Zusammenfassung für Klausur Externes Rechnungswesen PDF

Title Zusammenfassung für Klausur Externes Rechnungswesen
Author Vivien Peters
Course Externes Rechnungswesen
Institution Leuphana Universität Lüneburg
Pages 21
File Size 528.3 KB
File Type PDF
Total Downloads 63
Total Views 141

Summary

Zusammenfassung für Klausur Externes Rechnungswesen
Wintersemester 2017
...


Description

 

§§ 238 ff Vorschriften für alle Kaufleute (allg. Rechnungslegungsvorschriften)  Drittes Buch HGB §§ 264 ff ergänzende Vorschriften für KG und bestimmte Personengesellschaften (für gesetzlich gleichgestellte UN ohne natürliche Person als Vollhafter zB GmbH & Co. KG)  strengere Rechnungslegungsnormen als Ersatz für Haftungsbegrenzungen

Handelsbilanz  Bildet Grundlage für betriebswirtschaftliche Entscheidungsprozesse wie zB Neue Standorte, für Kredite, externe Geldgeber, Lieferanten, private (zB BauUN), Infos über UNbzw.AG, internes ReWe  Unterschied zu Steuerbilanz! Diese bezieht sich nur auf Steuern Bilanzbetrug wenn Abnutzung von …. nicht beachtet (kann richtig oder falsch sein) Fuhrpark, BGA, Handelswaren  fehlen Abschreibung; Forderungen, weil fraglich ob diese eingehen Schlussbilanzkonto Soll / Haben Keine Ordnung Es wird in das SBK gebucht Keine Unterschrift Ergebnis der Buchführung nach Kontenabschluss

Schlussbilanz Aktiva / Passiva A = Liquidität P= Fristigkeit Keine Buchung Mit Unterschrift Abgleich mit Inventar

Drittes Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) §238 bis 342 Pflicht zur Führung von Büchern bzw. zur handelsrechtlichen Rechnungslegung

§ 238 Abs. 1 Buchführungspflicht  jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen Kaufmann: wer ein Handelsgewerbe betreibt - Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb, es sei denn das UN erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb o Gewerbebetrieb: selbstständige Tätigkeit, Wiederholungsabsicht/Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Marktbeteiligung, keine selbständige Arbeit, keine Land- und Forstwirtschaft, keine private Vermögensverwaltung o Ausnahme:  Art des Geschäftsbetriebes (Qualitative Kriterien): Vielfalt Erzeugnissen, Vielzahl Geschäftsverbindungen, Teilnahme am Wechselverkehr, Grenzüberschreitende Tätigkeit  Umfang des Geschäftsbetriebes (Quantitative Kriterien): Umsatzvolumen, Anzahl Betriebsstätten, Arbeitnehmeranzahl, Kreditaufnahme 

Wenn Gewerbebetrieb und Erfordernis „kaufmännischer Weise eingerichteter Gbetrieb“ liegt Kaufmannseigenschaft vor  Istkaufmann -> Buchführungspflicht!!!!

Kannkaufmann:





Erlangung Kaufmannseigenschaft durch Handelsregistereintragung für Kleingewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb einen nach „Art oder Umfang“ in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert  Kaufmann kraft Eintragung Land- oder Forstwirt ist stets Kannkaufmann (auch Nebengewerbe von Landund Forstwirten) Land- und Forstwirte sind eintragungsfähig, aber nicht eintragungspflichtig!

