Externes Rechnungswesen PDF

Title Externes Rechnungswesen
Course Externes Rechnungswesen
Institution Universität Hohenheim
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Summary

Zusammenfassung des Vorlesungsbegleiters aus dem Wintersemester 2018 und dem Sommersemester 2019....


Description

A) Rechnungslegungszwecke 1. Grundlagen der Rechnungslegung Kaufmannseigenschaft - Kaufmann = wer Handelsgewerbe (1 1/2) betreibt - Gewerbetrieb = selbstständige, nachhaltige Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht, Teilnahme am wirt. Verrkehr, kein freier Beruf o. Land-/Forstwirtschaft, Eintragung in HG deklatorisch - Kann-Kaufmann = durch Eintragung (2, 3) - Formkaufleute = Eigenschaft aufgrund Organisationsform (6) - Kapitalgesellschaft = Handelsgesellschaft (immer Kaufleute auch ohne HG (3 AktG, 13 GmbHG)) - Personengesellschaft = immer HG (105 2), Eintragung in HG möglich (außer Einzelpersonen) - HGB schreibt Kaufleuten Buchführung (238 1), Inventar (240) und Jahresabschluss mit Bilanz und GuV (242) vor -> bei KG: zusätzliche Anhang und Lagebericht (264 1,1) Bilanz (zeitpunktbezogene Bestandsgröße) Aktiva (Mittelverwendung) (266 2) …

Passiva (Mittelherkunft) (266 3) - EK (gewinnabhängig): Restbetragsanspruch - FK (gewinnunabhängig): Festbetragsanspruch

-> Vergleich von Reinvermögen zu Beginn und Ende -> Korrektur von Entnahmen und Einlagen -> RV = Saldo zw. Aktiv- und Passivseite

GuV (zeitraumbezogene Stromgröße) è Bewertung der Vermögensgegenstände ist entscheidend è Zahlungen berühren nur Bilanz (erfolgsneutral – Barkauf von Grundstück) oder Bilanz und GuV (erfolgswirksam – Zahlungen von Gehältern) Totalerfolg (Bewertung egal) Bargeld Periodenerfolg = Erträge (RV !) – + Sichtguthaben = S Periodenerfolge Aufwendungen (RV ¯) = Zahlungsmittel = S Einnahmen – S Aufwendungen = Endbestand Reinvermögen + Forderungen - Anfangsbestand Reinvermögen = S Einzahlungen - S Auszahlungen + Entnahmen (Minderungen, die nicht - Verbindlichkeiten = Geldvermögen auf Geschäftstätigkeit beruhen) + Sachanlagen - Einlagen (von Eigentümer, = Reinvermögen beeinflussen Erfolg nicht) Zwecke der Handelsbilanz a) Rechenschaft (Dokumentation) è Wissen über Vermögen + Kapital, Geschäftsvorfälle/-lage, zur Streitschlichtung, Kontrolle, Planung b) Ausschüttungs-/Zahlungsbemessungsfunktion (2) c) Informationsfunktion (3)

2. Ausschüttungsbemessungsverfahren è JA soll Risiko der Kapitalvergabe für Eigentümer und Gläubiger verringern 2.1 Gläubiger – Eigner Konflikt - Begrenzung der Ausschüttung bei haftungsbeschränkten UN wegen Fremdfinanzierung: o Schutz vor Ausschüttung von Fremdmittel an Eigner (fremdfinanzierte Ausschüttung) o Schutz vor Ausschüttung von Liquidationserlösen (liquidationsfinanzierte Ausschüttung) - Aber: Ausschüttung kann nicht verboten werden, bis Geschäfte abgeschlossen sind und Zahlungsüberschuss bzw. Totalgewinn bekannt ist - Rechnungslegung bemisst Abschlagszahlungen auf Totalgewinn (Ermittlung des entnahmefähigen Periodengewinns), schützt Gläubiger - Verlustpuffer: Verluste werden zunächst mit EK, dann erst mit FK beglichen - Bei OHG/KG: kein Mindest-EK, daher auch keine Regeln zu EK-Erhaltung - Bei AG/GmbH: haften nur mit Gesellschaftsvermögen (Haftungsprivileg), daher effektiver Kapitalschutz nötig: o Mindest-EK: AG 50000, GmbH 25000 o Regeln zu Kapitalaufbringung + -erhaltung (gesetzl. Ausschüttungsgrenzen)

o o o

AG: Nominalkapitalerhaltung nach europ. Recht Kapitalschutz durch Bilanzrecht Haftung: EK-Verlust, Anzeigepflicht des Vorstandes

