Fall Verzug und Schadensersatz statt der Leistung + Lo sung PDF

Title Fall Verzug und Schadensersatz statt der Leistung + Lo sung
Author Nancy Okdeh
Course Wirtschaftsprivatrecht
Institution Technische Hochschule Köln
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Verzug und Schadensersatz statt der Leistung Sportfachhändler A hat bei Großhändler G 2000 Lauftrikots bestellt. A wiederum hat die Trikots an den Sportverein S verkauft, der einen Marathonlauf organisiert und jedem Teilnehmer das gleiche, mit seinem Vereinswappen bedruckte T-Shirt überreichen möchte. Nachdem G nicht fristgemäß liefert, mahnt A – leider erfolglos. Zugleich setzt er ihm eine angemessene letzte Frist, nach der er die Leistung nicht mehr annehmen und stattdessen Schadensersatz verlangen werde. G lässt sich nicht beeindrucken und reagiert überhaupt nicht. Um seiner Verpflichtung S gegenüber nachzukommen erwirbt A bei einem anderen Großhändler 2000 Trikots zu einem bedeutend höheren Preis. Kann A die bei dem Deckungskauf angefallenen Mehrkosten von G verlangen? Wer? = A Will was? = Schadensersatz statt der Leistung Von wem? = Großhändler G Woraus? = §§ 280 I, II, 286 BGB und/oder §§ 280 I, III, 281 I BGB Lösung: I.

Anspruch des A gegen G auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, II, 286 BGB 1. § 280 I BGB; Schuldverhältnis Kaufvertrag(+), Verletzung der Leistungspflicht gem. § 433 I 1 BGB. Voraussetzungen des § 280 I BGB: G müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und dies auch zu vertreten haben. G war zur Lieferung verpflichtet. Da er nicht rechtzeitig geliefert hat, wurde der Tatbestand des § 280 I BGB verwirklicht. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. 2. §§ 280 II, 286 BGB Möglichkeit der Leistung, Fälligkeit und Einredefreiheit der Forderung, Mahnung (+) Gem. § 280 II BGB kann Schadensersatz bei Zu-Spät Leistungen nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB gewährt werden. Demnach müsste sich G im Verzug befunden haben. Schuldnerverzug liegt gem. § 286 vor, wenn der Schuldner auf eine mögliche, fällige und einredefreie Forderung des Gläubigers trotz Mahnung schuldhaft nicht leistet. Hier ist die Leistung fällig und wirksam, die G jedoch nicht erfüllt. A hat zudem die Leistung bei G angemahnt. Die verzugsauslösenden Voraussetzungen sind somit erfüllt und G befindet sich im Schuldnerverzug. 3. Ersatzfähiger Schaden? Nur Schadensersatz neben der Leistung. Hier somit (-) Die Voraussetzungen des §§ 280 I, II, 286 BGB sind erfüllt. A hätte demnach einen Anspruch auf den sog. Verzögerungsschaden. Nach diesen Normen wird der Schaden ersetzt, der durch die verspätete Erfüllung des Schuldners entsteht. Entscheidend ist, dass dieser Schadensersatzanspruch nur neben die weiterhin bestehende Pflicht zur Erfüllung des Primäranspruches tritt, diesen aber gerade nicht ersetzt. Es handelt sich beim Verzögerungsschaden also um einen Schaden gem. § 280 I BGB um einen Begleitschaden. Im Fall fordert A jedoch den Ersatz der Kosten des Deckungskaufs. Die Kosten des Deckungskaufs sind aber kein Schaden neben der weiterhin bestehenden Primärleistung. Sondern sie treten als Schadensposten an die Stelle der Leistung als deren Ersatz. Damit kann A die durch den Deckungskauf aufgewendeten Mehrkosten nicht neben der Leistung nach § 433 I 1 BGB, sondern nur als sog. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

4. Zwischenergebnis Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB (-) Der von A geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz besteht mithin bisher nicht. II.

Anspruch des A gegen G auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 I BGB. 1. Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis Hier: Pflichtverletzung aus Kaufvertrag (+) Voraussetzung ist auch hier, dass G eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt hat, § 280 I 1 BGB. Tatbestand ist erfüllt wie oben dargestellt. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet. 2. Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung kann nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 280 III BGB geltend gemacht werden. § 280 III BGB verweist auf die Erfordernisse der §§ 281 – 283 BGB. Bei der Nichterbringung einer noch möglichen echten Leistungspflicht kommt § 281 BGB in Betracht. G müsste also eine fällige Leistung auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt haben. a) Nichtleistung trotz Fälligkeit G leistete trotz Fälligkeit auf den Anspruch des A aus § 433 I BGB nicht. b) Erfolglose Nachfristsetzung A hat den G eindeutig und unmissverständlich zur Leistung aufgefordert. Laut Sachverhalt wurde ebenfalls eine angemessene Nachfrist durch A gesetzt, die G ungenutzt hat verstreichen lassen. c) Schuldnerverzug als Voraussetzung? Fraglich ist, ob zu den Voraussetzungen des § 281 BGB auch das Vorliegen des Schuldnerverzuges gehört. Das ist nicht der Fall. § 280 III BGB verweist nur auf § 281 BGB und nicht noch auf § 286 BGB. 3. Ergebnis Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs nach §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB sind erfüllt. Rechtsfolge ist der Ersatz des Schadens statt der Leistung. A kann von G den Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten verlangen.

Anmerkungen: Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (positives Interesse). Hätte G ordnungsgemäß erfüllt, hätte A den Deckungskauf nicht tätigen müssen. Da er im Wege des Deckungskaufs Trikots bekommen hat, muss G nur die Mehrkosten des Deckungsvertrages ersetzen....


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