Formkaufmann: Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform -> müssen Bücher führen AG, KGaA, GmbH, eingetragene Genossenschaft, Vereine auf Gegenseitigkeit

§ 239 Führen von Handelsbüchern Eintragungen in Büchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet § 239 Abs. 2 sein; eine Präzisierung der Anforderungen gibt es nicht! Im Einzelnen gelten die: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoB - Sind neben den gesetzlichen Einzelvorschriften zu beachten  Füllen gesetzliche Lücken aus - Beachtung (von jedem buchführungspflichtigen Kfm.) bei der Verbuchung der Geschäftsvorfälle und der Erstellung von Handels- (und Steuer-) bilanz - Sie werden in Zsmwirkung von Rechtsprechung, Wissenschaft und betrieblicher Praxis geschaffen - Grundregeln zur Erfüllung handelsrechtlicher Rechnungslegung - Normbefehl in Form eines unbestimmten Rechtsbergriffs Kategorisierung der GoB  Formelle Grundsätze: Normen zur Gewährleistung vollständiger und dauerhafter Aufzeichnungen und deren systematischen Ordnung vollständige und verständliche (§ 238 Abs.1); lebender Sprache (kein latein) (§ 239 Abs. 2); zeitgerechte Erstellung von Buchführung und Jahresabschluss; Aufbewahrungsgrundsätze und -fristen (§ 257)

Materielle Grundsätze: Ansatz,- Bewertungs- und Ausweisgrundsätze Einzelbewertung (§ 252 Abs.1 Nr.3) (Ausnahmen: Gruppenbewertung § 240 Abs. 4; Festbew. § 240 Abs. 3; Sammelbew. mit Verbrauchsfolgefiktion zB LIFO/FIFO § 256; PWB auf Forderungen) Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs.1 Nr.4); Periodenabgrenzung (§ 252 Abs.1 Nr.5) Vollständigkeit & wirtschaftl. Eigentum (tatsächliche Sachherrschaft über einen VG) (§ 246 Abs.1)  Kodifizierte (gesetzlich festgeschrieben) GoB: Stichtagsprinzip und Persönliche Zuordnung § 242, Wirtschaftliches Eigentum, Klarheit und Übersichtlichkeit, going concern Prinzip und Bilanzidentität § 252, Ansatz- & Bewertungsstetigkeit  Nicht kodifizierte GoB: kaufmännische Gepflogenheiten, wissenschaftliche Diskussion, Rechtsprechung, Richtlinien, Empfehlungen, Gutachten von Behörden z.B. Wirtschaftsprüfer



Entstehung GoB  Induktive Methode: Schluss vom Besonderen auf das Allgemeine -> GoB aus praktischer Übung und Anschauung ehrbarer Kaufleute  Deduktive Methode: Schluss vom Allgemeinen auf das Besondere -> GoB durch Gesetzgeber und Rechtsprechung

§ 240 - 241 Inventur und Inventar Inventar: Verzeichnis; Staffelform; von Bedeutung für: o Aufdeckung und Korrektur von Bestandsfehlern im Lager und Buchführung o für bilanziell auszuweisende Endbestände von VG und Schulden  Grundlage des Inventars ist die Inventur „ohne Inventur kein Inventar“ o Erfassungsvorgang (körperlich [messen zählen wiegen], Buchinventur, Stichprobeninventur) 

Inventurmethoden §§ 240, 241  Inventar § 240: Eröffnungs- und Stichtagsinventur o Inventur zu Beginn und am Schluss jedes GJ  zum Bilanzstichtag oder zeitnah 10 Tage vor oder nach Bilanzstichtag mit Vor- oder Rückrechnung  Inventurvereinfachungsverfahren §241: Permanente Inventur; vor- und nachgelagerte Inventur

Permanente Inventur: Bestandverzeichnis mit Fortschreibung von Art, Menge und Wert  Voraussetzungen: Lagerbücher, mind. eine körperliche Bestandsaufnahme p.a.  unzulässig bei: Entnahme ohne Kontrolle und wertvollen VG o Vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur: 3 Monate vor oder 2 nach Bilanzstichtag mit Vor- oder Rückrechnung o Stichprobeninventur § 241: Ermittlung Inventurwert durch Hochrechnung Stichprobe auf Gesamtwert; unzulässig bei hochwertigen VG Inventar: Ausführlich; Angaben der Mengen, Einzel- und Gesamtwerte; Staffelform o

§ 241 a Befreiung von Buchführungspflicht und Inventarerstellung  

Einzelkaufleute werden befreit, wenn in 2 aufeinanderfolgen GJ folgende Gewinn- und Umsatzgrenzen nicht überschritten werden: Umsatz ≤ 600.000 € Jahresüberschuss ≤ 60.000 € Bei Neugründung gilt die Befreiungsmöglichkeit bereits beim ersten Abschlussstichtag.