2.2 Eigner – Manager Konflikt (Trennung von Eigentum und Verfügungsmacht) - Manager besser informiert, oft handeln in eigenem Interesse + Konsum am Arbeitsplatz - Gesetzl. geregelter Anlegerschutz (Aufsichtsrat + Rechnungslegung + Kontrolle über Märkte) - Rechnungslegung bestimmt Verwendungskompetenz - Ausschüttungen als Kontrollfunktion über Manager Offene Selbstfinanzierung = Einbehaltung der Gewinne zu Finanzierung einer Investition -> Aktionäre in AG: Anspruch auf Bilanzgewinn (Vorstand + Ar können bis 50% einbehalten (58, 254)) -> Gesellschafter in GmbH: Versammlung entscheidet über Mehrheit (29)

3. Informationsfunktion -

-

JA: Infos zu Entwicklung künftiger Zahlungen (Zinsen, Tilgungen, Ausschüttung, Kapitalveränderung) Explizite Infos in Finanzplan (Gläubiger sehen, ob Zinsen und Tilgungen durch Einnahmen gedeckt sind, Eigentümer sehen mögliche Ausschüttungen), kann JA aber nicht ersetzten, da nicht objektiv Wert der Beteiligung = Wert künftiger Zahlungsüberschüsse (Ertragswert) = Marktwert

JA als Unterstützung künftiger Daten (Verschuldungsgrad, Anlagendeckung, ….), liefert Infos über ganzes UN bzw. Segmente Problem: keine Gesetzmäßigkeiten zw. aktuellen/vergangen Zahlen, Prognose schwierig

4. Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses (aus HGB abzuleiten) -

Konflikt möglich, z. B. Rechenschaft (objektivierte Infos) vs. Infovermittlung (zukunftsorientiere Infos) oder Infovermittlung vs. Gläubigerschutz (vorsichtige Gewinnermittlung verschleiert Chancen) Konfliktlösung durch Bilanzrecht: entnahmefähigen Gewinn ermitteln (unter Kapitalerhaltung) Keine Ermessensspielräume, nur bei KG eindeutige Vorschriften (Anhang + Lagebericht) Trennung von allen Kaufleuten (ab 238) und KG (264-289) (nur KGs müssen Einblick gewähren), GoB aber unabhängig von Rechtsform Maßgeblichkeitsprinzip: Steuerbilanz/-GuV wird aus Handelsbilanz/-GuV abgeleitet, z. B. wichtig für Ertrags-, Körperschafts-,Einkommens-, Gewerbesteuer USA: Info- wichtiger als Vorsichtsprinzip, IRFS-Pflicht für KGs, Wahlrecht für andere, JA trotzdem

B) Handelsrechtliche Vorschriften für alle Kaufleute (238-263 HGB) 1. Inventar, Bilanz, GuV -

Buchführung: 238, 239 Inventar (240, 241) = Ermittlung der Vermögensgegenstände + Schulden über Inventur (Einflüsse wie Diebstahl oder Verderb werden berücksichtigt) GoB: Vollständigkeit, richtig, klar, übersichtlich, nachprüfbar (Belegprinzip)

2. Generalklausel (243 Abs. 1 HGB) (Jahresabschluss nach GoB) = wenig Präzision, weiter Geltungsbereich, geringe Bindungswirkung (unterstützt Einzelvorschriften) - GoB: Verhaltenssteuerung, für zweckgerechte, nachprüfbare Rechnungslegung o Nicht definiert (unbestimmter Rechtsbegriff), teilweise kodifiziert (enge), teilweise nicht (weite Auffassung), füllen von Gesetzeslücken o Deduktiv: Ableitung aus Zwecken der Rechnungslegung è Problem: Zwecke nicht explizit genannt (hermeneutischer Zirkel), Zweckmäßigkeit prüfen o Induktiv: Ableitung aus beobachtbarem Handelsbrauch è Problem: soll Verhalten der Kaufleute steuern, nicht darauf basieren

