GmbH Gründungsdtadien PDF

Title GmbH Gründungsdtadien
Course Gesellschaftsrecht
Institution Universität des Saarlandes
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Übersicht über die Gründungsstadien und die jeweiligen Haftungssituationen...


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Gesellschaftsrecht - Zusammenfassung A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH

I. 4 Wesenszüge der GmbH! ! 1. Rechtsfähigkeit! - zentrale Eigenschaft der GmbH und ist in § 13 I ausdrücklich angeordent, ergibt sich aber auch aus § 11 I , wonach die GmbH mit Eintragung ins HR ihre Rechtsfähigkeit erwirbt (vorher ist GmbH nicht existent) ! 2. GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden, § 1! —> damit ist für die GmbH ( im Gegensatz zu den Personengesellschaften ) eine Einpersonen-GmbH möglich -> dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die gmbh eine juristische Person ist und somit eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und insofern unabhängig neben ihren Gesellschaftern steht! ! 3. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft, § 13 III und ist somit wie die oHG und die KG Formkaufmann nach § 6 I HGB! ! 4. Bei der GmbH haftet deren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, eine Haftung der Gesellschafter ist grds. ausgeschlossen. Diese fehlende Haftung der Gesellschafter wird durch das Erfordernis der Bildung eines Stammkapitals, das in Geschäftsanteile zerlegt wird ( § 5), kompensiert. ! ! II. Gründung der GmbH

- GmbH entsteht durch Umwandlung oder Gründung - ist gem. § 1 GmbHG durch eine oder mehrere Personen möglich - erfolgt durch notariellen GesellschaftsV. § 2 GmbhG 1

- Seit MoMiG: Möglichkeit eines vereinfachten Gründungsverfahrens ( § 2 Ia: Voraussetzungen)

1. Gründung der GmbH : chronologisch ! a) Gründungsentschluss! ! -> künftige Gesellschafter entschließen sich GmbH zu gründen. entweder formlos oder durch einen Schriftlichen (Vor-)Vertrag -> Durch den Gründungsentschluss kann im Einzelfall bereits eine wirksame gesellschaftsrechtliche Verbindung entstehen -> Vorgründungsgesellschaft ( GbR oder OHG, wenn sie schon am Rechtsverkehr teilnehmen vor GesellschafterV und vor Eintragung) b) Notarieller GesellschaftsV -> es entsteht eine sog. Vor-GmbH ( GmbH nicht fertig, aber errichtet) c) Bestellung Geschäftsführer -> durch Gesellschafter bestellt -> gem-. § 6 III 2 GmbHG erfolgt die Bestellung entweder im Gesellschafter oder in einer Gesellschafterversammlung ( § 46 Nr. 5), die idR nach dem Abschluss des GesellschafterV. stattfindet d) Mindesteinlagen von Gesellschaftern gezahlt -> § 7 II, III —> mindestens 1/2 des Stammkapitals e) Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister, § 7 -> sämtliche Geschäftsführer ( § 78 GmbHG) melden die Gesellschaft beim Registergericht zur Eintragung ins Handelsregister an ( §7 I) 2

-> Anmeldung : Unterlagen § 8, insb die Liste der Gesellschafter ( Musterprotokoll ist gleichzeitig eine Liste der G.) -> Nur wer in diese im Handelsregister aufgenommene - und bei späterer Änderung zu aktualisierende ( § 40)- Liste eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter und daher als Inhaber ALLER Mitgliedschaftsrechte und zwar auch dann, wenn in Wahrheit keine Berechtigung besteht (Legitimationonswirkung der Gesellschafterliste, § 16 I 1 ) -> Die Anmeldung muss eine Versicherung enthalten, dass die Mindesteinlagen bewirkt sind und sich zur freien verfügung der GF’ befinden ( § 8 II) f) Prüfung des Registergericht, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist sowie ob Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet wurden ( § 9c II ) g) Eintragung nach § 10 -> falls die Prüfung aus g) positiv ausfällt oder falls festgestellte Mängel des Gesellschaftervertrags der Eintragung gem. § 9c II nicht entgegenstehen —> „fertige“ GmbH ist entstanden ( § 11 )