§§ 242 – 256 a Eröffnungsbilanz / Jahresabschluss 1. Allgemeine Vorschriften: Bestandteile/Elemente des JA: § 242 Bilanz und GuV KG müssen JA um Anhang, Lagebericht, Kapitalflussrechnung, EKspiegel erweitern § 264 iVm § 242 Funktionen handelsrechtlicher JA: Informations-, Dokumentations-, Zahlungsbemessungsfunktion Mögliche Bilanzadressaten JA: externe: Gläubiger, Kleinaktionäre; interne: Großaktionäre, UN-Leitung; andere: Lieferanten, Mitarbeiter, Öffentlichkeit, Geschäftspartner § 242 Aufstellungspflicht: Jeder Kfm. Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) Zu beachten: Befreiung (§ 242 Abs. 4) wenn og. Werte 2 J hintereinander o. im 1.J unterschritten § 243 Aufstellungsgrundsatz: Bilanzklarheit: sachverständiger Dritter kann es nachvollziehen Bilanzwahrheit: relative Wahrheit: nach Gesetz wahr, also Vorschriften eingehalten Bilanzkontinuität: • Formelle: zB Namen • Materielle: stoffliche Bewertung zB gleiche AfA-Methode Bilanzidentität: Schlussbilanz (Vorjahr zB 31.12.15) = Eröffnungsbilanz (laufendes Jahr zB 01.01.16) Zeitpunkt Aufstellung § 243 Abs. 3: Wie lange hat man Zeit zum Aufstellen?  1 Jahr! Beispiel: 01.01.2015 GJ läuft bis 31.12.2015 -----> Deadline 1 Jahr also bis zum 31.12.16 Zeit. § 244 Sprache, Währungseinheit: Aufstellung Jahresabschluss (entgegen der Buchführung!!!) in DE & € § 245 Unterzeichnung: des JA durch Kaufmann (persönlich haftender Gesellschafter, alle) mit Datum

2. Ansatzvorschriften: was kommt in Bilanz (Gewinn unverändert), was in GuV (Gewinn verändert) § 246 Abs. 1 Vollständigkeitsgebot: Jahresabschluss hat sämtliche VG, Schulden, RAP, Aufwendungen & Erträge zu enthalten Ausweis der VG grundsätzlich in Bilanz des rechtlichen Eigentümers außer: o Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer fallen auseinander, dann wirtschaftl. Eigentümer (zB Autos stehen in der Bilanz dem Kaufmann gar nicht gehören, zB Leasingautos)  bei Vorliegen „tatsächlicher Sachherrschaft“ erfolgt Bilanzierung des VG in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers § 246 Abs. 1 S. 2 § 246 Abs. 2 Verrechnungsverbot: der Aktiv- und Passivposten der Bilanz Ausnahmen (hier Verrechnung erlaubt): o Ford. und Verb. derselben Personen stehen am Bilanzstichtag gleichartig und fällig gegenüber o Verrechnung von Umsatz- und Vorsteuer § 246 Abs. 3 Ansatzstetigkeit: vorhergehenden JA angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten § 247 Inhalt der Bilanz  keine detaillierte Vorgabe zur Gliederung der Bilanz  für Einzel-&Personenges. besteht Mglkeit, auf Gliederung für kleine KG (§ 266 Abs. 1) zugreifen Begriffe Vermögensgegenstand und Schuld  aus Literatur, Kommentierung, Rechtsprechung, weil die Begriffe im Gesetz nicht definiert. GoB prägen die Begriffe VG und Schuld. VG Vorlesung  wirtschaftlichen Eigentum des Bilanzierenden  zukünftige Einnahmenüberschüsse  Greifbare Sachen und Rechte Bilanzierungsgebot prüfen § 246 Abs. 1 (VG sind anzusetzen) i.V.m. § 247 Abs. 2 (AV)  § 246 Abs. 1 sagt VG sind anzusetzen Merkmale VG (steht nicht im Gesetz) o zukünftigen Nutzen dh. bringt wirtschaftlichen Wert für UN o selbstständig bewertbar d.h. objektivierbar (vorliegen von Aufw.: AK, BetriebsK o. HK) o selbstständig verkehrsfähig d.h. einzeln verwertbar (beschaffbar, einlagefähig, gegen) 