3. Inhalt und Bedeutung der GoB Realisationsprinzip Anschaffungskosten und Periodisierung

Imparitätsprinzip Verlustfreie Bewertung und Drohverlustrückstellung

Objektivierungsprinzip Stichtagsprinzip, Fortführung, Stetigkeit, Einzelbewertung

a. Vorsichtsprinzip (252 Abs. 1/4) è Bewertungsgrundsatz der vorsichtigen Gewinnermittlung (willkürfrei tatsächlich entstandene Gewinne ausweisen und ansetzen), Basis/Erweiterung von RP und IP

b. Realisationsprinzip Gewinn nur berücksichtigen, wenn bis Abschlussstichtag realisiert (erst bei Lieferung/Leistungserbringung), also wenn Vermögensvermehrung fast sicher ist (Umsatzakt) - Ausnahme: negative Gewinnbeiträge und Finanzinstrumente (340; Zeitwert und Risikoabschlag/puffer) und Planvermögen (Verrechnung mit Schulden zum Zeitwert; 246 2,2/253 1,4) - Legt Zeitpunkt der Ertragsentstehung + Erfassung als Aktivum/Passivum fest - Ergänzt durch Objektivierungsprinzip (keine subjektive Schätzung, sondern Gesetze) a) Gewinnrealisationsprinzip - Umsatzbezogene Aktivierung oder Passivierung von Einnahmen/Ausgaben in Erträge/Aufwendungen - Passivierung: o Ertrags- und einzahlungswirksam: Einnahmen zu späterem Umsatz zurechenbar, bis Leistungserbringung als Ertrag zu erfassen (Kundenanzahlung, Barkauf von Waren) o Aufwands-, aber nicht auszahlungswirksam: Ausgaben zu Umsatz zurechenbar, aber erst danach abfließen, bis Abfluss als Aufwand zu erfassen (Gewährleistungspflicht) - Aktivierung: o Aufwands- und auszahlungswirksam: Ausgaben sind als Aufwand Erträgen gegenüber zu stellen, durch die sie alimentiert werden (Anlagenkauf, Lohnzahlung) o Ertrags-, aber nicht einzahlungswirksam: Einnahmen aus Umsätzen, die erst später zufließen, als Ertrag bis Zufluss aktivierten (Forderungen aus Warenlieferungen) b) Vollständigkeitsprinzip (246 1,1/1,4) - Aktiva dürfen nicht mit Passiva verrechnet werden (Ausnahme: 246 2,2) - Nichtbilanzierung ausgeglichener schwebender Geschäfte (noch nicht erfüllter Vertrag), da Gewinn noch nicht realisiert, weder Aktivierung noch Passivierung - Verstoß gegen Prinzip bei bilanziellem Vermögensgegenstand/Schuld -

c. Imparitätsprinzip (252 1,4) -

Gläubigerschutz: Verhinderung einer Gewinnausschüttung bei drohender Vermögensminderung Eigner der KG müssen ausgeschüttete Gewinne nicht selber ausgleichen bei Verlusten der Gesellschaft (keine Zubußepflicht) - Ungleiche Behandlung von Gewinn und Verlust, durchbricht Umsatzprinzip von Gewinnzurechnung - Verlustantizipation durch Rückstellungen bei unausgeglichenen schwebenden Geschäften (249 1,1) - Niederstwertprinzip bei Aktiva (253 1,3), Höchstwertprinzip bei Schulden/Verbindlichkeiten - Einzelbewertung (252 1,3): Zusammenfassung nur bei Bewertungseinheiten (254) - Stichtagsprinzip: Ursachen müssen im abgelaufenen Geschäftsjahr liegen/im neuen erkannt sein (Wertaufhellungsprinzip), Rückstellungen werden unter Preis-/Kostensteigerung beachtet (253 1,2) è GoB dienen Ermittlung der Ausschüttungsrichtlinie für Gläubigerschutz (aber Gewinnermittlung mit Schuldendeckungskontrolle)

4. Ansatzvorschriften und generelle Ansatzregeln a. Aktiva 1) Vermögensgegenstände - Nach Vollständigkeitsprinzip - Aktivierung von Ausgaben nur bei VG (Einzelbewertung), der greifbar werthaltig ist (nicht fiktiv) - VG = Potenzial zur Deckung von Schulden (Sachen + Rechte (90 BGB) + Güter, die mit keinem Recht verbunden sind (Know-How,…)) - Abgrenzung gegen Hoffnungswerte (fiktiv) über selbstständige Verkehrsfähigkeit/Verwertbarkeit = Verwertung ggü. Drittem durch Veräußern/Vermieten, bedingter Verzicht Zwangsvollstreckung VG Materielle Immaterielle Anlagevermögen (dient dauerhaftem Betrieb 247 2) Umlaufvermögen (nicht …) AP