2. Der Gesellschaftsvertrag a) Mindesteninhalt -> § 3 I - Firma: ! In der Firma muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit bechrenkter Haftung“ oder „GmbH“ enthalten sein ( §4), damit die Haftungsbeschränkung ( § 13 II ) für den Rechtsverkehr erkennbar ist. Wird dieser die Haftungsbeschränkung kennzeichnende Zusatz weggelassen, trifft den in für die GmbH Auftretenden ( = Vertreter) eine Rechtsscheinhaftung, weil für den RV der Eindruck einer unbegrenzten Persönlichen Haftung entstanden ist. 3

- Sitz:! Als Sitz der G. muss der Gesellschaft einen Ort im Inland bestimmen ( §4a) eine Verlegung des Satzungssitzes ins Ausland unter Aufrechterhaltung einer deutschen GmbH ist nicht möglich (EuGH-Rspr.) -> zu unterscheiden vom Verwaltungssitz der GmbH, der durch das MoMiG auch im Ausland liegen kann -> der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit einer deutschen GmbH kann also durchaus im Ausland liegen - Gegenstand des Unternehmens: ! = Tätigkeitsbereich der Gesellschaft Nach der Rpsr. müssen die Angaben dazu so konkret sein, dass Interessierte aus dem Vertrag ablesen können, in welchem Geschäftszweig (Branche) und auf welche Weise sich die Gesellschaft betätigen will ( SP des Tätigkeitsbereichs) Der Unternehmensgegenstand (nach außen gerichtet) ist abzugrenzen vom Zweck der Gesellschaft iSv. § 1, der im Innenverhältnis die Geschäftsgrundlage der G. bildet. Der Zweck ist gewissermaßen das Endziel, das die Gesellschafter durch die Gründung der G. erreichen wollen. -> muss nicht im GesellschaftsV. stehen. ABER: Änderung des Unternehmensgegenstandes: 3/4 der Mehrheit ( § 53 II 1 ) Zweckänderung: Bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, weil die den Verein betreffende Vorschrift des § 33 I 2 BGB dies als allg. Grundsatz festschreibt.

- Stammkapital! ! -> muss mindestens 25.000€ betragen, § 5 I(Ausnahme: UG-> mind. 1 Geschäftsanteil, d.h. mind. 1€) und ist in Geschäftsanteile zerlegt. -> Stammkapital ist eine Rechengröße, auf der Passivseite der Bilanz gebucht (Wie das Grundkapital bei der AG auch) -> dies dient dem Schutz Schutz der 4

Gesellschaftsgläubiger, indem es unseriöse Gründungen verhindert und eine gewisse Garantiefunktion hat, weil es gegen Ausschüttungen an die Gesellschafter geschützt ist.! -> Nicht anders als beim Grundkapital kann die GmbH die auf das Stammkapital eingezahlten Mittel aber im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit einsetzen und dabei verlieren; sicher ist es also nicht dass die Gläubiger auf einen Betrag i.H. des Stammkapitals zugreifen können. - Geschäftsanteile! ! -> Die Geschäftsanteile der Gesellschafter können (anders als Aktien) NICHT in einem handelbaren Wertpapier verbrieft werden. -> Wie Aktien sind sie aber Ausdruck der Mitgliedschaft in der GmbH und bündeln alle aus ihr folgenden Rechte und Pflichten.! -> Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten ( § 5 II), wobei die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Anteile aber verschieden bestimmt werden kann ( § 5 III 1 )! ->Nach dem im GesellschaftsV. festgelegten Nennbetrag des einzelnen Geschäftsanteils bestimmt sich die Höhe der Stammeinlage, die vom Gesellschafter aufgrund der Übernahme des Geschäftsanteils zu leisten ist ( § 14 S. 2 ).! -> Ein Gesellschafter kann bei der Errichtung einer GmbH auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen ( § 5 II )! -> Der Geschäftsanteil ist unter anderem für das Stimmrecht ( § 47 II ), die Gewinnverteilung ( § 29 III 1 ) und den Liquidationserlös ( § 72 S. 1 -> Vermögensverteilung )maßgeblich! ! b) Fakultätiver Inhalt! ! - Gesellschafter einer GmbH können im Gesellschaftervertrag grundsätzlich von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und Regelungen treffen, die ihren Zielen und Bedürfnissen besser Rechnung tragen ( vgl. § 45 für die Rechte der Gesellschafter im Innenverhältnis) ! ! 5

