Title | Handlungsformen der Verwaltung im Überblick (Tabelle) |
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Course | Allgemeines Verwaltungsrecht |
Institution | Justus-Liebig-Universität Gießen |
Pages | 1 |
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Verwaltungshandeln im Überblick Ausgangspunkt: Handlungsformenwahlfreiheit der Verwaltung Grds. ist die Verwaltung frei in der Entscheidung, welcher Handlungsform sie sich bedient Ausnahmen sind jedoch … - Verpflichtung zu einseitig-hoheitlichem Handeln - Handlungen einer privatrechtlichen Organisationsform - gesetzliche Vorgabe einer bestimmten Handlungsform
Realakt / Realhandeln
Rechtsverordnung (RVO)
Satzung
Verwaltungsvorschrift (VV)
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Definition
Schlichtes Verwaltungshandeln, das auf einen tatsächlichen und nicht auf einen rechtlichen Erfolg zielt
Rechtsnormen, die von staatlichen Exekutivorganen (d.h. Regierungsoder Verwaltungsorganen) aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zur Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden
Rechtsnormen, die von jur. Personen des öff. Rechts auf Grundlage der ihnen gewährten Autonomie zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen werden.
Vertrag, der ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, ändert oder aufhebt
Beispiele
staatliches Informationshandeln (bspw. Warnungen) informelles Verwaltungshandeln (bspw. Vorabsprachen)
Generelle Regelungen, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Instanzen an nachgeordnete Behörden gerichtet sind und dazu dienen, die Organisation und das Handeln der Verwaltung näher zu bestimmen - häufig als Richtlinie, Erlass, Dienstanweisung, Durchführungsbestimmung etc. bezeichnet
Rechtsgrundlage
Parlamentsgesetz, das den Vss. des Art. 80 I GG genügt verlangt eine hinreichend bestimmte Ermächtigung
Rechtsschutz Kategorisierung formalisiert, teilformalisiert, informal? - Einzelfall? Allg. Merkmale
- Friedhofssatzung - Ortssatzung zur Regelung des Wochenmarktes Gebührensatzung des Wochenmarktes
- Normenkontrolle gem. §47 VwGO - informal - schwer zu sagen (umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Handlungsformen) - Sammelbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Handlungsformen - unterscheidet sich vom VA dadurch, dass keine Regelung gegeben ist (weil nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet)
- formalisiert - generell-abstrakt
delegierte materielle Rechtssetzung der unmittelbaren Verwaltung (Regierung, Ministerien etc.) entfaltet unmittelbare Außenwirkung - Fehlerfolge: Nichtigkeit - dienen der Entlastung des Parlaments und dem Umgang mit Dynamik; schaffen Flexibilität
- idR einfach- gesetzlich geregelt - ausnahmsweise verfassungsrechtl. Satzungsautonomie nach Art. 28 II GG - Art. 80 I 2 GG ist weder direkt noch analog anwendbar - Normenkontrolle gem. §47 VwGO - grds. nur mittelbar gegen die Vollzugsakte - formalisiert - teilformalisiert - generell-abstrakt - generell-abstrakt
delegierte materielle Rechtssetzung der mittelbaren Verwaltung von insbes. Körperschaften und Anstalten mit Satzungsautonomie zur Regelung eigener Angelegenheiten - Satzungsautonomie haben bspw. Gemeinden, Universitäten, Kammern, Rundfunkanstalten etc. - Fehlerfolge: Nichtigkeit (außer bei Unbeachtlichkeit)
- entfalten grds. nur Binnenwirkung für ‚typische Fälle‘, deswegen keine unmittelbare Berufung als Bürger darauf (Ausnahme: mittelbare Außenwirkung insbes. durch Selbstbindung der Verw. Nach Art. 3 I GG je nach bisheriger Verwaltungspraxis) zu unterteilen in norminterpretierende, normkonkretisierende und ermessenlenkende VV
- §§54 ff. VwVfG
- Feststellungsklage - allg. Leistungsklage - formalisiert - konkret-individuell
- Bestand auch bei RW (außer bei Nichtigkeit) - ist nicht hoheitlich (im Gegensatz zum VA) d.h. die Maßnahme ergeht nicht im Über-Unter-Ordnungsverhältnis...