Erworben Aktivierungspflicht

Selbst erstellt Aktivierungswahlrecht (248 2,1) Ausschüttungssperre bei KG (268 8,1)

AP

-

Aktivierungspflicht bei erworbenen VG oder eigene Herstellung außer bei IVG Verbot der Aktivierung bei z. B. Marken, Verlagsrechte (248 2,2) Gläubigerschutz bei Aktivierung durch Ausschüttungssperre Abgrenzung im-/materielle nach Funktion der körperl. Komponente (nur Dokumentation bei IVG) Wirtschaftliche Zugehörigkeit von VG: Zurechnung zum Betrieb für bilanzielle Berücksichtigung notwendig (wenn Kaufmann über VG verfügen kann, braucht wirt. aber nicht jur. Eigentum (246 1,2))

2) Geschäfts- oder Firmenwert - Firmenwert = Ertragswert – Substanzwert o Finanzwert = nicht ansatzfähige Güter (Know-how, Humankapital, …) o Ertragswert = Barwert erwarteter Zahlungsüberschüsse o Substanzwert = aktivierungsfähige VG (zu Widerbeschaffungskosten) – Schulden - Keine Aktivierung des Firmenwerts bei share deal, nur bei asset deal (Verkauf des gesamten UN) - Derivater GoF (zeitl. begrenzte Nutzung) kein GoF - Entgeltlich erworbener GoF schon (Aktivierungspflicht) 3) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (Aufnahme in Bilanz) - aRAP = Ausgaben, kein Aufwand, da Zahlungen Umsätzen zugeordnet sind, die erst im nächsten Jahr erfolgen (250 1), z. B. gegenseitige Verträge (Gegen-/Leistung fallen zeitl. auseinander) - Ansatzpflicht nach bestimmbarer Zeit (Objektivierung) - Wahlrecht für Disagio (250 3) = Unterschiedsbetrag zw. Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit und niedrigerem Ausgabebetrag (vorgezogene Zinszahlung (Zinsäquivalent))

b. Passiva (EK, Schulden, passive RAP) (266 3) -

Erfolgsneutral = kein Umsatzbezug (Einlage/Kreditaufnahme, …) Erfolgswirksam = Umsatzbezug in Periode (Gewährleistungspflicht, …)

1) Eigenkapital - Ausweis bei Einzel-UN und PG nicht gesetzl. Geregelt (nur GoB) - Ausweis bei KGs als Gezeichnetes Kapital - GK = Kapital, auf das Haftung der Anteilseigner beschränkt ist (272 1), 25k für GmbH, 50k für KG - Erhöhung des GK über Kapitalerhöhung (Einlagen aus Gesellschaftsmitteln, …) - Kapitalrücklagen: Zahlungen der Gesellschafter, über GK hinaus (272 2) - Gewinnrücklagen: nicht ausgeschüttete Gewinne (272 3), aus Ergebnis nach Steuern, gesetzl. Geregelt bei AG (5% des JÜ, 10% des GK, 150 2 AktG) - Gewinnvortrag: Bilanzgewinn – Ausschüttungen oder Verlustvortrag: Bilanzverlust aus Vorjahr - Jahresüberschuss/-fehlbetrag: JA ohne Berücksichtigung des Jahresergebnisses - Bilanzgewinn/-verlust: JA unter Verwendung des Jahresergebnisses (268 1) 2) Schulden und Verbindlichkeiten - Passivierung aller Schulden am Stichtag (246 1) - Verrechnungsverbot von Schulden und VG (Grundstück und Hypothek), Ausnahme 246 2,2 - Schulden = Ansprüche der Gläubiger auf Vermögen des UN - Bilanzrechtliche Schuld: o Wirt. Vermögensbelastung § Greifbar, Außenverpflichtung (rechtliche/faktische Leistungsverpflichtung ggü. Drittem) + objektivierte Mindestw’keit (muss mit Inanspruchnahme rechnen) § Quantifizierbar (Schätzung bei ungewissen Verbindlichkeiten) - Rückstellung (249) a) Schuldrückstellung (Schuldgrund/-höhe ungewiss, vgl. zu Verbindlichkeit) 1. Ungewisse Verbindlichkeiten (249 1,1) - Steuern, Garantien, Pensionen, Umweltschutzmaßnahmen - Nur zulässig, wenn später keine Anschaffungs-/Herstellungskosten aktiviert werden müssen (Realisationsprinzip) 2. Drohende Verluste schwebender Geschäfte/Drohrückstellung (249 1,1) - Nichtbilanzierung von SG, Ausgeglichenheitsvermutung zw. Verpflichtung und Anspruch - Verlust muss drohen: Verpflichtungen größer als Anspruch auf Gegenleistung