- Manche Vorschriften des GmbHG sind aber zwingend ( nicht dispositiv ): dies gilt insb. für Regelungen, die dem Schutz Dritter oder von Minderheiten dienen. So ist es bspw. nicht zulässig. das im Gläubigerinteresse bestehende Auszahlungsverbot des § 30 im GesellschaftsV. außer Kraft zu setzen; auch das Auskunfts- und EinsichtsR der Gesellschafter gem. § 51a kann nicht ausgeschlossen werden. c) Unterscheidung zw materiellen u formellen Bestimmungen ! ! -> wichtig für Fragen der Änderung, der Auslegung und der Bindungswirkung gegenüber künftigen Gesellschaftern -> Die Gesellschafter können außerhalb des GesellschafterV., schuldrechtliche Nebenabsprachen treffen, für die grds. die Regeln über formelle Bestandteile des GesellschaftsV. gelten und die wie diese auch ähnliche Bindungen wie materielle Satzungsbestimmungen entfalten können.

d) Vertragsmängel! ! Wird eine Gesellschaft eingetragen obwohl im GesellschaftsV. eine der gem. § 3 zwingend erforderlichen Bestimmungen fehlt oder ist eine diesbezüglich getroffene Regelung nichtig, kann dies zur Auflösung der Gesellschaft führen: - Fehlen Bestimmungen zur Höhe des Stammkapitals ( § 3 I Nr. 3 ) oder über den Gegenstand des Unternehmens ( § 3 I Nr. 2 ) oder ist die Bestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, kann jeder Gesellschafter/ Geschäftsführer im Wege der Klage beantragen, dass die Gesellschaft für nichtig erklärt wird, § 75 I.! -> Wird einer solchen Klage stattgegeben, ist die Gesellschaft nicht von Anfang an unwirksam (wie sonst bei der Nichtigkeit im allg. ZivilR), sondern wird nach den Vorschriften über die Auflösung einer GmbH ( § 65 ff.) abgewickelt ( § 77 ). => in Wahrheit ist die Nichtigkeitsklage also eine Auflösungsklage. Es gilt nicht das Gleiche wie für die Nichtigkeitsklage gem. § 275 AktG.! => die Auflösung kann Abwegen eines unter § 75 I fallenden Mangels des GV, kann auch durch eine Löschungsverfügung gem. § 397 FamFG bewirkt werden, zu 6