§ 247 Abs. 2 sagt im AV dürfen nur VG ausgewiesen werden, die o dem Geschäftsbetrieb dienen (Zweckbestimmung) o dauernder Verbleib im UN (nicht für alle Zeit, aber langfristige Absicht) GoB sagt > 1 Jahr o Wille Bilanzierenden

Merkmale von Schulden (inkl. Rückstellungen)

  

bestehende oder hinreichend sicher erwartete (Rückstellungen) Belastung des Vermögens beruht auf rechtlicher oder wirtschaftlicher Leistungsverpflichtung (Kulanzrückst.) des UN selbstständig bewertbar d.h. als solche abgrenzbar sind

Ansatzpflicht (= in Bilanz), Ansatzwahlrecht (= Bilanz o. GuV), Ansatzverbot (= in GuV) §248 Ansatzwahlrechte: Wahl zw. Ansatz in Bilanz o GuV zB Aufw. für selbstgeschaffene VG (Patent) § 248 Ansatzverbot: Untersagung des Bilanzausweises, Berücksichtigung nur in GuV zB Gründungskosten, Beratungs-, Notariats- oder Eintragungskosten eines UN; Kundenlisten Derivativ (abgeleitet): übrigen (gekauften)  Ansatzpflicht Selbsterstelltes Patent Tief KG will niedrigen Gewinnausweis (möglichst geringen Anteil an Gesellschafter leisten zu müssen)  möglichst viel in GuV bzw wenig in Bilanz, dh Buchung als Aufwand, mindern den Gewinn = in GuV Hoch OHG will hohen Gewinnausweis (Untermauerung der Kreditwürdigkeit)  Anwendung des Wahlrechts dh. Aktivierung der Aufwendungen = in Bilanz Forschungskosten: Ansatzverbot! Verbuchung als Aufwand! § 255 Abs. 2a iVm § 255 Abs 2 Entwicklungskosten: Ansatzwahlrecht § 255 Abs. 2a (Def), 253 Abs. 1 (max) iVm 248 Abs. 2 (WR) BS Tief KG will niedrigen Gewinnausweis  keine Aktivierung Forschungsaufwand 100´, Entwicklungsaufwand 1200´ an Bank 1300´  Gewinnminderung (Aufwand) um 1300´ EK in Bilanz = 6000´ – 1300´ = 4700´ BS Hoch OHG will hohen Gewinnausweis  Aktivierung der Entwicklungskosten Bisherige Buchung: Forschungsaufwand 100´, Entwicklungsaufwand 1200´ an Bank 1300´ Zusätzliche Buchung: selbsterstellte immaterielle VG an aktivierte Eigenleistung 1200´  Bisher gebuchter Aufwand Entw.kosten neutralisiert über „aktivierte Eigenleistung“ (= Erfolgskto.)  Gewinnminderung nur um 100´ EK in Bilanz = 6000´ – 100´ = 5900´  Man denkt OHG ist besser (würde man eher investieren) aber beide gleich

