben oder mindestens flüchtigen Kontakt zu Ebola-Verdachtsfällen hatten“, zwingend in Quarantäne genommen werden. Die Dauer der Quarantäne beträgt vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der letzten möglichen Exposition zu Ebolaviren, ohne dass sich Zeichen einer Infektion zeigen. Der Gesetzentwurf wird ordnungsgemäß in den Bundestag eingebracht und behandelt und schließlich mit den Stimmen der Regierungskoalition (gebildet aus den Abgeordneten der Parteien A und B) beschlossen. Nachdem der Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zugeleitet und das Vermittlungsverfahren erfolglos durchlau- fen wurde, beschließt der Bundesrat in der Frist gem. Art. 77 III GG mit 35 Stimmen, Einspruch einzulegen. Kurz nach der Abstimmung wird allgemein bekannt, dass die Regierung des Landes L, das im Bundesrat über vier Stimmen verfügt, seinen Vertretern die bindende Weisung erteilt hatte, gegen die Einlegung eines Ein- spruchs zu stimmen. Die Bundesregierung geht unter Hinweis darauf, dass die Vertreter der Landesregierun- gen an Weisungen gebunden sind, davon aus, dass damit kein wirksamer Einspruch eingelegt worden sei. Kurz darauf zeichnet der zuständige Minister die Ausfertigungsurkunde gem. Art. 82 I 1 GG gegen. Der Bundesprä- sident weigert sich jedoch, das Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Er hält das Gesetz schon aufgrund von Fehlern im Gesetzgebungsverfahren für verfassungswidrig. Zudem sei die Anordnung einer Quarantäne ohne konkreten Verdacht einer Ansteckung „vollkommen unverhältnismäßig“. Der fraktionslose Abgeordnete des Bundestages F, die Bundestagsfraktion der Partei A sowie die Partei A selbst sehen das „Gesetzgebungsrecht“ des Bundestages verletzt und stellen unter Hinweis hierauf fristge- recht in Schriftsätzen jeweils den Antrag zum Bundesverfassungsgericht, dieses möge feststellen, dass die Wei- gerung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen und zu verkünden, gegen Art. 77 I 1, 82 I 1 GG ver- stoßen habe. Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?

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