diesem hoheitlichen Akt ist das Registergericht gem. §§ 397, 395 I 1 FamFG befugt, wenn eine Eintragung im Handelsregister unzulässigerweise erfolgt war.! ! Fazit: Der Mangel führt niemals dazu, dass die eingetragene GmbH inexistent wird. vielmehr ist sie durch ihre konstitutive Eintragung ins HR wirksam und rechtsfähig; der Fehler kann nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. ! -> Die gesetzlichen Regeln für Mängel der Mindestestimmungen entsprechen in ihrer Konzeption daher den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (GbR)! -> Bei sonstigen Fehlern die sich nicht auf die Mindestbestimmungen im GV beziehen, gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft unmittelbar: => leidet etwa die auf Abschluss des GV gerichtete WE eines Gesellschafters an Mängel (z.B. Geschäftsunfähigkeit, Irrtum, arglistige Täuschung), so kann er diese nur noch mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) geltend machen, wenn die Gesellschaft eingetragen oder in Vollzug gesetzt ist. Die Gesellschaft entsteht trotz des Fehlers wirksam. e) Vertragsänderung f) Vertragsauslegung! -> regelmäßiges Bedürfnis der Auslegung des GV => dabei gelten nicht die §§ 133, 157 BGB ( wie bei Personengesellschaften), sondern der Grundsatz der objektiven Auslegung. Daher sind die Vorstellungen der Gesellschafter bei der Gründung nicht maßgeblich, auch wenn diese (wie oft nicht der Fall ist) och zu ermitteln sind. Hintergrund der objektiven Auslegung ist, dass es sich bei der Gmbh um eine Körperschaft handelt und diese als solche unabhängig von ihrem Mitgliederbestand ist. Eine an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung würde diesem Umstand nicht genügend Rechnung tragen. Ausnahme: wenn der Gesellschafterverband seit der Schaffung der jew. Regelung im GV unverändert geblieben ist.

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g) Inhaltskontrolle Auch bei der GmbH kann der GV der Inhaltskontrolle nach der Vorschriften des allg. ZivilR unterliegen. Ein Verstoß des Gesellschaftszwecks gegen ein gesetzliches Verbot ( § 134 BGB) und eine Inhaltskontrolle über § 138 I BGB sind denkbar. Wobei der Vergleichsmaßstab bei § 138 I BGB nicht die Sittenwidrigkeit ist, sondern vielmehr eine Verletzung elementarer Grundsätze und Mindeststandards des GesellschaftsR. AGB-Inhaltskontrolle: keine Bedeutung ( § 310 IV BGB: Ausschluss des Gesellschaftsrechts!!)

! III. Vorgründungsgesellschaft - Stufe 1 Indem die künftigen Gesellschafter im Gründungsentschluss vereinbaren, eine GmbH zu gründen, schließen sie sich zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Handelt es sich dabei nicht nur um ein unverbindliches Vorhaben, sondern erfolgt die Vereinbarung mit dem Willen, sich rechtsgeschäftlich zur Gründung der GmbH zu verpflichten ( Rechtsbindungswille), genügt dies bereits, um in dem Gründungsentschluss den Abschluss eines GV zu sehen. Eigentlich ist die Vorgründungsgesellschaft eine GbR, deren einziger Zweck in der Gründung einer GmbH liegt und die Gesellschaft daher nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes iSv. §§ 1 ff HGB gerichtet ist; sie ist somit eigentlich reine Innengesellschaft. Aber: wenn die künftigen GmbH-Gesellschafter ausnahmsweise in diesem Stadium bereits ein Unternehmen betreiben oder Rechtsgeschäfte für gemeinsame Rechnung eingehen, wird aus der Innen-GbR eine Außen-Personengesellschaft. ! Da es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks handelt, liegt entweder eine Außen-GbR oder eine OHG 8

(Betrieb Handelsgewerbe, einzelfallabhängig -> ANGABEN IM SV), SOFERN diese bereits am Rechtsverkehr teilnimmt ( wenn nicht, dann reine Innen-GbR) Die Unterscheidung zwischen GbR und Ohr ist für die Vertretungsverhältnisse wichtig:

- Während die GbR grundsätzlich nur durch ALLE Gesellschafter gemeinsam wirksam vertreten werden kann, §§ 709, 714 BGB

- haben die Gesellschafter der OHG grundsätzlich Alleinvertretungsbefugnis - bei einer GbR kann außerdem der Umfang der Vertretungsmacht begrenzt sein, zumindest wenn die Vorgründungsgesellschaft nur bestimmte Rechtsverhältnisse eingeht, also noch kein Unternehmen betreibt: ist die Geschäftsführung auf bestimmte Geschäfte begrenzt, so gilt dies gem. § 714 BGB auch für die Vertretungsmacht

