Fall 11 Anwaltsprüfung PDF

Title Fall 11 Anwaltsprüfung
Author Marco Mathis
Course Öffentliches Recht Übungen
Institution Universität Bern
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Fall 11: Anwaltsprüfung SV: -

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Anwaltsprüfung, wo es einen Fehler im Sachverhalt hatte. Herr Tawan ist zum letzten Mal an diese Prüfung gegangen und ist durchgefallen. Wiederholen kann er sie nicht mehr, weil es der dritte Anlauf war. Weil der Sachverhalt während der Prüfung verändert wurde, wollte er Beschwerde einreichen, weil nach seiner Ansicht sich die Zeit der Prüfung von 5 Stunden auf 4 Stunden verkürzt hatte. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, weil die Prüfung an sich lösbar war.

Rügegründe: - Irreguralität in Prüfungsablauf - Verletzung des Akteneinsichtsrecht Kann man gegen den Entscheid des Obergericht ein Rechtsmittel einlegen? 1. Spezialgesetzliche Regelung: Keine vorhanden o Entscheid des kantonalen Obergericht  letzten kantonale Entscheid o Einheitsbeschwerde in öffentlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht zu überprüfen 2. Anfechtungsobjekt: Art. 82 lit. a BGG: Kantonale Entscheid des Obergerichts (Nicht die Note 3). 3Ausnahmekatalog (Art. 83 BGG): - Lit. t: Wenn eine Ausnahme vorliegt, ist eine Einheitsbeschwerde nicht möglich. (Andere Argumentation ist möglich) o Ist nur die Bewertung des Ergebnisses betroffen, ist eine Anfechtung durch Einheitsbeschwerde nicht möglich. Aber wenn es um das darum herum geht, wird es nicht erfasst. Also hätte der Prüfungsschreiber mehr Zeit, hätte er mehr Ausführungen zu den Prüfungsfragen…. Haben wir eine zulässige Vorinstanz? (Art. 86. Abs. 1 lit. d) Der Entscheid eines Obergerichts ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Entscheid. Es geht nicht an das Bundesverwaltungsgericht: Weil wir keine Verfügung nach Art. 5 VwVG haben und keine spezialgesetzliche Regelung nach 33 VGG. Beschwerdelegitimation - Partei- und Prozessfähigkeit: Immer prüfen. Liegt offensichtlich vor. Herr Tawan ist rechts- und handlungsfähig  somit handlungsfähig - Legitimation im engeren Sinne: (Art. 89 BGG) o Formelle Beschwer: ? o Materielle Beschwer: Muss in einem schutzwürdigen Interesse betroffen  Wenn er die Prüfung nicht bestehen würde, könnte er sich nicht mehr nachholen  Aktuell und praktisch: Möchte Prüfung immer noch bestehen. Er ist legitimiert zur Beschwerde. Gibt es Beschwerdegründe, die er vorbringen könnte? (Art. 95 BGG a -d)- Primär Bundesrechts - Willkürverbot (Art. ?)

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Rechtliches Gehör (Art. 29 BV) Rechtsgleichheit Er will Art. 18 das Reglement rügen  Kann er das rügen? Es handelt sich um kantonales Recht und ist nicht rügbar. Man kann nacht Art. 95 BGG nur kantonales Verfassungsrecht rügen, ausser es steht in Verbindung mit Bundesrecht oder Gesetze oder Verordnungen kantonaler Art betrifft, die mit Wahlrechten verbunden sind.

Herr Tawan hat genügend Rügegründe  Wird Beschwerde einreichen können. Frist und Form (BGG 101): Er ist noch in der Frist von 10 Tagen. Qualifizierte Rüge nach Art. 42 BGG und 106 BGG Fazit: Das Bundesgericht würde auf die Beschwerde eingehen. Formelles Recht: Verletzung des rechtlichen Gehör? - Wurde durch das Verweigern von Akteneinsicht, ein formelles Recht verletzt o Art. 29 Abs. 1 u. 2 BV (Verfahrensgarantien)und auch im kantonalen Verfahrensgesetz geregelt (Art. 38 Abs. 2) - Wer kann sich darauf berufen? o Persönliche Schutzbereich: Nat. Personen, die im Verfahren beteiligt sind. Herr Tawan ist Hauptbeteiligter am Verfahren. o Sachlicher Schutzbereich: Faires Verfahren. Der Verfahrensbeteiligt will man ein faires Verfahren bieten und in einem hängigen Verfahren Eingriff auf die relevanten Akten zu gewährleisten.  Recht in die Akten Einsicht zu nehmen. - Ist eine Einschränkung möglich? o Obergericht Argumentation: Was in den Akten steht ist unbestritten und es steht im Übrigen nichts über Tawan. Also fehlt ein schutzwürdiges Interesse in die Akten Einsicht zu nehmen. o Hauptbeteiligter Argumentation: Beteiligter möchte sich ein eigenes Bild über die Akten machen und deren Relevanz. Formelle Natur: Es ist ein Gebot der Fairness, dass sie diesen Verfahrensschritt machen dürfen. Wenn es das Gericht es nicht gewährleistet, ist es eine Verletzung von Verfasssungsgrundsätze - Akteneinsichtsrecht wurde verletzt  Herr Tawan muss das Akteneinsichtsrecht gem. Art. 29 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 38 Verfahrensgesetz gewährleistet werden. Eine Heilung bei der oberen Instanz ist möglich – Vss: o Gleich prüfen kann wie die Vorinstanz: Dass es quasi nichts verloren hat von Kognition.  Ausnahme: Wenn es sich um einen schwerwiegenden Fall handelt. Kann das Akteneinsichtsrecht geheilt werden? Das Bundesgericht hat eine engere Kognition als die Vorinstanz. Kann bspw. den Sachverhalt nicht nochmal überprüfen. Wenn sie etwas eingeschränkt ist, ist sie nicht gleich und eine Heilung ist nicht möglich. Herr Tawan hätte das Akteineinsichtsrecht gewährt werden müssen. Es würde zu einer Aufhebung und Rückweisung des Entscheides führen. Herr Tawan müsste bei der Rückweisung Akteinsicht gewährt werden.  FAZIT: DAS OBERGERICHT HAT HIER RECHTLICHES GEHÖR VERLETZT. Materielles Recht: Prüfung der Willkür - Was ist Willkür? o Keine sachliche Gründe sind gegeben für den spezifischen Fall.

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Verletzung von Treu und. Glaube Ist Art. 18 der Verordnung des Kantons X willkürlich angewendet worden? Grundloses abweichen von einem klaren Wortlaut  Abweichen von klaren Wortlaut? Klarer Normwortlaut heisst, das was aus dem Ergebnis einer Auslegung resultiert. Wenn sie in den Materialien sehen das der Rechtssinn nicht übereinstimmt mit dem Sprachsinn, muss das bei der Auslegung beachtet werden. Es brauch somit eine Auslegung nach Methodenpluralismus. Und erst dann können sie zum Resultat kommen, dass 5 Stunden auch 5 Stunden bedeuten. Wenn sich aus der Auslegung ergibt, dass genau 5 Stunden gemeint sind  Ist es Willkür einen klaren Tatbestand, anders anzuwenden.

 FAZIT: DAS OBERGERICHT HAT HIER WILLKÜR ANGEWENDET. Verletzung von Rechtsgleichheit? Was könnte hier ein Problem sein? Wenn sie die Prüfungskandidaten im Saal beachten, ist ersichtlich, dass alle gleich behandelt wurden. FAZIT: DAS B...


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