3. Bewertungsvorschriften: Allgemeine und spezielle Bewertungsvorschriften  erst speziellen § 253, dann allgemein § 252, findet man keine speziellen, dann die allgemeinen! Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 252 Abs. 1  Bilanzidentität: Gleichheit Schlussbilanz GJ = Eröffnungsbilanz FJ  UNsfortführung: Bewertung unter Gesichtspunkt der Weiterführung des Betriebes „going-concern-Prinzip“  Einzelbewertung: VG & Schulden sind am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten



Vorsichtsprinzip: Vorsichtige Bewertung iSd. Gläubigerschutz (UN sollen sich eher schlechter als besser stellen)

Realisationsprinzip: Gewinne die noch nicht entstanden, dürfen nicht ausgewiesen werden o Imparitätsprinzip: Verluste die entstehen könnten (noch nicht sind), müssen ausgewiesen werden o Wertaufhellungsgrundsatz: Bilanzposten sind (sofern dem UN zwischen Bilanzstichtag und Tag der Bilanzaufstellung bekannt, die das alte GJ betreffen) entsprechend zu korrigieren. ZB es stellt sich am 28.02.16 heraus, Forderung aus GJ2015 wird zahlungsunfähig -> bis 31.12.16 Zeit, muss korrigiert werden Periodenabgrenzung: Aufw. & Ertr. des GJ sind unabhä. vom Zeitpunkt d. Zahlung im JA zu berück. Bewertungsstetigkeit: Im JA davor angewandten Bewertungs-& Abschreibungsmeth. beibehalten § 252 Abs. 2: von Grundsätzen des Abs. 1, nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen o



 

Spezielle Bewertungsgrundsätze §§ 253 ff. § 253 Abs. 1 VG: höchstens anzusetzen mit AK/HK - Afa § 255 Abs. 1 was AK: alle Aufw. um VG erwerben und betriebsb. Zust soweit dem VG einzeln zuordbar

Ansatz, Ausweis & Bewertung ausgewählter Bilanzposten Anlagevermögen 1 - 7 ① Betriebsgrundstück 245.000 € ; 10.000 € Immomakler + USt a) AK und Buchung? b) Ansatz, Wahlrecht, Verbot? c) Ausweis (Bilanzposition)? d) Welcher Wertansatz im JA des GJ und der FJ? 1) 31.12.GJ: Ansatz, Ausweis, Bewertung des Grundstücks zum Bilanzstichtag 2) 31.12.01: Gestiegener Verkaufswert auf 280.000 € 3) 31.12.02: kurzfristig fallender Immowert auf 250.000 € 4) 31.12.03: Dauernde Wertminderung der Immobilie auf 240.000 € 5) 31.12.04: positive Entwicklung: Verkehrswert des Grundstücks liegt bei 300.000 € a) Ermittlung AK: § 253 Abs. 1 i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB Anschaffungspreis netto 245.000 € + ANK 10.000 € + nachträgliche AK zB Grunderwerbssteuer - Preisminderungen zB AfA, Boni, Skonto Rabatt = Anschaffungskosten BS Kauf am 01.03.GJ: Grundstück an Bank 245.000 € BS ANK erhöhen Wert des Betriebsgrundstückes; Rechnung Immomaklers am 23.03: Grundstück 10´ + Vst 190 an Bank 11.900 € b) Ansatz?  § 246 Abs. 1 i.V.m. § 247 Abs. 1 u 2 VG ✓ AV ✓  Ansatzgebot/pflicht c) Ausweis?  § 266 es stecken 4 Sachen drin Richtiges auswählen sonst Bilanzbetrug  Grundstücke