Einzelbewertung (252 1,3), Saldierungsbereich: alle Aufwendungen/Erträge, die mit schwebendem Geschäft verknüpft sind 3. Gewährleistungen ohne rechtl. Verpflichtung/Haftungsverhältnisse (249 1, 2.2 + 251) = Verbindlichkeit durch Rechtsverhältnis, die nur in Ausnahme, mit der Kaufmann nicht rechnet, in Anspruch genommen wird b) Aufwandsrückstellung (249 1.2) = Verpflichtungen gegen sich selbst -

3) Passive RAP (250 2) - Entstehen bei Einnahmen, die Ertrag für best. Zeit nach dem Stichtag darstellen - Zeit weniger restriktiv als bei aRAP (imparitätische Objektivierung)

5. Bewertungsvorschriften 5.1 Aktiva -

Realisationsprinzip (Erträge (aus Einnahmen) ggü. Aufwendungen (aus Ausgaben)) VG nach Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten (253 1,1) HK = Aufwendungen (253 1), bei selbsterstellten Vermögensumschichtung statt -erhöhung

Anschaffungskosten (255 1) Beschaffungsvorbereitung (Notar) + Anschaffungspreis - Umsatzsteuer - Anschaffungsminderung (Rabatt, Boni, Skonti) + Anschaffungsnebenkosten + HK der Betriebsbereitschaft (Fundament) + nachträgliche AK = Anschaffungskosten

-> bei Zweifel ob EK oder GK auf Aktivierung verzichten -> sonst zugangsbedingter Gewinn -> sonst zugangsbedingter Verlust -> Aktivierung nachträglicher AK nur bei erhebl. Wertsteigerung des VG durch Aufwendungen

Herstellkosten (255 2 + 3) - Untergrenze der zu aktivierenden HK ergibt sich aus 255 2 - Obergrenze = UG + 255 2,3 und Fremdkapitalzinsen (unter best. Bedingungen) - Aufteilung nach Verursacher: Beschäftigung (Variable/fixe) oder Zurechnung (Einzel/Gemein) - EK: Kostenträger nach Menge/Zeit direkt zurechenbar (Material, Fertigungslöhne) - Echte GK: nur indirekt zurechenbar (Raummiete, Abschreibungen) - Unechte GK: Behandlung wie GK è Nur angemessene Kosten aktivieren (255 2/3), also Ausgaben, die voraussichtlich durch Einnahmen gedeckt sind, keine Vertriebskosten! è Tragfähigkeitsgrundsatz: Kostenverrechnung proportional zu Wert der Produkte - Problem bei Auslastungsgrad: je weniger Auslastung, desto höher Kosten pro Stück - Aber: nur Kosten bei Normalbeschäftigung, nicht Unterbeschäftigung ansetzbar - Teilweise Wahlrecht bei GK: nur wenn in Zeitraum der Herstellung - Sonderregelung für Fremdkapitalzinsen (nur bei langfr. Fertigung mit viel Fremdkapital wie z. B. Schiffsbau ansetzbar) (255 3) - HK von selbstgeschaffenen immateriellen VG des AV: nur Entwicklungs-, keine Forschungskosten (wenn nicht unterscheidbar, dann keine Aktivierung) A) Anlagevermögen Folgebewertung: Planmäßige Abschreibungen (253 3) - Wertverlust = geminderte Einnahmeerwartung - Planmäßige Abschreibung bei derivatem FoG, da zeitl. Begrenzt nutzbarer VG (246 1,4) - Wenn Schätzung der Nutzungsdauer nicht möglich: ND von 10 Jahren (253 3,4) - Abschreibungsursachen: technisch (Verschleiß) o. wirtschaftlich (Fehlinvestition) - Abschreibungsplan, Veränderung nur in Ausnahmen (252 2) - Abschreibungsmethoden: linear, degressiv, progressiv (verboten), leistungsabhängig o o