- bei der OHG stellt sich dieses Problem aus 2 Gründen nicht: ! 1. liegt eine solche nur vor, wenn die Vorgründungsgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist; dann aber gibt es auch keine Beschränkung im Innenverhältnis! 2. Zweitens ist eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ohnehin unwirksam, § 126 II HGB! ! ABER:! ! -> Bei der Gründung einer solchen Vorgründungsgesellschaft ist das Formerfordernis von § 2 I 1 GmbHG zu beachten, denn mit der Eingehung der Vorgründungsgesellschaft die Begründung zur Verpflichtung zur Gründung einer GmbH verbunden ist.! ! => BEACHTE:

wenn Formerfordernis nicht gegeben, ist der GV grds. nichtig

nach § 125 BGB, § 2 I 1 GmbHG analog, also ist die GbR oder OHG nicht wirksam gegründet worden, aber dieser Formmangel kann nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft unerheblich sein. !!! Schema - Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft- VSS ! -> Dann z.B Formmangel umbeachtlich! 9

! !

1. Gesellschaftsvertrag fehlerhaft geschlossen !

2. Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt! !

3. kein Entgegenstehen höherrangiger Interessen der Allgemeinheit oder Schutzbedürftigkeit bestimmter Personenkreise ! Der GV der VorgründungsG. muss bereits die spätere Satzung in Grundzügen wiedergeben.! ! Auch wenn die GmbH noch nicht existiert, kann diese am Rechtsverkehr als Außen-GbR oder OHG teilnehmen.! BEACHTE: Für die von den Gesellschaftern für die Vorgründungsgesellschaft begründeten Verbindlichkeiten gilt die Haftungsverfassung der Außen-GbR bzw der OHG ( § 128 HGB analog -> Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich -> Akzessorietätstheorie).! Neben der Vertretungsmacht der handelnden Person, setzt eine wirksame Verpflichtung der Vorgründungsgesellschaft voraus, dass in ihrem Namen gehandelt wurde (Offenkundigkeitsprinzip -> 1. eigene WE, 2. im fremden Namen, 3. Mit Vertretungsmacht) Nach den Grundsätzen zum unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft gilt eine besondere Auslegungsregfel für den Willen des Vertreters, nämlich, dass der Wille des Vertreters im Zweifel dahin geht, dass Vertragspartner der tatsächliche Unternehmensträger wird. Dies gilt im Zweifel auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonstige Fehlvorstellungen bestehen. Also ist auch bei einem handeln im Namen der (Vor-)GmbH ein Handeln in ihrem Namen zu bejahen, weil die Vorgründungsgesellschaft die wahre Unternehmensträgerin ist. Liegen die VSS einer wirksamen Stellvertretung nicht vor, so gelten die §§ 177ff BGB (analog) 10