d) Bewertung?  Bewertung 31.12.GJ: Bilanzwert GJ (§ 253 Abs. 1 i.V.m. § 255 Abs. 1) 255.000 € Bewertung 31.12.01: Bewertung zu AK (§ 253 Abs. 1 i.V.m. § 255 Abs. 1)  Höchstens zu AK – AfA 255.000 € Bewertung 31.12.02: § 253 Abs. 3 nur dauerhafte Wertminderungen abschreiben, nicht vorübergehende --> 255´ € Bewertung 31.12.03: § 253 Abs.1 iVm. 255 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 3 (dauernde Wert minderung abschreiben) -> 240.000 € BS: außerpl. AfA an Grundstück 15.000 € Bewertung 31.12.04: § 253 Abs. 1 iVm § 255 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 5 (Zuschreibun gen, höchstens bis AK)  255.000 € BS: Grundstück an Erträge aus ZS AV 15.000 € ② Verwaltungsgebäude: Material 200´, Löhne 300´, MGK 20 %, VGK 50´, FKK 25 ´ a) AK/HK des Gebäudes b) Ansatz, Wahlrecht, Verbot? c) Ausweis (Bilanzposition)? d) Wertansatz? a) Ermittlung Herstellungskosten § 253 Abs. 1 (HK – AfA) iVm § 255 Abs. 2 und 2a  was sind HK FM 200´ + FL 300´ + MGK 40´ = 540 ´  muss in Bilanz VGK 50´ und FKK 25´  Wahlrecht FKKosten beziehen sich auf das Darlehen fürs Gebäude; FKK GK in „sonst. Aufw.“ in GuV enthalten b) Ansatz, Wahlrecht, Verbot? VG √  Ansatzpflicht gem. § 246 Abs. 1 iVm. § 247 Abs. 2 c) Ausweis (Bilanzposition)? Bauten § 266 d) Wertansatz? Materialkosten 200´ + 40´ + Löhne 300´ = 540´  muss in die Bilanz WR: + VerwGK (5 %, geg.) 50´ + FKZinsen 25´ = 75´ + 540´ = 615´  kann in die Bilanz  Abhängig von Zielsetzung des UN Hohen Gewinnausweis: Aktivierung möglichst vieler Aufwendungen; viel in Bilanz  615.000 € Niedriger Gewinnausweis: wenig in Bilanz, viel in GuV da Gewinn geschmälert wird  540.000 € Buchung des Gebäudes mit Ziel hoher Gewinnausweis: Bauten an aktivierte Eigenleistungen (Ertragskto. neutralisiert Aufwendungen) 615´ Buchung des Gebäudes mit Ziel niedriger Gewinnausweis: Bauten an aktivierte Eigenleistungen 540´  bucht nur Material und Löhne in Bilanz, VGK und FKZinsen sind Aufwand in GuV ↓ Gewinn ③ Handelsrechtliche Abschreibung: Berücksichtigung Werteverzehr Unterscheidung gem. § 253 Abs. 3 in