Linear: AL =

!"#$"%&'()*+,(&*'()* -.*/."%&0$.()

Geometrisch-degressiv:

Restwert: R = (1 – p)n AK ,

Abschreibungssatz: p = (1- (!1)1/n)*100

-> Übergang von degressiv zu linear, wenn linear zum ersten Mal größer als degressiv -> Bei Änderung: Abschreibung (Jahr der Änderung) + zusätzliche Abschreibung o

Leistungsabhängig (über Verzehr des Leistungspotentials): AL =

!1 2(&$3*4(5&*."%

Folgebewertung: Außerplanmäßige Abschreibungen - Niederstwertprinzip - Abschreibungspflicht bei dauernden Wertminderungen (253 3,5) - Abschreibungswahl bei nur vorrübergehender Wertminderung bei Finanzanlagen, sonst Verbot - Beizulegender Wert nach Wiederbeschaffungszeitwert - Zuschreibung, wenn Gründe für außerplanmäßige A. entfallen (253 5,1), außer GoF (Wertaufholungsverbot, um selbstgeschaffene Wertsteigerung des UN zu verhindern) è Für Rückgängigmachen von ungerechtfertigten EK-Minderungen B) Umlaufvermögen Bewertungsvereinfachungen (Einzelbewertung unmöglich oder zu aufwendig) Festbewertung (240 3) z. B. Werkzeugbestand Voraussetzungen s. 240 3

Gruppenbewertung (240 4) z.B. Wertpapiere - gleichartige VG des Vorratsvermögens - sonstige gleichartige VG - Bewertung über gewichteten - Jährliche Inventur

Sammelbewertung (256) z. B. Schüttgüter (Steine/Getreide) - gleichartige VG des Vorratsvermögens - LIFO/FIFO-Bewertung

è Gleichartigkeit: gleiche VG + Warengattung/Funktion und Preis è Fehlende Gleichartigkeit z. B. bei erheblichen Preis- oder Qualitätsunterschieden Außerplanmäßige Abschreibungen - Niederstwertprinzip, unabhängig von Wertminderungsdauer, um spätere Perioden verlustfrei zu halten (253 4) - Wertaufholungspflicht bis zu höchstens AHK (253 5) - Beizulegender Wert nach Absatz- oder Beschaffungsmarkt o Absatzmarkt: erwarteter Erlös oder retrograde Bewertung (Erlös – erwartete Aufwendungen) v. a. bei unfertigen Erzeugnissen o Beschaffungsmarkt: v. a. RHB (Nähe zum Absatzmarkt fehlt), Wiederbeschaffungspreise - Forderungen: o Uneinbringliche F.: vollständig abschreiben o Zweifelhafte F.: Ansatz mit den wahrscheinlichen Werten o Einzelbewertungsgrundsatz (252 1,3): § Einzelwertberichtigungen (Einzelabsetzungen), wenn zu allg. Kreditrisiko noch ein weiteres Risiko droht o Pauschalbewertung möglich aufgrund von Erfahrung § Pauschalwertberichtigungen: eventl. Noch nicht bekannte Risiken (als %-Satz) Sonderfall: Beizulegender Zeitwert (Bewertungshierarchie 255 4) - Finanzinstrumente des Handelsbestandes von Kreditinstituten (340e 3,1) - Planvermögen (246 2 und 253 1) - Wertpapiergedeckte Altersvorsorgeverpflichtungen auf Passivseite (253 1)

5.2 Passiva (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) a) Verbindlichkeiten - Bewertung zum Erfüllungsbetrag (um Schuld zu tilgen) - Niedrigerer verboten (keine unrealisierten Gewinne), außer bei Fremdwährung (256a 2) - Höherer ok, um unrealisierte Verluste zu antizipieren (Höchstwertprinzip) - Zero Bonds: keine laufenden Zinszahlungen o Bruttomethode: Passivierung der ZB, aRAP als Aufwand (Differenz zum Verfügungsbetrag) o Nettomethode: Passivierung des Verfügungsbetrags, Aufstockung um periodische Zinsen b) Rückstellungen (253 1,2) - Bewertung zum Erfüllungsbetrag (nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung) - Verpflichtungen zu Sach-/Dienstleistungen: EB = Geldwert der Aufwendung

è -

-

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Vollkostenansatz, berücksichtigt künftige Preis- und Kostensteigerungen Abzinsungsgebot ...


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