Title | Dose Hummer Musterlösung |
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Author | Daniel Bree |
Course | Strafrecht |
Institution | Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin |
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Übungen im Tutorium Strafrecht, 2. Semester, gehobener Polizeivollzugsdienst...
Prof. Dr. Michael Matzke
MUSTERLÖSUNG FÜR EINEN STRAFRECHTLICHEN SACHVERHALT „Die%Dose%Hummer“%(aus%Wessels/Hillenkamp,%aaO.,%Fall%6%S.%52) Frau%F%nimmt%in%einem%Selbstbedienungsladen%eine%Dose%Hummer%aus%dem%Regal,%legt%sie%jedoch% nicht%in%den%Warenkorb,%sondern%verbirgt%sie%in%Zueignungsabsicht%in%ihrer%Manteltasche.%An%der% Kasse%wird%sie%von%dem%HausdetekBv%gestellt,%der%sie%beobachtet%und%nicht%mehr%aus%dem%Auge% gelassen%hat.
F"könnte "sich"wegen"eines "Diebstahls "gemäß"§242"StGB"dadurch"stra>ar"gemacht"haben,"dass" sie"eine"Dose "Hummer" in"ihre "Manteltasche"gesteckt" haCe."Bei "der" Dose "Hummer" handelt"es" sich"um" ein"taugliches "Tatobjekt,"da"sie "ein" körperlicher" Gegenstand"iSv." §90" BGB" (Sache)" ist," dem" Inhaber"des "Selbstbedienungsladens "gehört" und"mithin"für"sie"fremd"ist,"und"schließlich" beweglich,"wie"aus"den"Umständen"der"Tat"ersichtlich. F"müsste"die"Dose"Hummer" weggenommen"haben."Darunter"versteht"man"den"Bruch"fremden" und"die"Begründung" neuen" Gewahrsams."Solange"die"F" die"Dose "Hummer" " noch"nicht" in"die" Hand"nahm"und"sie"sich"noch"im"Regal "befand,"haCen"der"Inhaber"des "Selbstbedienungsladens" und" sein" Personal" daran" Gewahrsam," worunter" man" die" auf" einem" entsprechenden" HerrS schaTswillen"beruhende"tatsächliche"SachherrschaT" versteht." Denn" die"Dose"befand"sich" im" generellen" Gewahrsamsbereich" des"Inhabers," sein" Gewahrsam" daran"war" allenfalls "gelockert" (ausgedünnte"SachherrschaT)," dadurch," dass "weder" der" Ladeninhaber" noch"sein"VerkaufsperS sonal"verhindern"wollten"oder"konnten,"dass"die"F"diese"Dose"ergreiT. Spätestens "mit" dem" Einstecken"der" Dose" in" ihre"Manteltasche" begründete"F"eigenen"neuen" Gewahrsam,"da"nunmehr"das "Verkaufspersonal "nur"noch"in"Form"von"Überwindung"des "WiderS stands "der"F"an"die"Dose"gelangt"wäre."Fraglich"ist,"ob"der"Wechsel "des "Gewahrsams "an"der"DoS se"durch"Bruch"iSd."Wegnahme"erfolgte."Darunter" versteht" man"den"Verlust"des "Gewahrsams" gegen"oder"ohne"den"Willen"des "bisherigen"Gewahrsamsinhabers."Vorliegend"sahen"der"LadenS inhaber" oder"das"Personal"die"Tat"nicht"oder"waren"im"Fall"einer"Beobachtung"damit"nicht"einS verstanden," dass "F" die" Dose" in" die"Tasche" steckt," so" dass"die "neue"Gewahrsamsbegründung" durch"F"ohne"oder"gegen"den"Willen"erfolgte. Zwischenfazit:"Hiernach"hat" F"also"die"Dose"weggenommen."Somit"ist"der"objek]ve"Tatbestand" des"Diebstahls "erfüllt,"dessen"war"F"sich"nicht"nur"bewusst"sondern"wollte "es "auch,"handelte"alS so"vorsätzlich. Außerdem"handelte "sie"nach"Sachverhalt"mit"Zueignungsabsicht,"so"dass "die "F"auch"den"subjekS ]ven"Tatbestand"des "Diebstahls "erfüllt"hat."Da "keine"Rech_er]gungsgründe"ersichtlich"sind,"eS benso"wenig"SchuldausschließungsS"oder"Entschuldigungsgründe,"hat"sich"F"gemäß"§242"Abs."1" StGB"stra>ar"gemacht. Laut"Sachverhalt"ist"nicht"ersichtlich,"ob"die"Dose"Hummer"eine"geringwer]ge"Sache"ist."DarunS ter"versteht"man"alle"Sachen,"bei"denen"der"Geldwert""50€"nicht"übersteigt."Wäre"dies"der"Fall," bedürTe"es"für"die"Verfolgung"dieser"StraTat"die"Voraussetzung"des"§248a"StGB.
StR - Musterloesung_Dose_Hummer_Matzke_121130 - Seite 1 - 30.11.2012...