Wurde die Vorgründungsgesellschaft wirksam vertreten, haftet sie für die begründete Verbindlichkeit; daneben besteht aber auch akzessorische persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für diese Verbindlichkeit, § 128 HGB (analog bei GbR). Der (spätere) Abschluss des notariellen GV der Gmbh, wodurch die künftige GmbH errichtet wird und die sog. Vor-GmbH entsteht, ändert diese eingetretene Rechtslage nicht, denn die Vorgründungsgesellschaft und die Vor-GmbH oder die „fertige“ Gmbh sind nicht identisch, sodass ihre Rechte und Pflichten nicht automatisch auf die Vor-GmbH oder GmbH übergehen. Sie haftet also weiter für ihre Verbindlichkeiten und es bleibt auch bei der Haftung der Gesellschafter. Dies gilt auch dann, wenn die Vorgründungsgesellschaft nach der Errichtung/Entstehung der GmbH nicht mehr als werbende Gesellschaft fortbesteht, sondern aufgelöst wird, weil mit der Errichtung/Entstehung der GmbH ihr vereinbarter Zweck erreicht ist, § 726 Alt. 2 BGB. Die Vorgründungsgesellschaft haftet nämlich auch dann weiter mit ihrem vermögen, für ihre Verbindlichkeiten (733 I 1 BGB, sodass auch ihre Gesellschafter weiter haften. Ausnahme: Die haftung der Vorgründungsgesellschaft und ihrer Gesellschafter erlischt dann, wenn dies mit den Gläubigern konkret vereinbart wurde. Gleiches gilt für den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Vor-GmbH: -> mit dem konkreten Gläubiger muss eine Schuldübernahme (§ 414 ff. BGB) vereinbart werden. Mangels identität zwischen VGG und Vor-GmbH müssen im Übrigen auch alle Rechte der VGG einzeln auf Die Vor-GmbH übertragen werden. Um eine solche Einzelübertragung aller Aktiva und Passiva zu vermeiden kann dadurch erleichtert werden, dass sämtliche Anteile an der VGG auf die Vor-Gmbh übertragen werden: Weil es eine Personengesellschaft mit einem Gesellschafter nicht gibt, erlischt die VGG hierdurch ohne Liquidation und ihr gesamtes Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Vor-GmbH als einzig verbliebene Gesellschafterin über -> sog. „anwachsende Verschmelzung ! Die Vorgründungsgesellschaft wird mit der Feststellung des GV (notariell beurkundet) aufgelöst, da dann deren Zweck erreicht ist.! 11

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IV. Vorgesellschaft (Vor-GmbH) - Stufe 2! Der nächste Schritt nach Vorgründungsgesellschaft. beinhaltet die Feststellung des Gesellschaftsvertrags und dessen Unterzeichnung ( § 2 I 2 ) aller Gesellschafter. Der GV muss notariell Beurkundet werden, § 2 I 1. Mit der Unterzeichnung des GV entsteht dann die sog. Vorgesellschaft -> VorGmbH unter gleichzeitiger Auflösung der Vorgründungsgesellschaft, da deren Zweck in Form der Gründung einer GmbH durch die Gründung der Vor-GmbH erreicht wird. Sie wird von der Rechtsprechung also eine Gesellschaft eigener Art (sui generis) , (also keine GbR oder OHG) eingestuft, auf die neben den vorschriften des GV auch die der GmbH entsprechend anwendbar sind, soweit sie nicht gerade die Eintragung der Gesellschaft voraussetzen oder sonst mit dem Gründungsstadium unvereinbar sind. Titel mit Zusatz „GmbH i. Gr.“ , §§ 18, 19 HGB, § 4 GmbHG um Irreführung über Haftung auszuschließen Vor-GmbH ist selbstständig rechtsfähig; kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Ihr Vermögen ist demnach strickt von dem Vermögen der Gesellschafter zu trennen; da sie mit der VGG nicht identisch ist, gehören die Rechte und Pflichten dieser nicht zum Vermögen der Vor-GmbH. -> Aus diesem Grund ist sie auch grundbuchfähig, beteiligungsfähig, wechsel- und scheckfähig, parteifähig, firmenrechtsfähig und insolvenzrechtsfähig Der Zweck der Vor-GmbH: Herbeiführen der Eintragung ins HR. Wird das Formerfordernis der notariellen Beurkundung des GV nicht eingehalten, dann ist die Vor-GmbH aufgrund der Nichtigkeit nach § 125 BGB, § 2 I 1 GmbHG 12

nicht wirksam entstanden, was dann allerdings umbeachtlich ist wen sie dennoch am Rechtsverkehr teilnimmt da dann die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung kommen. -> Die Vor-GmbH tritt im Rechtsverkehr zwar schon mit der Bezeichnung GmbH auf, macht ihre fehlende Eintragung im HR aber mit dem Zusatz „ i. Gr. „ deutlich. Nach der Rechtsprechung ist die „fertige“ Gmb...


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