 VG des AV, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist  planmäßige & außerplanmäßige Abschreibung  solchen, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist  nur außerplanmäßige Abschreibung Varianten Abschreibung: Bilanzierender kann nach Handelsrecht wählen zwischen: Lineare: (AK - RW) / ND RW: muss am Anfang ND festgelegt werden zB Schrottpreis und am Ende noch in den Büchern stehen Nutzungsdauer: nicht an Gesetz gebunden, muss entsprechend begründet werden Geometrisch-degressive: RW unberücksichtigt; AfA-Wert ist zB das 2,5-fache des linearen Satzes, höchstens 25 %; 3-fache des linearen Satzes, höchstens 30 % (AK-RW)*AfaSatz Kombi von geom-degressive und linearer AfA:  Wechsel nur von degressiv auf lineare AfA möglich!!! Leistungsabhängige: proportional zum erwarteten Verzehr des Leistungspotenzials eines VG Arithmetisch-degressive: Abschreibungsplan und Anlagenspiegel Für die VG des AV ist ein Abschreibungsplan (§ 253 Abs. 3 S. 2) und Anlagenspiegel zu erstellen. Beispiel: Maschinenkauf am 02.01.01 zu AK von 100.000 €, ND 5 Jahre Sachverhalte für GJ 01 bis 05 GJ 01: lineare Abschreibung, kein Restwert GJ 02: dauernde Wertminderung 15.000 € GJ 03: keine Besonderheiten GJ 04: Wegfall der außerplanmäßigen AfA GJ 05: keine Besonderheiten Buchwerte der GJ 01-05 Lineare AfA ohne Lineare AfA sowie Berücksichtigung der außerplanm. AfA mit außerplanm. AfA Zuschreibung AK 02.01.01 100.000 100.000 plan. AfA 01 -20.000 -20.000 Buchwert 01 80.000 80.000 plan. AfA 02 -20.000 -20.000 außerplan. AfA 02 Unberücksichtigt -15.000 Buchwert 02 60.000 45.000 (: 3 RestND) plan. AfA 03 -20.000 -15.000 Buchwert 03 40.000 30.000 plan. AfA 04 -20.000 -15.000 Zuschreibung Unberücksichtigt + 5.000* Buchwert 04 20.000 20.000 plan. AfA 05 -20.000/19.999 - 20.000/19.999 Buchwert 05 0/1 0/1 * § 253 Abs. 5 Pflicht zuschreiben, so als wäre Wertminderung nie erfolgt -> muss als 20´ rauskommen ④ Transporter  In Bilanz unter BGA, NICHT Fuhrpark!!!  Kauf zum Listenpreis 92.000 €  Zum Vgl.: Angebotspreis Autohändler A beträgt 80.000 €, das Angebot von Trans GmbH 95.000 €

 Auf Listenpreis Rabatt von 4.000 €, Sonderzubehör zzl. 1.200 € + Ust, Fahrtenmesser 800 € + USt  ND beträgt 4 Jahre, Restwert 10.000 €  Gesamtleistung 1.250.000 km setzt sich wie folgt zsm: GJ: 500.000 km; FJ 01: 250.000 km; FJ 02: 400.000 km; FJ 03: 75.000 km; FJ 04: 25.000 km a) Ansatz? Ansatzgebot! § 246 Abs. 1 b) AK gem. § 255 Abs. 1 (Kosten um Gegenstand betriebsfähig zu machen) Anschaffungspreis 92.000 € + ANK 2.000 € - Anschaffungspreisminderungen 4.000 € = Anschaffungskosten 90.000 € (immer Nettowert!) c) Ausweis (Bilanzposition)? § 266 BGA  „andere Anlagen, BGA“ wäre Bilanzfälschung d) Werte bei linearer und leistungsbezogener AfA zum 31.12GJ und 31.12.FJ01-04 Buchwerte der GJ 00 – FJ Lineare AfA Leistungsabhängige AfA 04 AK 01.04 GJ 90.000 90.000 Afa GJ -15.000 (90´ / 4 / 12 * 9 -> 32.000 (April bis ¾ Jahr) Dezember) Buchwert GJ 75.000 AfA FJ 01 -20.000 Buchwert FJ 01 55.000 AfA FJ 02 -20.000 Buchwert FJ 02 35.000 AfA FJ 03 -20.000 Buchwert FJ 03 15.000 AfA FJ 04 -5.000 (1/4 Jahr) Buchwert 05 10.000 ⑤ Finanzanlagen des Anlagevermögens Hoch OHG will hohen Gewinnausweis; Tief KG geringer Gewinnausweis Aktienerwerb in Wert von 500.000 € a) Ansatz? Ansatzgebot § 246 Abs. 1 i. V.m. 247 Abs. 1 u. 2 weil VG √ und AV √ b) Ausweis (Bilanzposition)?  § 266 HGB Ausweis unter „“Wertpapiere des AV“ c) Bewertung: Werte der Finanza...


Similar Free PDFs